Sofortige Beschwerde gegen Entscheidungen des Vollstreckungsgerichts: Statthaftigkeit; Beschwerdefrist
KI-Zusammenfassung
Der Schuldner legte gegen eine Eintragungsanordnung Erinnerung ein; das Amtsgericht wies diese zurück. Die sofortige Beschwerde zum Landgericht ist gemäß § 793 ZPO statthaft, wurde hier jedoch verspätet eingereicht (Zustellung 07.07.2017, Eingang 24.07.2017; Frist bis 21.07.2017). Mangels fristgemäßer Einlegung wurde die Beschwerde als unzulässig verworfen; Kostenentscheidung erfolgte nach § 97 ZPO.
Ausgang: Sofortige Beschwerde des Schuldners als unzulässig verworfen wegen fristwidriger Einlegung
Abstrakte Rechtssätze
Gegen Entscheidungen des Vollstreckungsgerichts ist die sofortige Beschwerde zum Landgericht gemäß § 793 ZPO gegeben.
Die Beschwerdefrist für die sofortige Beschwerde beträgt zwei Wochen (§ 793 i.V.m. § 569 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und beginnt mit der Zustellung der angegriffenen Entscheidung (§ 569 Abs. 1 Satz 2 ZPO).
Wird die sofortige Beschwerde nicht fristgerecht eingelegt, ist sie unzulässig und als unzulässig zu verwerfen (§ 793 ZPO i.V.m. § 572 Abs. 2 Satz 2 ZPO).
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die unterliegende Partei zu tragen; die Kostenentscheidung richtet sich nach § 97 ZPO.
Vorinstanzen
vorgehend AG Stuttgart, 3. Juli 2017, 9 M 50277/17
Orientierungssatz
Gegen die Entscheidung des Vollstreckungsgerichtes ist die sofortige Beschwerde zum Landgericht gem. § 793 ZPO gegeben (BT-Drs. 16/10069, 39). Die Beschwerdefrist beträgt gem. § 793 ZPO i.V.m. § 569 Abs. 1 Satz 1 ZPO zwei Wochen und beginnt gemäß § 569 Abs. 1 Satz 2 ZPO mit der Zustellung der angegriffenen Entscheidung.(Rn.10)
Tenor
1. Die sofortige Beschwerde des Schuldners gegen den Beschluss des Amtsgerichts Stuttgart vom 03.07.2017, Az. 9 M 50277/17, wird als unzulässig verworfen.
2. Der Schuldner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
3. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 401,58 € festgesetzt.
Gründe
I.
Die Gläubigerin betreibt gegen den Schuldner die Zwangsvollstreckung aufgrund rückständiger Rundfunkbeiträge.
Mit Vollstreckungsersuchen vom 01.10.2016 beantragte die Gläubigerin zunächst die gütliche Erledigung gemäß § 802b ZPO und - für den Fall, dass eine gütliche Erledigung nicht möglich sein sollte - die Bestimmung eines Termins zur Abnahme der Vermögensauskunft gemäß § 802f Abs. 1 ZPO sowie die Übersendung einer Abschrift des Vermögensverzeichnisses gemäß § 802f Abs. 6 ZPO.
Mit Schreiben vom 19.10.2016 forderte der Gerichtsvollzieher beim Amtsgericht Stuttgart (im Folgenden: „Gerichtsvollzieher“) den Schuldner unter Fristsetzung zum 04.11.2016 zur Zahlung auf und wies ihn darauf hin, dass der Schuldner mit weiteren Vollstreckungsmaßnahmen zu rechnen habe, falls keine Zahlung bzw. Ratenzahlungs- oder Stundungsvereinbarung erfolge. Mit Schreiben vom 03.11.2016 lehnte der Schuldner den ihm „konkludent angebotenen Vertrag“ ab und rügte diverse „formale Mängel“.
Mit Schreiben vom 16.11.2016, dem Schuldner zugestellt am 21.11.2016, bestimmte der Gerichtsvollzieher Termin zur Abgabe eines Auskunftsverzeichnisses mit anschließender eidesstattlicher Versicherung auf den 13.12.2016 um 9:00 Uhr. Zum Termin am 13.12.2016 erschien der Schuldner nicht, weshalb der Gerichtsvollzieher am selben Tag eine Eintragungsanordnung gegen den Schuldner erließ. Diese wurde dem Schuldner am 15.12.2016 zugestellt.
Mit Schreiben vom 27.12.2016 - beim Amtsgericht Stuttgart eingegangen am 29.12.2016 - legte der Schuldner Erinnerung und Widerspruch gegen die Eintragungsanordnung vom 13.12.2016 ein und begründete diese damit, dass die Forderung unbegründet sei. So erfolge die Nichtzahlung zu Recht aufgrund nicht einwandfreier Umstände und Formfehler. Insbesondere rügt der Schuldner die Gläubigerbezeichnung, die rechtliche Stellung der Gläubiger und den Umstand, dass der Südwestrundfunk keine Behörde sei. Der Gerichtsvollzieher half der Erinnerung nicht ab und legte diese zur Entscheidung dem Amtsgericht Stuttgart mit Schreiben vom 10.01.2017 vor. Die Gläubigerin nahm mit Schreiben vom 24.01.2017 Stellung zur Erinnerung des Schuldners.
Nach einer weiteren Stellungnahme des Schuldners vom 24.02.2017 erließ das Amtsgerichts Stuttgart am 03.07.2017 einen Beschluss und wies die Erinnerung des Schuldners zurück. Der Beschluss wurde dem Schuldner am 07.07.2017 zugestellt. Gegen diesen Beschluss legte der Schuldner mit Schreiben vom 20.07.2017 - bei dem Amtsgericht Stuttgart eingegangen am 24.07.2017 - Beschwerde ein.
Nachdem eine angekündigte Begründung der Beschwerde nicht erfolgte, half das Amtsgericht Stuttgart der Beschwerde durch Beschluss vom 14.08.2017 nicht ab und legte die Sache dem Beschwerdegericht zur Entscheidung vor.
Nach einer weiteren Stellungnahme des Schuldners wurde dieser durch das Beschwerdegericht auf die Unzulässigkeit seiner Beschwerde hingewiesen. Trotz Möglichkeit zur Stellungnahme erfolgte keine weitere Äußerung des Schuldners.
II.
Die sofortige Beschwerde des Schuldners vom 20.07.2017 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Stuttgart vom 03.07.2017 war als unzulässig zu verwerfen.
Gegen die Entscheidung des Vollstreckungsgerichtes ist die sofortige Beschwerde zum Landgericht gem. § 793 gegeben (BT-Drs. 16/10069, 39). Die Beschwerdefrist beträgt gem. § 793 ZPO i.V.m. § 569 Abs. 1 S. 1 ZPO zwei Wochen und beginnt gemäß § 569 Abs. 1 S. 2 ZPO mit der Zustellung der angegriffenen Entscheidung.
Vorliegend wurde dem Schuldner der angegriffene Beschluss vom 03.07.2017 am 07.07.2017 zugestellt. Die sofortige Beschwerde hätte daher bis spätestens 21.07.2017, 0:00 Uhr eingelegt werden müssen. Tatsächlich ist die sofortige Beschwerde des Schuldners erst am 24.07.2017 beim Amtsgericht Stuttgart eingegangen und war somit verfristet.
Die sofortige Beschwerde des Schuldners war daher als unzulässig zu verwerfen (§ 793 ZPO i.V.m. § 572 Abs. 2 S. 2 ZPO).
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen, da die zur Entscheidung stehende Frage keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts nicht erfordert (§§ 793, 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO).