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LG Stuttgart 19. Zivilkammer·19 T 128/18·02.05.2018

Kostengrundentscheidung nach Hauptsacheerledigung im Streit mit einem Stromversorgungsunternehmen wegen Zahlungsrückständen: Prüfungsmaßstab im Rahmen der sofortigen Beschwerde; Kombination von Unterliegens- und Billigkeitshaftung; vorbehaltlose und freiwillige Erfüllung der Klageforderung; Bemessung der Abschlagszahlungen an ein Energieversorgungsunternehmen

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Beklagte legte sofortige Beschwerde gegen eine Kostengrundentscheidung nach übereinstimmender Erledigung (§ 91a ZPO) ein. Streitgegenstand war eine Klage eines Stromversorgers auf Duldung des Zählerzutritts wegen erheblicher Zahlungsrückstände; die Hauptsache erledigte sich durch nachträgliche Zahlungen. Das LG bestätigte die Kostentragung des Beklagten, weil die Klage ohne das erledigende Ereignis überwiegend wahrscheinlich Erfolg gehabt hätte und die freiwillige, vorbehaltlose Erfüllung für die Durchsetzbarkeit des Anspruchs spricht. Einwände zur Höhe der Abschläge seien kostenrechtlich unerheblich; Abschläge dürfen am Vorjahresverbrauch ausgerichtet und bei Rückständen nicht zwingend abgesenkt werden.

Ausgang: Sofortige Beschwerde gegen die Kostenentscheidung nach § 91a ZPO als unbegründet zurückgewiesen; Beklagter trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Prüfungsmaßstab der sofortigen Beschwerde richtet sich nach dem Prüfungsmaßstab der angefochtenen Entscheidung, bei § 91a ZPO daher nach der Prognose- und Billigkeitsentscheidung über den mutmaßlichen Prozessausgang.

2

Bei einer Kostenentscheidung nach § 91a ZPO ist maßgeblich, wie der Rechtsstreit ohne das erledigende Ereignis voraussichtlich ausgegangen wäre; hierfür genügt regelmäßig eine summarische Prüfung auf Grundlage des bisherigen Sach- und Streitstands.

3

Die in § 91a ZPO angelegte Kombination aus Unterliegensprinzip und Billigkeitserwägungen ist gerechtfertigt; das Verfahren dient nicht der Klärung grundsätzlicher materiell-rechtlicher Fragen und erlaubt eine Entscheidung nach überwiegender Wahrscheinlichkeit.

4

Eine freiwillige und vorbehaltlose Erfüllung der Klageforderung, die nicht zur Abwendung der Zwangsvollstreckung erfolgt, spricht im Allgemeinen für Bestand und Durchsetzbarkeit des Anspruchs; der Beklagte muss dann Gründe für eine Unbegründetheit darlegen.

5

Ein Energieversorgungsunternehmen darf Abschlagszahlungen grundsätzlich anhand des unstreitigen Verbrauchs vergangener Abrechnungsperioden bemessen und bei erheblichen Rückständen eine Absenkung trotz glaubhaft behaupteten Minderverbrauchs bis zum Ausgleich der Rückstände zurückstellen.

Relevante Normen
§ 91 ZPO§ 91ff ZPO§ 91a ZPO§ 567 ZPO§ 13 StromGVV§ 91a ZPO

Vorinstanzen

vorgehend AG Backnang, 13. März 2018, 6 C 222/17

Orientierungssatz

1. Der Prüfungsmaßstab im Rahmen der sofortigen Beschwerde bemisst sich nach dem Prüfungsmaßstab der angefochtenen Entscheidung.(Rn.9)

2. Bei der Kostenentscheidung nach § 91a ZPO sind die allgemeinen kostenrechtlichen Vorschriften (§§ 91 ff. ZPO) heranzuziehen. An die Stelle des Kriteriums des gegenseitigen Unterliegens und Obsiegens tritt das Kriterium, wie der Rechtsstreit ohne die übereinstimmende Erledigung ausgegangen wäre und wer die Kosten des Rechtsstreits hätte tragen müssen.(Rn.10)

