Kostenfestsetzungsverfahren: Prüfungsumfang nach sofortige Beschwerde gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss
KI-Zusammenfassung
Die Kläger legten sofortige Beschwerden gegen zwei Kostenfestsetzungsbeschlüsse des Amtsgerichts ein. Zentral war, welche Prüfungsbefugnisse das Beschwerdegericht im Kostenfestsetzungsverfahren nach § 104 ZPO hat. Das Landgericht Stuttgart wies die Beschwerden als unbegründet zurück, weil keine substantiierten Einwendungen gegen die festgesetzten Kosten vorgebracht wurden. Prüfungsgegenstand sind nur die im Kostenfestsetzungsbeschluss festgesetzten Kosten.
Ausgang: Sofortige Beschwerden gegen Kostenfestsetzungsbeschlüsse als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Im Kostenfestsetzungsverfahren nach § 104 ZPO sind auf Grundlage einer Kostengrundentscheidung die notwendigen und tatsächlich angefallenen Kosten des Rechtsstreits festzusetzen; zu prüfen ist, ob es sich um Kosten des Rechtsstreits handelt, ob die Aufwendungen entstanden sind und ob sie nach § 91 ZPO notwendig waren.
Einwendungen gegen die Verfahrensführung in der Hauptsache, das Urteil oder die Kostengrundentscheidung selbst sind im Rahmen der sofortigen Beschwerde gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss nach § 104 Abs. 3 S. 1 ZPO nicht zu prüfen.
Die sofortige Beschwerde gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss kann sich darauf richten, beantragte Kosten aberkennen zu lassen oder Kosten zugunsten der Gegenseite zuzuordnen; Prüfungsmaßstab sind die im Kostenfestsetzungsbeschluss festgesetzten Kosten.
Eine sofortige Beschwerde ist nur erfolgversprechend, wenn der Beschwerdeführer substantielle, entscheidungserhebliche Einwendungen gegen die im Kostenfestsetzungsbeschluss festgesetzten Kosten vorträgt; bleibt eine solche Begründung trotz Fristsetzung aus, ist die Beschwerde zurückzuweisen.
Vorinstanzen
vorgehend AG Esslingen, 13. November 2017, 1 C 1941/14 WEG - A
Orientierungssatz
1. Auf Basis einer Kostengrundentscheidung sind im Kostenfestsetzungsverfahren nach § 104 ZPO die notwendigen und angefallenen Kosten des Rechtsstreits festzusetzen. Hierbei ist zu prüfen, ob die beantragten Kosten tatsächlich Kosten des Rechtsstreits sind, ferner ob die Aufwendungen tatsächlich entstanden sind und nach Maßgabe des § 91 ZPO zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder -verteidigung notwendig waren (Anschluss BGH, 27. März 2014, IX ZB 52/13, NJW-RR 2014, 892).(Rn.17)
2. Einwände gegen die Verfahrensweise in der Hauptsache oder das Urteil an sich können im Rahmen einer sofortigen Beschwerde gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss nach § 104 Abs. 3 S. 1 ZPO nicht Prüfungsgegenstand sein. Im Rahmen einer Kostenfestsetzungsbeschwerde kann die Beschwer entweder in der Aberkennung eigener beantragter Kosten oder in der Zuerkennung von Kosten zugunsten der Gegenseite liegen.(Rn.19)
Tenor
1. Die sofortige Beschwerde der Kläger gegen den Beschluss des Amtsgerichts Esslingen vom 13.11.2017, Az. 1 C 1941/14 WEG -A-, wird zurückgewiesen.
2. Die sofortige Beschwerde der Kläger gegen den Beschluss des Amtsgerichts Esslingen vom 13.11.2017, Az. 1 C 1941/14 WEG -B-, wird zurückgewiesen.
3. Die Kläger tragen als Gesamtschuldner die Kosten der Beschwerdeverfahren.
4. Der Beschwerdewert hinsichtlich der Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Esslingen vom 13.11.2017, Az. 1 C 1941/14 WEG -A- wird auf 885,33 € festgesetzt.
5. Der Beschwerdewert hinsichtlich der Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Esslingen vom 13.11.2017, Az. 1 C 1941/14 WEG -B- wird auf 993,97 € festgesetzt.
Gründe
I.
Zwischen den Parteien war vor dem Amtsgericht Esslingen ein Zivilrechtsstreit anhängig.
