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LG Stuttgart 19. Zivilkammer·19 O 181/16·28.03.2018

Gerichtliche Festsetzung der Dolmetscherentschädigung: Voraussetzungen der Anordnung einer aufschiebenden Wirkung der Erinnerung oder der Beschwerde und Rechtsmittel gegen den Ablehnungsbeschluss

VerfahrensrechtKostenrechtZivilprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Beklagten beantragten, die aufschiebende Wirkung ihrer Erinnerung gegen einen Kostenansatz über Dolmetscherkosten anzuordnen. Das LG Stuttgart hielt den Antrag bereits bei erhobener Erinnerung nach § 66 GKG für zulässig. In der Sache lehnte es die Anordnung ab, weil bei summarischer Prüfung keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Korrekturkostenrechnung bestanden. Ein Rechtsmittel gegen den Beschluss nach § 66 Abs. 7 GKG sei im GKG nicht vorgesehen.

Ausgang: Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Erinnerung gegen den Kostenansatz abgelehnt

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 66 Abs. 7 Satz 2 GKG setzt lediglich das Vorliegen einer Erinnerung oder Beschwerde nach § 66 GKG voraus.

2

Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 66 Abs. 7 Satz 2 GKG steht im Ermessen des Gerichts und kommt bei summarischer Prüfung in Betracht, wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Kostenansatzes bestehen.

3

Ernstliche Zweifel liegen vor, wenn gewichtige gegen die Rechtmäßigkeit sprechende Gründe eine Unsicherheit in der Beurteilung von Rechts- oder Tatfragen begründen und eine überwiegend wahrscheinliche Rechtswidrigkeit nahelegen.

4

Bei der Entscheidung nach § 66 Abs. 7 GKG ist das öffentliche Interesse am sofortigen Vollzug der Kostenschuld gegen das Interesse des Kostenschuldners an einer vorläufigen Zahlungsbefreiung abzuwägen; regelmäßig überwiegt wegen möglicher Rückabwicklung das Vollzugsinteresse.

5

Gegen einen Beschluss nach § 66 Abs. 7 GKG ist mangels gesetzlicher Grundlage im Gerichtskostengesetz kein Rechtsmittel gegeben.

Relevante Normen
§ 19 Abs 1 GKG§ 66 Abs 6 GKG§ 66 Abs 7 S 1 GKG§ 66 Abs 7 S 2 GKG§ 66 Abs 8 GKG§ 66 Abs. 7 S. 2 GKG

Vorinstanzen

vorgehend LG Stuttgart 19. Zivilkammer, 24. Oktober 2017, 19 O 181/16, Beschluss

vorgehend LG Stuttgart 19. Zivilkammer, 15. Januar 2018, 19 O 181/16, Beschluss

Orientierungssatz

1. Voraussetzung eines zulässigen Antrags nach § 66 Abs. 7 S. 2 GKG ist lediglich das Vorliegen einer Erinnerung oder einer Beschwerde nach § 66 GKG.(Rn.10)

2. Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 66 Abs. 7 S. 2 GKG ist in das Ermessen des Gerichts gestellt. Das Gericht übt sein Ermessen dahingehend aus, dass die aufschiebende Wirkung angeordnet wird, soweit bei summarischer Prüfung ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Kostenansatzes bestehen.(Rn.12)

3. Die Regelung des § 66 Abs. 7 S. 1 GKG ist hierbei Ausdruck der Erwägung, dass das öffentliche Interesse an der Erfüllung bestimmter Geldleistungspflichten Vorrang vor dem privaten Interesse an einer vorläufigen Befreiung von der Zahlungsverpflichtung haben soll.(Rn.13)

4. Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 66 Abs. 7 S. 2 GKG ist anzuordnen, wenn neben den für die Rechtmäßigkeit sprechenden Umständen gewichtige gegen die Rechtmäßigkeit sprechende Gründe zu Tage treten, die Unsicherheit oder Unentschiedenheit in der Beurteilung von Rechtsfragen oder Unklarheiten von Tatfragen bewirken und zu einer überwiegend wahrscheinlichen Rechtswidrigkeit führen.(Rn.12)

5. Ein Rechtsmittel gegen einen Beschluss nach § 66 Abs. 7 GKG ist mangels gesetzlicher Grundlage im Gerichtskostengesetz nicht gegeben.(Rn.19)

Tenor

1. Der Antrag der Beklagten, die aufschiebende Wirkung ihrer Erinnerung gegen die Festsetzung der Gerichtskosten in Bezug auf die in ihnen enthaltenen Dolmetscherkosten anzuordnen, wird abgelehnt.