3. Die Kombination von Unterliegens- und Billigkeitshaftung im Rahmen des § 91a ZPO ist sachlich gerechtfertigt, weil Entscheidungsgrundlage ein potenziell unvollständig aufgeklärter Sachverhalt ist, so dass oftmals keine verlässliche Aussage darüber getroffen werden kann, wer in dem Rechtsstreit voraussichtlich unterlegen gewesen wäre. Darüber hinaus sprechen auch prozessökonomische Gesichtspunkte gegen eine strenge Anwendung allein des Unterliegensprinzips.(Rn.11)

4. Das Verfahren nach § 91a ZPO eignet sich weder für die Entscheidung grundsätzlicher Rechtsfragen noch für die Fortbildung des Rechts. Das Gericht darf sich daher auf eine summarische Prüfung der Erfolgsaussichten der Klage beschränken.(Rn.11)

5. Wurde die Abgabe der Erledigungserklärungen durch ein Verhalten des Beklagten veranlasst, lassen sich hieraus Schlüsse hinsichtlich des mutmaßlichen Prozessausgangs bei streitiger Entscheidung ziehen. Eine vorbehaltlose und freiwillige, d.h. nicht zur Abwendung der Zwangsvollstreckung erfolgte Erfüllung der Klageforderung spricht im Allgemeinen für deren Bestand und Durchsetzbarkeit.(Rn.13)

6. Aufgrund der turnusmäßig zu erfolgenden Abrechnungen werden Rückstände oder Überzahlungen regelmäßig ausgeglichen und kann somit nicht zu einer dauerhaften Überzahlung von Seiten des Abnehmers kommen. Demgegenüber hat ein Energieversorgungsunternehmen ein berechtigtes Interesse daran, die Abschlagszahlungen so zu bemessen, dass die voraussichtlich anfallenden Kosten des Energiebezugs durch die laufenden Abschlagszahlungen gedeckt sind und allenfalls eine kleine Über- oder Unterdeckung eintritt.(Rn.15)

7. Es kann von einem Energieversorgungsunternehmen nicht verlangt werden mit maßgeblichen Anteilen der Energiekosten in Vorleistung zu gehen und so übermäßig das Insolvenzrisiko des Abnehmers zu tragen. Eine gewisse Übersicherung ist dem Energieversorgungsunternehmen - insbesondere bei bereits rückständigen Kunden - hierbei zuzubilligen.(Rn.15)

8. Das Energieversorgungsunternehmen ist berechtigt, die laufenden Abschlagszahlungen aufgrund des (unstreitigen) Verbrauchs der vergangenen Abrechnungsperioden zu berechnen, da nur diese eine solide Grundlage darstellen.(Rn.15)

9. Es steht im Ermessen des Energieversorgungsunternehmens auch unterjährig die Abschlagszahlungen nach oben oder unten zu verändern, dies kann von Seiten des Abnehmers aber nicht ohne weiteres verlangt werden. Insbesondere bei Vorliegen eines erheblichen Zahlungsrückstandes kann das Energieversorgungsunternehmen eine Absenkung der Abschlagszahlungen, trotz glaubhaften Vortrags eines künftig geringeren Verbrauchs, solange zurückstellen, solange die in der Vergangenheit aufgelaufenen Rückstände noch nicht ausgeglichen sind. Da der Abnehmer durch seine Zahlungen sowohl Abschläge leistet als auch seine Rückstände tilgt und bei der nächsten Jahresabrechnung ein neuer Saldo erstellt wird, erleidet auch der Abnehmer hierdurch keinen Nachteil.(Rn.15)

Tenor

1. Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluss des Amtsgerichts Backnang vom 13.03.2018, Az. 6 C 222/17, wird zurückgewiesen.

2. Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

3. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 605,30 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Zwischen den Parteien war ein Zivilrechtsstreit vor dem Amtsgericht Backnang, 6 C 222/17, anhängig. Der Beklagte wendet sich nun mit seiner sofortigen Beschwerde gegen die dort getroffene Kostengrundentscheidung nach § 91a Abs. 1 ZPO.

2

Mit Schriftsatz vom 04.04.2017, beim Amtsgericht Backnang eingegangen am 05.04.2017, erhob die Klägerin gegen den Beklagten Klage und beantragte diesen zu verurteilen den Zutritt zu seinem Stromzähler zu dulden. Hintergrund hierfür waren zwischen den Parteien unstreitige Zahlungsrückstände i.H.v. 3.249,76 €. Mit Schreiben vom 03.05.2017 gab der Beklagte gegenüber dem Amtsgericht an, dass er bereit sei die Jahresabrechnung vom 19.12.2016 zu bezahlen und bat - als Zeichen des Entgegenkommens - um eine Absenkung seiner monatlichen Abschlagszahlungen durch die Klägerin. Mit Schriftsatz vom 17.05.2017 teilte die Klägerin mit, dass der Rückstand des Beklagten nunmehr 3.639,76 € beitrage. Die Klägerin sei daher lediglich bereit eine Zahlungsvereinbarung in der Gestalt zu treffen, dass neben den laufenden Abschlagszahlungen monatlich mindestens 500 € auf die Rückstände bezahlt werden. Mit Schreiben vom 05.06.2017 teilte der Beklagte mit, dass sich der Stromverbrauch verringert habe und bat nochmals die Abschlagszahlungen zu reduzieren. Mit Schriftsatz vom 22.06.2017 schlug die Klägerin vor, dass der Beklagte auf Abschläge und Rückstände monatlich ein Betrag von 600 € bezahlen solle. Im Dezember 2017 würde eine neue Jahresrechnung erstellt und dann auf Grundlage des tatsächlichen Verbrauchs die künftigen Abschläge berechnet. Daraufhin wurde das Verfahren von den Parteien nicht weiter betrieben.

3

Mit Schriftsatz vom 15.02.2018, beim Amtsgericht eingegangen am 19.02.2018, rief die Klägerin das Verfahren wieder an und erklärte den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt. Gleichzeitig beantragte die Klägerin die Verfahrenskosten dem Beklagten aufzuerlegen. Mit Schreiben vom 02.03.2018, beim Amtsgericht eingegangen am 05.03.2018, hat der Beklagte lediglich dem Antrag die Kosten zu tragen widersprochen. Hierzu führt er aus, dass er alle Außenstände bezahlt habe und der künftige Abschlag bei unter 100 € liegen.

4

Mit Beschluss vom 13.03.2018, 6 C 222/17, hat das Amtsgericht Backnang dem Beklagten die Kosten des Rechtsstreits auferlegt und den Streitwert auf 2.370,00 € festgesetzt. Zur Begründung führt das Amtsgericht aus, dass zwischen den Parteien seit dem 06.11.2013 ein Energieversorgungsvertrag bestand und zum Zeitpunkt der Klageerhebung im April 2017 für den Beklagten unstreitig Rückstände i.H.v. 3.249,76 € vorlagen. Nach einer erneuten Jahresabrechnung und Zahlungen des Beklagten sei die Klage für erledigt erklärt worden, jedoch zum Zeitpunkt der Klageerhebung zulässig und begründet gewesen, weswegen der Beklagte die Kosten des Rechtsstreits zu tragen habe. Der Beschluss wurde dem Beklagten am 16.03.2018 zugestellt.

