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LG Stuttgart 19. Zivilkammer·19 T 400/17·05.11.2017

Abgabe der Vermögensauskunft: Einwand der Verjährung von Zinsforderungen im Rahmen der Vollstreckungserinnerung

VerfahrensrechtZwangsvollstreckungsrechtKostenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Schuldner erhob Erinnerung gegen die Verpflichtung zur Abgabe der Vermögensauskunft mit dem Vorbringen, Zinsforderungen seien verjährt. Das Landgericht stellte fest, dass die Verjährungseinrede eine Einwendung i.S.d. § 767 Abs. 1 ZPO darstellt und nicht im Wege der Vollstreckungserinnerung nach § 766 Abs. 1 ZPO geprüft werden darf. Materielle Einwendungen seien mit einer Vollstreckungsabwehrklage geltend zu machen. Die sofortige Beschwerde wurde daher abgewiesen.

Ausgang: Sofortige Beschwerde gegen Zurückweisung der Erinnerung wegen Vorbringens der Verjährung als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Vollstreckungserinnerung nach § 766 Abs. 1 ZPO ist darauf beschränkt, formelle Mängel der Zwangsvollstreckung und Verstöße gegen Verfahrensvorschriften zu rügen.

2

Die Einrede der Verjährung stellt eine Einwendung im Sinne des § 767 Abs. 1 ZPO dar und kann nicht im Erinnerungsverfahren geltend gemacht werden.

3

Materielle Einwendungen gegen die titulierte Forderung, insbesondere die Verjährungseinrede, sind im Rahmen einer Vollstreckungsabwehrklage geltend zu machen.

4

Fehlt eine substantiiert begründete Darlegung in der sofortigen Beschwerde, kann das Beschwerdegericht den bisherigen Aktenvortrag zugrunde legen und das Rechtsmittel abweisen.

Relevante Normen
§ 766 Abs 1 ZPO§ 767 Abs 1 ZPO§ 766 Abs. 1 ZPO§ 767 Abs. 1 ZPO§ 569 Abs. 1 Satz 1 ZPO§ 766 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend AG Waiblingen, 22. September 2017, 13 M 1499/17

Orientierungssatz

Die Einrede der Verjährung von Zinsforderung kann als materielle Einwendung im Rahmen der Vollstreckungserinnerung nach § 766 Abs. 1 ZPO nicht geltend gemacht werden. Es handelt sich um eine Einwendung i.S.d. § 767 Abs. 1 ZPO, die ausschließlich im Rahmen einer Vollstreckungsabwehrklage zu erheben ist.(Rn.11)

Tenor

1. Die sofortige Beschwerde des Schuldners gegen den Beschluss des Amtsgerichts Waiblingen vom 22.09.2017, Az. 13 M 1499/17, wird zurückgewiesen.

2. Der Schuldner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

I.

1

Die Beteiligten sind Parteien eines Zwangsvollstreckungsverfahren.

2

Mit Schreiben vom 8.9.2017 - beim Amtsgericht Waiblingen eingegangen am 10.9.2017 - erhob der Schuldner Erinnerung gegen die Verpflichtung zur Abgabe der Vermögensauskunft. Er begründete seine Erinnerung damit, dass die Zinsen verjährt seien und die Kostenaufstellung damit unrichtig.

3

Mit Schreiben vom 19.9.2017 (Bl. 5 der Akte) half die zuständige Gerichtsvollziehern der Erinnerung nicht ab. Mit Beschluss vom 22.9.2017 (Bl. 6 ff. der Akte) wies das Amtsgericht Waiblingen die Erinnerungen vom 8.9.2017 zurück. Der Beschluss wurde dem Schuldner am 27.9.2017 zugestellt (Bl. 9 der Akte).

4

Mit Schreiben vom 10.11.2017 (Bl. 10 der Akte) - beim Amtsgericht Waiblingen eingegangen am 11.10.2017 - legte der Schuldner gegen den Beschluss des Amtsgerichts Waiblingen sofortige Beschwerde ein. Eine Begründung der sofortigen Beschwerde erfolgte nicht.

