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LG Stuttgart 19. Zivilkammer·19 T 296/17·11.12.2017

Kostenfestsetzungsbeschwerde: Beschwerdeberechtigung; Prüfungsmaßstab

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

In einem Räumungsrechtsstreit wandten sich zwei Beklagte gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss zugunsten der Beklagten zu 2. Das LG verwarf die Beschwerde des Beklagten zu 1 als unzulässig, weil er durch die Festsetzung nicht beschwert war. Die Beschwerde der Beklagten zu 2 blieb erfolglos, da die Kosten auf Grundlage der Kostengrundentscheidung zutreffend nach § 104 ZPO festgesetzt und die Anwaltskosten bei Vertretung beider Beklagter anteilig verteilt wurden. Materiell-rechtliche Einwände gegen Hauptsache oder Kostengrundentscheidung sind im Kostenfestsetzungsbeschwerdeverfahren nicht zu prüfen.

Ausgang: Beschwerde des Beklagten zu 1 als unzulässig verworfen; Beschwerde der Beklagten zu 2 zurückgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Beschwerdeberechtigt gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss ist nur die Partei als Kostengläubigerin oder Kostenschuldnerin; der Verfahrensbevollmächtigte hat kein eigenes Beschwerde- oder Erinnerungsrecht.

2

Eine formelle Beschwer liegt für den Kostengläubiger vor, soweit weniger als beantragt festgesetzt wird; eine materielle Beschwer liegt für den Kostenschuldner vor, soweit Kosten gegen ihn festgesetzt werden.

3

Im Kostenfestsetzungsverfahren nach § 104 ZPO sind auf Grundlage einer Kostengrundentscheidung nur solche Aufwendungen festzusetzen, die Kosten des Rechtsstreits sind, tatsächlich entstanden und nach § 91 ZPO notwendig waren.

4

Prüfungsmaßstab der sofortigen Beschwerde gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss sind ausschließlich die im Kostenfestsetzungsbeschluss festgesetzten Positionen; Einwände gegen Hauptsache, Titel oder Kostengrundentscheidung sind nicht Gegenstand des Verfahrens.

5

Bei Vertretung mehrerer Auftraggeber sind die entstandenen Anwaltskosten einschließlich einer etwaigen Erhöhungsgebühr nach Nr. 1008 VV RVG sachgerecht nach dem jeweiligen Beteiligungs-/Streitwertanteil zuzuordnen.

Relevante Normen
§ 91 ZPO§ 103 Abs 1 ZPO§ 104 Abs 3 S 1 ZPO§ 567 Abs 1 Nr 1 ZPO§ 91 ZPO§ Nr. 3100 VV RVG

Vorinstanzen

vorgehend AG Ludwigsburg, 2. Juni 2017, 1 C 2823/16

Orientierungssatz

1. Beschwerdeberechtigt ist nur die Partei als Kostengläubigerin oder -schuldnerin, nicht aber ihr Verfahrensbevollmächtigter. Diesem steht weder ein eigenes Beschwerde- noch Erinnerungsrecht zu, weil er lediglich Anspruch auf Zahlung seiner Gebühren gegen die von ihm vertretene Partei hat.(Rn.12)

2. Ein Kostengläubiger ist beschwert, wenn und soweit ihm der Rechtspfleger im Kostenfestsetzungsbeschluss weniger Kosten als beantragt zugesprochen hat (formelle Beschwer). Der Kostenschuldner ist beschwert, wenn und soweit der Rechtspfleger im Kostenfestsetzungsbeschluss gegen ihn Kosten festgesetzt hat (materielle Beschwer).(Rn.12)

3. Im Kostenfestsetzungsverfahren sind auf Basis einer Kostengrundentscheidung die notwendigen und angefallenen Kosten des Rechtsstreits festzusetzen. Zu prüfen ist hierbei, ob die beantragten Kosten tatsächlich Kosten des Rechtsstreits sind, ferner ob die Aufwendungen tatsächlich entstanden sind und nach Maßgabe des § 91 ZPO zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder -verteidigung notwendig waren.(Rn.19)

4. Im Rahmen einer Kostenfestsetzungsbeschwerde kann die Beschwer ausschließlich in der Aberkennung eigener beantragter Kosten oder in der Zuerkennung von Kosten zugunsten der Gegenseite liegen.(Rn.26)

Tenor

1. Die sofortige Beschwerde des Beklagten Z. 1 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Ludwigsburg vom 02.06.2017, Az. 1 C 2823/16, wird als unzulässig verworfen.

