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LG Stuttgart 19. Zivilkammer·19 O 181/16·23.10.2017

Gerichtliche Festsetzung der Dolmetscherentschädigung: Voraussetzungen für die Wiedereinsetzung in die versäumte Antragsfrist; Ausschöpfung der Dreimonatsfrist; unvorhersehbare Erkrankung

VerfahrensrechtKostenrechtWiedereinsetzung in FristStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die als Dolmetscherin hinzugezogene Antragstellerin beantragte Wiedereinsetzung in die Dreimonatsfrist des §2 Abs.1 S.1 JVEG zur Abrechnung ihrer Vergütung, nachdem sie am letzten Fristtag erkrankte. Das Gericht gewährte Wiedereinsetzung, weil die Erkrankung unvorhersehbar und ohne Verschulden war und der Antrag binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses einging. Aufgrund des Vorrangs der Gesundheitsfürsorge konnte ihr nicht vorgeworfen werden, statt zum Arzt zu gehen die Abrechnung fristgerecht gefertigt zu haben. Die Entscheidung erging gebührenfrei.

Ausgang: Antrag auf Wiedereinsetzung in die Frist nach §2 Abs.1 S.1 JVEG wegen Erkrankung am Fristablauftag stattgegeben

Abstrakte Rechtssätze

1

Wiedereinsetzung nach §2 Abs.2 JVEG ist zu gewähren, wenn der Berechtigte ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist gehindert war und innerhalb von zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses den Anspruch beziffert sowie die maßgeblichen Tatsachen glaubhaft macht.

2

Es steht dem Fristberechtigten grundsätzlich frei, gesetzliche Fristen bis zum Ende auszureizen; das spätere Eintreten eines Hindernisses am Fristablauf begründet nicht automatisch Verschulden.

3

Aufgrund des Vorrangs der Gesundheitsfürsorge kann einem Pflichtigen nicht vorgeworfen werden, statt ärztliche Hilfe in Anspruch zu nehmen, die Frist zu erfüllen; eine akut eingetretene Erkrankung kann somit ein entschuldbares Hindernis darstellen.

4

Auch für eine als Dolmetscherin hinzugezogene Person gilt die Dreimonatsfrist des §2 Abs.1 S.1 JVEG; ist am Fristablauftag wegen Krankheit ein Arztbesuch erforderlich, ist Wiedereinsetzung zu gewähren, sofern die sonstigen Voraussetzungen erfüllt sind.

Relevante Normen
§ 2 Abs 1 S 1 JVEG§ 2 Abs 2 S 1 JVEG§ 2 Abs. 1 Satz 1 JVEG§ 2 Abs. 2 Satz 1 JVEG§ 2 Abs. 1 JVEG§ 2 Abs. 2 Satz 7 iVm. § 4 Abs. 8 JVEG

Vorinstanzen

nachgehend LG Stuttgart 19. Zivilkammer, 15. Januar 2018, 19 O 181/16, Beschluss

nachgehend LG Stuttgart 19. Zivilkammer, 29. März 2018, 19 O 181/16, Beschluss

Orientierungssatz

1. Es steht grundsätzlich jedem Bürger frei, gesetzlich gesetzte Fristen bis zum Ende auszureizen, ohne dass hieraus ein Verschulden für eine am Ende der Frist ggf. eintretende Hindernis erwächst.(Rn.5)

2. Aufgrund des Vorrangs der Gesundheitsfürsorge kann einem zu einer Handlung Verpflichteten nicht vorgeworfen werden, dass er anstatt zum Arzt zu gehen auch die Verpflichtung innerhalb der Frist hätte erfüllen können.(Rn.5)

3. So kann auch für eine mündliche Verhandlung hinzugezogene Dolmetscherin die Dreimonatsfrist des § 2 Abs. 1 S. 1 JVEG bis zum Ende ausreizen. Es ist ihr Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zu gewähren, wenn sie am Fristablauftag statt den Vergütungsantrag zu stellen, wegen einer Erkrankung einen Arzt aufsucht.(Rn.6)

Tenor

Der Antragstellerin wird Wiedereinsetzung in die Frist des § 2 Abs. 1 Satz 1 JVEG gewährt.

Gründe

I.

1

Die Antragstellerin war für die mündliche Verhandlung am 07.07.2017 als Dolmetscherin zugezogen. Mit der Ladung zum Termin wurde die Antragstellerin über die Folgen einer Fristversäumnis nach § 2 Abs. 1 Satz 1 JVEG hingewiesen. Die Zuziehung endete am 07.07.2017 um 09:45 Uhr. Die Dreimonatsfrist des § 2 Abs. 1 Satz 1 JVEG endete somit am 09.10.2017.

2

Mit Schreiben vom 13.10.2017 beantragt die Antragstellerin Wiedereinsetzung in die Frist des § 2 Abs. 1 Satz 1 JVEG und rechnet ihre Kosten ab. Zur Begründung ihres Wiedereinsetzungsantrags führt die Antragstellerin aus, dass sie die Abrechnung krankheitsbedingt nicht rechtzeitig einreichen konnte. Zur Glaubhaftmachung legt die Antragstellerin eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vom 09.10.2017 für den Zeitraum 09.10.2017 bis 13.10.2017 vor.

II.

3

Dem zulässigen Antrag war zu entsprechen und der Antragstellerin Wiedereinsetzung in die Frist des § 2 Abs. 1 Satz 1 JVEG zu gewähren.

4

Gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 JVEG ist dem Berechtigten auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn dieser ohne Verschulden an der Einhaltung einer Frist nach § 2 Abs. 1 JVEG gehindert war und er innerhalb von zwei Wochen nach Beseitigung des Hindernisses den Anspruch beziffert und die Tatsachen glaubhaft macht, welche die Wiedereinsetzung begründen. Der Antrag der Berechtigten ging beim Gericht am 13.10.2017 ein, mithin innerhalb von zwei Wochen nach Beseitigung des Hindernisses.

5

Die Berechtigte hat auch ausreichend dargelegt, dass sie aufgrund Krankheit - und damit ohne Verschulden - an der Einhaltung der Frist verhindert war. So kann der Berechtigten im Ergebnis nicht zum Vorwurf gemacht werden, dass sie ihre Kosten nicht früher abgerechnet hat und stattdessen die Dreimonatsfrist bis zum Ende - dem 09.10.2017 - ausreizen wollte. So steht es grundsätzlich jedem Bürger frei gesetzlich gesetzte Fristen bis zum Ende auszureizen, ohne dass hieraus ein Verschulden für eine am Ende der Frist ggf. eintretende Hindernis erwächst. So verhielt es sich bei der Antragstellerin. Sie war - belegt durch ärztliche Bescheinigung - ab dem 09.10.2017 krank und damit zu einer ordnungsgemäßen Abrechnung nicht in der Lage. Hierbei kann der Antragstellerin - aufgrund des Vorrangs der Gesundheitsfürsorge - auch nicht vorgeworfen werden, dass sie anstatt zum Arzt zu gehen auch die Abrechnung hätte fertigen und dem Gericht fristgerecht übersenden können.

6

Im Ergebnis war die Antragstellerin somit schuldlos an der Einhaltung der Frist gehindert, weshalb ihr Wiedereinsetzung zu gewähren ist.

7

Die Entscheidung ergeht gemäß § 2 Abs. 2 Satz 7 iVm. § 4 Abs. 8 JVEG gebührenfrei.