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LG Stuttgart 19. Zivilkammer·19 T 162/18·27.05.2018

Zwangsvollstreckung: Prüfungsumfang bei sofortiger Beschwerde des Schuldners gegen die Zurückweisung des Widerspruchs gegen die Anordnung einer Eintragung im Schuldnerverzeichnis

VerfahrensrechtZwangsvollstreckungsrechtZivilprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Schuldner legte sofortige Beschwerde gegen die Zurückweisung seines Widerspruchs gegen die Anordnung der Eintragung in das Schuldnerverzeichnis ein. Er machte im Kern geltend, die zugrunde liegende Geldbuße sei materiell zu Unrecht festgesetzt, weil er eine Vignette ordnungsgemäß angebracht habe. Das LG wies die Beschwerde zurück: Im Widerspruchs- und Beschwerdeverfahren nach §§ 882d, 793 ZPO werden nur Vollstreckungsvoraussetzungen und die Rechtmäßigkeit der Eintragungsanordnung geprüft, nicht materielle Einwendungen gegen den Titel. Eintragungsgrund (§ 882c Abs. 1 Nr. 1 ZPO) und Verfahrensablauf seien gegeben; gegen die titulierte Forderung sei ggf. § 767 ZPO statthaft.

Ausgang: Sofortige Beschwerde gegen die Zurückweisung des Widerspruchs gegen die Eintragungsanordnung als unbegründet zurückgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Prüfungsmaßstab des Beschwerdegerichts in der sofortigen Beschwerde richtet sich nach dem Prüfungsumfang der angefochtenen Entscheidung; zu prüfen sind Verfahrensfehler und inhaltliche Unrichtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung.

2

Der Widerspruch nach § 882d Abs. 1 ZPO gegen eine Eintragungsanordnung betrifft ausschließlich die Berechtigung der Eintragung in das Schuldnerverzeichnis; maßgeblich ist der Zeitpunkt der Widerspruchs- bzw. Beschwerdeentscheidung.

3

Im Widerspruchsverfahren nach § 882d ZPO sind neben den allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen insbesondere Eintragungsgrund, fehlende Eintragungshindernisse und zutreffende Identifikationsmerkmale zu prüfen; materielle Einwendungen gegen den Titel bleiben unberücksichtigt.

4

Gegenstand der Beschwerde im Zusammenhang mit einer Eintragungsanordnung sind nur Rügen zur Art und Weise der Zwangsvollstreckung bzw. zum vom Gerichtsvollzieher einzuhaltenden Verfahren, insbesondere Verstöße gegen verfahrensrechtliche Vollstreckungsvorschriften.

5

Einwendungen gegen die titulierte Forderung sind nicht im Widerspruch/der sofortigen Beschwerde gegen die Eintragungsanordnung, sondern grundsätzlich im Wege der Vollstreckungsgegenklage nach § 767 ZPO geltend zu machen.

Relevante Normen
§ 767 ZPO§ 793 ZPO§ 882c ZPO§ 882d Abs 1 ZPO§ 882d Abs. 1 ZPO§ 767 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend AG Backnang, 19. April 2018, 1 M 652/18

Orientierungssatz

1. Im Rahmen der sofortigen Beschwerde bemisst sich der Prüfungsmaßstab des Beschwerdegerichts anhand des Prüfungsmaßstabs der angefochtenen Entscheidung. Das Beschwerdegericht überprüft die angefochtene Entscheidung darauf, ob die angefochtene Entscheidung verfahrensfehlerhaft zustande gekommen ist oder sie inhaltlich unzutreffend ist.(Rn.15)

2. Nach § 882d Abs. 1 ZPO kann sich ein Schuldner mit dem Rechtsbehelf des Widerspruchs gegen eine Eintragungsanordnung des im Schuldnerverzeichnis wenden. Gegenstand des Widerspruchs ist hierbei allein der Einwand gegen die Eintragungsanordnung. Der Widerspruch ist begründet, sofern die Eintragung unberechtigt erfolgte. Entscheidend ist der Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung bzw. bei der Beschwerde, der Zeitpunkt an dem über diese befunden wird.(Rn.16)

3. Materielle Einwendungen werden nicht geprüft. Das gilt selbst für zur Unwirksamkeit des (hier: ausländischen) Titels führende Mängel.(Rn.16)

