Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters und Anordnung eines Zustimmungsvorbehalts
KI-Zusammenfassung
Die Schuldnerin legte sofortige Beschwerde gegen die Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters, den Zustimmungsvorbehalt und ein Vollstreckungsverbot ein und beantragte zudem eine Einstellung nach § 212 InsO. Streitpunkt war, ob die Sicherungsmaßnahmen nach § 21 InsO erforderlich und verhältnismäßig waren und ob Einwände gegen Auswahl/Verhalten der Verfahrensbeteiligten im Beschwerdeverfahren beachtlich sind. Das LG wies die Beschwerde zurück, weil die Vermögensverhältnisse wegen verweigerter Auskunft/Unterlagen nicht überschaubar waren und deshalb die Maßnahmen angemessen erschienen. Die behauptete Befriedigung der Gläubigerin ließ den Gläubigerantrag nicht entfallen; ein Antrag nach § 212 InsO sei vor Verfahrenseröffnung unzulässig.
Ausgang: Sofortige Beschwerde gegen die vorläufigen Sicherungsmaßnahmen nach § 21 InsO wurde als unbegründet zurückgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Sicherungsmaßnahmen nach § 21 InsO setzen einen zulässigen, zumindest vorläufig zugelassenen Insolvenzantrag voraus; eine ausdrückliche Zulassungsentscheidung ist nicht erforderlich.
Die Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters und die Anordnung eines Zustimmungsvorbehalts sind regelmäßig verhältnismäßig, wenn die Vermögensverhältnisse des Schuldners nicht überschaubar sind; fehlende Mitwirkung bei Auskunftsverlangen kann fehlende Vertrauenswürdigkeit begründen.
Bei Gläubigeranträgen kann bei Eilbedürftigkeit und Bedarf von Sicherungsmaßnahmen regelmäßig von einer vorherigen Anhörung des Schuldners abgesehen werden.
Mit der sofortigen Beschwerde gegen Maßnahmen nach § 21 InsO kann der Schuldner die Anordnung als solche angreifen, nicht jedoch deren Ausgestaltung; insbesondere ist die Auswahl des vorläufigen Insolvenzverwalters nicht isoliert anfechtbar.
Ein Antrag auf Einstellung des Insolvenzverfahrens nach § 212 InsO ist erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens zulässig; die bloße Befriedigung des antragstellenden Gläubigers genügt hierfür nicht.
Vorinstanzen
vorgehend AG Stuttgart, 29. Mai 2018, 15 IN 290/18
Orientierungssatz
1. Die Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters und die Anordnung eines Zustimmungsvorbehalts sind regelmäßig dann verhältnismäßig, wenn die Vermögensverhältnisse des Schuldners nicht überschaubar sind. Eine fehlende Vertrauenswürdigkeit des Schuldners kann in diesem Zusammenhang angenommen werden, wenn dieser einem Auskunftsverlangen des Sachverständigen nicht nachkommt. Bei Gläubigeranträgen kann bei Notwendigkeit von Sicherungsmaßnahmen regelmäßig auf eine vorherige Anhörung des Schuldners verzichtet werden.(Rn.16)
2. Im Rahmen der sofortigen Beschwerde kann vom Schuldner ausschließlich die Anordnung nach § 21 InsO an sich angegriffen werden, nicht jedoch ihre Ausgestaltung. Daher kann die Auswahl eines vorläufigen Insolvenzverwalters nicht ohne die zu Grunde liegende Bestellung angefochten werden.(Rn.21)
3. Ein Antrag nach § 212 InsO ist erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens zulässig.(Rn.27)
Tenor
1. Die sofortige Beschwerde der Schuldnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Stuttgart vom 29.05.2018, Az. 15 IN 290/18, wird zurückgewiesen.
2. Die Schuldnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe
I.
