Recht des Insolvenzverwalters an Verwertung von Geschäftsanteilen
KI-Zusammenfassung
Die Pfandgläubigerin verlangte vom Insolvenzverwalter die Duldung der Zwangsvollstreckung in verpfändete GmbH-Geschäftsanteile. Streitpunkt war, ob der Pfandgläubiger oder der Insolvenzverwalter verwertungsbefugt ist. Das LG bejahte eine planwidrige Regelungslücke des § 166 InsO und wendete die Norm analog auf Geschäftsanteile an, die zur technisch-organisatorischen Einheit des Unternehmens gehören. Da der Verwalter sein Verwertungsrecht nicht rechtsmissbräuchlich ausübte, wurde die Klage mangels Verwertungsbefugnis der Klägerin abgewiesen.
Ausgang: Klage auf Duldung der Zwangsvollstreckung in verpfändete Geschäftsanteile mangels Verwertungsbefugnis der Pfandgläubigerin abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
§ 166 Abs. 1 InsO weist eine planwidrige Regelungslücke auf, soweit er Verwertungsrechte des Insolvenzverwalters nur für bewegliche Sachen und nicht auch für verpfändete Rechte wie GmbH-Geschäftsanteile regelt.
§ 166 Abs. 1 InsO ist auf mit Absonderungsrechten belastete Rechte analog anwendbar, wenn diese für den Betrieb des schuldnerischen Unternehmens erforderlich sind und zur technisch-organisatorischen Einheit des Unternehmens gehören.
Die spätere Aufnahme einer Abwicklungstätigkeit der Beteiligungsgesellschaft lässt die Eingliederung von Geschäftsanteilen in die technisch-organisatorische Einheit des Schuldnerunternehmens nicht ohne Weiteres entfallen.
Dem Insolvenzverwalter steht bei Art und Zeitpunkt der Verwertung absonderungsbelasteter Vermögensgegenstände ein Ermessensspielraum zu; Rechtsmissbrauch liegt nur bei erheblicher Überschreitung dieses Spielraums aus sachfremden Erwägungen vor.
Fehlt dem absonderungsberechtigten Gläubiger wegen eines Verwertungsrechts des Insolvenzverwalters die Verwertungsbefugnis, ist eine auf Duldung der Zwangsvollstreckung gerichtete Klage unbegründet (fehlende Aktivlegitimation), nicht unzulässig.
Orientierungssatz
1. Die Vorschrift über Verwertungsrechte des Insolvenzverwalters (§ 166 InsO) enthält eine Regelungslücke, da sie nur bewegliche Sachen und zur Sicherheit abgetretene Forderungen umfasst, jedoch nicht Rechte wie Geschäftsanteile an einer GmbH.(Rn.39)
2. Hinsichtlich mit Absonderungsrechten belegter Rechte besteht eine mit dem Regelungsplan vergleichbare Interessenlage, wenn diese zur technisch-organisatorischen Einheit des Unternehmens des Schuldners gehören. § 166 InsO verfolgt den Zweck, das Auseinanderreißen des schuldnerischen Vermögens zu verhindern und eine Fortführung des Unternehmens zu ermöglichen. Um den Betrieb des Unternehmens zu gewährleisten, benötigt der Insolvenzverwalter jedoch nicht nur die in seinem Besitz befindlichen beweglichen Sachen, sondern gleichermaßen die dem Schuldner gehörende Rechte wie z.B. Unternehmensbeteiligungen. (Rn.49)
3. Geschäftsanteile sind in den technisch-organisatorischen Bereich eines Energieunternehmens eingegliedert, wenn es sich um Geschäftsanteile eines Unternehmens zur Realisierung eines Windparkprojekts handelt. Dies gilt auch, wenn sich das Windparkunternehmen in der Abwicklung befindet, denn das Halten von Geschäftsanteilen an einer Gesellschaft, die sich im Abwicklungsmodus befindet, ist nicht mit der Aufgabe des Besitzes an einer beweglichen Sache zu vergleichen. (Rn.50)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist für die Beklagten wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
4. Der Streitwert wird auf 32.146.778,81 € festgesetzt.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt die Duldung der Zwangsvollstreckung in Geschäftsanteile einer GmbH.