4. Tauglicher Gegenstand der Beschwerde sind ausschließlich Rügen, die die "Art und Weise der Zwangsvollstreckung" oder das "vom Gerichtsvollzieher bei ihr zu beobachtende Verfahren" betreffen. Dabei muss es sich um Verstöße gegen Verfahrensvorschriften handeln, die an sich der Prüfung durch das Vollstreckungsorgan unterliegen, da nur insoweit die Verfahrenskontrolle ohne Verlagerung in die höhere Instanz systemgerecht ist. In Betracht kommen das Fehlen einer Vollstreckungsvoraussetzung oder ein Mangel der Vollstreckungsmaßnahme selbst. Einwendungen gegen die titulierte Forderung selbst müssen jedoch mittels einer Vollstreckungsgegenklage gemäß § 767 ZPO geltend gemacht werden.(Rn.16)

Tenor

1. Die sofortige Beschwerde des Schuldners gegen den Beschluss des Amtsgerichts Backnang vom 19.04.2018, Az. 1 M 652/18, wird zurückgewiesen.

2. Der Schuldner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

I.

1

Die Gläubigerin betreibt gegen den Schuldner die Zwangsvollstreckung.

2

Mit Vollstreckungsversuchen der Bezirkshauptmannschaft P vom 23.06.2017, Az. PLS2-V-16 2284/3, wurde gegen den Schuldner eine Geldbuße über 305,00 € festgesetzt. Mit Schreiben vom 03.02.2018 beauftragte die Gläubigerin wegen der Forderung der Bezirkshauptmannschaft den zuständigen Gerichtsvollzieher mit der Abnahme der Vermögensauskunft nach § 16 Abs. 3 LVwVG i.V.m. § 802c ZPO.

3

Mit Schreiben vom 24.02.2018 hat der zuständige Gerichtsvollzieher den Schuldner über den Antrag auf Abgabe der Vermögensauskunft informiert und hierfür Termin bestimmt auf Montag, 19.03.2018, 10:00 Uhr. Weiter wurde dem Schuldner in dem Schreiben mitgeteilt, dass er bei Zahlung des Gesamtbetrages bis zum 16.03.2018 nicht zum Termin erscheinen müsse. Zum Termin am 19.03.2018 erschien der Schuldner, verweigerte jedoch die Abgabe der Vermögensauskunft. Dies begründete der Schuldner damit, dass er die fragliche Vignette seinerzeit ordnungsgemäß erworben und angebracht habe. Gleichzeitig überreichte der Schuldner ein Schreiben, in dem er Widerspruch zum Vollstreckungshilfeersuchen der Bezirkshauptmannschaft P einlegte.

4

Am 20.03.2018 ordnete der Gerichtsvollzieher die Eintragung des Schuldners in das Schuldnerverzeichnis gemäß § 882c Abs. 1 Nr. 1 ZPO an. Die Eintragungsanordnung wurde dem Schuldner am 20.03.2018 zugestellt.

5

Mit Schreiben vom 26.03.2018 (Bl. 2 der Akte) legte der Schuldner Widerspruch gegen die Eintragung ins Schuldnerverzeichnis ein. Diesen begründete er damit, dass er die Vignette ordnungsgemäß angebracht habe und diesbezüglich bereits am 11.11.2015 Widerspruch gegenüber der A GmbH eingelegt habe. Mit Schreiben vom 09.04.2018 (Bl. 8 der Akte) nahm die Gläubigerin zum Widerspruch des Schuldners Stellung. Hierin trug die Gläubigerin vor, dass die Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft P rechtskräftig sei, da er seinen Widerspruch verspätet eingelegt habe. Weiter sei bereits am 04.04.2017 ein Urteil des Landesverwaltungsgerichts N ergangen, in dem die Beschwerde des Schuldners gegen die Strafverfügung als unbegründet abgewiesen wurde.

6

Mit Beschluss vom 19.04.2018, 1 M 562/18, hat das Amtsgericht Backnang den Widerspruch des Schuldners vom 26.03.2018 gegen die Eintragungsanordnung vom 20.03.2018 zurückgewiesen und den Schuldner in der Entscheidung darauf hingewiesen, dass Einwendungen gegen den Titel selbst nicht im Rahmen des Widerspruchs, sondern ausschließlich im Rahmen einer Vollstreckungsabwehrklage gemäß § 767 ZPO geprüft werden können. Der Beschluss wurde dem Schuldner am 26.04.2018 zugestellt.

