Einstweilige Verfügung: Reaktivierung deaktivierten Accounts bei beruflichem Künstlernamen
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller beantragte einstweilige Verfügung gegen die Betreiberin einer Online-Plattform, nachdem sein Account wegen Verwendung eines beruflich genutzten Künstlernamens deaktiviert wurde. Streitpunkt war, ob die Nutzungsvereinbarung und die Plattformrichtlinien die Verwendung eines bevorzugten beruflichen Namens zulassen. Das Landgericht gab die Verfügung statt, weil die Plattform ihre eigenen Erläuterungen so auszulegen hat, dass der beruflich genutzte Name zulässig ist und keine sachdienlichen Gründe für die Sperrung ersichtlich sind. Das Eilbedürfnis wurde wegen drohender erheblicher geschäftlicher Nachteile bejaht; die Kostenentscheidung erfolgte nach §91 ZPO.
Ausgang: Einstweilige Verfügung auf Wiederherstellung des deaktivierten Accounts stattgegeben; Plattform zur Reaktivierung verpflichtet, Kosten trägt die Antragsgegnerin.
Abstrakte Rechtssätze
Eine Bestimmung in einer Nutzungsvereinbarung, die die Verwendung des "echten Namens" fordert, ist im Lichte der von der Plattform selbst veröffentlichten Erläuterungen dahin auszulegen, dass auch ein seit langem beruflich geführter Künstler- oder bevorzugter Berufsname zulässig sein kann.
Hat die Plattform die Grundlage für die Deaktivierung eines Accounts nicht hinreichend dargelegt, begründet dies einen Unterlassungsanspruch auf Wiederherstellung des Accounts im Wege der einstweiligen Verfügung.
Ein Anspruch auf einstweilige Verfügung wegen Zugangsbeschränkung zu einem Online-Account besteht, wenn die Deaktivierung rechtsgrundlos ist und der Antragsteller die Eilbedürftigkeit durch glaubhaft gemachte drohende erhebliche wirtschaftliche Nachteile darlegt.
Eilbedürftigkeit im Sinne des § 937 Abs. 2 ZPO liegt vor, wenn die fortdauernde Sperrung des Accounts konkrete, erhebliche und gegenwärtige Nachteile für die berufliche Tätigkeit des Antragstellers begründet.
Die unterlegene Partei hat die Kosten des Verfahrens zu tragen (§ 91 ZPO).
Tenor
1. Der Antragsgegnerin wird es bei Meidung eines Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, für jeden Fall der Zuwiderhandlung untersagt, die am 05.07.2022 erfolgte Deaktivierung des ... Accounts „..." des Antragstellers (https://de.....com/in/...) aufrechtzuerhalten.
2. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
3. Der Streitwert wird auf 10.000,00 € festgesetzt.
4. Mit dem Beschluss ist zuzustellen: Antragsschrift vom 15.07.2022
Gründe
I.
Der Antragsteller, dessen bürgerlicher Name ... lautet, ist der Sohn der jüdischen Holocaust-Überlebenden ... (geb. ...). Frau ... ist aufgrund ihrer Veröffentlichungen einer breiteren Öffentlichkeit bekannt, weshalb es möglich ist, eine Verbindung zwischen ihr und dem Antragsteller herzustellen. Um seine Konfession und Familiengeschichte von seiner beruflichen Tätigkeit zu trennen und um einen Namen zu tragen, der seine beruflichen Chancen in einem internationalen, englischsprachigen Geschäftsverkehr nicht schmälert, verwendet der Antragsteller im professionellen Umfeld seit Jahren nur noch den Namen „...“.
Die Antragsgegnerin betreibt die berufliche Online-Plattform .... Auf dieser Plattform erstellte der Antragsteller vor über 10 Jahren einen ...-Account. Dieser Account diente ihm zunächst nur zum Halten des Kontakts mit Bekannten, mittlerweile nutzt er ihn jedoch für die Verwaltung seines Netzwerks sowie die Abwicklung von Geschäftskommunikation. Sein ...-Account enthält heute sämtliche Kontakte und wesentlichen Inhalte der letzten 15 Jahre Berufstätigkeit des Antragstellers. Auf ... folgen ihm ca. 15.000 Personen.