Durch Urteil vom 15.04.2015 hat das Amtsgericht Esslingen die Klage abgewiesen und den Kläger die Kosten des Rechtsstreits als Gesamtschuldner auferlegt. Der Streitwert wurde auf 2.500 € festgesetzt. Das Urteil wurde der Klägervertreterin am 05.05.2015 zugestellt.
Mit Schriftsatz vom 17.04.2015 stellte der Beklagtenvertreter hinsichtlich der Kosten vor dem Amtsgericht Esslingen Kostenfestsetzungsantrag und beantragte die Festsetzung folgender Kosten gegenüber den Klägern:
Gegenstandswert: | 2.500,00 € Summe | 871,33 € 2,2 Verfahrensgebühr nach 3100 VV RVG | 442,20 € 1,2 Terminsgebühr nach 3104 VV RVG | 241,20 € Auslagenpauschale nach 7002 VV RVG | 20,00 € Aktenausfolgerungsgebühr | 12,00 € Zwischensumme | 715,40 € Umsatzsteuer nach 7008 VV RVG | 135,93 € Zwischensumme | 851,33 € Parteikosten | 20,00 €
Mit Schriftsatz vom 06.05.2015 legten die Kläger die Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts Esslingen vom 15.04.2015 ein. Das Landgericht Stuttgart hat die Berufung der Kläger durch Urteil vom 11.05.2017, 2 S 26/15, zurückgewiesen und den Klägern die Kosten des Berufungsverfahrens aufgelegt. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wurde auf 2.500 € festgesetzt. Das Urteil wurde dem Klägervertreter am 06.07.2017 zugestellt.
Mit Schriftsatz vom 28.06.2017 stellte der Beklagtenvertreter hinsichtlich der Kosten der Berufung Kostenfestsetzungsantrag und beantragte die Festsetzung folgender Kosten gegenüber den Klägern:
Gegenstandswert: | 2.500,00 € Summe | 1.103,49 € 3,1 Verfahrensgebühr nach 3200 VV RVG | 623,10 € 1,2 Terminsgebühr nach 3202 VV RVG | 241,20 € Auslagenpauschale nach 7002 VV RVG | 20,00 € Abwesenheitsgeld nach 7005 VV RVG | 25,00 € Fahrtkosten | 18,00 € Zwischensumme | 927,30 € Umsatzsteuer nach 7008 VV RVG | 176,19 €
Mit Schreiben vom 15.09.2017 wies das Amtsgericht Esslingen den Beklagtenvertreter hinsichtlich seines Kostenfestsetzungsantrags vom 17.04.2015 auf zu konkretisierende Punkte hin. Hierzu nahm der Beklagtenvertreter mit Schriftsatz vom 27.09.2017 Stellung.
Nachdem von Seiten der Kläger keine Einwände hinsichtlich des Kosten Festsetzungsantrags erhoben wurden erließ das Amtsgericht Stuttgart am 13.11.2017 Kostenfestsetzungsbeschluss bezüglich des amtsgerichtlichen Verfahrens. Hierin setzte die zuständige Rechtspflegerin die von den Klägern als Gesamtschuldner an die Beklagten zu erstattenden Kosten auf 885,33 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 851,33 € seit 20.04.2015 und aus 34,00 seit 09.10.2017 fest. Der Kostenfestsetzungsbeschluss wurde dem Klägervertreter am 23.11.2017 zugestellt.
Am selben Tag erließ das Amtsgericht Esslingen ebenfalls Kostenfestsetzungsbeschluss hinsichtlich des Berufungsverfahrens. Hierin setzte die zuständige Rechtspflegerin die von den Klägern als Gesamtschuldner an die Beklagten zu erstattenden Kosten auf 993,97 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 959,97 € seit 30.06.2017 und aus 34,00 seit 09.10.2017 fest. Der Kostenfestsetzungsbeschluss wurde dem Klägervertreter am 23.11.2017 zugestellt.
Mit Schriftsatz vom 04.12.2017, beim Amtsgericht Esslingen eingegangen am selben Tag, legten die Kläger Beschwerde gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Esslingen vom 13.11.2017 ein. Antrag und Gründe wurden in einem gesonderten Schriftsatz angekündigt.
Nachdem eine Begründung der Beschwerde nicht erfolgte half das Amtsgericht Esslingen der Beschwerden gegen die Kostenfestsetzungsbeschlüsse durch Beschluss vom 30.01.2018 nicht ab und legte die Verfahren dem Beschwerdegericht zur Entscheidung vor.
Mit Schreiben des Beschwerdegerichts vom 06.02.2018 wurden die Kläger über die Beschwerde informiert und auf die bislang nicht erfolgte Begründung hingewiesen. Weiter wurde den Klägern eine Frist zur Stellungnahme und Begründung ihrer Beschwerde von drei Wochen gesetzt. Eine Begründung oder Stellungnahme erfolgte dennoch nicht.
