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LG Stuttgart 19. Zivilkammer·19 T 250/12·12.02.2013

Kostenfestsetzung im Wohnungseigentumsverfahren: Kopierkosten für die Übersendung von Schriftsätzen an dem Rechtsstreit nicht beigetretene übrige Wohnungseigentümer

VerfahrensrechtKostenrechtZivilprozessrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Kläger wandten sich mit Beschwerde gegen einen Kostenansatz über Kopierkosten, die das Amtsgericht für Abschriften von Schriftsätzen an beigeladene, aber dem Rechtsstreit nicht beigetretene Wohnungseigentümer gefertigt hatte. Streitentscheidend war, ob nach § 48 WEG bzw. § 133 ZPO fortlaufend Abschriften an diese Personen zu übermitteln sind. Das LG Stuttgart verneinte eine Übersendungspflicht über die Zustellung der Klageschrift und Begleitverfügung (§ 48 Abs. 2 WEG) hinaus. Da keine Pflicht zur Beifügung weiterer Mehrfertigungen bestand, war eine Belastung nach § 28 Abs. 1 S. 2 i.V.m. KV 9000 GKG unzulässig; der Kostenansatz wurde aufgehoben.

Ausgang: Beschwerde gegen die Zurückweisung der Erinnerung erfolgreich; Kostenansatz für Kopierkosten aufgehoben.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Inanspruchnahme nach § 28 Abs. 1 S. 2 GKG i.V.m. KV Nr. 9000 GKG setzt voraus, dass die Partei nach § 133 Abs. 1 ZPO zur Beifügung entsprechender Mehrfertigungen verpflichtet war.

2

Werden übrige Wohnungseigentümer nach § 48 Abs. 1 WEG beigeladen, dem Rechtsstreit aber nicht beigetreten, sind ihnen über die Zustellung der Klageschrift und Begleitverfügung nach § 48 Abs. 2 WEG hinaus keine weiteren Schriftsätze oder Verfahrensunterlagen zu übersenden.

3

Die Rechtskrafterstreckung des § 48 Abs. 3 WEG begründet ohne Beitritt keine Pflicht zur fortlaufenden Unterrichtung der beigeladenen Wohnungseigentümer über den Verfahrensverlauf.

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Mangels spezieller Regelungen zu den Folgen eines unterbliebenen Beitritts gelten im WEG-Verfahren insoweit die allgemeinen Vorschriften der ZPO; der Rechtsstreit wird gemäß § 74 Abs. 2 ZPO ohne Rücksicht auf nicht beigetretene Beigeladene fortgesetzt.

5

Werden gleichwohl Abschriften für nicht beigetretene Beigeladene gefertigt und übersandt, können die hierdurch entstandenen Kopierkosten nicht als Mehrfertigungskosten der Partei auferlegt werden.

Relevante Normen
§ 48 Abs 1 WoEigG§ 48 Abs 2 WoEigG§ 48 Abs 3 WoEigG§ 74 Abs 2 ZPO§ 48 Abs. 1 WEG§ 48 Abs. 3 WEG

Vorinstanzen

vorgehend AG Reutlingen, 27. Juli 2012, 10 C 1806/11, Beschluss

Leitsatz

1. Treten die gem. § 48 Abs. 1 WEG beigeladenen übrigen Wohnungseigentümer dem Rechtsstreit nicht bei, sind ihnen keine weiteren Schriftsätze der am Rechtsstreit beteiligten Parteien oder anderweitige Verfahrensunterlagen zu übersenden. Sie werden vom weiteren Prozessverlauf, so sie ihren Beitritt nicht noch in einem späteren Verfahrensstadium erklären, statt dessen nicht mehr informiert.(Rn.8)

2. Insbesondere macht die in § 48 Abs. 3 WEG normierte, über § 325 ZPO hinausreichende Wirkung der Beiladung keine fortlaufende Unterrichtung der nicht beigetretenen Beigeladenen über den Verfahrensverlauf erforderlich. Ein entsprechender gesetzgeberischer Wille ist ebenso wenig erkennbar wie eine planwidrige Regelungslücke, deretwegen ein unterbliebener Beitritt abweichend von § 74 Abs. 2 ZPO zu behandeln wäre.(Rn.9)

Tenor

1. Auf die Beschwerde der Kläger wird der Beschluss des Amtsgerichts Reutlingen vom 27.07.2012 (10 C 1806/11 WEG) in Ziff. 1 und 2 abgeändert:

Auf die Erinnerung der Kläger wird der Kostenansatz des Amtsgerichts Reutlingen vom 09.05.2012 aufgehoben.

2. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

3. Die weitere Beschwerde wird zugelassen.

Gründe

I.

1

Die Parteien sind Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft X-Straße und Y-Straße in Reutlingen. Die Kläger nehmen die Beklagten mit ihrer am 28.12.2011 beim Amtsgericht Reutlingen eingegangenen Klage auf Rückbauten im Treppenhaus des gemeinsam bewohnten Hauses X-Straße sowie innerhalb der im Sondereigentum der Beklagten stehenden Wohnung Nr. 14 und auf Unterlassung der Nutzung des zum Sondereigentum der Beklagten gehörenden Bühnenraumes im 2. Dachgeschoss zu Wohnzwecken in Anspruch. Das Amtsgericht hat die übrigen Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft durch Zustellung der Klageschrift nebst einer vom 02.01.2012 datierenden begleitenden Verfügung gem. § 48 Abs. 1 WEG zum Rechtsstreit beigeladen; die Zustellung erfolgte am 07.01.2012 an die Verwalterin der Gemeinschaft als Zustellungsbevollmächtigte der übrigen Wohnungseigentümer (§ 27 Abs. 3 Nr. 1 WEG).

2

Wenngleich die übrigen Wohnungseigentümer dem Rechtsstreit nicht beigetreten sind, verfügte das Amtsgericht im weiteren Verlauf des erstinstanzlichen Rechtsstreits die Übersendung aller weiteren Schriftsätze der Parteien auch an diese. Zu diesem Zweck wurde dem Klägervertreter mit Verfügung vom 29.03.2012 und unter Hinweis auf § 133 ZPO die künftige Einreichung von Schriftsätzen in vierfacher Ausfertigung aufgegeben; diese Verfügung beinhaltet die Ankündigung, dass den Klägern die bei Gericht für die Fertigung von für die übrigen Wohnungseigentümer bestimmten Abschriften anfallenden Kopierkosten andernfalls gem. § 28 Abs. 1 Satz 2 GKG in Rechnung gestellt werden würden.

3

Da der Klägervertreter auch anschließend lediglich unter Beifügung jeweils einer - für die Beklagten bestimmten - Abschrift korrespondierte, forderte das Amtsgericht bei den Klägern mit Schreiben vom 09.05.2012 unter Bezugnahme auf § 3 Abs. 2 i.V.m. KV Nr. 9000 GKG für die Anfertigung von 38 Kopien einen Betrag von 19,-- € an und zu deren Bezahlung auf. Hiergegen wenden sich die Kläger mit ihrer am 15.05.2012 beim Amtsgericht eingegangenen Erinnerung, die das Amtsgericht durch Beschluss vom 27.07.2012 - unter Zulassung der Beschwerde und Festsetzung der von den Klägern zu erstattenden Kopierkosten auf 19,-- € - zurückgewiesen hat. Dieser Beschluss wurde dem Klägervertreter am 01.08.2012 zugestellt.

4

Die Kläger legten gegen die Erinnerungsentscheidung des Amtsgerichts mit Schriftsatz vom 01.08.2012, beim Amtsgericht eingegangen am 02.08.2012, Beschwerde ein. Dieser hat das Amtsgericht mit Verfügung vom 03.08.2012 nicht abgeholfen und die Akte zunächst dem Landgericht Tübingen sowie, nach Rückgabe der übersandten Aktenteile unter Hinweis auf § 72 Abs. 2 Satz 1 GVG, dem Landgericht Stuttgart zur Entscheidung vorgelegt.

5

Im Beschwerdeverfahren bestand Gelegenheit zur Stellungnahme.

6

Durch Beschluss vom 12.02.2013 hat der zuständige Einzelrichter das Verfahren wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache der Kammer übertragen.

II.

7

Die gem. § 66 Abs. 2 Satz 2 GKG statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde der Kläger gegen die Erinnerungsentscheidung vom 27.07.2012 hat in der Sache Erfolg. Dies resultiert daraus, dass die Inanspruchnahme der Kläger für die seitens des Amtsgerichts angefertigten und der Verwalterin als Zustellbevollmächtigter der beigeladenen, nicht beigetretenen übrigen Wohnungseigentümer übersandten Ablichtungen von Schrift-sätzen der Kläger durch den Kostenansatz vom 09.05.2012 nicht gerechtfertigt ist.

8

Nach § 28 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. KV Nr. 9000 GKG kann eine Partei, die es unterlassen hat, einem Schriftsatz die erforderlichen Mehrfertigungen beizufügen, für die aus diesem Grunde erforderlich gewordene Herstellung von Kopien durch das Gericht i.H.v. 0,50 € je Seite für die ersten 50 Seiten sowie anschließend 0,15 € für jede weitere Seite in Anspruch genommen werden. Der auf dieser Grundlage (38 Seiten à 0,50 € = 19,-- €) ergangene Kostenansatz des Amtsgerichts setzt daher voraus, dass die Kläger verpflichtet waren, ihren Schriftsätzen jeweils auch eine für die beigeladenen übrigen Wohnungseigentümer bestimmte Abschrift beizufügen (§ 133 Abs. 1 ZPO). Dies ist jedoch nicht der Fall. Gem. § 48 Abs. 2 WEG waren den übrigen Wohnungseigentümern zum Zwecke der Beiladung lediglich - wie erfolgt - die Klageschrift nebst begleitender Verfügung der zuständigen Referatsrichterin zuzustellen; die hierüber hinausreichende Übersendung weiterer, insb. nicht bestimmender Schriftsätze war, nachdem die übrigen Wohnungseigentümer dem Rechtsstreit nicht beigetreten sind, dem gegenüber nicht erforderlich. Wenn die Kläger der anderweitigen Aufforderung des Amtsgerichts - insoweit folgerichtig - nicht nachgekommen sind, können sie hierfür auch nicht gebührenrechtlich in Anspruch genommen werden, weshalb der hierauf lautende Kostenansatz keinen Bestand haben kann.

9

§ 48 Abs. 1 Satz 1 WEG bestimmt, dass die übrigen Wohnungseigentümer grundsätzlich zum Rechtsstreit eines Wohnungseigentümers gegen einen anderen bzw. gegen den Verwalter beizuladen sind. Die Notwendigkeit dieses - dem ZPO-Prozess ansonsten fremden - Rechtsinstituts folgt aus der in § 48 Abs. 3 WEG angeordneten, über die in § 325 ZPO angeordneten Wirkungen hinausreichende Rechtskrafterstreckung wohnungseigentumsrechtlicher Urteile und ist Ausfluss des verfassungsrechtlichen Gebotes rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG; Niedenführ in: Niedenführ/Kümmel/Vanden-houten, WEG, 10. Aufl. 2012, § 48 Rn. 2 f., 14 und 16; Jennißen-Suilmann, WEG, 3. Aufl. 2012, § 48 Rn. 1 bis 4; Erman-Grziwotz, BGB, 13. Aufl. 2011, § 48 WEG Rn. 1; Scheel in: Beck’scher Online-Kommentar BGB, Stand: 01.11.2012, § 48 WEG Rn. 2 und 6; BT-Drucks 16/887, S. 39; insoweit zutreffend auch Schlecht/Skauradszun, Die Behandlung nicht beigetretener Beigeladener im Wohnungseigentumsrecht, NZM 2013, 57 [59]). Gem. § 48 Abs. 2 WEG erfolgt die Beiladung durch Zustellung der Klageschrift nebst einer begleitenden Verfügung des Vorsitzenden. Mithin ist für eine wirksame Beiladung kraft ausdrücklicher gesetzlicher Normierung ein über die Zustellung der Klageschrift hinausreichendes, auf die Beiladung gerichtetes Tätigwerden des Gerichts erforderlich (Scheel a.a.O. Rn. 3; Erman-Grziwotz a.a.O. Rn. 4 und 7); auch dies ist Ausfluss ihrer weit reichenden rechtlichen Folgen (§ 48 Abs. 3 WEG; siehe hierzu auch Bärmann-Klein, WEG, 11. Aufl. 2010, § 48 Rn. 1).

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Für die Folgen der Beiladung - Beitritt oder Nichtbeitritt und hieran anknüpfendes Procedere - gelten, nachdem der Gesetzgeber das Verfahren in Wohnungseigentumssachen mit Wirkung zum 01.07.2007 in den Rahmen der Zivilprozessordnung überführt hat, in Ermangelung spezieller an § 48 WEG anknüpfender Regelungen die allgemeinen zivilprozessualen Vorschriften (Bärmann-Klein a.a.O. Rn. 26 ff., 33; Jennißen-Suilmann a.a.O. Rn. 3 und 23 ff.; Bärmann-Pick, WEG, 19. Aufl. 2010, § 48 Rn. 6; BT-Drucks 16/887, S. 12). Die Form eines Beitritts regelt deshalb § 70 ZPO (Niedenführ a.a.O. Rn. 12; MüKo-Engelhardt, BGB, 5. Aufl. 2009, § 48 WEG Rn. 7; BT-Drucks 16/887, S. 40). Umgekehrt wird der Rechtsstreit im Falle des unterbliebenen Beitritts gem. § 74 Abs. 2 ZPO ohne Rücksicht auf nicht beigetretene Beigeladene fortgesetzt (Bärmann-Klein a.a.O. Rn. 33). Sie werden vom weiteren Prozessverlauf nicht mehr informiert, müssen ein evtl. ergehendes Urteil aber gleichwohl nach § 48 Abs. 3 WEG gegen sich gelten lassen (Bonifacio in: Bärmann/Seuß, Praxis des Wohnungseigentumsrechts, 5. Aufl. 2010, Kap. F Rn. 86).

