Berufungsverfahren: Verwerfung bei nicht von einem zugelassenen Rechtsanwalt verfasster Berufung
KI-Zusammenfassung
Der Beklagte legte eine Eingabe ein, die vom Amtsgericht als Berufung ausgelegt wurde, diese Schrift war jedoch nicht von einem zugelassenen Rechtsanwalt verfasst. Das Landgericht prüft die Zulässigkeit der Berufung nach den einschlägigen ZPO-Vorschriften. Mangels fristgerecht nachgereichter anwaltlicher Berufungsschrift wird die Berufung gemäß § 522 Abs. 1 ZPO als unzulässig verworfen. Dem Beklagten werden die Kosten des Berufungsverfahrens auferlegt und der Streitwert festgesetzt.
Ausgang: Berufung des Beklagten wegen Nichtbeachtung des Anwaltszwangs als unzulässig verworfen; Kosten und Streitwert festgesetzt
Abstrakte Rechtssätze
Eine Berufung gegen ein erstinstanzliches Urteil ist unzulässig und nach § 522 Abs. 1 ZPO zu verwerfen, wenn keine von einem zugelassenen Rechtsanwalt verfasste Berufungsschrift fristgerecht eingeht.
Soweit die ZPO einen Anwaltszwang vorsieht (vgl. §§ 519, 78 ZPO), muss die Berufungsschrift von einem zugelassenen Rechtsanwalt verfasst sein; formlos eingereichte Schreiben genügen nicht.
Trifft das Berufungsgericht aufgrund der Unzulässigkeit der Berufung eine Verwerfungsentscheidung, trägt der Berufungsführer die Kosten des Berufungsverfahrens nach § 97 Abs. 1 ZPO.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren ist nach den Vorgaben des § 3 ZPO zu bestimmen.
Vorinstanzen
vorgehend AG Ludwigsburg, 29. November 2017, 21 C 1780/17 WEG
Orientierungssatz
Die nicht von einem zugelassenen Rechtsanwalt verfasste Berufung gegen ein erstinstanzliches Urteil ist als unzulässig zu verwerfen.(Rn.4)
Tenor
1. Die Berufung des Beklagten gegen das Zweite Versäumnisurteil des Amtsgerichts Ludwigsburg vom 29.11.2017, 21 C 1780/17 WEG, wird als unzulässig verworfen.
2. Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 911,80 € festgesetzt.
Gründe
Die Berufung ist unzulässig.
Der Beklagte wendet sich gegen das ihm am 06.12.2017 zugestellte Zweite Versäumnisurteil des Amtsgerichts Ludwigsburg vom 29.11.2017, mit dem der gegen das Versäumnisurteil vom 27.09.2017 eingelegte Einspruch teilweise verworfen wurde.
Mit Schreiben vom 03.12.2017 legte der Beklagte „Beschwerde/Einspruch gegen die Gerichtsverhandlung vom 09.11.2017 und Wiederspruch gegen jegliches Urteil“ ein. Dieses Schreiben wurde vom Amtsgericht Ludwigsburg als Berufung gegen das Zweite Versäumnisurteil vom 9 20.11.2017 ausgelegt und dem Landgericht Stuttgart vorgelegt.
Die am 05.12.2017 beim Amtsgericht Ludwigsburg eingegangene Berufung des Beklagten vom 03.12.2017 wurde nicht von einem zugelassenen Rechtsanwalt verfasst, §§ 519, 78 ZPO. Der Beklagte wurde auf die hieraus resultierende Unzulässigkeit seiner Berufung unter dem 08.12.2017 - dem Beklagten zugestellt am 09.12.2017 - durch das Berufungsgericht hingewiesen.
Eine anwaltliche Berufungsschrift ist innerhalb der Berufungsfrist des § 517 ZPO - ein Monat nach Zustellung der angegriffenen Entscheidung - nicht beim Berufungsgericht eingegangen.
Die Berufung war daher nach § 522 Abs. 1 ZPO als unzulässig zu verwerfen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wurde in Anwendung des § 3 ZPO bestimmt.