Anfechtung eines Wohnungseigentümerbeschlusses: Bestimmtheit des Beschlusses über die zukünftige Nutzung einer Gemeinschaftsfläche; Inhalt und Grenzen des Mitgebrauchsrechts
KI-Zusammenfassung
Die Kläger fechten einen Eigentümerbeschluss an, der für eine näher bezeichnete Gemeinschaftsfläche künftige Nutzungen (Bebauen, Bepflanzen, Abstellen von Gegenständen) untersagt. Streitpunkt ist insbesondere die Bestimmtheit des Beschlusses und seine Vereinbarkeit mit dem Mitgebrauchsrecht nach §§ 13–15 WEG. Das LG hält den Beschluss für hinreichend bestimmt und als zukunftsbezogene Gebrauchsregelung ordnungsgemäßer Verwaltung. Die Berufung soll daher gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen werden.
Ausgang: Die Berufung gegen die klageabweisende Entscheidung soll nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen werden; der angefochtene Beschluss ist wirksam.
Abstrakte Rechtssätze
Wohnungseigentümerbeschlüsse sind wegen ihrer Bindungswirkung gegenüber Sondernachfolgern nur beachtlich, wenn ihr Regelungsinhalt objektiv hinreichend bestimmt und klar ist; Unklarheiten sind durch Auslegung zu beheben.
Bei der Auslegung von Wohnungseigentümerbeschlüssen ist auf den objektiven Erklärungswert von Wortlaut und Sinn abzustellen; außerhalb des protokollierten Beschlusses liegende Umstände sind nur heranzuziehen, wenn sie für jedermann ohne Weiteres erkennbar oder eindeutig in Bezug genommen sind.
Ein Beschluss, der eine künftige Nutzung des Gemeinschaftseigentums regelt, muss nicht zwingend zugleich eine Sanktions- oder Durchsetzungsregelung enthalten.
Nach § 13 Abs. 2 WEG steht das Mitgebrauchsrecht am Gemeinschaftseigentum grundsätzlich jedem Wohnungseigentümer unabhängig von der Höhe seines Miteigentumsanteils in gleicher Intensität zu und umfasst auch das Ziehen persönlicher Gebrauchsvorteile.
Gebrauchsregelungen nach § 15 WEG können durch Mehrheitsbeschluss die künftige ordnungsgemäße Nutzung des Gemeinschaftseigentums konkretisieren und einen mit dem Mitgebrauchsrecht unvereinbaren faktischen Ausschluss einzelner Wohnungseigentümer von der Nutzung verhindern, ohne das Mitgebrauchsrecht als solches zu entziehen.
Vorinstanzen
vorgehend AG Böblingen, 13. September 2017, 11 C 706/17 WEG
Orientierungssatz
1. Ein Beschluss über eine zukünftige Regelung muss nicht immer eine Sanktionsregelung enthalten.(Rn.7)
2. Nach § 13 Abs. 2 WEG ist jeder Wohnungseigentümer zum Mitgebrauch berechtigt. In Ermangelung besonderer Vereinbarungen darf jeder Wohnungseigentümer unabhängig von der Größe seines Miteigentumsanteils das gesamte Gemeinschaftseigentum in grundsätzlich gleicher Intensität mitbenutzen.(Rn.17)
3. Weiter verleiht das Mitgebrauchsrecht dem Wohnungseigentümer auch das Recht, persönliche Gebrauchsvorteile aus der gemeinschaftlichen Sache zu ziehen.(Rn.19)
4. Die Grenzen bzw. der nähere Inhalt des Mitgebrauchsrechts ergeben sich aus § 14 Nr. 1 WEG sowie aus den bestehenden Gebrauchsregelungen der Gemeinschaft nach § 15 WEG. Die Regelung des § 15 WEG betont hierbei die Gestaltungsfreiheit der Wohnungseigentümer zur Regelung ihres Verhältnisses untereinander, sodass Gebrauchsregeln der Gemeinschaft über das Gemeinschaftseigentum nach § 15 WEG vorrangig zu den gesetzlichen Vorschriften bzw. in Ausfüllung dieser Normen zu beachten sind.(Rn.22)
5. Die Wohnungseigentümer können wirksam beschließen, dass eine dem Gemeinschaftseigentum zugehörige Fläche, die bislang in die Gartengestaltung eines Sondereigentümers so einbezogen wurde, dass eine Nutzung der anderen Wohnungseigentümer faktisch ausgeschlossen ist, in Zukunft weder bebaut noch bepflanzt werden darf und auch keine (weiteren) Gegenstände auf der Gemeinschaftsfläche abgestellt werden dürfen.(Rn.9) (Rn.34)
Tenor
1. Die Kammer beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts Böblingen vom 13.09.2017, Az. 11 C 706/17 WEG, aus nachfolgenden Gründen gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.
