Beschwerde gegen die Festsetzung der Insolvenzverwaltervergütung: Beginn der Beschwerdefrist; Entscheidung durch das Beschwerdegericht bei fehlerhafter Nichtabhilfeentscheidung
KI-Zusammenfassung
Der Schuldner legte gegen die Festsetzung der Insolvenzverwaltervergütung sofortige Beschwerde ein. Die Kammer prüft, dass die zweiwöchige Beschwerdefrist gem. § 64 Abs. 3 InsO i.V.m. § 569 ZPO mit der Zustellung beginnt und somit verfristet war. Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen. Das Beschwerdegericht kann entscheiden, obwohl das Vorgericht fehlerhaft eine Verfügung statt eines Beschlusses erließ, wenn das Abhilfeverfahren erkennbar durchgeführt wurde.
Ausgang: Sofortige Beschwerde des Schuldners gegen die Vergütungsfestsetzung als unzulässig verworfen wegen Fristversäumnis
Abstrakte Rechtssätze
Die Frist für die sofortige Beschwerde nach § 64 Abs. 3 InsO i.V.m. § 569 Abs. 1 ZPO beträgt zwei Wochen und ist einzuhalten.
Der Lauf der Beschwerdefrist gegen nicht verkündete Entscheidungen beginnt mit der Zustellung; bei vor Wirksamkeit der öffentlichen Bekanntmachung erfolgter Einzelzustellung ist diese maßgeblich, andernfalls die öffentliche Bekanntmachung (§ 6 Abs. 2 InsO).
Eine nach Ablauf der gesetzlichen Frist eingelegte sofortige Beschwerde ist unzulässig und daher zu verwerfen.
Das Beschwerdegericht darf die Sache selbst entscheiden, obwohl das Vorgericht die Nichtabhilfe fehlerhaft durch Verfügung statt durch Beschluss getroffen hat, wenn die Vorlage erkennen lässt, dass das Abhilfeverfahren durchgeführt wurde und nur formelle Mängel vorliegen.
Vorinstanzen
vorgehend AG Stuttgart, 10. November 2017, 9 IN 444/17
vorgehend AG Stuttgart, 10. November 2017, 9 IN 407/17
Orientierungssatz
1. Die Beschwerdefrist beträgt gem. § 64 Abs. 3 Satz 1 InsO i.V.m. § 569 Abs. 1 Satz 1 ZPO zwei Wochen. Sie beginnt gemäß § 6 Abs. 2 InsO gegen eine nicht verkündete Entscheidung mit deren Zustellung, wobei bei einer vor der Wirksamkeit der öffentlichen Bekanntmachung erfolgten Einzelzustellung für den Fristlauf die frühere Zustellung maßgeblich ist.(Rn.8)
2. Erfolgt die Einzelzustellung nach Wirksamkeit der öffentlichen Bekanntmachung, ist diese für den Fristbeginn maßgebend.(Rn.8)
3. Einer Entscheidung durch das Beschwerdegericht steht nicht entgegen, dass das Vorgericht die Nichtabhilfeentscheidung fehlerhaft durch Verfügung anstatt durch Beschluss getroffen hat, wenn die Vorlage erkennen lässt, dass das Abhilfeverfahren durchgeführt wurde und lediglich an Mängeln leidet, beispielsweise einer Entscheidung durch Verfügung anstatt durch Beschluss.(Rn.11)
Tenor
1. Die sofortige Beschwerde des Schuldners gegen den Beschluss des Amtsgerichts Stuttgart vom 10.11.2017, Az. 9 IN 444/17 und 9 IN 407/17, wird als unzulässig verworfen.
2. Der Schuldner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
3. Der Beschwerdewert wird auf 1.190,00 € festgesetzt.
Gründe
I.
Die Parteien sind Beteiligte in einem Insolvenzverfahren des Schuldners.
Mit Schreiben vom 12.05.2017 beantragte die Gläubigerin die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners. Dieses Schreiben wurde dem Schuldner mit der Möglichkeit zur Stellungnahme am 26.05.2017 zugestellt. Mit Beschluss des Amtsgerichts Stuttgart vom 16.10.2017 wurde ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt und Sicherungsmaßnahmen angeordnet.