In der zwischen den Parteien bestehenden Nutzungsvereinbarung ist unter Ziffer 2.1 das Folgende bestimmt:
„Sie unterhalten nur ein Konto auf ..., das Sie mit Ihrem echten Namen erstellt haben.“
Eine Erläuterung dazu, was unter dem „echten Namen“ in diesem Sinne zu verstehen ist, findet sich unter https://www.....com/help/.../answer/.... Dort heißt es wörtlich:
„Die Namensfelder Ihres Profilnamens dürfen nur den Vornamen, mittleren Namen und Nachnamen Ihres bürgerlichen oder Künstlernamens sowie Ihre bevorzugten Pronomen enthalten.“
Die englische Version dieser Erläuterung findet sich unter https://www.....com/help/.../answer/.../names-allowed-on-profiles?lang=en und lautet wie folgt:
„The name fields of your profile name may only include the first, middle, and last names of your real or preferred professional name, plus your preferred pronouns."
Die Antragsgegnerin hat den ...-Account des Antragstellers ohne eine vorherige Gelegenheit zur Stellungnahme und ohne Angabe eines Grunds deaktiviert. Der Antragsteller wurde dabei aufgefordert, seine Identität mittels eines staatlichen Ausweispapiers nachzuweisen. Auch nach der Einreichung seines Ausweises mit dem bürgerlichen Namen ... und einer erläuternden Stellungnahme zum verwendeten Namen „...“ sowie Aufforderungen zur Aktivierung des Accounts durch den Prozessbevollmächtigten des Antragstellers aktivierte die Antragsgegnerin den ...-Account des Antragstellers nicht.
Der Antragsteller hat durch die Deaktivierung seines ...-Accounts bereits Nachteile im geschäftlichen Bereich hinnehmen müssen, indem ihm aufgrund fehlender Kontaktmöglichkeiten die Teilnahme an einer Konferenz unmöglich gemacht wurde. Aktuell befindet er sich zudem in der Gründungsphase eines Unternehmens und ist zur Finanzierung darauf angewiesen, Kontakt zu potentiellen Geldgebern und Geschäftspartnern über seinen ...-Account aufzunehmen.
II.
Die einstweilige Verfügung war antragsgemäß zu erlassen, weil der Antragsteller sowohl einen Verfügungsanspruch als auch einen Verfügungsgrund schlüssig vorgetragen und durch eine eidesstattliche Versicherung vom 15.07.2022 glaubhaft gemacht hat.
Der Verfügungsanspruch ergibt sich aus der zwischen den Parteien bestehenden Nutzungsvereinbarung über den ...-Account des Antragstellers. Die dort geregelte Pflicht des Antragstellers zur Verwendung seines echten Namens ist vor dem Hintergrund der von der Antragsgegnerin selbst veröffentlichten Erläuterung so zu verstehen, dass auch der Künstlername bzw. der im professionellen Umfeld verwendete Name zulässigerweise für den ...-Account verwendet werden darf. Bei dem Namen „...“ handelt es sich um einen solchen Künstlernamen bzw. im professionellen Umfeld verwendeten Namen, weil der Antragsteller im geschäftlichen Bereich seit Jahren ausschließlich diesen Namen verwendet und so beruflich nach außen auftritt. Entgegenstehende sachliche Gründe, die der Antragsgegnerin eine Untersagung der Nutzung des Namens „...“ durch den Antragsteller für seinen ...-Account gestatten würden, sind nicht ersichtlich.
Der Verfügungsanspruch im Sinne einer Eilbedürftigkeit ergibt sich daraus, dass der Antragsteller bei einer weiter andauernden Deaktivierung seines ...-Accounts berufliche Nachteile in Form von verpassten Geschäftschancen bzw. der Pflege von wichtigen Kontakten hinnehmen müsste.
Die Dringlichkeit im Sinne des § 937 Abs. 2 ZPO ergibt sich daraus, dass der ...-Account des Antragstellers für diesen gerade jetzt während der laufenden Phase der Unternehmensgründung von überragender Bedeutung ist, um die Finanzierung dieses Projekts mittels eines Kontakts zu potentiellen Geldgebern und Geschäftspartnern sicherzustellen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.