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LG Stuttgart 2. Zivilkammer·2 T 185/16·01.06.2016

Zwangsvollstreckungsverfahren: Gläubigeridentität bei Namensgleichheit zwischen einer OHG und einer BGB-Gesellschaft

VerfahrensrechtZwangsvollstreckungsrechtZivilprozessrechtzurückgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Gläubigerin legte gegen die Ablehnung der Zwangsvollstreckung Beschwerde ein. Streitpunkt war, ob die im Vollstreckungstitel genannte „... GbR“ mit der als Antragstellerin auftretenden „... OHG“ identisch ist. Das LG wies die Beschwerde zurück, da Namensgleichheit allein keinen hinreichenden Identitätsnachweis darstellt. Vorgelegte notarielle Bescheinigungen genügten zur Klärung der Identität nicht.

Ausgang: Sofortige Beschwerde der Gläubigerin gegen Ablehnung der Zwangsvollstreckung mangels nachgewiesener Identität zurückgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Für die Zwangsvollstreckung verlangt § 750 ZPO, dass Gläubiger und Schuldner namentlich so bezeichnet sind, dass sie sicher festgestellt werden können.

2

Bestehen begründete Zweifel an der Identität von Gläubiger oder Schuldner, sind diese Zweifel zu Lasten des Gläubigers zu bewerten; in diesem Fall ist die Vollstreckung abzulehnen.

3

Alleinige Namensgleichheit zwischen unterschiedlichen Gesellschaftsbezeichnungen (z. B. OHG und GbR) begründet nicht automatisch die Identität der Parteien; hierfür sind hinreichende Anhaltspunkte oder klare Nachweise erforderlich.

4

Eine notarielle Bescheinigung nach § 21 Abs. 1 Nr. 2 BNotO vermag den Identitätsnachweis nicht zu ersetzen, wenn sie nicht ausdrücklich die relevanten Vorgängerbezeichnungen oder Zusammenhänge benennt.

Relevante Normen
§ 750 Abs 1 ZPO§ 750 ZPO§ 21 Abs. 1 Nr. 2 BNotO

Vorinstanzen

vorgehend AG Stuttgart-Bad Cannstatt, 14. April 2016, 34 M 11867/16

Orientierungssatz

1. Voraussetzung der Zwangsvollstreckung ist gemäß § 750 ZPO, dass Gläubiger und Schuldner namentlich so genau bezeichnet sind, dass sie sicher festgestellt werden können.(Rn.4)

2. Allein die Tatsache, dass zwischen der als „... OHG“ bezeichneten Antragstellerin im Zwangsvollstreckungsverfahren und der in dem Vollstreckungstitel mit „... GbR“ bezeichneten Gläubigerin Namensgleichheit besteht, lässt nicht zwingend den Schluss zu, dass es sich um ein und dieselbe Gesellschaft, vormals in der Rechtsform der GbR, jetzt in der Rechtsform einer OHG, handelt.(Rn.5)

Tenor

1. Die sofortige Beschwerde der Gläubigerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Stuttgart-Bad Cannstatt vom 14.04.2016, Az. 34 M 11867/16, wird zurückgewiesen.

2. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.

Gründe

1

Die zulässige sofortige Beschwerde der Gläubigerin ist aus den zutreffenden Gründen der Nichtabhilfeentscheidung des Amtsgerichts Stuttgart-Bad Cannstatt nicht begründet.

2

Soweit der Gläubigervertreter Entscheidungen der LG Paderborn, Koblenz, Braunschweig und Dresden vorgelegt hat, so wird darauf hingewiesen, dass sämtliche Landgerichte davon ausgehen, dass das Vollstreckungsgericht zu Ermittlungen berechtigt, aber nicht verpflichtet ist.

3

Soweit der Gläubigervertreter zum Nachweis der Identität der Gläubigerin eine Bescheinigung nach § 21 Abs. 1 Nr. 2 BNotO vorgelegt hat, reicht diese nicht aus.

4

Gemäß § 750 ZPO ist Voraussetzung der Zwangsvollstreckung, dass Gläubiger und Schuldner in dem zu vollstreckenden Titel namentlich bezeichnet sind. Damit soll sichergestellt werden, dass Gläubiger und Schuldner als Parteien des Zwangsvollstreckungsverfahrens mit den Personen identisch sind, für und gegen die der durch den Titel vollstreckbar festgestellte Anspruch durchzusetzen ist. Gläubiger und Schuldner müssen so genau bezeichnet sein, dass sie sicher festgestellt werden können. Eine Auslegung der Namensbezeichnung ist im Einzelfall zulässig und erforderlich. Zweifel gehen jedoch zu Lasten des Gläubigers (vgl. Zöller/Stöber, ZPO, 31. Aufl., § 750 ZPO Rn. 4). Wenn begründete Zweifel an der Identität von Gläubiger oder Schuldner bestehen, ist die Vollstreckung abzulehnen (vgl. Zöller/Stöber a.a.O., Rn. 2 a.E.). So liegt der Fall hier.

5

Allein die Tatsache, dass zwischen der als „... OHG“ bezeichneten Antragstellerin und der in dem Vollstreckungsbescheid mit „... GbR“ bezeichneten Gläubigerin Namensgleichheit besteht, lässt nicht zwingend den Schluss zu, dass es sich um ein und dieselbe Gesellschaft, vormals in der Rechtsform der GbR, jetzt in der Rechtsform einer OHG, handelt. Die Ausführungen in der notariellen Bescheinigung vom 10.11.2015 sprechen vielmehr gegen eine solche Annahme: In der notariellen Bescheinigung vom 10.11.2015 wird erläutert, dass die Gesellschaft (... OHG) in der Rechtsform der Gesellschaft bürgerlichen Rechts bereits zuvor bestand und sodann werden die vormaligen Bezeichnungen der GbR, die sich mehrfach geändert haben, im Einzelnen aufgeführt („... und ... GbR“, „... u.a. GbR“, „... und ... GbR“). Die Bezeichnung „... GbR“ taucht nicht auf. „... GbR“ wird ebensowenig erwähnt unter Ziffer 3. der Bescheinigung, die den Hinweis enthält, dass die ... OHG Inhaberin von titulierten Geldforderungen ist, bezüglich derer auch auf die Gesellschaft, und zwar unter den Bezeichnungen „... und ... GbR“, „... u.a. GbR“, „... und ... GbR“, als Gläubigerin lautende Vollstreckungsbescheide ausgestellt sind.

6

Nachdem der Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Mayen bei Erstellung der notariellen Bescheinigung bereits existierte, hätte, wenn es sich bei der in dem Vollstreckungsbescheid als Gläubigerin ausgewiesenen „... GbR" tatsächlich um auch eine Vorgängerbezeichnung der jetzigen „... OHG“ handeln würde, dies in die Aufzählung der Bezeichnungen in der notariellen Bescheinigung zur Klarstellung mit aufgenommen werden können. Da dies nicht geschehen ist, andererseits aber andere Vorgängerbezeichnungen der GbR dezidiert aufgeführt werden, bleibt zweifelhaft, was es mit der „... GbR“ auf sich hat. Diese Zweifel gehen zu Lasten der Antragstellerin.

7

Eine Kostenentscheidung ist mangels eines Beschwerdegegners nicht veranlasst.

8

Anlass die Rechtsbeschwerde zuzulassen besteht nicht.