Mit Schreiben vom 03.11.2017 teilte der Insolvenzverwalter dem Amtsgericht Stuttgart mit, dass die den beiden Insolvenzanträgen zu Grunde liegenden Forderungen größtenteils ausgeglichen sind. Mit Beschluss des Amtsgerichts Stuttgart vom 08.11.2017 wurden die angeordneten Sicherungsmaßnahmen aufgehoben.
Auf Antrag des Insolvenzverwalters setzte das Amtsgericht Stuttgart durch Beschluss vom 10.11.2017 die Vergütung des Insolvenzverwalters auf 1.190,00 € inklusive Umsatzsteuer fest. Dieser Beschluss wurde dem Schuldner am 14.11.2017 zugestellt.
Mit Schreiben vom 18.11.2017 - beim Amtsgericht Stuttgart eingegangen am 29.11.2017 - legte der Schuldner „Widerspruch“ gegen den Beschluss vom 10.11.2017 ein. Durch Verfügung vom 01.12.2017 hat das Amtsgericht Stuttgart das Schreiben des Schuldners vom 18.11.2017 als sofortige Beschwerde ausgelegt und dem Beschwerdegericht zur Entscheidung vorgelegt.
Mit Verfügung vom 06.12.2017 wurde der Schuldner auf die Unzulässigkeit seiner sofortigen Beschwerde hingewiesen und eine Frist zur Stellungnahme gesetzt. Eine Reaktion des Schuldners erfolgte nicht.
II.
Die sofortige Beschwerde des Schuldners vom 18.11.2017 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Stuttgart vom 10.11.2017 war als unzulässig zu verwerfen.
Die Beschwerdefrist beträgt gem. § 64 Abs. 3 S. 1 InsO i.V.m. § 569 Abs. 1 S. 1 ZPO zwei Wochen. Sie beginnt gemäß § 6 Abs. 2 InsO gegen eine nicht verkündete Entscheidung mit deren Zustellung, wobei bei einer vor der Wirksamkeit der öffentlichen Bekanntmachung erfolgten Einzelzustellung für den Fristlauf die frühere Zustellung maßgeblich ist (BGH NZI 2004, 341). Erfolgt umkehrt die Einzelzustellung nach Wirksamkeit der öffentlichen Bekanntmachung, ist diese für den Fristbeginn maßgebend (BGH NZI 2010, 159).
Vorliegend wurde dem Schuldner der angegriffene Beschluss vom 10.11.2017 am 14.11.2017 zugestellt. Die sofortige Beschwerde hätte daher bis spätestens am 28.11.2017, 00:00 Uhr eingelegt werden müssen. Tatsächlich ist die sofortige Beschwerde des Schuldners erst am 29.11.2017 beim Amtsgericht Stuttgart eingegangen und somit verfristet.
Die sofortige Beschwerde des Schuldners war daher als unzulässig zu verwerfen (§ 64 Abs. 3 S. 1 InsO i.V.m. § 572 Abs. 2 S. 2 ZPO).
Einer Entscheidung durch das Beschwerdegericht steht insbesondere nicht entgegen, dass das Amtsgericht die Nichtabhilfeentscheidung fehlerhaft durch Verfügung anstatt durch Beschluss getroffen hat. Eine bloße Übersendungsverfügung an das Beschwerdegericht würde hier grundsätzlich nicht ausreichen (Landgericht Potsdam ZIP 2006, 780). Wenn die Vorlage jedoch erkennen lässt, dass das Abhilfeverfahren durchgeführt wurde und lediglich an Mängeln leidet, beispielsweise einer Entscheidung nur durch Verfügung anstatt durch Beschluss, dann kann das Beschwerdegericht direkt selbst entscheiden (KG KGR 2008, 214; OLG Koblenz BeckRS 2014, 22174).
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen, da die zur Entscheidung stehende Frage keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts nicht erfordert (§§ 64 Abs. 3 S. 1 InsO, 793, 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO).