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LG Stuttgart·13 S 174/13·06.01.2015

Wirksamkeit des Beschlusses der als Eigentümergemeinschaft bezeichneten Gesellschafterversammlung, Erforderlichkeit der Einstimmigkeit, Zustimmungspflicht unter dem Gesichtspunkt einer Treupflichtverletzung

ZivilrechtSachenrechtGesellschaftsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Kläger begehrten die Feststellung der Unwirksamkeit eines in einer „Eigentümerversammlung“ gefassten Beschlusses zum (Teil‑)Weiterbetrieb einer gemeinschaftlichen SAT-Anlage. Das LG verneinte eine Anwendbarkeit des WEG mangels Teilungserklärung und sah die Beteiligten wegen gemeinschaftlichen Betriebs als (konkludente) GbR an, sodass Beschlüsse grundsätzlich einstimmig zu fassen sind. Gleichwohl wurde die Klage abgewiesen, weil die Kläger aus Treuepflichtgründen zur Zustimmung verpflichtet waren: Sie profitierten von einer von anderen finanzierten technischen Ausstattung, während die übrigen Gesellschafter nachvollziehbar den veralteten Gemeinschaftsbetrieb beenden wollten und die Kläger die Anlage selbst weiter nutzen konnten.

Ausgang: Berufung erfolgreich; erstinstanzliches Urteil aufgehoben und Feststellungsklage gegen den Beschluss abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ohne Teilungserklärung und damit ohne Wohnungseigentümergemeinschaft sind die Regelungen des WEG nicht unmittelbar anwendbar; eine Mehrheitsbeschlusskompetenz bedarf einer eindeutigen vertraglichen Vereinbarung.

2

Die Vereinbarung, das Miteigentum „durch einen unabhängigen Verwalter gemäß den Festlegungen des WEG“ verwalten zu lassen, begründet für sich genommen keine Mehrheitsentscheidungen der Miteigentümer über Nutzungsfragen, wenn dies nicht klar mitvereinbart ist.

3

Errichten und betreiben Miteigentümer auf gemeinschaftlichem Grund eine Anlage zu einem überindividuellen Zweck, kann dadurch konkludent eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts entstehen; Beschlüsse über Errichtung und Nutzung unterliegen dann grundsätzlich dem Einstimmigkeitsprinzip des § 709 Abs. 1 BGB.

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Eine bloß geübte Abstimmung nach Stimmenmehrheit begründet ohne weiteres keine konkludente Abbedingung des Einstimmigkeitsprinzips nach § 709 Abs. 2 BGB.

5

Eine Zustimmung zu einem grundsätzlich einstimmig zu fassenden Gesellschafterbeschluss kann ausnahmsweise aus Treuepflicht folgen, wenn die Verweigerung ohne nachvollziehbaren Grund erfolgt oder als treuwidriges Blockieren erscheint und die Interessen des ablehnenden Gesellschafters durch zumutbare Alternativen gewahrt bleiben.

Relevante Normen
§ 21 Abs 3 WoEigG§ 20 WoEigG§ 745 Abs 1 BGB§ 709 Abs 1 BGB§ 21 Abs. 3 WEG§ 745 BGB

Vorinstanzen

vorgehend AG Waiblingen, 7. August 2013, 8 C 1597/12, Urteil

Orientierungssatz

1. Sofern eine Teilungserklärung nach WEG-Recht nicht existent ist, sind die Regelungen des WEG-Rechts nicht direkt anwendbar. Soweit die Parteien im Rahmen eines Vergleichs vereinbart haben, dass die Verwaltung durch einen unabhängigen Verwalter gemäß den Festlegungen des Wohnungseigentumsgesetzes erfolgen soll, ergibt sich hieraus nicht, dass die Parteien gemäß § 21 Abs. 3 WEG durch Stimmenmehrheit Beschlüsse bzgl. der Nutzung der streitgegenständlichen SAT-Anlage treffen können. Sofern auch für die Verwaltung durch die Miteigentümer die Anwendbarkeit der WEG-Regelungen und damit die Regelungen über Mehrheitsbeschlüsse gewollt gewesen ist oder dem Verwalter auch die nach dem WEG-Recht gewöhnlich durch die Miteigentümer vorgenommenen Verwaltungsaufgaben übertragen werden sollten, so hätte dies im Vergleich deutlich gemacht werden müssen.(Rn.14) (Rn.20) (Rn.23)

2. Ein Beschluss über die Nutzung der Satellitenanlage kann auch nicht nach § 745 BGB mit Stimmenmehrheit getroffen werden, da die Parteien als Mitglieder einer die Bruchteilsgemeinschaft überlagernden Gesellschaft bürgerlichen Rechts anzusehen sind und Beschlüsse über die Errichtung und Nutzung einer SAT-Anlage daher nach § 709 Abs. 1 BGB einstimmig erfolgen müssen.(Rn.24)

3. Es besteht ausnahmsweise bei notwendigen Maßnahmen oder wenn kein nachvollziehbarer Grund für eine Ablehnung vorliegt ein Anspruch auf Zustimmung zu einem Gesellschafterbeschluss. Insofern kann das Recht, die Zustimmung nach eigenem Ermessen zu verweigern, bei Verstoß gegen die Treuepflichten verwirkt sein. Ein Verstoß gegen die Treuepflichten liegt danach vor, wenn der Gesellschafter erst aufgrund der Kostenübernahme durch die anderen Gesellschafter in den Genuss der jetzigen technischen Ausstattung der SAT-Anlage, die einen Empfang derzeit noch möglich macht, gekommen ist, und es sich daher als treuwidrig darstellt, wenn die anderen Gesellschafter gegen deren Willen am gemeinschaftlichen Betrieb der SAT-Anlage festgehalten werden sollen, die nach derzeitigem Stand veraltet ist. Auch ergibt sich eine Zustimmungspflicht unter dem Gesichtspunkt der Treuepflichtverletzung aus dem Umstand, dass der Gesellschafter die SAT-Anlage auch für sich alleine weiter betreiben kann.(Rn.33) (Rn.36) (Rn.38)  

Tenor

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Waiblingen vom 07.08.2013, Az.: 8 C 1597/12, aufgehoben und die Klage abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen tragen die Kläger.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Streitwert für die Berufungsinstanz: 4.000,00 €.

Gründe

I.

1

Die Kläger begehren mit ihrer Klage die Feststellung, dass der zu Punkt 4 auf der Gesellschafterversammlung vom 22.05.2012 - genannt Eigentümerversammlung - der Gemeinschaft A.-Str., W., gefasste Beschluss, der lautet:

2

„Die gemeinsame SAT-Anlage wird bis zum 31.08.2012 auf Kosten aller acht Einheiten betrieben. Ab dem 01.09.2012 werden die laufenden Kosten und Reparaturen von den Einheiten übernommen, die die SAT-Anlage noch nutzen. Wird die SAT-Anlage nicht mehr genutzt, wird diese ab dem 01.09.2012 stillgelegt“.

3

unwirksam sei.

4

Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Dagegen wenden sich die Beklagten mit der Berufung.

5

Auf die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils wird gemäß § 540 Abs. 1 ZPO Bezug genommen. Auf die Darstellung des Berufungsvorbringens wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313 a, 542, 544 ZPO i.V.m. § 26 Nr. 8 EGZPO verzichtet.

6

Die Akten des Verfahrens des AG Waiblingen, Az.: 20 C 1791/10 WEG wurden beigezogen.

II.

7

Die form- und fristgerecht eingelegte und mit einer Begründung versehene Berufung der Beklagten hat Erfolg.

8

1. Die Klage ist unbegründet. Die Kläger haben keinen Anspruch auf Feststellung der Unwirksamkeit des streitgegenständlichen Beschlusses.

9

Die Parteien bzw. ihre Rechtsvorgänger haben jeweils Eigentum an einem Reihenhausgrundstück erworben, außerdem jeweils einen unabgeteilten Miteigentumsanteil von 1/8 an den Grundstücken Flst. … sowie Flst. …. Auf dem hier allein interessierenden Flst. … ist ein Gebäude mit Wärmegewinnungsanlage und Fahrradabstellraum errichtet worden, auf welchem sich die streitgegenständliche Satellitenanlage befindet.

10

Das Amtsgericht hat im Ausgangspunkt die Rechtsverhältnisse der Parteien bezüglich der SAT-Anlage richtig beurteilt und ist zum zutreffenden Ergebnis gelangt, dass die Parteien über die Frage der weiteren Nutzung SAT-Anlage lediglich in Form eines einstimmigen Beschlusses entscheiden konnten. Diese Voraussetzung ist angesichts der Gegenstimme der Kläger nicht erfüllt.

11

a) Dieser Abstimmungsmodus ergibt sich zwar nicht - wie die Kläger meinen - aus der Bauerrichtungserklärung bzw. den Erwerberverträgen mit dem Bauträger. In der Bauerrichtungserklärung ist zwar - unter bestimmten Voraussetzungen - die Errichtung einer Satellitengemeinschaftsanlage vorgesehen (Ziff. III, 10. Absatz, Bl. 21 d. A.).

12

Die vertraglichen Vereinbarungen von Bauerrichtungserklärung oder Erwerberverträgen entfalten aber keine Bindungswirkung zwischen den Parteien als Miteigentümern am streitgegenständlichen Flurstück, sondern lediglich zwischen den jeweiligen Ersterwerbern und dem Bauträger. In ihnen ist lediglich eine Verpflichtung der jeweiligen Käufer eines Reihenhausgrundstücks geregelt, eine Vereinbarung zur Verwaltung der gemeinschaftlich gehaltenen Grundstücke mit den jeweils anderen Miteigentümern zu treffen (Erwerbervertrag, § 1 Nr. 3, Bl. 7 d.A., Bauerrichtungserklärung Ziff. III, 4. Absatz, Bl. 21 d.A.), sowie die sich ergebenden Bindungen bei der Veräußerung ihrer Miteigentumsanteile an die jeweiligen Abkäufer weiterzugeben (Erwerbervertrag, § 7 Nr. 5, Bl. 10 d.A., Bauerrichtungserklärung Ziff. III, 4. Absatz, Bl. 21 d.A.). Eine irgendwie geartete „Drittwirkung“ von Bauerrichtungserklärung bzw. Erwerberverträgen im Hinblick auf die Rechtsverhältnisse der Miteigentümer untereinander wird also bereits von den Vertragswerken selbst nicht angenommen. Sie wäre rechtlich auch nicht zu begründen. Dass zur Erfüllung der vertraglichen Verpflichtung gegenüber dem Bauträger eine solche Vereinbarung hinsichtlich der gemeinschaftlich gehaltenen Grundstücke unter den Miteigentümern getroffen wurde bzw. die vertraglichen Bindungen an Zweit- oder weitere spätere Erwerber weitergegeben wurden, ist nicht vorgetragen.

13

b) Auch Regeln des WEG-Rechts, aufgrund derer eine mehrstimmige Beschlussfassung möglich sein könnte, sind zwischen den Parteien nicht anwendbar.

14

Das streitgegenständliche Flurstück wird in Miteigentumsanteilen nach Bruchteilen gehalten. Eine Teilungserklärung nach WEG-Recht existiert nicht. Mangels Existenz einer Wohnungseigentümergemeinschaft sind daher die Regelungen des WEG-Rechts nicht direkt anwendbar.

15

Eine Anwendbarkeit der WEG-Regeln könnte allein aufgrund vertraglicher Vereinbarung zwischen den Parteien begründet sein. Die Parteien hatten vor dem Amtsgericht in der ersten mündlichen Verhandlung vom 10.07.2013 zwar übereinstimmend erklärt, dass gesellschaftsvertraglich noch nicht geregelt sei, dass WEG-Regeln anwendbar seien. Allerdings wurde im Vergleich vom 18.03.2011 im Verfahren vor dem AG Waiblingen, Az.: 20 C 1791/10 WEG, dem die Beklagten Ziff. 5 und 6 am 22.06.2012 beigetreten sind, geregelt:

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„Das Miteigentum wird durch einen unabhängigen Verwalter gemäß Festlegungen des Wohnungseigentumsgesetzes verwaltet. [...]. Der Verwalter [...] hat u.a. folgende Aufgaben:

17

a) Abrechnung der Stromkosten, Wasser- und Abwasserkosten für alle acht Parteien der Gemeinschaft. Verwaltung und Instandhaltung der Flurstücke … und …. Bei Rechtsstreitigkeiten bleibt jedoch die Zivilabteilung (und nicht der WEG-Richter) zuständig.

18

b) Betreuung und Abrechnung der gemeinsam genutzten Heizanlage für sechs Parteien der Gemeinschaft entsprechend den Kaufverträgen (Familie P. und S. sind hiervon nicht betroffen)“.

19

Damit haben die Parteien sehr wohl eine Vereinbarung hinsichtlich der Verwaltung des Miteigentums nach WEG-Regeln getroffen, auch wenn diese noch nicht durch einen - möglicherweise notariell beurkundeten - Vertrag umgesetzt ist.

20

Die Vereinbarung kann nach Ansicht der Kammer jedoch nicht so ausgelegt werden, dass durch die Parteien gem. § 21 Abs. 3 WEG durch Stimmenmehrheit Beschlüsse bezüglich der Nutzung der streitgegenständlichen SAT-Anlage getroffen werden könnten. Ausweislich des Wortlauts der Vereinbarung im Vergleich vom 18.03.2011/22.06.2012 ist lediglich geregelt, dass die Verwaltung durch einen unabhängigen Verwalter gemäß den Festlegungen des Wohnungseigentumsgesetzes erfolgt. Zur Auslegung dieser Bestimmung ist der Wortlaut des § 20 WEG hinzuzuziehen, der lautet:

21

„Die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums obliegt den Wohnungseigentümern nach Maßgabe der §§ 21 bis 25 und dem Verwalter nach §§ 26 bis 28“.

22

Das Mehrheitsprinzip ist aber gerade nicht bei den den Verwalter betreffenden Regelungen der §§ 26 bis 28 enthalten, sondern in § 22 Abs. 3 WEG bzw. § 25 WEG, welche die Verwaltung durch die Wohnungseigentümer betreffen.

23

Hätte man auch für die Verwaltung durch die Miteigentümer die Anwendbarkeit der WEG-Regelungen - und damit der Regelungen über Mehrheitsbeschlüsse - vereinbaren wollen oder etwa dem Verwalter auch die nach dem WEG gewöhnlich durch die Miteigentümer vorgenommenen Verwaltungsaufgaben übertragen wollen, so hätte dies in der Vereinbarung deutlich gemacht werden müssen. Dies ist aber nicht erfolgt, vielmehr lässt sich dem Wortlaut des Vergleichs nur entnehmen, dass die dem Verwalter obliegenden Verwaltungstätigkeiten dem WEG-Recht unterstellt wurden.

24

c) Der Beschluss konnte auch nicht nach § 745 Abs. 1 BGB mit Stimmenmehrheit getroffen werden. Zwar sind die Parteien Miteigentümer nach Bruchteilen des Flurstücks …, auf dem sich die Satellitenanlage befindet. Gemäß § 741 BGB finden die Vorschriften der §§ 742 ff. BGB Anwendung, wenn ein Recht mehreren gemeinschaftlich zusteht, sofern sich nicht aus dem Gesetz etwas anderes ergibt. Miteigentum nach Bruchteilen i.S.d. § 1008 BGB stellt grundsätzlich eine Unterart der Bruchteilsgemeinschaft gemäß §§ 743 ff. BGB dar (vgl. Palandt, BGB, 71. Aufl. 2012, § 1008, Rn. 1). Es ist aber bereits nicht selbstverständlich, dass auch bezüglich der SAT-Anlage Miteigentum nach Bruchteilen vorliegt. Denn diese ist nicht zwingend wesentlicher Bestandteil des Flurstücks … geworden. Jedenfalls sind die Parteien aber als Mitglieder einer die Bruchteilsgemeinschaft zumindest überlagernden Gesellschaft bürgerlichen Rechts anzusehen, daher hätte der streitgegenständliche Beschluss, wie vom Amtsgericht zutreffend festgestellt, nach § 709 Abs. 1 BGB einstimmig erfolgen müssen. Von der Gemeinschaft unterscheidet sich die GbR durch das Verfolgen eines überindividuellen Zwecks. Ein solcher Gesellschaftszweck kann, falls nicht ausdrücklich eine GbR errichtet worden ist (was vorliegend gerade nicht der Fall ist) nur angenommen werden, wenn er nicht schon mit den gegebenen Interessen einer Gemeinschaft i.S.d. §§ 741 ff. BGB identisch ist (vgl. Beck-OK, BGB, Stand: 01.11.2014, § 705, Rn. 36, m.w.N.). Das Halten eigenen Vermögens genügt, z.B. das Verwalten und Halten eines gemeinschaftlichen Grundstücks, jedenfalls wenn damit die Absicht der gemeinsamen Nutzung verbunden ist (vgl. Palandt, BGB, 71. Aufl. 2012, § 705, Rn. 20). Hier haben die Miteigentümer, wie von der Bauerrichtungserklärung vorgesehen, aber ohne im Innenverhältnis durch die Bauerrichtungserklärung hierzu verpflichtet gewesen zu sein, eine gemeinschaftliche SAT-Anlage auf dem gemeinschaftlich gehaltenen Grundstückstück errichtet. Dieser Zweck ist nicht mehr den gegebenen Interessen des bloßen Verwaltens und Haltens des Grundstücks identisch; vielmehr haben sich die Parteien zu einer darüber hinausgehenden gemeinschaftlichen Nutzung des Grundstücks als Standort der SAT-Anlage und - vor allem - zu deren gemeinschaftlichem Betrieb entschlossen.