2. Das Verfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

I.

1

Der zwischen den Parteien beim Landgericht Stuttgart anhängige Rechtsstreit wurde in der öffentlichen Sitzung vom 07.07.2017 durch Vergleich beendet. In Z. 3 des Vergleichs vom 07.07.2017 einigten sich die Parteien darauf, dass die Kläger 92 % der Kosten des Rechtsstreits zu tragen haben, die Beklagten als Gesamtschuldner 8 %. Nach Eingang der Sachverständigenrechnung sowie der Kostenausgleichsanträge der Beklagtenvertreter und Klägervertreter im August 2017 erließ die zuständige Rechtspflegerin am Landgericht Stuttgart am 11.10.2017 Kostenfestsetzungsbeschluss. In diesem wurden die von der Klagepartei an die Beklagten Partei zu erstattenden Kosten auf 1197,53 € festgesetzt. Der Festsetzung liegt folgende Berechnung zu Grunde:

2

Gerichtskosten | 4.022,77 € Klagepartei 92/100 | 3.700,95 € | Beklagtenpartei 8/100 | 321,82 € Vorschuss Klagepartei | 4.552,00 € | Vorschuss Beklagte | 0,00 € Hiervon verrechnet aufeigene Kostenschuld | 3.700,95 € | Hiervon verrechnet aufeigene Kostenschuld | 0,00 € Auf Restbetrag der Gegenseiteverrechneter Überschuss | -851,05 € | Restbetrag | 321,82 € Erstattung an Klägerseite(321,82 – 851,05 €) | 529,23 € Anwaltskosten Kläger | 2.342,99 € | Anwaltskosten | 1.855,21 € Außergerichtliche Kosten | 4.198,20 € Klagepartei 92/100 | 3.862,34 € | Beklagtenpartei 8/100 | 335,86 € abzüglich eigene Kosten | 2.342,99 € | abzüglich eigene Kosten | 1.855,21 € von Gegner zu erstatten | 1.519,35 € | von Gegner zu erstatten | 0,00 € Zusammenfassung: Gerichtskosten | 321,82 € | zu erstatten von Beklagtenseite Außergerichtliche Kosten | 1.519,35 € | zu erstatten von Klägerseite Summe | 1.197,53 € | zu erstatten von Klägerseite

3

Mit Schreiben vom 13.10.2017 beantragte die im Termin vom 07.07.2017 anwesende Dolmetscherin die Wiedereinsetzung in die Frist des § 2 Abs. 1 S. 1 JVEG. Mit Beschluss des Landgerichts Stuttgart vom 24.10.2017 wurde der Dolmetscherin - auf ihren Antrag vom 13.10.2017 hin - Wiedereinsetzung gewährt. In der Folge rechnete die Dolmetscherin für ihre Tätigkeit 184,50 € ab. Dieser Betrag wurde der Dolmetscherin am 26.10.2017 ausbezahlt. Die im Kostenfestsetzungsbeschluss festgesetzten 529,23 € wurden in der Folge ebenfalls an die Klägerseite zurückerstattet.

4

Aufgrund dieser Auszahlung erstellte die zuständige Kostenbeamten eine Korrekturkostenrechnung. Diese führte zur Zahlungspflicht der Beklagtenseite i.H.v. 184,50 €. Der Korrekturkostenrechnung liegt hierbei folgende Berechnung zu Grunde:

5

Gerichtskosten | 4.207,27 € Klagepartei 92/100 | 3.870,69 € | Beklagtenpartei 8/100 | 336,58 € Vorschuss Klagepartei | 4.022,77 € | Vorschuss Beklagte | 0,00 € Hiervon verrechnet aufeigene Kostenschuld | 3.870,69 € | Hiervon verrechnet aufeigene Kostenschuld | 0,00 € Auf Restbetrag der Gegenseiteverrechneter Überschuss | -152,08 € | Restbetrag | 336,58 € Anwaltskosten Kläger | 2.342,99 € | Anwaltskosten | 1.855,21 € Außergerichtliche Kosten | 4.198,20 € Klagepartei 92/100 | 3.862,34 € | Beklagtenpartei 8/100 | 335,86 € abzüglich eigene Kosten | 2.342,99 € | abzüglich eigene Kosten | 1.855,21 € von Gegner zu erstatten | 1.519,35 € | von Gegner zu erstatten | 0,00 € Zusammenfassung: Gerichtskosten | 336,58 € | zu erstatten von Beklagtenseite Verrechnung | 152,08 € | Überschuss Klägerseite Summe | 184,50 € | zu erstatten von Beklagtenseite