11

Dies erscheint, nachdem die Beiladung insb. im Falle von Leistungsklagen einzelner Wohnungseigentümer - wie hier - unübersehbare Parallelen zur Streitverkündung nach § 72 ZPO aufweist, auch nicht nur sachgerecht, sondern unter Berücksichtigung des ausdrücklichen gesetzgeberischen Willens zur Behandlung des WEG-Prozesses nach den Regeln der ZPO (ausführlich erläutert in BT-Drucks 16/887, S. 12) auch geboten; Abweichungen vom in der Zivilprozessordnung niedergelegten Verfahrensrahmen bedürfen von Rechts wegen der ausdrücklichen Anordnung. Eine solche ist durch die Einführung von § 48 WEG erfolgt. Eine planwidrige Regelungslücke hinsichtlich nicht beigetretener Beigeladener, deretwegen § 48 WEG möglicherweise ergänzend auszulegen und / oder ein unterbliebener Beitritt abweichend von § 74 Abs. 2 ZPO zu behandeln wäre, ist dem gegenüber nicht ersichtlich; insb. kann aus dem Umstand, dass die Opportunität eines Beitritts u.U. erst im Verlauf eines gerichtlichen Verfahrens zutage treten kann (wie von Schlecht/Skauradszun a.a.O. ins Feld geführt), nicht auf eine solche geschlossen werden, da dies auch ein Gesichtspunkt ist, den der „reguläre“ Streitverkündungsempfänger i.S.v. §§ 72 ff. ZPO regelmäßig zu bedenken hat.

12

Nicht beigetretenen beigeladenen Wohnungseigentümern sind deshalb nach alledem über die in § 48 Abs. 2 Satz 1 WEG erwähnten Unterlagen hinaus keine weiteren Schriftsätze zu übersenden. Ihrem Informationsinteresse ist vielmehr durch die Zustellung der Klageschrift nebst Begleitverfügung Rechnung getragen (in diese Richtung auch Niedenführ a.a.O. Rn. 10; jurisPK-BGB-Schmidt, 6. Aufl. 2012, § 48 WEG Rn. 11; BT-Drucks 16/887, S. 39 [am Ende]).

13

Wenn das Amtsgericht diese Rechtsfrage - unter ausdrücklicher Bezugnahme auf eine Einzelmeinung in der wohnungseigentumsrechtlichen Literatur (Bärmann-Klein a.a.O. Rn. 33; nunmehr, u.a. durch die zuständige Referatsrichterin, detaillierter dargelegt in Schlecht/Skauradszun a.a.O.) - anders beurteilt hat, vermag die Kammer dem unter Berücksichtigung der vorstehenden Feststellungen und Erwägungen nicht zu folgen.

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Da sich die Zahl der gem. § 133 Abs. 1 ZPO beizufügenden Abschriften nach derjenigen der Prozessgegner und Nebenintervenienten richtet (Zöller-Greger, ZPO, 29. Aufl. 2012, § 133 Rn. 1; MüKo-Wagner, ZPO, 4. Aufl. 2013, § 133 Rn. 1; von Selle in: Beck’scher Online-Kommentar ZPO, Stand: 30.10.2012, § 133 Rn. 3), war der Klägervertreter, nachdem die übrigen Wohnungseigentümer dem Rechtsstreit im Anschluss an ihre ordnungsgemäße Beiladung - bis heute - nicht beigetreten sind, auch nicht zur Übermittlung von für diese bestimmten Abschriften verpflichtet. Mithin können die Kläger jedoch auch nicht gem. § 28 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. KV Nr. 9000 GKG für gleichwohl angefertigte und der Verwalterin der Gemeinschaft als Zustellungsbevollmächtigter i.S.v. § 27 Abs. 3 Nr. 1 WEG übersandte Ablichtungen in Anspruch genommen werden.

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Der beanstandete Kostenansatz des Amtsgerichts Reutlingen vom 09.05.2012 war deshalb, in Abänderung der Erinnerungsentscheidung vom 27.07.2012, aufzuheben.

III.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 66 Abs. 8 GKG. Die Zulassung der weiteren Beschwerde resultiert aus der grundsätzlichen Bedeutung der hiesigen, soweit ersichtlich bislang nicht Gegenstand obergerichtlicher Rechtsprechung gewordenen Rechtsfrage.