7

Mit Schreiben, beim Amtsgericht Backnang eingegangen am 03.05.2018, legte der Schuldner Beschwerde gegen den Beschluss vom 19.04.2018 ein. Hierbei brachte der Schuldner erneut vor, dass die Vignette richtig angebracht war und er diese auch bezahlt habe. Mit Beschluss des Amtsgerichts Backnang vom 04.05.2018 (Bl. 19 der Akte) half das Amtsgericht der Beschwerde gegen den Beschluss vom 19.04.2018 nicht ab und legte das Verfahren zur Entscheidung dem Beschwerdegericht vor.

8

Mit Verfügung vom 08.05.2018, dem Schuldner zugestellt am 12.05.2018, forderte das Beschwerdegericht die Beteiligten zur Stellungnahme binnen zweier Wochen auf und wies den Schuldner darauf hin, dass Materielle Einwendungen gegen den Titel oder das Hauptsacheverfahren selbst im Beschwerdeverfahren nicht geprüft werden, sondern lediglich die Rechtmäßigkeit der Eintragung Anordnung an sich.

9

Mit zwei weiteren Schreiben, eingegangen am 14.05.2018 und am 23.05.2018, nahm der Schuldner erneut zu seiner Beschwerde Stellung und wiederholte die bereits vorgebrachten Einwendungen gegen den der Zwangsvollstreckung zu Grunde liegenden Titel.

10

Die Gerichtsvollzieherakte DR II-0185/18 wurde beigezogen.

II.

1.

11

Die sofortige Beschwerde des Schuldners ist zulässig.

12

Gegen eine Entscheidung nach § 882c ZPO ist gem. § 882d Abs. 1 S.1 ZPO der Widerspruch der allein statthafte Rechtsbehelf. Im Rahmen des Widerspruchs entscheidet das Amtsgericht - als Vollstreckungsgericht - durch Beschluss. Gegen solche Entscheidungen ist die sofortige Beschwerde gemäß § 793 ZPO i.V.m. § 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO das statthafte Rechtsmittel. So findet die sofortige Beschwerde bspw. gegen Entscheidungen statt, die im Zwangsvollstreckungsverfahren ohne mündliche Verhandlung ergehen können (§ 793 ZPO). Solche richterlichen Entscheidungen im Zwangsvollstreckungsverfahren sind - wie im vorliegenden Fall - etwa Beschlüsse des Vollstreckungsgerichts nach § 882d ZPO.

13

Weiter ist der Schuldner durch den Beschluss vom 19.04.2018 auch beschwert und er hat die 2-wöchige Frist nach § 793 ZPO i.V.m. § 569 Abs. 1 S. 2 ZPO eingehalten.

2.

14

Die sofortige Beschwerde des Schuldners ist unbegründet.

15

Im Rahmen der sofortigen Beschwerde bemisst sich der Prüfungsmaßstab des Beschwerdegerichts anhand des Prüfungsmaßstabs der angefochtenen Entscheidung. Vorliegend wendet sich das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegen den Rechtsbehelf des Widerspruchs nach § 882d Abs. 1 S. 1 ZPO. Das Beschwerdegericht überprüft die angefochtene Entscheidung darauf, ob die angefochtene Entscheidung verfahrensfehlerhaft zustande gekommen ist oder sie inhaltlich unzutreffend ist (BeckOK ZPO/Preuß, 26. Ed. 15.9.2017, ZPO § 793 Rn. 20).