5

Mit Schreiben - datiert mit 02.03.2018 und beim Amtsgericht Backnang eingegangen am 23.03.2018 - widersprach der Beklagte nochmals der Kostentragungspflicht. Nach gerichtlichem Hinweis des Amtsgerichts teilte der Beklagte mit Schreiben vom 03.04.2018 mit, dass sein Schreiben vom 02.03.2018 als sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Backnang vom 13.03.2018 zu werten sei. Hierzu führte erneut aus, dass er alle Außenstände bezahlt habe und die Klägerin den Abschlag schon früher hätte reduzieren müssen.

6

Mit Beschluss vom 04.04.2018 hat das Amtsgericht Backnang der sofortigen Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluss vom 13.03.2018 nicht abgeholfen und die Sache dem Beschwerdegericht zur Entscheidung vorgelegt. Mit Schreiben vom 11.04.2018 erteilte das Beschwerdegericht den Beteiligten Hinweise und gab Gelegenheit zur Stellungnahme. Eine solche ging nicht ein.

II.

1.

7

Die sofortige Beschwerde der Beklagten ist zulässig. Gemäß § 91a Abs. 2 S. 1 ZPO ist die sofortige Beschwerde das statthafte Rechtsmittel gegen eine Entscheidung nach § 91a Abs. 1 ZPO. Die sofortige Beschwerde wurde auch innerhalb der Frist des § 569 Abs. 1 ZPO eingelegt. Weiter liegt die Beschwer auch über den notwendigen Grenzen. Im Rahmen von § 91a ZPO ist die Beschwer in zweierlei Hinsicht zu prüfen. Zum einen muss gem. § 567 Abs. 2 ZPO die Kostenbeschwer mindestens 200,01 EUR betragen. Die Höhe der Kostenbeschwer bestimmt sich danach, in welchem Umfang der Beschwerdeführer eine Abänderung der angegriffenen Kostenentscheidung begehrt. Zum anderen muss sich gem. § 91a Abs. 2 S. 2 ZPO die Hauptsachebeschwer auf mindestens 600,01 EUR belaufen. Letzteres richtet sich nach dem voraussichtlichen Unterliegen bzw. Obsiegen der beschwerdeführenden Partei, von dem das Gericht bei seinem angegriffenen Kostenausspruch ausgegangen ist. Vorliegend liegt sowohl die Kostenbeschwer als auch die Hauptsachebeschwer über den jeweiligen Mindestbeträgen.

2.

8

Die sofortige Beschwerde ist unbegründet.

9

Der Prüfungsmaßstab im Rahmen der sofortigen Beschwerde bemisst sich nach dem Prüfungsmaßstab der angefochtenen Entscheidung. Vorliegend wendet sich der Beklagte gegen die Kostenentscheidung nach § 91a Abs. 1 ZPO.