2. Hierzu besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zweier Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses.
Gründe
Die Kammer beabsichtigt, die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Amtsgerichts Böblingen vom 13.09.2017 gemäß § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen, da die Berufung keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung zukommt noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordern und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
I.
Die Berufung der Kläger hat nach übereinstimmender Auffassung der Kammer keine Aussicht auf Erfolg. Zu Recht und mit im Ergebnis zutreffender Begründung, auf die im Wesentlichen verwiesen werden kann, hat das Amtsgericht die Klage abgewiesen. Die Berufungsbegründung führt nicht zu einer anderen Beurteilung:
1.
Nach Ansicht der Kammer ist der angegriffene Beschluss hinreichend bestimmt.
a)
Weil ein Beschluss nach § 10 Abs. 4 auch gegen Sondernachfolger gilt, sind Beschlüsse nur dann rechtlich beachtlich, wenn ihr Inhalt bestimmt und klar ist (BGH NZM 2016, 553 Rn. 9; NJW 1998, 3715; OLG Hamburg ZMR 2008, 225; OLG München ZMR 2006, 230; ausf. hierzu Abramenko ZfIR 2014, 725; Hogenschurz ZMR 2011, 928). Ob ein Beschluss wegen inhaltlicher Unbestimmtheit oder mangelnder Klarheit nichtig oder nur anfechtbar ist, lässt sich pauschal nicht beantworten. Es ist danach zu differenzieren, ob der inhaltlich nicht hinreichend bestimmte Beschluss einen erkennbaren, ggf. unvollständigen Inhalt hat oder ob dieser in sich widersprüchlich bzw. vollkommen nichtssagend ist (OLG Hamburg ZMR 2008, 225).
Bei vorhandenen Unklarheiten ist ein Beschluss auszulegen (ausf. Bonifacio in ZMR 2006, 583). Dies ist deshalb möglich, weil die einzelnen Stimmabgaben wie auch der Beschluss selbst Rechtsgeschäfte sind, die den allgemeinen Grundsätzen über die Auslegung von Willenserklärungen unterliegen (BayObLG ZMR 2004, 442; Müller ZWE 2000, 237). Auch § 139 BGB findet Anwendung (BGH NZM 2017, 224 Rn. 26). Auf Grund ihrer Bindungswirkung sind Beschlüsse hierbei wie Grundbucheintragungen auszulegen (OLG Frankfurt ZMR 2009, 56; OLG Düsseldorf NZM 2007, 488). Die subjektiven Vorstellungen der an der Beschlussfassung Beteiligten sind hierfür unerheblich. Maßgeblich ist allein der objektive Erklärungswert anhand des Wortlauts und Sinns, wie er sich aus unbefangener Sicht als nächstliegende Bedeutung ergibt (BGH NZM 2016, 387; 2010, 285; BayObLG ZMR 2004, 442). Umstände außerhalb des protokollierten Beschlusses dürfen nur berücksichtigt werden, wenn sie nach den besonderen Verhältnissen des Einzelfalls für jedermann ohne weiteres erkennbar sind, zB weil sie sich aus dem Versammlungsprotokoll ergeben (BGH NZM 2016, 553; 2016, 387; NJW 1998, 3713). Zulässig ist es aber, zur näheren Erläuterung inhaltlich Bezug auf - auch außerhalb des Protokolls befindliche - Urkunden oder Schriftstücke, sofern diese zweifelsfrei bestimmt sind (BGH NZM 2016, 553).