16

Nach § 882d Abs. 1 ZPO kann sich ein Schuldner mit dem Rechtsbehelf des Widerspruchs gegen die Eintragungsanordnung des Gerichtsvollziehers wenden. Gegenstand des Widerspruchs ist hierbei allein der Einwand gegen die Eintragungsanordnung. Der Widerspruch ist begründet, sofern die Eintragung unberechtigt erfolgte. Entscheidend ist der Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung (BT-Drs. 16/10069, 39) bzw. bei der Beschwerde, der Zeitpunkt an dem über diese befunden wird (HK-ZPO/Rathmann Rn. 4). Im Widerspruchsverfahren ist - neben den allgemeinen Zwangsvollstreckungsvoraussetzungen (Titel, Klausel, Zustellung) - zu prüfen, ob ein Eintragungsgrund gem. § 882c Abs. 1 ZPO vorliegt, keine Eintragungshindernisse bestehen und die Identifikationsmerkmale des Schuldners korrekt eingetragen sind. Materielle Einwendungen werden jedoch nicht geprüft. Das gilt selbst für zur Unwirksamkeit des Titels führende Mängel (BVerfG WM 2013, 255). Tauglicher Gegenstand der Beschwerde sind somit ausschließlich Rügen, die die „Art und Weise der Zwangsvollstreckung“ oder das „vom Gerichtsvollzieher bei ihr zu beobachtende Verfahren“ betreffen. Dabei muss es sich um Verstöße gegen Verfahrensvorschriften handeln, die an sich der Prüfung durch das Vollstreckungsorgan unterliegen, da nur insoweit die Verfahrenskontrolle ohne Verlagerung in die höhere Instanz systemgerecht ist (vgl. GSB ZVR § 37 Rn. 9). In Betracht kommen das Fehlen einer Vollstreckungsvoraussetzung oder ein Mangel der Vollstreckungsmaßnahme selbst. Einwendungen gegen die titulierte Forderung selbst müssen jedoch mittels einer Vollstreckungsgegenklage gemäß § 767 ZPO geltend gemacht werden.

17

Vorliegend beschränkt sich das Vorbringen des Schuldners darauf, dass er eine Vignette gekauft und Selbige angebracht hatte. Beides sind Einwendungen gegen den der Vollstreckung zugrundeliegenden Titel und somit weder im Rahmen des Widerspruchs noch der sofortigen Beschwerde zu prüfende Punkte. Beachtliche Fehler im Vollstreckungsverfahren oder das Nichtvorliegen der Voraussetzungen zum Erlass der Eintragung Anordnung sind vom Schuldner weder vorgebracht noch für das Gericht anderweitig ersichtlich.

18

Vorliegend wurde der Gerichtsvollzieher aufgrund eines Vollstreckungsauftrags der Gläubigerin tätig. Auch die übrigen allgemeinen Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung (Titel, Klausel, Zustellung) sind gegeben. Ebenso liegen die besonderen Voraussetzungen des § 882c ZPO vor. So ist vorliegend der Eintragungsgrund des § 882c Abs. 1 S. 1 Z. 1 ZPO (Nichtabgabe der Vermögensauskunft) gegeben, da der Schuldner im Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft diese verweigert hatte und stattdessen Einwendungen gegen den Hauptsachetitel erhob. Weiter ist auch das vom Gerichtsvollzieher zu beachtende Verfahren eingehalten worden und der Schuldner mit den richtigen Merkmalen eingetragen worden. Eintragungshindernisse sind ebenfalls weder ersichtlich noch vom Schuldner vorgetragen. Andere Tatsachen oder Verfahrensmängel, die die Vollstreckung hindern und der sofortigen Beschwerde zum Erfolg verhelfen könnten, wurden weder vorgetragen noch sind solche ersichtlich.

19

Soweit der Schuldner vorbringt, dass er zum damaligen Zeitpunkt eine Vignette gekauft und diese angebracht hatte, handelt es sich um im vorliegenden Verfahren unbeachtliche materielle Einwendungen gegen den Titel und das Hauptsacheverfahren an sich. Um mit diesen Einwendungen - sofern begründet - Gehör zu finden, muss der Schuldner diese - sofern (noch) möglich - im Hauptsacheverfahren in Ö vorbringen oder mittels einer Vollstreckungsgegenklage gemäß § 767 ZPO, deren Erfolgsaussichten vorliegend jedoch nicht zu beurteilen sind.

20

Die sofortige Beschwerde des Schuldners war daher als unbegründet zurückzuweisen.

III.

21

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

22

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zuzulassen, da die zur Entscheidung stehende Frage keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts nicht erfordert (§§ 574 Abs. 1 S. 1 Z. 2 ZPO i.V.m. §§ 574 Abs. 3 S. 1, Abs. 2, 793, 567 ZPO).