10

Bei der Kostenentscheidung nach § 91a ZPO sind die allgemeinen kostenrechtlichen Vorschriften (§§ 91 ff. ZPO) heranzuziehen. An die Stelle des Kriteriums des gegenseitigen Unterliegens und Obsiegens tritt das Kriterium, wie der Rechtsstreit ohne die übereinstimmende Erledigung ausgegangen wäre und wer die Kosten des Rechtsstreits hätte tragen müssen. Dies erfordert eine Prognoseentscheidung, für die § 91a Abs. 1 ZPO als Entscheidungsparameter die „Billigkeit“ und den „bisherigen Sach- und Streitstand“ vorgibt. Entscheidungsgrundlage ist der Stand des Verfahrens im Zeitpunkt, in dem die übereinstimmende Erledigung wirksam geworden ist. Im Falle, dass die Erledigungserklärungen schriftlich erfolgen, ist dies der Zeitpunkt des Eingangs der zustimmenden Erledigungserklärung. Zu fragen ist, wie sich der Rechtsstreit ohne das erledigende Ereignis entwickelt hätte und wohl entschieden worden wäre. Im Rahmen der zu treffenden Prognoseentscheidung muss das Gericht nicht nur die unstreitigen Tatsachen und die zum oben genannte Zeitpunkt vorliegenden Beweise würdigen, sondern auch die bei Weiterführung des Verfahrens möglichen und wahrscheinlichen Angriffs- und Verteidigungsmittel bedenken (BGH BeckRS 2010, 10351; OLG Frankfurt BeckRS 2016, 18774; OLG Stuttgart BeckRS 2012, 20409). Hierbei gilt nicht das strenge und grundsätzliche Verbot der Beweisantizipation (OLG Dresden BeckRS 2017, 102194; OLG Saarbrücken BeckRS 2015, 12638). Bei der Prüfungstiefe stellt sich das nämliche Problem. Die Kostengerechtigkeit verlangt eine möglichst umfassende und abschließende Würdigung aller streitentscheidenden Probleme rechtlicher und tatsächlicher Natur. Dazu würde sowohl die Beantwortung schwieriger Rechtsfragen gehören, als auch die Klärung komplexer Sachfragen, etwa anhand vorliegender Gutachten, Urkunden und substantiierten Parteivortrags. Dass dies nicht der Verfahrensökonomie entsprechen kann, liegt auf der Hand. Deshalb ist das Gericht nicht zu einer abschließenden und umfassenden Prüfung der Sach- und Rechtslage gezwungen. Ausreichend und genügend ist vielmehr eine summarische Prüfung des bisherigen und zukünftigen Prozessverlaufs einschließlich der aufgeworfenen Rechtsfragen (BVerfG NJW 1993, 1060; BGH NJW-RR 2009, 422; NJW 2007, 1571; OLG Nürnberg ZIP 2011, 1015), wobei es für die Beantwortung von rechtlichen und tatsächlichen Streitfragen genügen kann, auf eine überwiegende Wahrscheinlichkeit abzustellen (BGH NJW 1994, 256).

11

Diese Kombination von Unterliegens- und Billigkeitshaftung ist sachlich gerechtfertigt, weil Entscheidungsgrundlage ein potenziell unvollständig aufgeklärter Sachverhalt ist, so dass oftmals keine verlässliche Aussage darüber getroffen werden kann, wer in dem Rechtsstreit voraussichtlich unterlegen gewesen wäre. Darüber hinaus sprechen auch prozessökonomische Gesichtspunkte gegen eine strenge Anwendung allein des Unterliegensprinzips (MüKoZPO/Schulz, 5. Aufl. 2016, ZPO § 91a Rn. 43). Daher eignet sich das Verfahren nach § 91a ZPO weder für die Entscheidung grundsätzlicher Rechtsfragen noch für die Fortbildung des Rechts. Aus diesem Grund kommt die Zulassung der Rechtsbeschwerde gemäß § 574 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 Alt. 1 ZPO unter diesem Gesichtspunkt nicht in Betracht und die Zulassungsgründe sind auf Fälle beschränkt, in denen es um die Auslegung von § 91a selbst geht (BGH NJW-RR 2004, 1219; NJW 2007, 1591; NJW-RR 2009, 422; WuM 2012, 332). Aber auch in den unteren Instanzen steht die Frage, in welchem Umfang Rechtsfragen abschließend zu klären sind, im Ermessen des Gerichts. Das Gericht kann hierbei von der Entscheidung grundsätzlicher Fragen absehen (OLG Frankfurt a. M. NJW-RR 1993, 182). Leitend für das Ermessen sind der Aufwand für das Gericht und die (insbes. zukünftige) Bedeutung der Rechtsfrage für die Parteien. Außerdem sind die Erledigungserklärungen der Parteien dahin zu hinterfragen, ob die Parteien noch ein berechtigtes Interesse an der Klärung der aufgeworfenen Rechtsfragen haben. Ein summarischer Prüfungsmaßstab, eine Beweisantizipation und eine Entscheidung auf der Grundlage überwiegender Wahrscheinlichkeit sind dem Prozessrecht auch nicht fremd. Insbesondere im Rahmen Eilentscheidungen wird ein entsprechendes Vorgehen befürwortet (OLG Zweibrücken MDR 1997, 1157). Die für die Kostenentscheidung nach „billigem Ermessen“ maßgebliche Frage, wie der Rechtsstreit ohne die übereinstimmende Erledigungserklärung ausgegangen wäre, beantwortet sich danach, ob die Klage bis dahin zulässig und begründet gewesen ist.