Vorliegend ist festzuhalten, dass der angegriffene Beschluss die erfasste Fläche konkret bezeichnet. Der Beschluss spricht von „der Gemeinschaftsfläche südlich hinter den beiden westlichen Carports“. Ausgehend von dieser Beschreibung ist im amtsgerichtlichen Urteil beizupflichten, dass durch die Beschreibung eine eindeutige und konkrete Bestimmung der erfassten Fläche erfolgt ist.
b)
Weiter ist auszuführen, dass ein Beschluss über eine zukünftige Regelung nicht grundsätzlich immer eine Sanktionsregelung enthalten muss. Der Erlass von Sanktionen steht - wie auch die Durchsetzung von Rechten aller Art - grundsätzlich im Ermessen der Eigentümergemeinschaft. Ob Rechte durchgesetzt werden oder ob bei Verstößen gegen Pflichten einzelner Wohnungseigentümer Sanktionen verhängt werden, kann hierbei zwar bereits bei Begründung dieser Pflichten beschlossen werden, zwingend ist dies hingegen nicht.
c)
Weiter ist der Beschluss auch inhaltlich hinreichend bestimmt.
Die Auslegung des Beschlusses durch die Kammer ergibt, dass der Beschluss keine Beseitigung hinsichtlich bereits dort befindlicher Bebauung bzw. Bepflanzung beinhaltet, sondern lediglich für die Zukunft regelt, dass keine weiteren Gegenstände auf der Fläche abgestellt werden dürfen oder diese bebaut oder bepflanzt werden darf.
Ob und wie die Eigentümergemeinschaft in der Zukunft eine Umgestaltung der Fläche vornehmen will, etwa um die in dem angegriffenen Beschluss niedergelegte Nutzung als Weg zu verwirklichen - beispielsweise in dem die Eigentümergemeinschaft beschließt, dass die Eigentümergemeinschaft die Bepflanzung entfernen und stattdessen einen Weg anlegen lässt - und damit die Regelung „mit Leben zu füllen“, regelt der Beschluss selbst nicht. Hierfür wären weitere - in der Zukunft zu fassende - Beschlüsse der Gemeinschaft notwendig.
Ein solches Vorgehen bedarf daher eines weiteren Beschlusses der Eigentümergemeinschaft, der gegebenenfalls in der Zukunft zu treffen ist. Zwingend ist der Erlass eines solchen Beschlusses, trotz des vorliegend angegriffenen Beschlusses, jedoch nicht, da der streitgegenständliche Beschluss - wie oben dargelegt - keine Beseitigungswirkung entfaltet, sondern lediglich eine zukünftige Nutzung bzw. einen zukünftigen Zustand festlegt.
2.
Die Beschlussfassung entspricht auch ordnungsgemäßer Verwaltung, insbesondere verstößt der Beschluss nicht gegen die Regelungen der §§ 13 Abs. 2, 14, 15 WEG.
a)
Hierbei ist zunächst festzuhalten, dass es sich vorliegend - wie unter Z. 1 beschrieben - um eine zukünftige Nutzungsregelung handelt und nicht um einen Beseitigungs- oder Sanktionsbeschluss (gegen die Kläger). Vielmehr hat die Eigentümergemeinschaft durch die angegriffene Regelung ausschließlich die künftige Nutzung einer Gemeinschaftsfläche geregelt.
aa) Vorliegend haben alle Wohnungseigentümer ein Mitbenutzungsrecht an der streitgegenständlichen Fläche.