6

Gegen die Kostenrechnung über 184,50 € legten die Beklagtenvertreter mit Schriftsatz vom 27.11.2017 namens und in Vollmacht der Beklagten Erinnerung ein und beantragten die aufschiebende Wirkung der Erinnerung anzuordnen. Mit Schreiben vom 05.12.2017 beantragte die zuständige Bezirksrevisor die Festsetzung der Dolmetschervergütung nach § 4 JVEG auf 0,00 €. Mit Verfügung vom 12.12.2017 wurde der Dolmetscherin die Möglichkeit zur Stellungnahme zum Antrag der Bezirksrevisor und vom 05.12.2017 eingeräumt. Mit Beschluss vom 15.01.2018 setzte das Landgericht Stuttgart die Dolmetschervergütung auf 184,50 € fest.

7

Mit Verfügung vom 06.02.2018 legte die zuständige Kostenbeamte die Sache zur Entscheidung über den Antrag die aufschiebende Wirkung der Erinnerung anzuordnen vor.

II.

1.

8

Der Antrag ist zulässig.

9

Mit der Erinnerung, deren aufschiebende Wirkung die Beklagten erstreben, wenden Sie sich als Kostenschuldner gegen den in der Kostenrechnung erfolgten Kostenansatz über 184,50 €.

10

Gemäß § 66 Abs. 7 S. 2, Abs. 6 S. 1 GKG kann das Gericht durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter (vgl. u.a. BVerwG NVwZ 2006, 479) die ansonsten gemäß § 66 Abs. 7 Satz 1 GKG nicht gegebene aufschiebende Wirkung der Erinnerung gegen den Kostenansatz im Sinne des § 19 Abs. 1 GKG ganz oder teilweise anordnen. Teilweise wird vertreten, dass Voraussetzung einer Anordnung der aufschiebenden Wirkung sei, dass die Beschwerde statthaft sei, wobei ein Antrag im Rahmen einer Ersterinnerung – wie vorliegend – grundsätzlich nicht zulässig sei (vgl. Hartmann, Kostengesetze, 46. Auflage 2016, § 66 Rn. 44). Dieser, ohne weitere Begründung vertretenen Auffassung, vermag sich das Gericht nicht anzuschließen. Aus dem Wortlaut des Gesetzes ist nicht ersichtlich, warum die aufschiebende Wirkung im Rahmen einer Beschwerde zulässig sein kann, im Rahmen einer (Erst-)Erinnerung jedoch grundsätzlich nicht. Voraussetzung eines zulässigen Antrags ist daher lediglich das Vorliegen einer Erinnerung oder einer Beschwerde nach § 66 GKG (so auch FG Hamburg Rpfleger 2012, 157; Sächsisches OVG NVwZ-RR 2009, 702).

2.

11

Der Antrag hat in der Sache keinen Erfolg.

12

Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 66 Abs. 7 S. 2 GKG ist in das Ermessen des Gerichts gestellt (vgl. OLG München MDR 1985, 333). Das Gericht übt sein Ermessen dahingehend aus, dass die aufschiebende Wirkung angeordnet wird, soweit bei summarischer Prüfung ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Kostenansatzes bestehen (vgl. u.a. Sächsisches FG, Beschluss vom 13.11.2009, 3 Ko 1557/09). Dies ist zu bejahen, wenn neben den für die Rechtmäßigkeit sprechenden Umständen gewichtige gegen die Rechtmäßigkeit sprechende Gründe zu Tage treten, die Unsicherheit oder Unentschiedenheit in der Beurteilung von Rechtsfragen oder Unklarheiten von Tatfragen bewirken und zu einer überwiegend wahrscheinlichen Rechtswidrigkeit führen (vgl. u.a. Sächsisches OVG NVwZ-RR 2009, 702).

