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LG Stuttgart 19. Zivilkammer·19 T 484/17·29.01.2018

Kostenentscheidung bei Klagerücknahme: Berücksichtigung von anderslautenden materiell-rechtlichen Kostenerstattungsansprüchen und von Billigkeitserwägungen; Wegfall des Anlasses zur Einreichung der Klage nach Rechtshängigkeit

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger nahm die Klage nach Zahlung durch den Beklagten zurück; das AG legte ihm die Verfahrenskosten auf. Zentral war, ob bei Klagerücknahme materielle Kostenerstattungsansprüche oder Billigkeitserwägungen zu berücksichtigen sind und ob §269 Abs.3 S.3 ZPO anwendbar ist. Das LG bestätigt, dass Klagerücknahme regelmäßig Kostentragungspflicht begründet; materielle Erstattungsansprüche sind im Klageverfahren geltend zu machen und Billigkeitsgesichtspunkte nur im engen Sonderfall des §269 Abs.3 S.3 ZPO berücksichtigt werden können. Liegt der Wegfall des Klageanlasses erst nach Rechtshängigkeit vor, bleibt dem Kläger nur die Erledigungserklärung.

Ausgang: Sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Kostenbeschluss als unbegründet abgewiesen; Kläger trägt die Kosten.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Klagerücknahme verpflichtet grundsätzlich den Kläger zur Tragung der Kosten des Rechtsstreits (§269 Abs.3 S.2 ZPO); von dieser Regel ist nur ausnahmsweise bei prozessrechtlich abweichenden Vorschriften, rechtskräftiger Kostenentscheidung oder abweichender Parteivereinbarung abzuweichen.

2

Ein Gericht entscheidet über die Wirkungen der Klagerücknahme nach §269 Abs.4 ZPO, ohne anderslautende materiell-rechtliche Kostenerstattungsansprüche statt der Kostenentscheidung zu prüfen; solche materiellen Ansprüche sind im Klageverfahren geltend zu machen.

3

Billigkeitserwägungen finden im Kostenentscheid nach §269 Abs.4 ZPO grundsätzlich keinen Platz; die einzige Ausnahme bildet der enge Sonderfall des §269 Abs.3 S.3 ZPO, wenn der Anlass zur Klageerhebung vor Rechtshängigkeit weggefallen ist.

4

Fällt der Anlass zur Klageerhebung erst nach Rechtshängigkeit weg, ist §269 Abs.3 S.3 ZPO nicht anwendbar; in diesem Fall kann der Kläger die Kostentragung nicht durch Rücknahme vermeiden, sondern muss die Sache als erledigt erklären und ggf. einen Feststellungsantrag zu materiellen Kostenerstattungsansprüchen stellen.

Relevante Normen
§ 269 Abs 3 S 3 ZPO§ 269 Abs 4 ZPO§ 269 Abs. 3 i.V.m. Abs. 4 ZPO§ 269 Abs. 4 ZPO§ 269 Abs. 3 S. 3 ZPO§ 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend AG Waiblingen, 7. November 2017, 1 C 859/17

Orientierungssatz

1. Eine Klagerücknahme verpflichtet den Kläger die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Die Möglichkeit zur Berücksichtigung anderslautender materiell-rechtlicher Kostenerstattungsansprüche im Rahmen des § 269 Abs. 3 i.V.m. Abs. 4 ZPO ist nicht gegeben.(Rn.11)

2. Im Rahmen der Kostenentscheidung nach § 269 Abs. 4 ZPO sind auch - mit Ausnahme des Sonderfalls des § 269 Abs. 3 S. 3 ZPO (Wegfall des Anlasses zur Klageerhebung vor Rechtshängigkeit) - Billigkeitserwägungen nicht vorgesehen.(Rn.13)

3. Der Umstand, dass der Kläger seine Klage nach Zahlung durch den Beklagten zurückgenommen und nicht für erledigt erklärt hat, ändert an der Kostentragungspflicht des Klägers ebenfalls nichts. Ist der Anlass zur Einreichung der Klage erst nach Rechtshängigkeit weggefallen, kann § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO weder unmittelbar noch analog angewendet werden, in diesem Fall bleibt dem Kläger nur die Erledigterklärung.(Rn.14)

4. Die Klagerücknahmeerklärung kann als Prozesshandlung nicht unter einer Bedingung abgegeben und nicht widerrufen werden. In Zweifelsfällen kann es für einen Kläger daher zweckmäßiger sein, den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt zu erklären und hilfsweise einen Antrag auf Feststellung der (materiell-rechtlichen) Pflicht zur Kostenerstattung zu stellen.(Rn.14)

Tenor

1. Die sofortige Beschwerde des Klägers vom 20.11.2017 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Waiblingen vom 07.11.2017, Az. 1 C 859/17, wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

3. Der Beschwerdewert wird auf 442,75 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Zwischen den Parteien war ein Zivilrechtstreit vor dem Amtsgericht Waiblingen anhängig.

2

Am 30.05.2017 beantragte der Kläger den Erlass eines Mahnbescheids gegen den Beklagten. Der Mahnbescheid wurde am 01.06.2017 erlassen und dem Beklagten am 03.06.2017 zugestellt. Nach Eingang des Widerspruchs am 12.06.2017 wurde das Verfahren am 23.06.2017 an das Amtsgericht Waiblingen abgegeben. Die Anspruchsbegründung nebst Terminierung auf den 17.12.2017 wurde dem Beklagten am 13.07.2017 zugestellt.

3

Mit Schriftsatz vom 04.09.2017 teilte der Beklagtenvertreter dem Gericht mit, dass die streitgegenständliche Forderung des Klägers Ende August 2017 bezahlt worden sei und dem Kläger eine Klagrücknahme anheim gestellt werde. Dieser Schriftsatz wurde dem Beklagten durch Verfügung des Amtsgerichts am 06.09.2017, zur Stellungnahme binnen zweier Wochen, übersandt. Mit Schreiben vom 12.09.2017 erklärte der Beklagte gegenüber dem Gericht, dass er die Klage zurücknehme.

4

Durch Beschluss des Amtsgericht Waiblingen vom 20.09.2017 wurde der Streitwert auf 2.023,98 € festgesetzt. Mit Schriftsatz vom 22.09.2017 beantragte der Beklagte die Verfahrenskosten dem Kläger aufzuerlegen. Mit Verfügung vom 17.10.2017 erhielt der Kläger die Möglichkeit zur Stellungnahme bis zum 03.11.2017.

5

Nachdem eine Stellungnahme des Klägers beim Amtsgericht Waiblingen nicht einging, legte dieses dem Kläger durch Beschluss vom 07.11.2017 die Kosten des Rechtsstreits auf. Dieser Beschluss wurde dem Kläger am 08.11.2017 zugestellt.

6

Mit Schreiben vom 20.11.2017, beim Amtsgericht Waiblingen eingegangen am 22.11.2017, erklärte der Kläger, dass er mit den Verfahrenskosten nicht einverstanden sei und nichts bezahlen werde. Nach einer weiteren Stellungnahme des Klägers vom 05.12.2017 erklärte der Kläger durch Schreiben vom 18.12.2017, dass sein Schreiben vom 20.11.2017 eine sofortige Beschwerde gegen den Beschluss vom 07.11.2017 darstellt.

7

Mit Beschluss vom 19.12.2017 hat das Amtsgericht Waiblingen der sofortigen Beschwerde des Klägers nicht abgeholfen und die Sache dem Beschwerdegericht zur Entscheidung vorgelegt. Auf den gerichtlichen Hinweis des Beschwerdegerichts vom 10.01.2018 erfolgte von Seiten des Klägers keine Reaktion.

II.

1.

8

Die sofortige Beschwerde ist zulässig (§§ 296 Abs. 5 S. 1, 567 ZPO). Insbesondere wurde die sofortige Beschwerde fristgerecht eingereicht, der Streitwert der Hauptsache liegt bei über 600 € und der Beschwerdewert bei über 200 €.

2.

9

Die sofortige Beschwerde ist jedoch unbegründet.

10

Der Kläger wendet sich mit seiner sofortigen Beschwerde gegen den Kostenbeschluss des Amtsgericht Waiblingen vom 07.11.2017, Az. 1 C 859/17, wonach der Kläger die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat.

11

Eine Klagerücknahme verpflichtet gemäß § 269 Abs. 3 S. 2 ZPO den Kläger die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Hiervon ist abzuweichen, wenn über die Kosten des Rechtsstreits bereits rechtskräftig erkannt wurde oder die Kosten aus einem anderen Grund ausnahmsweise dem Beklagten aufzuerlegen sind. Solche Ausnahmen sind vornehmlich von der Kostenpflicht des Klägers abweichende prozessrechtliche Kostenregelungen, wie beispielsweise § 344 ZPO, §§ 150 Abs. 4 und 243 FamFG oder § 84 Abs. 2 S. 2 PatG. Abweichende Parteivereinbarungen sind ebenfalls zulässig und vom Gericht bei seiner Entscheidung zu berücksichtigen. Gemäß § 269 Abs. 4 S. 1 ZPO entscheidet das Gericht der Hauptsache auf Antrag über die nach § 269 Abs. 3 ZPO eintretenden Wirkungen durch Beschluss. Die Möglichkeit zur Berücksichtigung anderslautender materiell-rechtlicher Kostenerstattungsansprüche im Rahmen des § 269 Abs. 3 i.V.m. Abs. 4 ZPO ist hingegen nicht gegeben (BGH NJW 2004, 223; NJW-RR 2005, 1662; 2010, 1476; OLG Dresden MDR 2003, 1079; OLG Naumburg BeckRS 2010, 30215 unter II. 1. b; Brandenburgisches OLG BeckRS 2010, 12156 Rn. 10; OLG Hamm NJW-RR 2011, 1563). Solche materiell-rechtlichen Kostenerstattungsansprüche gehören vielmehr ins Klageverfahren (BGH NJW-RR 1995, 495; NJW 2011, 2368).

12

Mit Schreiben vom 12.09.2017 hat der Kläger die von ihm erhobene Klage zurückgenommen. Der Beklagte beantragte mit Schriftsatz vom 22.09.2017 dem Kläger die Kosten aufzuerlegen. Vorliegend sind Ausnahmen von der Kostentragungspflicht des Klägers oder abweichende Parteivereinbarungen weder gegeben noch vom Kläger vorgetragen.

13

Soweit der Kläger im Rahmen seiner sofortigen Beschwerde vorträgt, dass der Beklagte finanziell bessergestellt sei und seine Prozessbevollmächtigten selbst beauftragt habe, vermag dies hieran nichts zu ändern. Im Rahmen der Kostenentscheidung nach § 269 Abs. 4 ZPO sind - mit Ausnahme des Sonderfalls des § 269 Abs. 3 S. 3 ZPO - Billigkeitserwägungen nicht vorgesehen und insofern weder vom Gericht der Hauptsache noch im Rahmen einer sofortigen Beschwerde gegen einen Kostenbeschluss nach § 269 Abs. 4 ZPO zu berücksichtigen.

14

Der Umstand, dass der Kläger seine Klage nach Zahlung durch den Beklagten zurückgenommen und nicht für erledigt erklärt hat, ändert an der Kostentragungspflicht des Klägers ebenfalls nichts. Ein Fall des § 269 Abs. 3 S. 3 ZPO liegt nicht vor. Die Vorschrift setzt voraus, dass der Anlass zur Einreichung der Klage vor Rechtshängigkeit weggefallen ist. Ist die Änderung nach Rechtshängigkeit eingetreten, kann § 269 Abs. 3 S. 3 ZPO weder unmittelbar noch analog angewendet werden, in diesem Fall bleibt dem Kläger nur die Erledigterklärung (BGH NJW 2014, 3520; 2004, 223). Sofern für den Kläger unklar ist, ob der Anlass zur Klage vor oder nach Rechtshängigkeit weggefallen ist, muss sich der Kläger vor einer Klagerücknahme zunächst durch Nachfrage bei Gericht vergewissern, zu welchem Zeitpunkt die Klage zugestellt worden ist (BGH NJW 2007, 1460). Anderenfalls läuft ein Kläger Gefahr unwiderruflich eine für ihn ungünstige Prozesshandlung vorzunehmen. So stellt die Erklärung zur Klagerücknahme eine Prozesshandlung dar und kann deshalb nicht unter einer Bedingung abgegeben und - anders als eine einseitig gebliebene Erledigungserklärung (BGH NJW 2002, 4429) - grundsätzlich nicht widerrufen und auch nicht wegen Irrtums angefochten werden (BGH NJW 2007, 1460). In Zweifelsfällen kann es für einen Kläger daher zweckmäßiger sein, den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt zu erklären und hilfsweise einen Antrag auf Feststellung der (materiell-rechtlichen) Pflicht zur Kostenerstattung zu stellen (BGH NJW 1994, 2895).

15

Vorliegend wurde der Rechtsstreit gem. § 696 Abs. 3 ZPO durch Zustellung des Mahnbescheids am 03.06.2017 rechtshängig und vom Kläger durch eindeutiges Schreiben vom 12.09.2017 zurückgenommen. Eine Auslegung dieses Schreibens als - einseitige - Erledigterklärung ist aufgrund des klaren Wortlauts des Schreibens und der Bezugnahme auf das Schreiben der Beklagtenvertreter und die Verfügung des Amtsgerichts nicht möglich. Insofern erfolgte die Rücknahme der Klage erst nach Rechtshängigkeit, weswegen die Anwendung des § 269 Abs. 3 S. 3 ZPO vorliegend ausgeschlossen ist.

16

Der Kläger ist daher zur Kostentragung verpflichtet, weswegen die sofortige Beschwerde als unbegründet zurückzuweisen war.

III.

17

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

18

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen, da die zur Entscheidung stehende Frage keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts nicht erfordert (§§ 269 Abs. 5 Satz 1, 567 Abs. 1 Ziff. 1, 574 Abs. 1 Satz 1 Ziff. 2, Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 ZPO).