Nach § 13 Abs. 2 S. 1 WEG ist jeder Wohnungseigentümer zum Mitgebrauch des gemeinschaftlichen Eigentums nach Maßgabe der §§ 14, 15 WEG berechtigt. Das Mitgebrauchsrecht am Gemeinschaftseigentum wird hierdurch positiv eingeräumt. Aus § 14 WEG ergeben sich die gesetzlichen Vorgaben des Mitgebrauchsrechts und nach § 15 WEG sind die selbstgesetzten Regeln der Gemeinschaft (Vereinbarungen und Beschlüsse) vorrangig zu beachten. Auch wenn es letztlich nur eine unterschiedliche Formulierung für das Normzusammenspiel von § 13 WEG, § 14 WEG und § 15 WEG darstellt, muss man die §§ 14 und 15 WEG aufgrund des Wortlautes des § 13 Abs. 2 S. 1 WEG („nach Maßgabe der §§ 14, 15 WEG berechtigt“) als inhaltliche Ausfüllung und Konkretisierung zur Bestimmung des Umfangs des Mitgebrauchsrechts verstehen und nicht als Schranke eines grundsätzlich freien und unbegrenzten Gebrauchsrechtes; ein solches ist beispielsweise in § 13 Abs. 1 WEG für den Gebrauch des Sondereigentums normiert. Neben den willentlich gesetzten Regeln der Gemeinschaft bestimmt sich das Mitgebrauchsrecht insbesondere nach den tatsächlichen räumlichen Gegebenheiten.
Nach § 13 Abs. 2 WEG bestimmt sich der Umfang des Mitgebrauchs „nach Maßgabe der §§ 14 und 15 WEG“. Dem ist die allgemeiner gehaltene Vorschrift der Bruchteilsgemeinschaft in § 743 Abs. 2 BGB gegenüberzustellen, wonach der Gebrauch nur durch die Beeinträchtigung des Mitgebrauchs der übrigen Bruchteilseigentümer begrenzt wird. Der Ausgleich der widerstreitenden Gebrauchsinteressen sämtlicher Wohnungseigentümer am Mitgebrauch des Gemeinschaftseigentums wird im WEG zwar detaillierter geregelt (vergleiche § 14 WEG), dennoch lässt das Gesetz große Lücken, die mittels Gemeinschaftsordnung und Beschlussfassung durch die Wohnungseigentümer und im Einzelfall gerichtliche Entscheidung gefüllt werden müssen.
Nach § 13 Abs. 2 WEG ist jeder Wohnungseigentümer zum Mitgebrauch berechtigt. In Ermangelung besonderer Vereinbarungen darf jeder Wohnungseigentümer unabhängig von der Größe seines Miteigentumsanteils das gesamte Gemeinschaftseigentum in grundsätzlich gleicher Intensität mitbenutzen (OLG Hamm, Beschluss vom 27.10.2000, 15 W 210/00). Während § 16 Abs. 1 WEG jedem Wohnungseigentümer die Nutzungen des gemeinschaftlichen Eigentums in Höhe seines bestehenden Miteigentumsanteils zuweist, ist das Mitgebrauchsrecht am Gemeinschaftseigentum nach § 13 Abs. 2 WEG jedem Wohnungseigentümer gleichwertig eingeräumt. Ohne abweichende Vereinbarung - wie vorliegend - steht das Gebrauchsrecht also jedem Wohnungseigentümer im gleichen Umfang zu. Ein Gebrauch im Umfang des Miteigentumsanteils wäre auch nicht umsetzbar, weil der Eigengebrauch nicht teilbar ist.
So darf beispielsweise jeder Wohnungseigentümer, auch der Erdgeschossbewohner, das gesamte Treppenhaus betreten. Auch der Inhaber der kleinsten Wohnung der Gemeinschaft darf grundsätzlich den gesamten gemeinschaftlichen Garten mitnutzen. Die gemeinschaftliche Tiefgarage darf als Zugang zum Gebäude von allen Sondereigentümern benutzt werden, unabhängig davon, ob der Nutzende auch ein Stellplatzrecht (sei es als Teileigentumseinheit, sei es als Sondernutzungsrecht) innehat.
Weiter verleiht das Mitgebrauchsrecht dem Wohnungseigentümer auch das Recht, persönliche Gebrauchsvorteile aus der gemeinschaftlichen Sache zu ziehen (OLG Hamm NZM 2001, 239). Das umfasst in erster Linie die Möglichkeit, das Gemeinschaftseigentum selbst zu benutzen.