Mit Schreiben vom 16.04.2018 (Bl. 1 der Akte) beantragte die Gläubigerin gegenüber der Schuldnerin das Insolvenzverfahren wegen offener Beiträge nebst Nebenkosten in Höhe von insgesamt 3.914,31 € zu eröffnen. Der Antrag nebst Anschreiben des Amtsgerichts Stuttgart wurde der Schuldnerin am 02.05.2018 zugestellt. Mit Schreiben vom 11.05.2018 (Bl. 14 ff. der Akte) legte die zuständige Obergerichtsvollzieherin eine Aufstellung der eingetragenen Aufträge gegen die Schuldnerin vor. Mit Schreiben vom 11.05.2018 (Bl. 19 ff. der Akte) nahm die Schuldnerin zum Insolvenzantrag Stellung. Hierin erläuterte die Schuldnerin, dass die offene Forderung aus einem vorläufigen Zahlungsverbot nach § 845 ZPO resultiere. Weiter würden die offenen Forderungen der Gläubigerin abbezahlt.
Mit Beschluss des Amtsgerichts Stuttgart - Insolvenzgericht - vom 17.05.2018, 15 IN 290/18 (Bl. 25 ff. der Akte), wurde zur Aufklärung des Sachverhalts ein schriftliches Sachverständigengutachten beauftragt. Der Beschluss wurde der Schuldnerseite am 25.05.2018 zugestellt.
Mit Schreiben vom 28.05.2018 (Bl. 30 ff. der Akte) teilte der vom Amtsgericht eingesetzte Sachverständige mit, dass er Kontakt mit einem Mitarbeiter der Schuldnerin gehabt habe. Dieser habe ihm mitgeteilt, dass die Schuldnerin über kein Büro verfüge und er die komplette Buchhaltung bei sich zu Hause mache. Weiter habe der Mitarbeiter der Schuldnerin im Rahmen des Termins vom 28.05.2018 die Einsichtnahme und Herausgabe der Buchhaltungsunterlagen der Schuldnerin verweigert und auf aktuell laufende Gerichtsverfahren gegen die Schuldnerin hingewiesen. In dem Schreiben regte der Sachverständige die Anordnung eines vorläufigen Insolvenzverfahrens mit Zustimmungsvorbehalt an.
Mit Beschluss des Amtsgerichts Stuttgart vom 29.05.2018 (Bl. 34 ff. der Akte) wurde nach §§ 21, 22 InsO angeordnet, dass Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung gegen die Schuldnerin untersagt werden und es wurde ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt. Weiter wurden in dem Beschluss Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens eingeschränkt und dieser Vorboten über Bankkonten oder Außenstände zu verfügen. Überdies wurde der vorläufige Insolvenzverwalter berechtigt, die Geschäftsräume zu betreten und dort die notwendigen Nachforschungen anzustellen. Der Beschluss wurde der Schuldnerin am 01.06.2018 zugestellt.
Mit Schreiben vom 04.06.2018 (Bl. 50 ff. der Akte) legte die Schuldnerin Beschwerde gegen den Beschluss vom 29.05.2018 ein. In diesem Schreiben beantragte sie überdies die Einstellung nach § 212 InsO wegen Wegfalls des Eröffnungsgrundes. Den Antrag und die Beschwerde begründete die Schuldnerin damit, dass die Forderung der Gläubigerin mittlerweile bezahlt sei und der dort sozialversicherte Mitarbeiter zum 30.05.2018 gekündigt wurde. Mit weiteren Schreiben vom 04.06.2018 (Bl. 54 ff. der Akte) beschwerte sich die Schuldnerin über das Verhalten des vorläufigen Insolvenzverwalters. Hierbei rügte die Schuldnerin insbesondere, dass sich dieser nicht entsprechend ausgewiesen habe und sich gegenüber dem Mitarbeiter der Schuldnerin nicht gebührend verhalten habe. Diesem Grund beantragte die Schuldnerin den Wechsel des vorläufigen Insolvenzverwalters.
Mit Beschluss des Amtsgerichts Stuttgart vom 08.06.2018 (Bl. 60 ff. der Akte) wurde der sofortigen Beschwerde der Schuldnerin gegen den Beschluss vom 29.05.2018 nicht abgeholfen und die Sache dem Beschwerdegericht zur Entscheidung vorgelegt. Die Nichtabhilfe wurde damit begründet, dass ein Antrag nach § 212 InsO zum jetzigen Verfahrenszeitpunkt nicht möglich sei und die Gläubigerin bislang weder den Zahlungseingang mitgeteilt habe noch das Verfahren für erledigt erklärt habe.