13

Demnach erfordert die Entscheidung über den Antrag eine Abwägung zwischen dem in § 66 Abs. 7 S. 1 GKG zum Ausdruck kommenden öffentlichen Interesse am sofortigen Vollzug der Kostenschuld und dem entgegenstehenden Interesse des Kostenschuldners, die ihm auferlegte Zahlungspflicht nicht vor der Bestandskraft der Kostenanforderung erfüllen zu müssen. Die Regelung des § 66 Abs. 7 S. 1 GKG ist hierbei Ausdruck der Erwägung, dass das öffentliche Interesse an der Erfüllung bestimmter Geldleistungspflichten Vorrang vor dem privaten Interesse an einer vorläufigen Befreiung von der Zahlungsverpflichtung haben soll. Für den Einzelnen treten im Regelfall keine irreparablen Folgen ein. Eine zu Unrecht erbrachte Leistung kann durch ihre Rückzahlung ohne nennenswerten Schaden für den Betroffenen rückabgewickelt werden (vgl. Sächsisches OVG, Beschluss vom 16.12.2003, 5 BS 114/03).

14

Ausgehend von diesen Erwägungen, besteht keine Veranlassung, die aufschiebende Wirkung der Erinnerung anzuordnen.

15

Vorliegend erhielt die Beklagte eine Kostenrechnung über 184,50 €. Hintergrund war eine Korrekturkostenrechnung. Nachdem die Kosten des Verfahrens zunächst abgerechnet wurden und das Landgericht Stuttgart am 11.10.2017 durch die zuständige Rechtspflegerin Kostenfestsetzungsbeschluss erlassen hatte, beantragte die in der mündlichen Verhandlung anwesende Dolmetscherin mit Schreiben vom 13.10.2017 Wiedereinsetzung in die Frist des § 2 Abs. 1 S. 1 JVEG. Die Wiedereinsetzung wurde der Dolmetscherin durch Beschluss des Landgerichts Stuttgart vom 24.10.2017 gewährt. Mit Beschluss des Landgerichts Stuttgart vom 15.01.2018 wurde die Dolmetschervergütung für die Wahrnehmung des Termins am 07.07.2017 auf 184,50 € festgesetzt. Aufgrund dieser - nach Erlass des Kostenfestsetzungsbeschlusses - erfolgten Änderung der Gesamtkosten war der Erlass einer Korrekturkostenrechnung notwendig, die im Ergebnis zu der Kostenrechnung an die Beklagten geführt hat. Hierbei ist auszuführen, dass entgegen dem Vortrag der Beklagten, diesen mit der Kostenrechnung nicht die vollen Dolmetscherkosten i.H.v. 184,50 € auferlegt wurden, sondern sich der Betrag aus der Kostenquote aus dem Vergleich vom 07.07.2017 und den nunmehr gestiegenen Gerichtskosten ergibt. So betragen die Gerichtskosten nicht mehr wie im Kostenfestsetzungsbeschluss vom 11.10.2017 angegeben 4.022,77 €, sondern 4.207,27 €. Auf die Beklagten entfallen hiernach, ausgehend von einer Kostentragung i.H.v. 8 %, Kosten in Höhe von 336,58 € - entgegen den zuvor festgesetzten 321,82 €. Auf die Klägerseite entfallen nunmehr 3.870,69 €. Abzüglich der von Klägerseite geleisteten Zahlungen i.H.v. 4.022,77 € verbleibt auf Klägerseite ein Überschuss von 152,08 €. Dieser Überschussbetrag wurde in der Korrekturkostenrechnung – richtigerweise - vom Zahlbetrag der Beklagten (336,58 €) abgezogen. Hieraus resultiert der den Beklagten nunmehr berechnete Betrag i.H.v. 184,50 €. Dass dieser vorliegend exakt den Dolmetscherkosten entspricht, ist lediglich Zufall.

16

Fehler in der Berechnung oder dem Ansatz sind nicht ersichtlich, weswegen – nach den oben gesagten Grundsätzen – die summarische Prüfung der Erinnerung nicht zur überwiegenden Wahrscheinlichkeit der Rechtswidrigkeit der Kostenrechnung führt und somit die aufschiebende Wirkung nicht anzuordnen ist.

17

Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 66 Abs. 7 S. 2 GKG vom 27.11.2017 war daher abzulehnen.

III.

18

Das Verfahren ist gemäß § 66 Abs. 8 GKG gebührenfrei, wobei nach dieser Norm auch keine Kosten erstattet werden, so dass eine Kostenentscheidung entfällt.

19

Ein Rechtsmittel gegen diesen Beschluss ist mangels gesetzlicher Grundlage im Gerichtskostengesetz nicht gegeben (vgl. MDR 1985, 333).