Ein Mitgebrauch liegt demgegenüber nicht mehr vor, wenn in die Substanz des Gemeinschaftseigentums eingegriffen wird, für bauliche Maßnahmen gilt vielmehr § 20 WTG als speziellere Vorschrift. Bauliche Maßnahmen am Sondereigentum richten sich zwar nach § 13 Abs. 1 WEG, bauliche Maßnahmen am Gemeinschaftseigentum aber nicht nach § 13 Abs. 2 WEG, sondern nach § 22 WEG.
Der eingeräumte Mitgebrauch am Gemeinschaftseigentum beinhaltet, dass die Wohnungseigentümer hinsichtlich des Gemeinschaftseigentums Mitbesitzer nach § 866 BGB sind. Der Mitgebrauch führt dazu, dass nach § 1011 BGB jeder Wohnungseigentümer alleine Herausgabe des Gemeinschaftseigentums nach § 985 BGB von einem Dritten verlangen kann, mit der Einschränkung, dass die Herausgabe an alle Miteigentümer gemeinschaftlich (§ 432 BGB) zu erfolgen hat.
Die Grenzen bzw. der nähere Inhalt des Mitgebrauchsrechts ergeben sich aus § 14 Z. 1 WEG sowie aus den bestehenden Gebrauchsregelungen der Gemeinschaft nach § 15 WEG. Die Regelung des § 15 WEG betont hierbei wieder die Gestaltungsfreiheit der Wohnungseigentümer zur Regelung ihres Verhältnisses untereinander, sodass Gebrauchsregeln der Gemeinschaft über das Gemeinschaftseigentum nach § 15 WEG vorrangig zu den gesetzlichen Vorschriften bzw. in Ausfüllung dieser Normen zu beachten sind.
Dabei ist das Mitgebrauchsrecht nach § 13 Abs. 2 WEG in seiner Ausgestaltung dispositiv, jedoch in seinem Bestand „beschlussfest“, denn ein völliger Ausschluss des Mitgebrauchsrecht (vergleiche § 13 Abs. 2 S. 1 WEG) unter Entzug jeglicher Nutzungen (§ 13 Abs. 2 S. 2 WEG) ist als „gesetzesändernde“ Regelung nur einer Vereinbarung zugänglich. Das Mitgebrauchsrecht kann daher nicht durch Beschluss entzogen.
Der zulässige Mitgebrauch der übrigen Wohnungseigentümer richtet sich auch nach Lage und Beschaffenheit des Gemeinschaftseigentums, sodass bei tatsächlicher Unerreichbarkeit das Mitgebrauchsrecht auch faktisch ausgeschlossen sein kann (BayObLG NJR-RR 2004, 1240). Ein Ausschluss vom Mitgebrauchsrecht „kraft Natur der Sache“ ist aber erst anzunehmen, wenn das Gemeinschaftseigentum nicht zugänglich und dessen Gebrauch ohne Inanspruchnahme fremden Sondereigentums nicht realisierbar ist. Dagegen ist ein Ausschluss des Mitgebrauchsrechts nicht bereits deswegen gerechtfertigt, weil bestimmte Bereiche des Gemeinschaftseigentums vom Wohnungseigentümer nicht notwendig genutzt werden müssen. Die Schwelle zum Ausschluss vom Mitgebrauchsrecht kraft Natur der Sache ist erst dann erreicht, wenn Gemeinschaftseigentum nur unter Inanspruchnahme fremden Sondereigentums genutzt werden könnte. Dies kommt insbesondere bei gemeinschaftlichen Flächen an Balkonen oder Spitzböden, aber auch bei einer abgetrennten, von Gebäuden umschlossenen Hoffläche (OLG Hamm, Beschluss vom 05.01.2016, 15 W 398/15) in Betracht.
Bei der streitgegenständlichen Fläche hinter den beiden westlichen Carports handelt es sich unstreitig um Gemeinschaftseigentum. Hierbei ist von den Parteien auch weder vorgetragen, noch für den die Kammer ersichtlich, dass ein Ausschluss des Mitgebrauchsrecht Rechts kraft Natur der Sache oder aufgrund entgegenstehender Vereinbarung nach § 15 WEG vorliegt. Aus diesem Grund sind grundsätzlich alle Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft zur Nutzung der streitgegenständlichen Fläche berechtigt.
bb) Die zukünftige Regelung zur Nutzung der Fläche entspricht ordnungsgemäßer Verwaltung, insbesondere stellte sie keinen Verstoß gegen § 14 WEG dar.