Mit Verfügung vom 13.06.2018 wurde den Beteiligten vom Beschwerdegericht das Aktenzeichen des Landgericht Stuttgarts mitgeteilt und Gelegenheit zur Stellungnahme im Verfahren gegeben. Mit Schreiben vom 13.06.2018 (Bl. 67 ff. der Akte) nahm der vorläufige Insolvenzverwalter zur Beschwerde der Schuldnerin Stellung. Eine weitere Stellungnahme der Schuldnerin erfolgte nicht.
II.
1.
Der Insolvenzantrag der Gläubigerin war zulässig, insbesondere wurde die Notfrist der §§ 21 Abs. 1 S. 2, 4 InsO i.V.m. § 569 Abs. 1 S. 1 ZPO eingehalten.
2.
Die sofortige Beschwerde ist jedoch unbegründet. Die Voraussetzungen für die Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters mit Zustimmungsvorbehalt nach § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 und Nr. 3 InsO lagen vor.
Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des AG Stuttgart vom 29.05.2018 richtet sich vorliegend ausschließlich gegen die vorläufigen Sicherungsmaßnahmen und die Bestellung des vorläufigen Insolvenzverwalters. Es handelt sich mithin um eine Beschwerde nach § 21 Abs. 1 S. 2 InsO. Die Anordnung von Sicherungsmaßnahmen nach § 21 Abs. InsO setzt voraus, dass der Insolvenzantrag zulässig ist und das Insolvenzgericht ihn jedenfalls vorläufig zulässt. Außerdem müssen die Sicherungsmaßnahmen zum Schutze des schuldnerischen Vermögens erforderlich und gegenüber dem Eingriff in die Rechte des Schuldners oder Dritter verhältnismäßig sein. Mit der generellen Zulassung der sofortigen Beschwerde gegen Sicherungsmaßnahmen des Gerichts wird in der Regel der gesamte Beschluss in der Beschwerdeinstanz überprüft, da nur eine einheitliche Anfechtung möglich ist. Allerdings bleibt es dem Beschwerdeführer unbenommen, die Beschwerde auf bestimmte Anordnungen zu beschränken.
a) Der Insolvenzantrag war vorliegend zulässig.
Anordnungen nach § 21 InsO setzen einen zulässigen Insolvenzantrag voraus (BT-Drs. 12/2443, 115; BGH NZI 2007, 344). Ein Antrag des Schuldners muss die gem. § 13 Abs. 1 S. 3 ff. InsO erforderlichen Angaben enthalten. Ein antragstellender Gläubiger muss gem. § 14 Abs. 1 InsO ein rechtliches Interesse an der Eröffnung des Insolvenzverfahrens darlegen und seine Forderung sowie den Eröffnungsgrund glaubhaft machen. Über die Zulässigkeit des Insolvenzantrags muss hierbei wegen des Eilcharakters des vorläufigen Insolvenzverfahrens noch nicht endgültig entschieden sein, ausreichend ist, dass der Antrag nicht rechtsmissbräuchlich oder offensichtlich rechtswidrig ist und das Gericht den Insolvenzantrag vorläufig zulässt (OLG Köln ZIP 1988, 664; vgl. auch BT-Drs. 12/2443, 116). Einer ausdrücklichen Zulassung des Antrags bedarf es nicht, da in jeder Anordnung nach § 21 InsO ist zugleich implizit auch eine vorläufige Zulassung des Antrags enthalten ist (OLG Köln NZI 2000, 131). Wird der Antrag im Laufe des Verfahrens unzulässig oder unbegründet (beispielsweise durch Gegenglaubhaftmachung der Forderung), hindert dies weder den Erlass neuer Anordnungen noch berührt dies die Wirksamkeit bestehender Anordnungen (BGH NZI 2008, 100; OLG Düsseldorf NJW-RR 1996, 32).
Ausgehend hiervon war der Insolvenzantrag der Gläubigerin vom 16.04.2018 zulässig.
b) Die angeordneten Sicherungsmaßnahmen nach § 21 InsO waren erforderlich und verhältnismäßig.