II.
1.
Die von den Klägern am 04.12.2017 eingelegten sofortigen Beschwerden gegen die Kostenfestsetzungsbeschlüsse des Amtsgerichts Esslingen vom 13.11.2017, Az. 1 C 1941/14 WEG -A- und Az. 1 C 1941/14 WEG -B- sind zulässig; insbesondere liegt der Wert des Beschwerdegegenstandes jeweils bei über 200,00 € (§ 567 Abs. 2 ZPO) und die zweiwöchige Frist des § 569 Abs. 1 S. 1 ZPO wurde eingehalten.
2.
In der Sache sind die sofortigen Beschwerde jedoch jeweils unbegründet.
Durch Urteil vom 15.04.2015 hat das Amtsgericht Esslingen den Streitwert des Verfahrens auf 2.500,00 € festgesetzt und den Klägern gesamtschuldnerisch die Kosten des Rechtsstreits auferlegt. Durch Berufungsurteil vom 11.05.2017 hat das Landgericht Stuttgart den Streitwert des Berufungsverfahrens ebenfalls auf 2.500,00 € festgesetzt und den Klägern gesamtschuldnerisch die Kosten des Rechtsstreits auferlegt. Das Urteil ist mittlerweile rechtskräftig.
Auf Basis einer Kostengrundentscheidung sind im Kostenfestsetzungsverfahren nach § 104 ZPO die notwendigen und angefallenen Kosten des Rechtsstreits festzusetzen. Hierbei ist zu prüfen, ob die beantragten Kosten tatsächlich Kosten des Rechtsstreits sind, ferner ob die Aufwendungen tatsächlich entstanden sind und nach Maßgabe des § 91 ZPO zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder -verteidigung notwendig waren (BGH NJW-RR 2014, 892). Weiter müssen auch die übrigen Voraussetzungen zur Kostenfestsetzung, wie das Vorliegen eines Kostentitels im Sinne des § 103 Abs. 1 ZPO sowie die weiteren formellen Voraussetzungen des Kostenfestsetzungsverfahrens vorliegen.
Das Urteil des Amtsgerichts Esslingen vom 15.04.2015 und des Landgericht Stuttgart vom 11.05.2017 stellen jeweils einen Titel im Sinne des § 103 Abs. 1 ZPO dar. Auch die übrigen Voraussetzungen liegen vor.
Einwände gegen die Verfahrensweise in der Hauptsache oder das Urteil an sich können im Rahmen einer sofortigen Beschwerde gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss nach § 104 Abs. 3 S. 1 ZPO nicht Prüfungsgegenstand sein. Im Rahmen einer Kostenfestsetzungsbeschwerde kann die Beschwer entweder in der Aberkennung eigener beantragter Kosten oder in der Zuerkennung von Kosten zugunsten der Gegenseite liegen (vgl. MüKo, ZPO/Schulz, 5. Aufl. 2016, ZPO, § 104, Rn. 82). Prüfungsmaßstab der sofortigen Beschwerde sind daher ausschließlich die im Kostenfestsetzungsbeschluss festgesetzten Kosten, nicht jedoch Einwände gegen den Hauptsacheanspruch des Titels, den Titel selbst, das Hauptsacheverfahren, die Kostengrundentscheidung an sich oder die Festsetzung des Streitwerts. Solche Einwände sind im Rahmen der sofortigen Beschwerde gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss vom Beschwerdegericht nicht zu prüfen, sondern gegebenenfalls in einem Rechtsmittelverfahren gegen das Urteil bzw. einer Streitwertbeschwerde vorzubringen.
Beachtliche Einwände, die der sofortigen Beschwerde zum Erfolg verhelfen könnten, wurden vom Kläger - trotz Fristsetzung durch das Beschwerdegericht - nicht vorgebracht und sind auch nicht ersichtlich. Ebenfalls sind Fehler bei der Festsetzung der Kosten weder vorgetragen noch erkennbar.
Die sofortigen Beschwerden waren daher jeweils zurückzuweisen.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Die Rechtsbeschwerde wird jeweils nicht zugelassen, da die zur Entscheidung stehenden Fragen keine grundsätzliche Bedeutung haben und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts nicht erfordert (§§ 104 Abs. 3 Satz 1, 567 Abs. 1 Ziff. 1, 574 Abs. 1 Satz 1 Ziff. 2, Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 ZPO).