12

Das Gericht darf sich hierbei - wie oben aufgeführt - auf eine summarische Prüfung der Erfolgsaussichten der Klage beschränken (BVerfG NJW 1993, 1060; BGH NJW 1977, 436; NJW 2005, 2385). Die überwiegende Wahrscheinlichkeit, dass die Klage Erfolg gehabt hätte, genügt für die Kostenlast des Beklagten (und umgekehrt) (BGH NJW 1994, 256). Insbesondere erfordert § 91a ZPO keine umfassende Prüfung, da der Sach- und Streitstand in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht zwar ein zentrales, aber nicht das einzige Kriterium für die Kostenverteilung nach übereinstimmender Erledigungserklärung ist. Indem das Gesetz zusätzlich Raum für Billigkeitserwägungen eröffnet, gibt es zu erkennen, dass § 91a ZPO nicht der geeignete Ort ist, um Rechtsfragen grundsätzlicher Art zu klären. Erweist sich der Ausgang des Rechtsstreits nach dem dargestellten Prüfungsmaßstab als ungewiss, werden die Kosten regelmäßig gegeneinander aufzuheben sein (BGH NJW 2005, 2385)

13

Wurde die Abgabe der Erledigungserklärungen durch ein Verhalten des Beklagten veranlasst, lassen sich hieraus Schlüsse hinsichtlich des mutmaßlichen Prozessausgangs bei streitiger Entscheidung ziehen. Eine vorbehaltlose und freiwillige, d.h. nicht zur Abwendung der Zwangsvollstreckung erfolgte Erfüllung der Klageforderung spricht im Allgemeinen für deren Bestand und Durchsetzbarkeit (MüKoZPO/Schulz, 5. Aufl. 2016, ZPO § 91a Rn. 47). Der Beklagte muss dann Gründe vortragen, weshalb der Klageanspruch gleichwohl unbegründet war (OLG Frankfurt MDR 1996, 426). Ein solcher Grund kann bspw. gegeben sein, wenn der Beklagte ein evidentes Missverhältnis zwischen Streitinteresse und Streitaufwand plausibel geltend macht (vgl. Wieczorek/Schütze/Smid/Hartmann Rn. 11); ferner bei zweifelhafter Passivlegitimation des Beklagten, wenn der Kläger, wäre die Klage deswegen abgewiesen worden, mutmaßlich eine dem Beklagten nahe stehende Person verklagt hätte (OLG Koblenz NJW-RR 1999, 943). Jedoch darf die Befriedigung des Klägers durch einen Dritten nicht ohne weiteres einer Klaglosstellung durch den Beklagten gleichgestellt werden. So erlaubt zB die Schadensregulierung durch den Versicherer ohne Zustimmung des Beklagten nicht den Rückschluss, der Beklagte habe sich freiwillig in die Rolle des Unterlegenen begeben (LG Berlin MDR 1995, 638).

14

Eine summarische Prüfung der Erfolgsaussichten ohne das erledigende Ereignis - die Zahlungen des Beklagten - ergibt vorliegend, dass die Klage aller Wahrscheinlichkeit nach Erfolg gehabt hätte. So ist zwischen den Parteien unstreitig, dass sich der Beklagte mit einem Betrag von über 3.000,00 € in Zahlungsrückstand befand und die Klägerin aufgrund dieses Rückstandes die Sperrung des Stromanschlusses begehrte. Lediglich aufgrund der in der Folge erfolgten Zahlungen des Beklagten auf die laufenden Abschläge sowie die Rückstände trat vorliegend eine Erledigung der Hauptsache ein. Ohne diese wären die Voraussetzungen zur Sperrung des Stromanschlusses gegeben gewesen und die Klage erfolgreich gewesen.

