Rechtliche Betreuung: Voraussetzungen der Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts in vermögensrechtlichen Angelegenheiten; Einwilligungsvorbehalt ohne Vorhandensein eines Betreuers
KI-Zusammenfassung
Der Verfahrenspfleger legte sofortige Beschwerde gegen die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts in vermögensrechtlichen Angelegenheiten ein. Strittig war, ob ein Einwilligungsvorbehalt ohne vorherige bzw. gleichzeitige Bestellung eines Betreuers wirksam angeordnet werden kann. Das LG hob den Beschluss auf: Der Vorbehalt ist akzessorisch und setzt die Bestellung eines Betreuers voraus; ohne Betreuer ist ein Vorbehalt nur vorübergehend (z. B. bei Tod/Entlassung) zulässig.
Ausgang: Sofortige Beschwerde gegen Einwilligungsvorbehalt in vermögensrechtlichen Angelegenheiten erfolgreich; angefochener Beschluss aufgehoben
Abstrakte Rechtssätze
Ein Einwilligungsvorbehalt nach §1903 Abs.1 BGB ist akzessorisch und setzt die vorherige oder gleichzeitige Bestellung eines Betreuers für den betreffenden Geschäftskreis voraus.
Die Bestellung des Betreuers muss spätestens in dem Zeitpunkt wirksam sein, in dem auch der Einwilligungsvorbehalt wirksam wird.
Der vom Einwilligungsvorbehalt umfasste Geschäftskreis kann mit dem Aufgabenkreis des Betreuers identisch sein oder auf einen Teil desselben beschränkt werden; er darf den Aufgabenkreis des Betreuers nicht überschreiten.
Das Bestehen eines Einwilligungsvorbehalts ohne vorhandenen Betreuer ist nur als vorübergehender Zustand zulässig, etwa bei Tod oder Entlassung des Betreuers.
Mit der Aufhebung der Betreuung ist ein entsprechender Einwilligungsvorbehalt in diesem Aufgabenbereich ebenfalls aufzuheben.
Vorinstanzen
vorgehend AG Nürtingen, 20. Oktober 2017, 49 XVII 278/17
Orientierungssatz
1. Ein Einwilligungsvorbehalt nach § 1903 Abs. 1 BGB kann nur angeordnet werden, wenn vorher oder gleichzeitig ein Betreuer für den entsprechenden Geschäftskreis bestellt ist.(Rn.4)
2. Die Bestellung des Betreuers muss spätestens in dem Augenblick wirksam sein, in dem auch die Wirksamkeit der Anordnung des Einwilligungsvorbehalts eintritt.(Rn.4)
3. Der vom Einwilligungsvorbehalt umfasste Geschäftskreis kann entweder identisch mit dem Aufgabenkreis des Betreuers sein oder sich - infolge des Erforderlichkeitsgrundsatzes - auch nur auf einen Teil dieses Aufgabenkreises beschränken. Keinesfalls kann der Einwilligungsvorbehalt gegenständlich über den Aufgabenkreis des Betreuers hinausgehen.(Rn.4)
4. Das Bestehen eines Einwilligungsvorbehalts ohne Vorhandensein eines Betreuers ist - als lediglich vorübergehender Zustand - nur bei Tod und Entlassung eines Betreuers möglich.(Rn.4)
5. Nach Aufhebung der Betreuung ist ein Einwilligungsvorbehalt mit dem entsprechenden Aufgabenbereich ebenfalls aufzuheben.(Rn.5)
Tenor
1. Auf die sofortige Beschwerde des Verfahrenspflegers wird der Beschluss des Amtsgerichts Nürtingen vom 20.10.2017, Az. 49 XVII 278/17, aufgehoben.
2. Von der Erhebung der Kosten wird abgesehen.
Gründe
I.
Mit Beschluss des Amtsgerichts Nürtingen vom 20.10.2017, 49 XVII 278/17, wurde für Willenserklärungen des Betroffenen in vermögensrechtlichen Angelegenheiten ein Einwilligungsvorbehalt des Betreuers angeordnet. Mit Schriftsatz vom 26.10.2017 legte der Verfahrenspfleger des Betroffenen Beschwerde gegen den Beschluss vom 20.10.2017 ein. Durch Nichtabhilfebeschluss des Amtsgerichts Nürtingen vom 26.10.2017 legte das Amtsgericht die Beschwerde dem Beschwerdegericht zur Entscheidung vor.
Durch Beschluss des Amtsgerichts Nürtingen vom 01.03.2018, A 63 XVII 749/18, wurde die vermögensrechtliche Betreuung des Betroffenen aufgehoben.
II.
Die zulässige sofortige Beschwerde ist begründet.
Ein Einwilligungsvorbehalt nach § 1903 Abs. 1 BGB kann nur angeordnet werden, wenn vorher oder gleichzeitig ein Betreuer für den entsprechenden Geschäftskreis bestellt ist (vgl. BT-Drs. 11/4528, 138; siehe auch BayObLG FamRZ 1995, 1517 2004, 1814). Der akzessorische Charakter des Einwilligungsvorbehalts folgt zum einen aus dem Wortlaut des § 1903 Abs. 1 S. 1 BGB „... die den Aufgabenkreis des Betreuers betrifft ...“, sondern auch aus dem notwendigen Vorhandensein eines gesetzlichen Vertreters, ohne den die §§ 108 ff. BGB nicht angewendet werden können. Die Bestellung des Betreuers muss spätestens in dem Augenblick wirksam sein, in dem auch die Wirksamkeit der Anordnung des Einwilligungsvorbehalts eintritt (vgl. BT-Drs. 11/4528, 138). Der vom Einwilligungsvorbehalt umfasste Geschäftskreis kann entweder identisch mit dem Aufgabenkreis des Betreuers sein oder sich - infolge des Erforderlichkeitsgrundsatzes - auch nur auf einen Teil dieses Aufgabenkreises beschränken (BT-Drs. 11/4528, 63 (136)). Keinesfalls kann der Einwilligungsvorbehalt jedoch gegenständlich über den Aufgabenkreis des Betreuers hinausgehen (MüKoBGB/Schwab, 7. Aufl. 2017, BGB § 1903 Rn. 5). Das Bestehen eines Einwilligungsvorbehalts ohne Vorhandensein eines Betreuers ist - als lediglich vorübergehender Zustand - nur bei Tod und Entlassung eines Betreuers möglich (MüKoBGB/Schwab, 7. Aufl. 2017, BGB § 1903 Rn. 5).
Nachdem die Betreuung in vermögensrechtlichen Angelegenheiten durch Beschluss des Amtsgerichts Nürtingen vom 01.03.2018 aufgehoben wurde, liegen die Voraussetzungen zur Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts in vermögensrechtlichen Angelegenheiten nicht mehr vor. Die gegen die Anordnung des Einwilligungsvorbehalts eingelegte sofortige Beschwerde ist daher begründet und angegriffene Beschluss war aufzuheben.
Von der Erhebung von Kosten wird gemäß § 81 Absatz ein S. 2 FamFG abgesehen.