(1) § 14 Z. 1 WEG regelt eine Instandhaltungspflicht hinsichtlich des Sondereigentums und eine Gebrauchsvorschrift hinsichtlich des Sonder- und des Gemeinschaftseigentums. Keinem der anderen Wohnungseigentümer darf ein Nachteil entstehen, der über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinausgeht. Nachteil ist jede nicht ganz unerhebliche Beeinträchtigung, die den Grad einer Bagatelle überschreitet (BVerfG NJW-RR 2005, 454). Ganz geringfügige Beeinträchtigungen sind daher zu dulden. Der Nachteil bemisst sich dabei nach objektiven Kriterien, sodass ein subjektiv empfundener Nachteil nicht ausreichend ist (OLG Düsseldorf ZWE 2010, 92). Entscheidend ist, ob sich ein Wohnungseigentümer nach der Verkehrsanschauung in entsprechender Lage verständlicherweise beeinträchtigt fühlen kann (BGH NJW 2012, 2725; 1992, 978; OLG München NJW-RR 2007, 1384). Rein wirtschaftliche Nachteile fallen dagegen nicht in den Schutzbereich des § 14 WEG und begründen für sich allein keinen Nachteil. Demgegenüber kam ein Nachteil bereits durch eine Veränderung des optischen Gesamteindrucks erwachsen, womit praktisch jede sichtbare Veränderung erfasst ist (BayObLG ZMR 1999,118; KG NJW-RR 2008, 25). Alle Beeinträchtigungen, die über die Grenze des ganz Unerheblichen hinausgehen und vermeidbar sind, haben daher grundsätzlich zu unterbleiben. Der nach § 14 WEG zulässige und ordnungsgemäße Gebrauch ist anhand der Verkehrsanschauung zu beurteilen (OLG Frankfurt NJW-RR 1990, 1430).
Für die Unvermeidbarkeit des Nachteils sind die örtlichen Gegebenheiten sowie die vereinbarte Zweckbestimmung zu berücksichtigen. Das unvermeidliche Maß und das rücksichtsvolle Zusammenleben bestimmen sich vorrangig nach den in der Gemeinschaft bestehenden Vereinbarungen und Beschlüssen, also insbesondere nach Gebrauchsregeln sowie einer Hausordnung. In Abbedingung des § 14 Z. 1 WEG kann auch vereinbart werden, dass die Wohnungseigentümer wie gewöhnliche Grundstückseigentümer zueinanderstehen und ein Nachbarschaftsverhältnis entsprechend der §§ 906 ff. BGB gilt, also eine faktische Realteilung (zB bei Reihenhäusern). Daneben ist auch der Charakter der Anlage zu berücksichtigen.
(2) § 14 Z. 3 WEG fungiert hierbei als Spiegelbild zu den Ziffern 1 und 2 der Norm (Weitnauer/Lüke Rn. 7). Hält sich ein Eigentümer in den Grenzen des zulässigen Gebrauchs nach § 14 Z. 1 und 2 WEG, so müssen die übrigen Wohnungseigentümer diesen Gebrauch dulden, selbst wenn er mit Störungen für sie einhergeht. Die unvermeidlichen Störungen des Zusammenlebens müssen hierbei hingenommen werden.