5

Mit Beschluss vom 13.10.2017 (Bl. 11 ff. der Akte) half das Amtsgericht Waiblingen der sofortigen Beschwerde des Schuldners vom 10.11.2017 nicht ab und legte die sofortige Beschwerden zur Entscheidung dem Beschwerdegericht vor.

II.

1.

6

Die vom Schuldner am 11.10.2017 beim Amtsgericht Waiblingen eingelegte sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Waiblingen vom 22.9.2017 ist zulässig, insbesondere ist die zweiwöchige Frist des §§ 569 Abs. 1 S. 1 ZPO eingehalten, und statthaft.

2.

7

In der Sache hat das Rechtsmittel aber keinen Erfolg.

8

Trotz Aufforderung durch das Beschwerdegericht vom 18.10.2017 (Bl. 15 der Akte) erfolgte von Seiten des Schuldners keine weitere Begründung seiner sofortigen Beschwerde. Aus diesem Grund geht das Beschwerdegericht bei seiner Entscheidung vom bisherigen Vortrag des Schuldners sowie den aus der Akte ersichtlichen Vorgängen aus.

9

Mit der Vollstreckungserinnerung des Schuldners vom 08.09.2017 (§ 766 ZPO) können nur formelle Mängel der Zwangsvollstreckung gerügt werden, also Verletzungen des Vollstreckungsverfahrensrechts.

10

Materielle Einwendungen werden im Erinnerungsverfahren nicht geprüft (BGH NJW-RR 2010, 281). Gegenstand einer Erinnerung nach § 766 Abs. 1 ZPO sind somit ausschließlich Rügen, die die „Art und Weise der Zwangsvollstreckung“ oder das „vom Gerichtsvollzieher bei ihr zu beobachtende Verfahren“ betreffen. Dabei muss es sich um Verstöße gegen Verfahrensvorschriften handeln, die an sich der Prüfung durch das Vollstreckungsorgan unterliegen, da nur insoweit die im Erinnerungsverfahren geleistete Verfahrenskontrolle ohne Verlagerung in die höhere Instanz gewährleistet ist (BeckOK ZPO/Preuß ZPO § 766 Rn. 5). Neben den allgemeinen Verfahrensvoraussetzungen und den allgemeinen und besonderen Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung sind weiter die Sondervorschriften für die jeweilige Vollstreckungsart zu beachten. Materielle Einwendungen gegen die titulierte Forderung müssen dagegen mit der Vollstreckungsabwehrklage geltend gemacht werden (BeckOK ZPO/Preuß ZPO § 766 Rn. 5) und sind im Erinnerungsverfahren ausgeschlossen (BGH NJW-RR 2010, 281).

11

Der Schuldner macht im Wege seiner Erinnerung geltend, dass die Kostenaufstellung falsch sei, da die Zinsen verjährt seien. Er erhebt insofern die Einrede der Verjährung. Die Verjährungseinrede stellt eine Einwendung im Sinne des § 767 Abs. 1 ZPO dar (BGH NJW 1972, 1460; NJW 1993, 1394; LG Koblenz DGVZ 1985,62; MüKoZPO/Schmidt/Brinkmann, 5. Aufl. 2016, ZPO § 767 Rn. 59), die - nach Gebrauchmachung - ausschließlich im Rahmen einer Vollstreckungsabwehrklage zu erheben ist. Aus diesem Grund dringt der Schuldner mit dem Einwand der Verjährung weder im Rahmen der Vollstreckungserinnerung, noch im Rahmen seiner sofortigen Beschwerde durch.

12

Weiteres Vorbringen des Schuldners oder anderweitige Fehler im Erinnerungs- oder Vollstreckungsverfahren, die der sofortigen Beschwerde doch noch zum Erfolg verhelfen könnten, sind weder vorgetragen noch ersichtlich.

13

Die sofortige Beschwerde war daher zurückzuweisen.

III.

14

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

15

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen, da die zur Entscheidung stehende Frage keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts nicht erfordert (§§ 574 Abs. 1 Nr. 2 i. V. m. Abs. 3 Satz 1, Abs. 2 ZPO).