Die Klägerin gehört zu einer Schweizer Bankengruppe. Diese nimmt den Beklagten in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter über das Vermögen der X GmbH (nachfolgend X) und als Insolvenzverwalter über das Vermögen der E GmbH (nachfolgend E) gerichtlich in Anspruch. Die X ist die Muttergesellschaft der X-Gruppe, die insbesondere im Bereich der erneuerbaren Energien tätig war. Bei der E handelt es sich um eine Tochtergesellschaft, deren alleinige Gesellschafterin die X ist.
Mit Vertrag vom 28.09.2010 gewährte die Klägerin der X ein Darlehen in Höhe von 30 Mio €. Einen Teil des Darlehensbetrages stellte die X der E zur Verfügung, die sodann von der O GmbH sowie der Q GmbH jeweils 1/3 der Geschäftsanteile an der L GmbH (nachfolgend L) erwarb. Die X hielt zum damaligen Zeitpunkt bereits 1/3 der Geschäftsanteile an der L.
Der Unternehmensgegenstand der L bestand darin, einen Windpark in der Nordsee mit einer Gesamtfläche von 40 km² zu errichten. Insoweit verfügte sie bereits seit 2009 über eine Genehmigung zur Errichtung eines Windparks sowie seit 2011 über eine entsprechende unbedingte Netzanschlusszusage, die aber mit Ausschlussfristen versehen war.
Zur Sicherung der Rückzahlungsansprüche der Klägerin aus dem Darlehensvertrag verpfändeten sowohl die X als auch die E ihre Geschäftsanteile an der L, die X durch notariellen Vertrag vom 29.09.2010 bzgl. der Geschäftsanteile lfd. Nr. 100.001-200.000, die E durch notariellen Vertrag vom 28.09.2010 bzgl. der Geschäftsanteile lfd. Nr. 1-100.000 und 200.001-300.000, aufschiebend bedingt mit dem Erwerb der Geschäftsanteile von der O GmbH sowie der Q GmbH.
Ziff. 7 der Verträge enthielt dabei folgenden Passus:
„7. Freigabe der verpfändeten Rechte
Der Pfandgläubiger hat die Pfandrechte schriftlich freizugeben,
...
7.2 soweit der Verpfänder ihm eine gleichwertige Ersatzsicherheit stellt. ...“
In der Folgezeit wurde die Laufzeit des Darlehens mehrere Male prolongiert, zuletzt bis 10.12.2012.
Mit Beschlüssen vom 01.12.2013 und 01.02.2014 des Amtsgerichts – Insolvenzgericht – A wurde schließlich über das Vermögen der X sowie über das der E das Insolvenzverfahren eröffnet.
Gegenüber dem Beklagten als Insolvenzverwalter über das Vermögen der X meldete die Klägerin in Bezug auf das gewährte Darlehen mit Schreiben vom 31.01.2014 Forderungen in Höhe von 32.146.778,81 € (Darlehensbetrag von 30 Mio € zzgl. Zinsen bis 30.11.2011) zur Insolvenztabelle an und verlangte darüber hinaus eine gesonderte Befriedigung aufgrund ihres Pfandrechts an den Geschäftsanteilen der L. Die angemeldete Forderung ist zwischenzeitlich zur Tabelle festgestellt.
Auch bezüglich der E machte die Klägerin schriftlich am 18.03.2014 wegen der verpfändeten Geschäftsanteile der L ein Absonderungsrecht geltend.
In beiden Fällen wurde indes eine notariell beurkundete Unterwerfung unter die Zwangsvollstreckung und somit eine Pfandverwertung durch die Klägerin abgelehnt. Ersatzweise wurde der Klägerin mit Schreiben vom 05.10.2017 eine Sicherheitszahlung in Höhe von 10.000,00 € angeboten.