Der Wohnungseigentümer ist hierbei jedoch verpflichtet, das Wohnungseigentum nur ordnungsgemäß in den Grenzen des § 14 Z. 1 WEG zu gebrauchen und wechselseitig den Gebrauch der übrigen Wohnungseigentümer, solange er sich ebenfalls im Rahmen des § 14 Z. 1 WEG hält, zu dulden. Besteht keine Duldungspflicht - z.B. durch übermäßigen Gebrauch eines Eigentümers -, so ist § 14 Z. 1 oder Z. 2 WEG verletzt, und es entsteht ein Unterlassungs- und Beseitigungsanspruch nach § 15 Abs. 3 WEG i.V.m. § 1004 Abs. 1 BGB. Bei unzulässiger Einwirkung auf das Gemeinschaftseigentum kann der Verband die Ansprüche geltend machen, es handelt sich um eine so genannte gekorene Ausübungskompetenz (§ 10 WEG). Bei unzulässigem Einwirken auf Sondereigentum besteht kein gemeinschaftlicher Bezug, sodass der einzelne Sondereigentümer den Anspruch selbst zu verfolgen hat. Bauliche Maßnahmen sprengen den „Gebrauch“ der Sache hierbei grundsätzlich, weil sie mit einem Substanzeingriff verbunden sind. Sowohl die Befugnis zur Durchführung als auch die Duldung der baulichen Maßnahme richten sich daher ausschließlich nach § 20 WEG.
(3) Vorliegend ist zwischen den Parteien unstreitig, dass die verfahrensgegenständliche Fläche in die Gartengestaltung des klägerischen Sondereigentums so einbezogen wurde, dass eine Nutzung der anderen Wohnungseigentümer faktisch ausgeschlossen ist.
Diese Form der Nutzung, unabhängig davon ob die Bepflanzung von den Klägern selbst oder Anderen getätigt wurde, übersteigt dabei das Maß der nach § 13 Abs. 2, 14 WEG jedem Miteigentümer zustehenden Mitbenutzung und stellt gegenüber den anderen Eigentümern einen über das unvermeidliche Maß hinausgehenden gravierenden Nachteil dar. Aus diesem Grund wäre die Wohnungseigentümergemeinschaft - ohne andere rechtliche Einwendungen, beispielsweise Verjährungsfragen zu erörternde - zum Einschreiten und einer Beseitigung berechtigt.
§ 15 Abs. 2 WEG gibt der Gemeinschaft die Berechtigung durch Stimmenmehrheit einen Beschluss zur künftigen ordnungsgemäßen Verwendung des gemeinschaftlichen Eigentums zu erlassen. Der hier angegriffene Beschluss stellt einen solchen dar, und entspricht - aufgrund obiger Erwägungen - auch ordnungsgemäßer Verwaltung.
Hierbei ist zwischen den Parteien auch unstreitig, dass auf der verfahrensgegenständlichen Fläche kein Weg zur gemeinschaftlichen Nutzung in ausreichender Breite vorhanden ist, weshalb sich die Kläger auch nicht mit Erfolg auf den Vertrag vom 05.04.2006 berufen können.
b)
Weiter ist auszuführen, dass es auf eine Entscheidung der Frage, ob Beseitigungsansprüche gegen die Kläger, sei es aus §§ 985 BGB oder aus § 1004 BGB, verjährt sind oder nicht, nicht ankommt. Denn - wie oben bereits dargelegt - handelt es sich bei dem verfahrensgegenständlichen Beschluss nicht um ein Beseitigungsbeschluss gegen die Kläger, sondern um eine reine Regelung der zukünftigen Nutzung der erfassten Fläche. Die Frage ob und gegebenenfalls wie eine Umgestaltung dieser Fläche in der Zukunft zu erfolgen hat bzw. erfolgen soll, regelt der vorliegend angegriffene Beschluss nicht. Insofern ist es unerheblich, ob ein Beseitigungsanspruch der Gemeinschaft oder einzelner Miteigentümer gegen die Kläger bestand bzw. durchsetzbar ist.
3.
Das Urteil des Amtsgerichts ist daher im Ergebnis zutreffend ergangen, weswegen die Berufung in der Sache ohne Erfolg bleibt.
II.
Eine Entscheidung der Kammer durch Urteil ist gemäß § 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 und Nr. 3 ZPO nicht erforderlich, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordern.
III.
Den Klägern wird aus den vorstehend ausgeführten Gründen anheimgestellt, ihre Berufung zur Vermeidung weiterer Kosten innerhalb der gesetzten Frist zurückzunehmen.