15

Soweit der Beklagte hierzu vorbringt, dass die Abschläge von der Klägerin zu hoch angesetzt gewesen seien, ist dies für die vorliegende Entscheidung unerheblich und führt nicht zu einer Abänderung der Entscheidung. Dies folgt aus dem Umstand, dass aufgrund der turnusmäßig zu erfolgenden Abrechnungen Rückstände oder Überzahlungen regelmäßig ausgeglichen werden und es somit nicht zu einer dauerhaften Überzahlung von Seiten des Abnehmers kommen kann. Demgegenüber hat ein Energieversorgungsunternehmen ein berechtigtes Interesse daran, die Abschlagszahlungen so zu bemessen, dass die voraussichtlich anfallenden Kosten des Energiebezugs durch die laufenden Abschlagszahlungen gedeckt sind und - nach Abrechnung - allenfalls eine kleine über oder Unterdeckung eintritt. So kann es von einem Energieversorgungsunternehmen nicht verlangt werden mit maßgeblichen Anteilen der Energiekosten in Vorleistung zu gehen und so übermäßig ein Insolvenzrisiko des Abnehmers zu tragen. Eine gewisse Übersicherung ist dem Energieversorgungsunternehmen - insbesondere bei bereits rückständigen Kunden - hierbei zuzubilligen. Weiter stößt es nicht auf Bedenken, dass das Energieversorgungsunternehmen die laufenden Abschlagszahlungen aufgrund des (unstreitigen) Verbrauchs der vergangenen Abrechnungsperioden berechnet, da nur dies eine solide Grundlage darstellt. Sofern es wie vorliegend unterjährig zu Änderungen kommt, beispielsweise durch den Entfall von Heizstrom, ändert dies hieran nichts. So steht es zwar im Ermessen des Energieversorgungsunternehmens auch unterjährig die Abschlagszahlungen nach oben oder unten zu verändern, dies kann von Seiten des Abnehmers aber nicht ohne weiteres verlangt werden. Insbesondere bei Vorliegen eines erheblichen Zahlungsrückstandes kann das Energieversorgungsunternehmen eine Absenkung der Abschlagszahlungen, trotz glaubhaften Vortrags eines künftig geringeren Verbrauchs, solange zurückstellen, solange die in der Vergangenheit aufgelaufenen Rückstände noch nicht ausgeglichen sind. Da der Abnehmer durch seine Zahlungen sowohl Abschläge leistet als auch seine Rückstände tilgt und bei der nächsten Jahresabrechnung ein neuer Saldo erstellt wird, erleidet auch der Abnehmer hierdurch keinen Nachteil, dies insbesondere unter Berücksichtigung des Umstands, dass er die Zahlungsrückstände in der Regel selbst zu vertreten hat.

16

Ausgehend von diesen Erwägungen wäre die Klage vorliegend aller Voraussicht nach erfolgreich gewesen, weswegen dem Beklagten zu Recht die Kosten des Verfahrens auferlegt wurden. Die sofortige Beschwerde des Beklagten war daher als unbegründet zurückzuweisen.

III.

17

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

18

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen, da die zur Entscheidung stehenden Fragen keine grundsätzliche Bedeutung haben und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts nicht erfordert (§ 574 Abs. 1 S. 1 Ziff. 2, Abs. 3 S. 1, Abs. 2 ZPO). Im Übrigen kann die Rechtsbeschwerde nur zur Klärung prozessualer Fragen im Zusammenhang mit § 91a ZPO zugelassen werden, nicht aber wegen Fragen des materiellen Rechts (BGH BeckRS 2012, 11168). Denn Zweck der Entscheidung gem. § 91a ZPO ist nicht, Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu klären oder das Recht fortzubilden, soweit es um Fragen des materiellen Rechts geht (BGH NJW 2007, 1591).