Während des Insolvenzverfahrens der X und der E wurde das L-Projekt durch Gründung des Joint Venture ,,LO GmbH'', in welches die L ihre Projektrechte einbrachte, fortgeführt – zwischen den Parteien ist insoweit streitig, in welchem Umfang Mitarbeiter der X und der E zur Fortführung des Projekts eingesetzt wurden. Die L hielt an der „LO GmbH“ Anteile von 75 %, zuletzt unter Beteiligung der belgischen Unternehmensgruppe G und des französischen Konzerns B von jeweils 12,5 %. Im Juli/August 2016 schied die L als Gesellschafterin gegen Zahlung einer Vergütung vollständig aus der ,,LO GmbH'' aus.
Seitdem befindet sich die L in einem Abwicklungs- und Verwertungsprozess, wobei derzeit noch diverse Rechtsstreitigkeiten wegen Verbindlichkeiten laufen. Zum 31.12.2017 hatte die L ein Bankguthaben von etwa 25,59 Mio €. Dem gegenüber standen unstreitige Verbindlichkeiten in Höhe von 42,58 Mio € sowie streitige Verbindlichkeiten in Höhe von insgesamt ca. 29,12 Mio €. Die Durchführung weiterer Projekte ist nicht mehr geplant. Nach Fertigstellung des streitgegenständlichen Windparkprojekts ist der L spätestens im März 2020 eine weitere Vergütung von 35 Mio € in Aussicht gestellt.
Zwischen den Parteien besteht nunmehr Streit, wem die Befugnis zusteht, die Geschäftsanteile der L zu verwerten. Darüber hinaus wendet der Beklagte in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter über das Vermögen der X und über das Vermögen der E ein, die Klägerin sei aufgrund der angebotenen Ersatzsicherheit zur Freigabe der Geschäftsanteile verpflichtet. Zudem verstoße die Verwertung gegen § 242 BGB, da die Klägerin lediglich Druck ausüben wolle. Ferner sei ein etwaiges „Werthaltig-Machen“ der Geschäftsanteile nach §§ 129,133 InsO anfechtbar bzw. stehe der Wert den Schuldnerinnen nach § 91 InsO zu, weshalb ein Leistungsverweigerungsrecht bestehe.
Die Klägerin ist der Auffassung, die Voraussetzungen einer Pfandverwertung lägen vor.
Die Verwertungsbefugnis stehe der Klägerin als Pfandgläubigerin und nicht dem Insolvenzverwalter zu. § 166 InsO könne nicht analog herangezogen werden, da es insoweit an den Voraussetzungen für eine Analogie fehle.
Überdies sei das Verhalten des Beklagten als Insolvenzverwalter über das Vermögen der X und über das Vermögen der E rechtsmissbräuchlich, da er sich einerseits auf seine Verwertungsbefugnis berufe, andererseits aber hiervon keinen Gebrauch mache. Hinderungsgründe für eine Verwertung seien nicht ersichtlich, nachdem sich die L im Abwicklungsmodus befinde und eine Fortführung oder Gesamtverwertung überhaupt nicht geplant sei.
Wegen der Pfandreife habe sich die Klägerin auch nicht mehr auf die angebotene Austauschsicherheit einlassen müssen. Ferner sei diese völlig unzureichend.
Die von ihr angestrebte Verwertung sei auch nicht rechtsmissbräuchlich. Unzutreffend sei die Behauptung der Beklagten, die Verwertung erfolge nur, um Druck auszuüben, diese sei wirtschaftlich unsinnig. Der Verwertungserlös werde durch ein entsprechendes Angebot der Klägerin mindestens die Verfahrenskosten übersteigen. Im Übrigen sei eine Versteigerung der Anteile für die Schuldnerinnen auch von Vorteil, da sie insofern von Forderungen der Klägerin befreit werden würden.
Der Vortrag zum angeblichen „Werthaltig-Machen“ der Geschäftsanteile sei unsubstantiiert sowie für das vorliegende Verfahren ohne Bedeutung, da dies lediglich die Frage der Verteilung des Verwertungserlöses betreffe.
Die Klägerin beantragt, für Recht zu erkennen:
1. Der Beklagte zu 1.) wird verurteilt, die Zwangsvollstreckung der Klägerin in die von der X gehaltenen Geschäftsanteile an der L GmbH (HRB beim Amtsgericht ) mit den laufenden Nr. 100.001 bis 200.000 zu dulden.
2. Der Beklagte zu 2.) wird verurteilt, die Zwangsvollstreckung der Klägerin in die von der E gehaltenen Geschäftsanteile an der L GmbH (HRB beim Amtsgericht ) mit den laufenden Nr. 1 bis 100.000 sowie 200.001 bis 300.000 zu dulden.
Der Beklagte in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter über das Vermögen der X und über das Vermögen der E beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er vertritt die Auffassung, der Klägerin stünde kein Absonderungsrecht zu, da er gemäß § 166 InsO analog selbst berechtigt sei, die Geschäftsanteile der L zu verwerten. Die Voraussetzungen für eine analoge Anwendung dieser Norm lägen vor. Der Klägerin fehle daher bereits das Rechtsschutzinteresse.
Die Berufung auf das Verwertungsrecht stelle auch unter dem Gesichtspunkt der bisher unterlassenen Verwertung der Geschäftsanteile keine unzulässige Rechtsausübung dar. Hinsichtlich der Verwertung stehe dem Insolvenzverwalter ein Ermessensspielraum zu. Die Interessen der Gläubiger der Schuldnerinnen hätten es vorliegend geboten, die L fortzuführen und das Windparkprojekt zu realisieren.
Abgesehen davon sei die Klägerin gemäß Ziff. 7.2 der Verpfändungserklärung vertraglich verpflichtet gewesen, die angebotene Ersatzsicherheit anzunehmen und die bestellten Sicherheiten freizugeben.
Zudem stehe der Forderung der Klägerin der Einwand nach § 242 BGB entgegen, da die Klägerin mit der Verwertung der Anteile lediglich eine formale Rechtsposition ausnutze, um Druck auszuüben. Im Ergebnis führe dies zu einer Benachteiligung anderer Gläubiger. Eine Verwertung der streitgegenständlichen Geschäftsanteile mache keinen Sinn, da die vorhandenen Verbindlichkeiten der L deren liquide Mittel überstiegen und die Geschäftsanteile der L demnach für Dritte am Markt völlig wertlos seien. Dies sei der Klägerin durch ihre Stellung in den Gläubigerausschüssen auch bekannt. Ein Verwertungserlös könne somit nicht erwartet werden.
Für den Fall, dass die verpfändeten Geschäftsanteile zwischenzeitlich einen positiven Marktwert aufwiesen, sei dies u.a. auf Tätigkeiten von Mitarbeitern der X und der E zurückzuführen. Die L selbst habe über keine finanziellen, personellen oder organisatorischen Ressourcen verfügt. Dieser Wertzuwachs sei daher nach §§ 129, 133 InsO anfechtbar bzw. stünde – soweit dieser nach Eröffnung der Insolvenzverfahren eingetreten sei – den Schuldnerinnen nach § 91 InsO zu. Einem etwaigen Anspruch der Klägerin auf Auskehr des Verwertungserlöses stünde daher ein Leistungsverweigerungsrecht bzw. ein Herausgabeanspruch der Schuldnerinnen entgegen.
Ergänzend wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
I.
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Der Klägerin steht in Bezug auf die streitgegenständlichen Geschäftsanteile kein Recht auf abgesonderte Befriedigung gemäß §§ 1273, 1277 BGB, § 50 Abs. 1 InsO zu, da ihr das Verwertungsrecht nach § 166 Abs. 1 InsO analog entzogen ist. Das fehlende Verwertungsrecht führt allerdings nicht zur Unzulässigkeit der Klage – so jedoch die Ansicht des Beklagten –, sondern hat die fehlende Aktivlegitimation zur Folge (vgl. Brinkmann in Uhlenbruck, Inso, 14. Aufl., 2015, § 50 Rn. 60, wonach bei einem Verwertungsrecht des Insolvenzverwalters gemäß § 166 InsO die Klage des Gläubigers unbegründet ist).
1. § 166 InsO gestattet dem Insolvenzverwalter die Verwertung beweglicher Sachen, an denen ein Absonderungsrecht besteht, wenn er die Sache in seinem Besitz hat (Abs. 1), und die Verwertung der vom Schuldner zur Sicherheit abgetretenen Forderungen (Abs. 2).
Ob und unter welchen Voraussetzungen § 166 Abs. 1 InsO bei anderen Rechten analog angewendet werden kann, ist umstritten und höchstrichterlich noch nicht entschieden (bejahend: Brinkmann in Uhlenbruck, a.a.O., § 166 Rn. 35 ff.; Dithmar in Braun, InsO, 7. Aufl., 2017, § 166 Rn. 28; Hess in Kölner Kommentar zur InsO, 2017, § 166 Rn. 29 ff.; Leithaus in Anders/Leithaus, InsO, 3. Aufl., 2014, § 166 Rn. 17; Sinz in Karsten Schmidt, InsO, 19. Aufl., 2016, § 166 Rn. 34 ff.; Lütcke in BeckOK-InsO, Stand 26.04.2018, § 166 Rn. 44; Bitter ZIP 2015, 2249 ff.; verneinend: Tetzlaff in MüKo zur InsO, 3. Aufl., 2013, § 166 Rn. 97 ff., Landfermann in Kayser/Thole, InsO, 8. Aufl., 2016, § 166 Rn. 34 ff.; AG Karlsruhe ZiP 2009, 143 ff.; LG Tübingen NZI 2001, 263 ff.; BAG ZIP 2013, 2025 ff. bzgl. Fondsanteilen; offengelassen: BGH ZIP 2015, 2286 ff.).
2. Nach Auffassung der Kammer ist eine analoge Anwendung bei anderen Rechten zumindest in Fällen zu bejahen, in denen die Rechte zur technisch-organisatorischen Einheit des schuldnerischen Unternehmens gehören.
Eine Analogie ist zulässig, wenn das Gesetz eine planwidrige Regelungslücke enthält, d.h., der Gesetzgeber muss unbeabsichtigt von seinem dem konkreten Gesetzgebungsverfahren zugrundeliegenden Regelungsplan abgewichen sein. Darüber hinaus muss der zu beurteilende Sachverhalt in rechtlicher Hinsicht soweit mit dem vom Gesetzgeber geregelten Tatbestand vergleichbar sein, dass angenommen werden kann, der Gesetzgeber wäre bei einer Interessenabwägung, bei der er sich von den gleichen Grundsätzen hätte leiten lassen wie beim Erlass der herangezogenen Norm, zum gleichen Abwägungsergebnis gekommen (BGH NJW 2015, 1176).
a) Eine Regelungslücke in diesem Sinne liegt unzweifelhaft vor, nachdem § 166 InsO lediglich bewegliche Sachen sowie zur Sicherheit abgetretene Forderungen umfasst, nicht jedoch auch andere Rechte wie z.B. Geschäftsanteile einer GmbH (vgl. nur Lütcke in BeckOK-InsO, a.a.O., § 166 Rn. 44).
b) Auch geht die Kammer von der Planwidrigkeit dieser Regelungslücke aus.
§ 191 RegE-InsO regelte in Abs. 1 ein Verwertungsrecht des Insolvenzverwalters bei beweglichen Sachen, an denen ein Absonderungsrecht besteht, sofern sie sich im Besitz des Insolvenzverwalters befinden. Absatz 2 dieses Entwurfs sprach dem Insolvenzverwalter ein Verwertungsrecht in Bezug auf zur Sicherheit abgetretene Forderungen zu.
Darüber hinaus sah der Regierungsentwurf in § 199 RegE-InsO für mit einem Absonderungsrecht belegte bewegliche Sachen, die sich nicht im Besitz des Insolvenzverwalters befinden, und Rechten vor, dass das Insolvenzgericht auf Antrag ein Nutzungs- und Verwertungsrecht des Insolvenzverwalters anordnen kann, sofern diese Sachen und Rechte für die Geschäftsführung des Verwalters benötigt werden. In Bezug auf die beweglichen Sachen wurde dies damit begründet, dass die Sachen in Ausnahmefällen für die Fortführung des Unternehmens des Schuldners benötigt werden (vgl. BT-Drucks. 12/2443, S. 183, zu § 199 1. Absatz). Ein entsprechendes Bedürfnis wurde, allerdings ohne dies auf Ausnahmefälle zu beschränken, darüber hinaus bei gepfändeten, verpfändeten oder zur Sicherung übertragenen Rechten gesehen (vgl. BT-Drucks. 12/2443, S. 183, zu § 199 2. Absatz).
Im Rechtsausschuss wurde schließlich § 199 RegE-InsO mit dem Ziel der Entlastung des Insolvenzgerichts ersatzlos gestrichen. Zur Begründung wurde ausgeführt, ein besonderes gerichtliches Verfahren zur Herausgabe von Pfandsachen an den Insolvenzverwalter sei nach Auffassung des Ausschusses nicht erforderlich. Es sei ausreichend, dass der Verwalter die Möglichkeit habe, die gesicherte Forderung zu berichtigen und dann nach allgemeinen Regeln des Bürgerlichen Rechts die Sache herauszuverlangen (BT-Drucks. 12/7302, S. 178, zu § 199). Keine Erwähnung fand hingegen das bisher in § 199 Abs. 1 S. 2 RegE-InsO geregelte Nutzungs- und Verwertungsrecht des Insolvenzverwalters bei Rechten. Dies wäre jedoch umso naheliegender gewesen, als noch in der Begründung zum Regierungsentwurf ein entsprechendes Nutzungs- und Verwertungsrecht des Insolvenzverwalters, ohne dies im Gegensatz zu den beweglichen Sachen auf Ausnahmefälle zu beschränken, für notwendig erachtet wurde und nicht erkennbar ist, aus welchem Grund dieses Bedürfnis bis zur Beratung durch den Rechtsausschuss in Wegfall geraten sein konnte.
Die fehlende Erwähnung der anderen Rechte in der Begründung zur Streichung des § 199 RegE-InsO rechtfertigt daher die Annahme, dass es der Gesetzgeber übersehen hatte, dass infolge der Streichung des § 199 RegE-InsO keine Regelung für die aus seiner Sicht nach wie vor notwendige Verwertungsbefugnis des Insolvenzverwalters in Bezug auf Rechte bestand.
Der hier vertretenen Ansicht lässt sich auch nicht entgegenhalten, mit den zur Streichung des § 199 RegE-InsO angestellten Überlegungen des Rechtsausschusses ließe sich auch der Wegfall des Nutzungs- und Verwertungsrechts in Bezug auf Rechte rechtfertigen. Ein Insolvenzverwalter mag zwar u.U. in der Lage sein, wie vom Gesetzgeber in Ausnahmefällen für notwendig erachtet, einzelne bewegliche Sachen, die zur Fortführung des Unternehmens des Schuldners erforderlich sind, auszulösen, anders verhält es sich hingegen bei Rechten, wie z.B. gewerblichen Schutzrechten oder Unternehmensbeteiligungen. Diese stellen nicht selten Kernstücke eines Unternehmens dar, ohne die der Betrieb nicht aufrecht gehalten werden kann. Folglich weisen diese Rechte regelmäßig hohe Werte auf und sichern daher entsprechend hohe Forderungen ab. Mangels ausreichender Liquidität wäre ein Insolvenzverwalter jedoch häufig nicht in der Lage, die gesicherten Forderungen zu berichtigen, um die Rechte zur Fortführung des Unternehmens nutzen bzw. verwerten zu können.
Zutreffend ist, dass der Rechtsausschuss eine Anpassung des § 200 RegE-InsO, der offenbar im Hinblick auf § 191 RegE-Inso und § 199 Reg-InsO die Formulierung „...bewegliche Sachen oder eines Rechts...“ enthalten hatte, durch die Formulierung „...bewegliche Sache oder einer Forderung...“ vorgenommen hat. Allein daraus zu schließen, dem Gesetzgeber sei der Wegfall des Nutzungs- und Verwertungsrechts des Insolvenzverwalters bewusst gewesen, ginge jedoch nach Ansicht der Kammer aufgrund der vorgenannten Gesichtspunkte zu weit. Dies gilt umso mehr, als in der Gesetzesbegründung hierzu lediglich ausgeführt wurde: „In Anpassung an § 191 Abs. 2 des Entwurfs werden die Worte „oder eines Rechts“ durch die Worte „oder einer Forderung“ ersetzt“ (BT-Drucks. 12/7302, S. 178, zu § 200 Abs. 1). Die Streichung des § 199 RegE-Inso wurde zur Begründung explizit nicht angeführt.
Schließlich überzeugt auch das weitere von der Klägerin vorgebrachte Argument nicht, gegen eine planwidrige Gesetzeslücke spreche der Umstand, dass es der Gesetzgeber in der Vergangenheit unterlassen habe, eine entsprechende Korrektur vorzunehmen. Die zahlreichen und seit langem praktizierten Analogien allein im bürgerlichen Recht zeigen eindrucksvoll, dass der Gesetzgeber nicht immer tätig wird, wenn dies geboten erscheint, um eine Regelungslücke zu schließen (eine planwidrige Regelungslücke ausdrücklich bejahend: Brinkmann in Uhlenbruck, InsO, a.a.O., § 166 Rn. 36; Hess in Kölner- Kommentar zur InsO, a.a.O., § 166 Rn. 30; Bitter ZIP 2015, 2249 (2250)).
c) Schlussendlich besteht in Bezug auf mit Absonderungsrechten belegte Rechte zumindest dann eine mit dem Regelungsplan des § 166 Abs. 1 InsO vergleichbare Interessenlage, wenn diese zur technisch-organisatorischen Einheit des Unternehmens des Schuldners gehören.
§ 166 InsO verfolgt den Zweck, das Auseinanderreißen des schuldnerischen Vermögens zu verhindern und eine Fortführung des Unternehmens zu ermöglichen (vgl. Dithmar in Braun, InsO, a.a.O., § 166 Rn. 3). Um den Betrieb des Unternehmens zu gewährleisten, benötigt der Insolvenzverwalter jedoch nicht nur die in seinem Besitz befindlichen beweglichen Sachen, wie z.B. Produktionsmittel, sondern gleichermaßen die dem Schuldner gehörende Rechte wie z.B. gewerbliche Schutzrechte, aber auch Unternehmensbeteiligungen. Bei Unternehmen mit hohem Bekanntheitsgrad dürften dabei die dem Schuldner gehörenden Rechte für eine erfolgreiche Fortführung des Unternehmens gar wichtiger sein als die Produktionsmittel. Aufgrund dessen spricht alles dafür, dass der Gesetzgeber in Kenntnis der bestehenden Gesetzeslücke den Anwendungsbereich des § 166 Abs. 1 InsO um die dem Schuldner gehörenden Rechte erweitert hätte. Abstellend auf den Gesetzeszweck kann dies allerdings nur für solche Rechte geltend, die für den Betrieb des Unternehmens des Schuldners erforderlich sind, also zur technisch-organisatorischen Einheit des Unternehmens gehören (ebenso Sinz in Karsten Schmidt, a.a.O., § 166 Rn. 37). Der Auffassung der Klägerin, die Annahme einer vergleichbaren Interessenlage scheitere daran, dass bei einer analogen Anwendung des § 166 Abs. 1 InsO dem Insolvenzverwalter weit mehr zugestanden werde als der Regierungsentwurf nach § 199 RegE-InsO vorgesehen habe, vermag sich die Kammer nicht anzuschließen. Maßgeblich ist, dass mit der Streichung des § 199 RegE-InsO die Entlastung des Insolvenzgerichts bezweckt wurde. Zur Erreichung dieses Zwecks hätte der Gesetzgeber daher auf die Regelung des § 166 Abs. 1 InsO zurückgegriffen und dessen Anwendungsbereich entsprechend erweitert.
3. Unter Berücksichtigung der dargestellten Grundsätze ist in Bezug auf die streitgegenständlichen Geschäftsanteile der L eine analoge Anwendung des § 166 Abs. 1 InsO zu bejahen.
a) Zum Zeitpunkt der Eröffnung der Insolvenzverfahren über das Vermögen der X und der E waren die Geschäftsanteile der L zweifelsohne in den technisch-organisatorischen Bereich der Schuldnerinnen eingegliedert. Denn über die Beteiligungen realisierten die Schuldnerinnen mittelbar durch die L das Windparkprojekt.
Auch stand dem Beklagten in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter über das Vermögen der X und der E zum Zeitpunkt der Verfahrenseröffnung die Nutzungsberechtigung an den Geschäftsanteilen zu (vgl. zur Notwendigkeit: Brinkmann in Uhlenbruck, InsO, a.a.O., § 166 Rn. 38). Entgegen der Ansicht der Klägerin ist der Umstand, dass sich die L zwischenzeitlich in der Abwicklung befindet, nicht vergleichbar mit der Aufgabe des Besitzes an einer beweglichen Sache, die im Anwendungsbereich des § 166 Abs. 1 InsO das nachträgliche Entfallen des Verwertungsrechts zur Folge hat (vgl. BGH ZIP 2006, 2390). Das Halten von Geschäftsanteilen an einer Gesellschaft, die sich im Abwicklungsmodus befindet, ist mit der Aufgabe des Besitzes an einer beweglichen Sache nicht ansatzweise vergleichbar. Allein der Wechsel in die Abwicklung führt nicht zur Aufgabe der sich aus den Geschäftsanteilen ergebenden Rechte. Vielmehr hat sich lediglich der Tätigkeitsbereich der Gesellschaft geändert.
b) Die Berufung auf das Verwertungsrecht stellt aber auch keine unzulässige Rechtsausübung dar.
Dem Insolvenzverwalter steht sowohl bzgl. der Verwertungsart als auch hinsichtlich des Verwertungszeitpunktes ein Ermessensspielraum zu. Der absonderungsberechtigte Gläubiger ist insoweit auch nicht schutzlos, da ihm § 169 Abs. 1 S. 1 InsO Schutz vor einer etwaigen Verzögerung der Verwertung bietet (Lütcke in BeckOK, InsO, a.a.O., § 166 Rn. 27). Vor diesem Hintergrund kann die Berufung auf das Verwertungsrecht allenfalls dann eine unzulässige Rechtsausübung begründen, wenn der Insolvenzverwalter in erheblicher Weise seinen Ermessensspielraum überschritten und die Verwertung aus sachfremden Erwägungen heraus unterlassen hat.
Allein der von der Klägerin vorgebrachte Umstand, die L befinde sich im Abwicklungsmodus, vermag jedoch eine Überschreitung des Ermessensspielraums nicht zu begründen. Da die L streitigen Verbindlichkeiten in Höhe von ca. 29,12 Mio € ausgesetzt ist, erscheint es geradezu geboten, mit der Verwertung der Geschäftsanteile bis zur endgültigen Klärung dieser Verbindlichkeiten zuzuwarten. Erst dann lässt sich der Wert der Geschäftsanteile an der L zuverlässig ermitteln. Gegen eine derzeitige Verwertung der Geschäftsanteile spricht des Weiteren die der L erst für das Jahr 2020 in Aussicht gestellte weitere Vergütung in Höhe von 35 Mio €. Deren Einfluss auf den Wert der L und der Geschäftsanteile lässt sich erst verlässlich beurteilen, wenn diese tatsächlich geleistet wurde.
Nach alledem ist die Klage mangels Verwertungsbefugnis der Klägerin abzuweisen.
Die nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingereichten Schriftsätze gaben keine Veranlassung, die mündliche Verhandlung gemäß § 156 ZPO wieder zu eröffnen.
II.
Die Entscheidung hinsichtlich der Kosten beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 709 S. 2 ZPO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 48 Abs. 1 GKG, 3 ff. ZPO. Bei Duldung der Zwangsvollstreckung ist gemäß § 6 S. 1 ZPO im Rahmen der Streitwertbemessung die Höhe der Forderung, derentwegen vollstreckt werden soll, maßgeblich (vgl. Herget in Zöller ZPO, 32. Aufl., 2018, § 3 Rn. 16 Duldung). Die Kammer verkennt zwar nicht, dass nach § 6 S. 2 ZPO auch ein geringerer Wert angesetzt werden kann. Insoweit fehlt aber entsprechender Vortrag der Klägerin. Demzufolge ist der Darlehensbetrag in Höhe von 30 Mio € zzgl. der begehrten Zinsen ab 30.11.2012 und Kosten, insgesamt 32.146.778,81 €, zu berücksichtigen.