Prozesskostenhilfe für einen Räumungsschutzantrag des Wohnungsmieters
KI-Zusammenfassung
Die Schuldner beantragten Räumungsschutz nach §765a ZPO und gleichzeitig Prozesskostenhilfe, die das AG Esslingen ablehnte. Das LG Stuttgart hob den Ablehnungsbeschluss auf und bewilligte PKH, da ärztliche Gesundheitsbescheinigungen vorlagen und ein gerichtliches Sachverständigengutachten zur Klärung der entscheidungserheblichen Frage erforderlich ist. Die Erfolgsaussicht ist summarisch als gegeben anzusehen.
Ausgang: Sofortige Beschwerde der Schuldner gegen Ablehnung der Prozesskostenhilfe als begründet erkannt; PKH für das erstinstanzliche Verfahren bewilligt
Abstrakte Rechtssätze
Prozesskostenhilfe ist nach §114 ZPO zu gewähren, wenn die Partei die Kosten nicht tragen kann, die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
Bei der Prüfung der Erfolgsaussichten ist ein summarischer Maßstab anzulegen; es genügt, dass der vorgetragene Rechtsstandpunkt vertretbar erscheint und eine ernsthafte Möglichkeit der Beweisführung besteht.
Im Räumungsschutzverfahren nach §765a ZPO rechtfertigt die Vorlage ärztlicher Gesundheitsbescheinigungen und das Ersuchen um ein gerichtliches Sachverständigengutachten regelmäßig die Bewilligung von Prozesskostenhilfe, weil die entscheidungserhebliche Frage durch ein medizinisches Gutachten geklärt werden kann.
Rechtsverfolgung ist mutwillig, wenn bei verständiger Würdigung der Umstände ein nicht PKH-Berechtigter von der Rechtsverfolgung absehen würde; bloße Schwierigkeiten in der Beweisführung rechtfertigen dies nicht.
Vorinstanzen
vorgehend AG Esslingen, 10. November 2017, 1 M 2714/17
Orientierungssatz
1. Gemäß § 114 ZPO ist einer Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht aufbringen kann auf Antrag Prozesskostenhilfe zu gewähren, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht. An die Prüfung der Erfolgsaussichten sind hierbei keine überspannten Anforderungen zu stellen. Hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht bereits dann, wenn das Gericht den Rechtsstandpunkt der Partei, die um Prozesskostenhilfe nachsucht, für vertretbar hält und von der Möglichkeit der Beweisführung überzeugt ist.(Rn.4)
2. Der für die Erfolgsaussicht anzulegende Prüfungsmaßstab ist summarischer Natur, so dass sich eine Beweisaufnahme über entscheidungserhebliches Tatsachenvorbringen im Prozesskostenhilfe-Bewilligungsverfahren regelmäßig verbietet.(Rn.5)
3. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat in der Regel schon dann hinreichende Aussicht auf Erfolg, wenn die Entscheidung von der Beantwortung schwieriger Rechts- und Tatfragen abhängt. In der Sache muss das Tatsachenvorbringen des Klägers - seine Richtigkeit unterstellt - das daraus hergeleitete Begehren rechtfertigen. Zudem sind die Verteidigungsmöglichkeiten des Beklagten mit zu berücksichtigen. Dabei muss die Möglichkeit bestehen, dass der Kläger streitige Behauptungen beweisen kann.(Rn.5)
4. Im Rahmen eines Räumungsschutzantrags nach § 765a ZPO aufgrund Gefahr für die Gesundheit des Schuldners ist bei Vorlage ärztlicher Gesundheitsbescheinigungen Beweis durch Einholung eines Sachverständigengutachtens zu erheben. In diesem Fall ist die Rechtsverfolgung des Schuldners weder mutwillig noch offensichtlich erfolglos, da die entscheidungserhebliche Frage nur durch die Einholung eines Sachverständigengutachtens geklärt werden kann.(Rn.7)
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Schuldner wird der Beschluss des Amtsgerichts Esslingen vom 10.11.2017, Az. 1 M 2714/17, in Ziff. 2 abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Dem Beschwerdeführer zu 1. wird für den ersten Rechtszug mit Wirkung ab 02.11.2017 Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt als Prozessbevollmächtigter zu den Bedingungen eines in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassenen Rechtsanwalts beigeordnet, wobei die Bewilligung ohne Anordnung von Zahlungen erfolgt.
Der Beschwerdeführerin zu 2. wird für den ersten Rechtszug mit Wirkung ab 02.11.2017 Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt als Prozessbevollmächtigter zu den Bedingungen eines in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassenen Rechtsanwalts beigeordnet, wobei die Bewilligung ohne Anordnung von Zahlungen erfolgt.
Gründe
I.
Am 02.11.2017 beantragten die Schuldner Räumungsschutz für die auf den 16.11.2017 terminierte Räumung ihrer Wohnung sowie Prozesskostenhilfe. Durch Beschluss vom 10.11.2017 wies das Amtsgericht Esslingen den Antrag der Schuldner vollumfänglich zurück. Mit Schriftsatz vom 13.11.2017 legten die Schuldner gegen den Beschluss des Amtsgerichts Esslingen vom 10.11.2017 sofortige Beschwerde ein. Durch Beschluss des Amtsgerichts vom 14.11.2017 hat dieses der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Beschwerdegericht zur Entscheidung vorgelegt. Am 15.11.2017 stellte das Beschwerdegericht die Zwangsvollstreckung einstweilen ein.
Nach weiteren Stellungnahmen der Parteien nahmen die Schuldner mit Schriftsatz vom 29.12.2017 ihre Beschwerde hinsichtlich der Z. 1 des Beschlusses des Amtsgerichts Esslingen zurück, weshalb im Rahmen der Beschwerde nur noch über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe durch das Amtsgericht zu entscheiden ist.
II.
Die zulässige sofortige Beschwerde der Schuldner ist begründet.
Gemäß § 114 ZPO ist einer Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht aufbringen kann auf Antrag Prozesskostenhilfe zu gewähren, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.
An die Prüfung der Erfolgsaussichten sind hierbei keine überspannten Anforderungen zu stellen. Hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht bereits dann, wenn das Gericht den Rechtsstandpunkt der Partei, die um Prozesskostenhilfe nachsucht, für vertretbar hält und von der Möglichkeit der Beweisführung überzeugt ist (BGH NJW 1994, 1160). Der für die Erfolgsaussicht anzulegende Prüfungsmaßstab ist summarischer Natur, so dass sich eine Beweisaufnahme über entscheidungserhebliches Tatsachenvorbringen im Prozesskostenhilfe-Bewilligungsverfahren regelmäßig verbietet (OLG Stuttgart VersR 2008, 1373). Bei der Beantwortung der Frage, ob in tatsächlicher Hinsicht eine Möglichkeit der Beweisführung besteht, genügt es für die Bejahung der Erfolgsaussicht grundsätzlich, dass eine Beweisaufnahme ernsthaft in Betracht kommt und keine konkreten und nachvollziehbaren Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Beweisaufnahme mit großer Wahrscheinlichkeit zum Nachteil der bedürftigen Partei ausgehen wird (BVerfG NJW 2008, 1060). Das Erfordernis der hinreichenden Erfolgsaussicht darf hierbei nicht dazu führen, dass die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung vom Hauptsacheverfahren in das summarische Prozesskostenhilfeverfahren verlagert wird (BVerfG BeckRS 2011, 48313 NJW 2004, 1789 BGH NJW 2012, 1964). Deshalb hat die beabsichtigte Rechtsverfolgung in der Regel schon dann hinreichende Aussicht auf Erfolg, wenn die Entscheidung von der Beantwortung schwieriger Rechts- und Tatfragen abhängt (BVerfG NJW 1991, 413 BGH NJW-RR 2007, 908 FamRZ 2011, 1137 2013, 369).
Die hinreichende Aussicht einer Klage auf Erfolg, setzt hierbei zunächst voraus, dass die Klage zulässig und schlüssig ist. Dafür ist in formeller Hinsicht erforderlich, dass die Prozessvoraussetzungen gegeben sind. In der Sache muss das Tatsachenvorbringen des Klägers - seine Richtigkeit unterstellt - das daraus hergeleitete Begehren rechtfertigen. Zudem sind die Verteidigungsmöglichkeiten des Beklagten mit zu berücksichtigen. Dabei muss die Möglichkeit bestehen, dass der Kläger streitige Behauptungen beweisen kann (BeckOK ZPO/Reichling, 26. Ed. 15.9.2017, ZPO § 114 Rn. 33).
Aufgrund dieser Erwägungen war vorliegend Prozesskostenhilfe zu bewilligen und daher die sofortige Beschwerde der Schuldner erfolgreich. So richtet sich das ursprüngliche Begehren der Schuldner auf einen Räumungsschutzantrag nach § 765a ZPO aufgrund Gefahr für die Gesundheit der Schuldnerin. Zur Begründung des Antrags haben die Schuldner eine ärztliche Gesundheitsbescheinigung vorgelegt sowie Beweis durch Einholung eines Sachverständigengutachtens angetreten. Im Rahmen des Räumungsschutzantrags war daher die entscheidungserhebliche Frage, ob von einer Räumung für die Schuldnerin erhebliche Gesundheitsgefahren ausgehen oder nicht. Diese Frage ist nicht nur einer Beweiserhebung durch Einholung eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens zugänglich sondern kann allein durch die Einholung eines solchen medizinischen Gutachtens beantwortet werden.
Nach alledem ist die Rechtsverfolgung der Schuldner weder mutwillig noch offensichtlich erfolglos, da die entscheidungserhebliche Frage nur durch die Einholung eines Sachverständigengutachtens geklärt werden konnte. Aus diesem Grund war den Schuldnern bereits für das erstinstanzliche Verfahren Prozesskostenhilfe zu gewähren. Dies hat das Amtsgericht bei seiner Entscheidung vom 10.11.2017 rechtsfehlerhaft übersehen.
Die nunmehr ausgesprochene Beiordnung wirkt dabei auch zurück auf den Zeitpunkt der Bewilligung der Prozesskostenhilfe (LG Hannover, Beschluss vom 11.12.2013, 52 T 71/13).
III.
Eine Kostenentscheidung war nicht veranlasst, weil nach § 127 Abs. 4 ZPO eine Kostenerstattung in diesem Beschwerdeverfahren nicht stattfindet.
Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts nicht erfordert (§ 574 Abs. 1 Ziff. 2 ZPO).