2. Die sofortige Beschwerde der Beklagten Z. 2 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Ludwigsburg vom 02.06.2017, Az. 1 C 2823/16, wird zurückgewiesen.

3. Die Beklagten tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens je zur Hälfte.

4. Der Beschwerdewert wird auf 1.251,23 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Zwischen den Parteien war vor dem Amtsgericht Ludwigsburg, 1 C 2823/16, ein Rechtsstreit wegen Räumung und Herausgabe anhängig.

2

In der öffentlichen Sitzung vom 06.03.2017 nahm die Klägerin die Klage gegen die Beklagte Z. 2 zurück. Hiernach schlossen die Parteien einen Vergleich in dessen Z. 4 die Kosten des Rechtsstreits mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beklagten Z. 2 vom Beklagten Z. 1 zu tragen sind. Der Streitwert wurde auf 46.645,29 € festgesetzt.

3

Mit Schriftsatz vom 13.03.2017 stellte die Prozessbevollmächtigte der Beklagten Antrag auf Festsetzung folgender Kosten:

4

Gegenstandswert | 46.645,29 € 1,6 Verfahrensgebühr Nr. 3100 VV RVGErhöhung um 0,3 Nr. 1008 VV RVG | 1.860,80 € Pauschale Nr. 7002 VV RVG | 20,00 € Zwischensumme netto | 1.880,80 €

5

Mit Schreiben des Amtsgerichts Ludwigsburg vom 14.03.2017 wurde die Prozessbevollmächtigte der Beklagten darauf hingewiesen, dass bislang keine Kostenentscheidung bezüglich der Kosten der Beklagten Z. 2 vorliege. Nach Stellungnahmen der Prozessbevollmächtigten der Parteien legte das Amtsgericht Ludwigsburg die außergerichtlichen Kosten der Beklagten Z. 2 durch Beschluss vom 05.04.2017 der Klägerin auf.

6

Nach Hinweis des Amtsgerichts Ludwigsburg vom 11.05.2017 erließ die zuständige Rechtspflegerin des Amtsgerichts Ludwigsburg am 02.06.2017, hinsichtlich der von der Klagepartei an die Beklagte Z. 2 zu erstattender Kosten i.H.v. 853,05 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 05.04.2017, Kostenfestsetzungsbeschluss.

7

Der Beklagte Z. 1 hat mit Schreiben vom 01.07.2017 - beim Amtsgericht Ludwigsburg eingegangen am 04.07.2017 - „Gegenvorstellung oder ein anderes geeignetes Rechtsmittel“ sowohl für sich als auch die Beklagte Z. 2 erhoben. In der Begründung führt der Beklagte Z. 1 aus, dass er selbst keinen Anwalt beauftragt hätte und dies nur aufgrund der Beteiligung der Beklagten Z. 2 am Verfahren geschehen sei. Deshalb seien außergerichtliche Kosten nur für die Beklagte Z. 2 entstanden und von der Gegenseite direkt an diese zu bezahlen.

8

Mit Beschluss vom 07.08.2017 hatte das Amtsgericht Ludwigsburg der sofortigen Beschwerde der Beklagten gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 02.06.2017 nicht abgeholfen und die Sache der Beschwerdekammer zur Entscheidung vorgelegt.

9

Nach einer weiteren Stellungnahme des Beklagten Z. 1 vom 26.08.2017 erfolgte auf die Hinweise des Beschwerdegerichts vom 29.08.2017 und vom 22.11.2017 keine weitere Reaktion der Beklagten.

II.

1.