Nach § 21 InsO hat das Insolvenzgericht alle Maßnahmen zu treffen, die erforderlich erscheinen, um bis zur Entscheidung über den Antrag eine den Gläubigern nachteilige Veränderung in der Vermögenslage des Schuldners zu verhüten. Über die Anordnung von Sicherungsmaßnahmen nach § 21 InsO entscheidet das Insolvenzgericht von Amts wegen. Die Anordnung stellt eine tatrichterliche Entscheidung des Insolvenzgerichts oder des an seine Stelle tretenden Beschwerdegerichts dar und liegt im pflichtgemäßen Ermessen des Insolvenzgerichts.
Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit der Mittel bedeutet, dass je stärker die Maßnahme in Persönlichkeits- und Eigentumsrechte des Schuldners eingreift, umso sorgfältiger ist zu prüfen, ob die Maßnahme im überwiegenden Interesse der Gläubiger diesen Eingriff rechtfertigt. Das Gericht wählt das gebotene Sicherungsmittel nach pflichtgemäßem Ermessen aus, ohne an Anträge gebunden zu sein (BGH NZI 2006, 122). Dabei hat es immer zu prüfen, ob die Maßnahme geeignet, erforderlich und angemessen im Hinblick auf die Gläubiger- und Schuldnerinteressen ist (vgl. MüKoInsO-Haarmeyer InsO § 21 Rn 23 ff). Die Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters und die Anordnung eines Zustimmungsvorbehalts ist regelmäßig dann verhältnismäßig, wenn die Vermögensverhältnisse des Schuldners nicht überschaubar sind (LG Düsseldorf, Beschluss vom 28.08.2003, 25 T 515/03; LG Berlin 10 InsO 202, 837). Eine fehlende Vertrauenswürdigkeit kann hierbei angenommen werden, wenn der Schuldner einem Auskunftsverlangen des Sachverständigen nicht nachkommt. Bei Gläubigeranträgen kann bei Notwendigkeit von Sicherungsmaßnahmen regelmäßig auf eine vorherige Anhörung des Schuldners verzichtet werden (Pohlmann, Befugnisse Rn 67; HK-Kirchhof § 21 Rn 52; K/P/B/Pape § 21 Rn 20; FK-Schmerbach § 21 Rn 38; MüKoInsO-Haarmeyer InsO § 21 Rn 38 ff.).
Nach dem übereinstimmenden Vortrag der Beteiligten wurden dem Sachverständigen im Termin mit dem Mitarbeiter der Schuldnerin am 28.05.2018 keine Unterlagen übergeben oder Einsicht in solche gewährt. Hierbei kann es dahinstehen, wieso es zum Streit des Mitarbeiters der Schuldnerin und dem Sachverständigen kam. Unstreitig waren jedoch die Gesellschafter/Geschäftsführer der Schuldnerin bei dem Termin nicht anwesend und kamen insofern ihrer Auskunfts- und Mitteilungspflicht gegenüber dem gerichtlich bestellten Sachverständigen nicht nach. Hierbei drängt sich durchaus der Verdacht auf, dass die Schuldnerin versucht hatte das Verfahren so lange zu verzögern, bis die Forderung der Gläubigerin bezahlt war.
Statt dem gerichtlichen Sachverständigen die benötigten Unterlagen und Informationen zukommen zu lassen, verweigerte sich die Schuldnerin der Kooperation und es zeichnete sich bereits in diesem Termin ab, dass gegen die Schuldnerin weitere Forderungen von anderen Gläubigern bereits erhoben wurden. Aus diesen Gründen war es für den Sachverständigen nicht möglich die tatsächlichen Vermögensverhältnisse der Schuldnerin zu beurteilen und insofern seinem gerichtlichen Auftrag zu erfüllen. Die Schuldnerin ist dem Auskunftsverlangen daher nicht nachgekommen. Die Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters zum Schutz der Gläubigerin war daher angezeigt.
Auch das angeordnete Vollstreckungsverbot nach § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 InsO wurde zu Recht zur Sicherung der Masse angeordnet, da nach den vom Sachverständigen eingeholten Angaben bereits (Einzel-)Zwangsvollstreckungen gegen die Gläubigerin liefen bzw. laufen.
c) Die vorgenommene Anordnung von Sicherungsmaßnahmen ist auch nicht unter anderen Gesichtspunkten als fehlerhaft zu beurteilen.
aa) Im Rahmen der sofortigen Beschwerde kann vom Schuldner lediglich die Anordnung nach § 21 InsO an sich angegriffen werden, nicht jedoch ihre Ausgestaltung. Daher kann die Auswahl eines vorläufigen Insolvenzverwalters nicht ohne die zu Grunde liegende Bestellung angefochten werden (Landgericht Kleve NZI 2013, 599; HK-InsO/Rüntz Rn. 60).
Sofern die Schuldnerin vorliegend Kritik an der Auswahl und dem Verhalten des gerichtlichen Sachverständigen vorbringt, führt dies nicht zum Erfolg der sofortigen Beschwerde, dass sich diese nur gegen die Anordnung von Sicherungsmaßnahmen richtet. Bei der Beauftragung eines Sachverständigen handelt es sich demgegenüber lediglich um eine Amtsermittlungsmaßnahme im Sinne des § 5 InsO, die nicht vom Schuldner angegriffen werden kann (BGH ZInsO 2011, 1499; LG München I NZI 2003, 215).
bb) Auch soweit die Schuldnerin das Verhalten des vorläufigen Insolvenzverwalters rügt und dessen Auswechslung beantragt, handelt es sich - wie oben bereits ausgeführt - nicht um im Rahmen der Beschwerde zu berücksichtigende Einwände. Inwiefern die gegen den vorläufigen Insolvenzverwalter gestellte Dienstaufsichtsbeschwerde Erfolg haben wird ist nicht Gegenstand des hiesigen Beschwerdeverfahrens und gesondert zu bewerten.
cc) Sofern die Schuldnerin vorbringt, dass sich das Verfahren durch Befriedigung der Gläubigerin per Sie erledigt habe, ist dem ebenfalls nicht zu folgen.
Nach § 14 Abs. 1 S. 2 InsO führt die Erfüllung der Forderung eines Gläubigers nicht dazu, dass dessen Antrag unzulässig wird. Da die Gläubigerin den Antrag weder zurückgenommen noch das Verfahren für erledigt erklärt hat, hat die von der Schuldnerin behauptete Befriedigung der Gläubigerin insofern keine Auswirkungen auf das Verfahren und somit auf die Erfolgsaussichten der vorliegenden sofortigen Beschwerde.
d) Soweit die Schuldnerin einen Antrag nach § 212 InsO gestellt hat und ihre Beschwerde (auch) hierauf stützt, ist weiter auszuführen, dass ein solcher Antrag im aktuellen Verfahrensstadium nicht gestellt werden kann und daher der sofortigen Beschwerde auch nicht zum Erfolg zu verhelfen vermag.
So ist ein Antrag nach § 212 InsO erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens zulässig. Insofern kann dieser Vortrag der vorliegenden Beschwerde nicht zum Erfolg verhelfen. Weiter ist gemäß § 212 InsO das Insolvenzverfahren - nach Eröffnung - auf Antrag eines Schuldners dann einzustellen, wenn gewährleistet ist, dass nach der Einstellung beim Schuldner weder Zahlungsunfähigkeit noch drohende Zahlungsunfähigkeit, noch Überschuldung vorliegt. Der Antrag ist somit nur zulässig, wenn das Fehlen der Eröffnungsgründe vom Schuldner glaubhaft gemacht wird (BGH NZI 2011, 20). Allein der Wegfall der Forderung des antragstellenden Gläubigers nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens - bspw. durch Befriedigung - reicht nicht aus, um die Voraussetzungen des § 212 InsO zu erfüllen (u.a. BGH ZVI 2006, 564; ZIP 2006, 1957; NZI 2011, 20).
e) Nach obigen Grundsätzen ist die sofortige Beschwerde der Schuldnerin daher unbegründet und war zurückzuweisen.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.
Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen, da es sich vorliegend um Rechtsfragen handelt, die hinreichend geklärt sind und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts nicht erfordert (§§ 21 Abs. 1 S. 2, 4 InsO i.V.m. § 574 Abs. 1 S. 2 Nr. 2, Abs. 3, Abs. 2 ZPO).