10

Das vom Beklagten Z. 1 für die Beklagten am 01.07.2017 eingelegte Rechtsmittel gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 02.06.2017 ist eine sofortige Beschwerde im Sinne der §§ 104 Abs. 3 S. 1 i.V.m. 567 Abs. 1 Z. 1 ZPO.

a)

11

Hinsichtlich des Beklagten Z. 1 ist die sofortige Beschwerde mangels Beschwer des Beklagten Z. 1 bereits unzulässig und somit zu verwerfen.

12

Beschwerdeberechtigt ist nur die Partei als Kostengläubigerin oder -schuldnerin, nicht aber ihr Verfahrensbevollmächtigter. Diesem steht weder ein eigenes Beschwerde- noch Erinnerungsrecht zu, weil er lediglich Anspruch auf Zahlung seiner Gebühren gegen die von ihm vertretene Partei hat (BVerfG NJW 1997, 3430). Ein Kostengläubiger ist beschwert, wenn und soweit ihm der Rechtspfleger im Kostenfestsetzungsbeschluss weniger Kosten als beantragt zugesprochen hat (formelle Beschwer). Der Kostenschuldner ist beschwert, wenn und soweit der Rechtspfleger im Kostenfestsetzungsbeschluss gegen ihn Kosten festgesetzt hat (materielle Beschwer).

13

Im Kostenfestsetzungsverfahren sind auf Basis einer Kostengrundentscheidung die notwendigen und angefallenen Kosten des Rechtsstreits festzusetzen. Zu prüfen ist hierbei, ob die beantragten Kosten tatsächlich Kosten des Rechtsstreits sind, ferner ob die Aufwendungen tatsächlich entstanden sind und nach Maßgabe des § 91 ZPO zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder -verteidigung notwendig waren (BGH NJW-RR 2014, 892). Weiter müssen auch die übrigen Voraussetzungen zur Kostenfestsetzung, wie das Vorliegen eines Kostentitels im Sinne des § 103 Abs. 1 ZPO sowie die weiteren formellen Voraussetzungen des Kostenfestsetzungsverfahrens vorliegen.

14

Im Rahmen einer Kostenfestsetzungsbeschwerde kann die Beschwer ausschließlich in der Aberkennung eigener beantragter Kosten oder in der Zuerkennung von Kosten zugunsten der Gegenseite liegen (MüKo ZPO/Schulz, 5. Aufl. 2016, ZPO § 104 Rn. 82). Prüfungsmaßstab der sofortigen Beschwerde sind daher ausschließlich die im Kostenfestsetzungsbeschluss festgesetzten Kosten, nicht jedoch materiell-rechtliche Einwände gegen den Hauptsachanspruch des Titels. Solche Einwände sind im Rahmen der sofortigen Beschwerde gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss nicht zu prüfen, sondern ggf. in einem Rechtsmittelverfahren gegen das Urteil.

15

Soweit sich der Beklagte Z. 1 mit der sofortigen Beschwerde vom 01.07.2017 selbst gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 02.06.2017 richtet, ist dieser nicht beschwert und somit auch nicht beschwerdeberechtigt. Der Kostenfestsetzungsbeschluss vom 02.06.2017 setzt ausschließlich die von der Klagepartei an die Beklagte Z. 2 zu erstattenden Kosten fest. Der Beklagte Z. 1 ist hierbei nicht beteiligt. Hieran ändert auch der Umstand, dass es dem Beklagten Z. 1 offensichtlich darauf ankommt, dass die Klägerin auch die ihm entstandenen außergerichtlichen Kosten an die Beklagte Z. 2 erstattet, nichts.

16

Die sofortige Beschwerde des Beklagten Z. 1 war daher als unzulässig zu verwerfen.

b)

17

Die nach § 104 Abs. 3 Satz 1 ZPO iVm. § 567 Abs. 1 Ziff. 1 ZPO, § 11 RPflG statthafte sofortige Beschwerde der Beklagten Z. 2 ist zulässig, insbesondere liegt der Wert des Beschwerdegegenstandes bei über 200,00 € (§ 567 Abs. 2 ZPO).

2.

18

Die sofortige Beschwerde der Beklagten Z. 2 vom 01.07.2017 gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Ludwigsburg vom 02.06.2017 ist unbegründet.

19

Auf Basis einer Kostengrundentscheidung sind im Kostenfestsetzungsverfahren nach § 104 ZPO die notwendigen und angefallenen Kosten des Rechtsstreits festzusetzen. Hierbei ist zu prüfen, ob die beantragten Kosten tatsächlich Kosten des Rechtsstreits sind, ferner ob die Aufwendungen tatsächlich entstanden sind und nach Maßgabe des § 91 ZPO zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder -verteidigung notwendig waren (BGH NJW-RR 2014, 892). Weiter müssen auch die übrigen Voraussetzungen zur Kostenfestsetzung, wie das Vorliegen eines Kostentitels im Sinne des § 103 Abs. 1 ZPO sowie die weiteren formellen Voraussetzungen des Kostenfestsetzungsverfahrens vorliegen.

20

Durch Beschluss vom 05.04.2017 legte das Amtsgericht Ludwigsburg die außergerichtlichen Kosten der Beklagten Z. 2 der Klägerin auf. Dieser Beschluss ist rechtskräftig und stellt - als Kostengrundentscheidung - einen Titel im Sinne des § 103 Abs. 1 ZPO dar.

21

Soweit die Beklagte Z. 2 im Rahmen ihrer sofortigen Beschwerde vortragen lässt, dass die Kosten der Prozessbevollmächtigten der Beklagten allein auf die Beklagte Z. 2 entfallen würden, kann diesem Einwand nicht gefolgt werden. So hat die zuständige Rechtspflegerin des Amtsgerichts Ludwigsburg im Kostenfestsetzungsbeschluss vom 02.06.2017 zu Recht eine Aufteilung der von der Prozessbevollmächtigten der Beklagten am 13.03.2017 beantragten Kosten vorgenommen.

22

Soweit im Rahmen der sofortigen Beschwerde vorgetragen wird, dass ausschließlich die Beklagte Z. 2 von der Prozessbevollmächtigten vertreten wurde, entspricht dies nicht der Wahrheit. So hat die Prozessbevollmächtigte der Beklagtenseite bereits mit Schriftsatz vom 26.01.2017 die Vertretung beider Beklagten angezeigt, ordnungsgemäße Bevollmächtigung versichert und vertrat in der Folge stets beide Beklagten. Dass die Prozessbevollmächtigte die streitgegenständlichen Schriftsätze für beide Beklagte fertigte stellt selbst der Beklagte Z. 2 in der sofortigen Beschwerde für die Beklagte Z. 1 nicht in Abrede. Die Kosten der Beauftragung der Prozessbevollmächtigten sind daher beiden Beklagten im Verhältnis ihrer jeweiligen Beteiligung entstanden und in diesem Verhältnis auch im Rahmen der Kostenfestsetzung zu berücksichtigen.

23

Aus einem Streitwert i.H.v. 46.645,29 € entfallen auf den Beklagten Z. 1 Kosten einer hypothetischen Alleinbeauftragung i.H.v. 1.822,96 €. Hinsichtlich der Beklagten Z. 2 beträgt der Streitwert lediglich 24.600,00 €. Hieraus ergeben sich Kosten einer hypothetischen Alleinbeauftragung i.H.v. 1.242,84 €.

24

Auf die Beklagten sind die tatsächlich entstandenen - und von der zuständigen Rechtspflegerin richtigerweise festgesetzten - Gesamtkosten der Prozessbevollmächtigten der Beklagten i.H.v. 2.104,28 € im Verhältnis 1.822,96 zu 1.242,48 zu verteilen. Hierbei hat die zuständige Rechtspflegerin insbesondere richtigerweise eine Gebührenerhöhung um 0,3 wegen zwei Auftraggebern nach Nr. 1008 VV RVG berücksichtigt. Für die Beklagte Z. 2 ergeben sich somit von der Klägerin - aufgrund des Beschluss vom 05.04.2017 - zu erstattende Kosten i.H.v. 853,05 €. Dieser Betrag wurde im angegriffenen Kostenfestsetzungsbeschluss vom 02.06.2017 zu Gunsten der Beklagten Z. 2 und zulasten der Klägerin auch festgesetzt. Ein Fehler im Rahmen der Kostenfestsetzung ist nicht ersichtlich.

25

Die von der Prozessbevollmächtigten der Beklagten am 13.03.2017 beantragten und hinsichtlich der Beklagten Z. 2 am 02.06.2017 festgesetzten Kosten stellen allesamt Kosten des Rechtsstreits im Sinne des § 104 ZPO dar, sind - unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Streitwerte der Beklagten - der Höhe nach richtig bemessen und daher - aufgrund der vom Amtsgericht Ludwigsburg getroffenen Kostengrundentscheidung - von der Klägerin an die Beklagte Z. 2 zu erstatten.

26

Soweit die Beklagte Z. 2 eine höhere Erstattung von Seiten der Klägerin begehrt, ergibt sich hierfür keine Grundlage. Überdies können im Rahmen einer sofortigen Beschwerde gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss nach § 104 Abs. 3 S. 1 ZPO Einwände gegen die Verfahrensweise in der Hauptsache oder das Urteil an sich nicht Prüfungsgegenstand sein. Im Rahmen einer Kostenfestsetzungsbeschwerde kann die Beschwer entweder in der Aberkennung eigener beantragter Kosten oder in der Zuerkennung von Kosten zugunsten der Gegenseite liegen (vgl. MüKo, ZPO/Schulz, 5. Aufl. 2016, ZPO, § 104, Rn. 82). Prüfungsmaßstab der sofortigen Beschwerde sind daher ausschließlich die im Kostenfestsetzungsbeschluss festgesetzten Kosten, nicht jedoch Einwände gegen den Hauptsacheanspruch des Titels, den Titel selbst, das Hauptsacheverfahren oder die Kostengrundentscheidung an sich. Solche Einwände sind im Rahmen der sofortigen Beschwerde gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss vom Beschwerdegericht nicht zu prüfen, sondern gegebenenfalls in einem gesonderten Rechtsmittelverfahren vorzubringen.

27

Soweit der Beklagte Z. 1 vorträgt, dass die Beklagte Z. 2 durch den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 02.06.2017 „unangemessen benachteiligt“ würde, ist der Vollständigkeit halber auszuführen, dass dem nicht so ist. Die Kosten der Beauftragung der Prozessbevollmächtigten der Beklagten betragen - ausgehend vom angegriffenen Kostenfestsetzungsbeschluss - 2.104,28 €. Auf die Beklagte Z. 2 entfallen ich hiervon 853,05 €. Ausgehend von der Kostengrundentscheidung des Amtsgerichts Ludwigsburg, dass die außergerichtlichen Kosten der Beklagten Z. 2 von der Klägerin zu tragen sind, wurden die von der Klägerin an die Beklagte Z. 2 zu erstattenden Kosten richtigerweise i.H.v. 853,05 € festgesetzt. Entgegen dem Vortrag des Beklagten Z. 1 ist eine Benachteiligung oder ein Schaden der Beklagten Z. 2 nicht ersichtlich. Die verbleibenden Kosten i.H.v. 1251,23 € entfallen auf den Beklagten Z. 1 und sind - ausgehend von Z. 4 des Vergleichs vom 06.03.2017 - ggü. Den anderen Beteiligten von diesem selbst zu tragen.

28

Weitere beachtliche Einwände, die der sofortigen Beschwerde zum Erfolg verhelfen könnten, wurden nicht vorgebracht.

29

Die sofortige Beschwerde der Beklagten Z. 2 war daher zurückzuweisen.

III.

30

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO.

31

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen, da die zur Entscheidung stehende Frage keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts nicht erfordert (§§ 104 Abs. 3 Satz 1, 567 Abs. 1 Ziff. 1, 574 Abs. 1 Satz 1 Ziff. 2, Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 ZPO).