25

Hierin liegt der konkludente Abschluss eines Gesellschaftsvertrages. Die Errichtung einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts durch Gesellschaftsvertrag unterliegt keinem Formzwang und erfolgt im täglichen Leben häufig konkludent. Das Bewusstsein der Gründung einer GbR ist nicht erforderlich, lediglich ein über das bloße Zusammenwirken hinausgehender Rechtsbindungswille (vgl. Palandt, 71. Aufl. 2012, § 705, Rn. 11). Von einem solchen Rechtsbindungswillen ist nach dem gelebten Verhältnis zwischen den Parteien auszugehen. Der streitgegenständliche Beschluss geht ja selbst davon aus, dass bestimmte Bindungen der Parteien in Bezug auf den Betrieb der SAT-Anlage bestünden.

26

Dabei ist letztlich unerheblich, ob die SAT-Anlage in Form von Bruchteilseigentum (etwa weil sie wesentlicher Bestandteil des Flurstücks … geworden ist) oder in Form von Gesamthandseigentum (was dem Regelfall im Rahmen einer GbR entspräche) gehalten wird. Eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts kann sich lediglich auf die schuldrechtlichen Innenbeziehungen beschränken, während nach außen eine Bruchteilsgemeinschaft besteht (vgl. Palandt, BGB, 71. Aufl. 2012, § 705, Rn. 4).

27

In diesem Rahmen ist davon auszugehen, dass in der GbR in der Vergangenheit bereits Gesellschafterwechsel stattgefunden haben. Es ist anzunehmen, dass bei Veräußerung eines Reihenhausgrundstückes jeweils konkludent auch ein Gesellschafterwechsel stattfand. Ein solcher ist etwa durch Übertragung des Gesellschaftsanteils vom alten auf den neuen bei Zustimmung der verbleibenden Gesellschafter oder Ausscheiden des alten Gesellschafters sowie Eintritt des neuen möglich (Palandt, 71. Aufl. 2012, § 736, Rn. 7 f.). Nach den gelebten Verhältnissen zwischen den Parteien, dokumentiert auch und gerade im streitgegenständlichen Beschluss, der von einer Bindung aller aktuellen Eigentümer der Reihenhausgrundstücke an die die Satellitenanlage betreibenden Gemeinschaft ausgeht, muss dies in der Vergangenheit jeweils konkludent so vollzogen worden sein. Einer Form bedarf der Gesellschafterwechsel nicht. Ob dabei eine Verpflichtung zur Entlassung der alten Gesellschafter oder zum Eintritt für die neuen Gesellschafter bestand oder nicht, ist unerheblich, die Gemeinschaft wurde jedenfalls so gelebt.

28

2. Das Mehrstimmigkeitsprinzip ist auch nicht konkludent gem. § 709 Abs. 2 BGB zwischen den Parteien vereinbart worden.

29

Allein die Tatsache, dass in der Vergangenheit bereits teilweise nach Mehrstimmigkeitsprinzip abgestimmt wurde, genügt nicht, um eine konkludente Vereinbarung des Mehrstimmigkeitsprinzips für die Zukunft anzunehmen.

30

3. Auch eine Kündigung des Gesellschaftsvertrages nach § 723 BGB ist durch den streitgegenständlichen Beschluss nicht erfolgt.

31

Zwar dürfte eine unzulässige Teilkündigung, wie vom Amtsgericht angenommen, nicht vorliegen, da die Gesellschaft bezüglich der SAT-Anlage wohl als rechtlich unabhängig von der Gemeinschaft zu sehen ist, die die Heizanlage auf dem betroffenen Flurstück betreibt (an dieser sind die Kläger und zwei der Beklagten ja gar nicht mehr beteiligt). Der Beschluss lautete aber gerade nicht darauf, dass die Anlage abgebaut werden soll, was auf einen Kündigungswillen schließen ließe, sondern lässt die Möglichkeit einer weiteren Nutzung durch einzelne Gesellschafter bei Kostentragung zu. Daher kann von einer Kündigung des Gesellschaftsvertrages nicht ausgegangen werden.

32

4. Die Beklagten haben aber gegen die Kläger einen Anspruch auf Zustimmung zum streitgegenständlichen Beschluss, weswegen die Kläger nicht erfolgreich die Feststellung von dessen Unwirksamkeit verlangen können.

33

Eine Pflicht zur Zustimmung zu einem Gesellschaftsbeschluss besteht zwar nur ausnahmsweise, insbesondere bei notwendigen Maßnahmen nach § 744 Abs. 2 BGB (dies ist hier nicht der Fall, da der Beschluss nicht die Erhaltung der SAT-Anlage betrifft) oder wenn ein Gesellschafter keinen nachvollziehbaren Grund für die Ablehnung gibt. Das Recht, die Zustimmung nach eigenem Ermessen aus Zweckmäßigkeitserwägungen zu verweigern, kann aber durch einen Verstoß gegen die Treuepflicht verwirkt werden, z.B. durch beharrliches Blockieren von Gesellschafterbeschlüssen.

34

Für einen Verstoß der Kläger gegen die gesellschaftsvertragliche Treuepflicht sprechen verschiedene Aspekte:

35

Laut unbestrittenem Vortrag der Beklagten hatten die Kläger ursprünglich eine andere, billigere Ausgestaltung der SAT-Anlage als die später realisierte „Komfortanlage“ gewollt. Der Kläger Ziff. 2 hat in der mündlichen Verhandlung vom 10.12.2014 selbst eingeräumt, die Kläger seien bei Errichtung der Anlage der Auffassung gewesen, eine günstigere Ausgestaltung der Anlage in Form einer digitalen Anlage sei ausreichend. Unerheblich ist dabei, ob tatsächlich die Beklagten, wie sie behaupten, den Kostenanteil der Kläger für die teurere Ausgestaltung übernommen haben. Unstreitig haben jedenfalls die Kläger die Kosten für die teurere Ausgestaltung als Komfortanlage nicht getragen. Damit steht fest, dass die Anlage in der von den Klägern bezahlten technischen - analogen - Ausgestaltung heute gar nicht benutzbar wäre, da bekanntermaßen analoger Fernsehempfang nicht mehr möglich ist.

36

Nachdem die Kläger also nur aufgrund einer Kostenübernahme durch andere überhaupt in den Genuss der jetzigen technischen Ausstattung der SAT-Anlage gekommen sind, die einen Empfang derzeit noch möglich macht, stellt es sich als treuwidrig dar, dass die Kläger die Beklagten gegen deren Willen am gemeinschaftlichen Betrieb der SAT-Anlage festhalten wollen. Diese ist nach derzeitigem Stand veraltet. Die Kläger haben selbst vorgetragen, dass etwa 1.000,00 € investiert werden müssten, um mehr als die derzeit verfügbaren zwölf Programme empfangen zu können. Die anderen Gesellschafter haben aus nachvollziehbaren Gründen kein Interesse am Weiterbetrieb der Anlage auf dem jetzigen technischen Stand, denn der derzeit mögliche Empfang von lediglich 12 Programmen stellt bei der heutigen Senderlandschaft in keiner Weise einen akzeptablen Fernsehempfang dar. Auch die Ablehnung einer Investition im von den Klägern angesprochenen Rahmen zur „Aufrüstung“ der Anlage wird von den Beklagten aus nachvollziehbaren wirtschaftlichen Gründen abgelehnt.

37

Schließlich könnten die anderen Gesellschafter den Gesellschaftsvertrag für die Zukunft auch kündigen. Die Kläger müssten dann entscheiden, ob sie die Gesellschaft liquidieren oder weiter betreiben. Die übrigen Gesellschafter wären jedenfalls nicht mehr verpflichtet, die Kosten für den Betrieb der Anlage mitzutragen. Auch vor diesem Hintergrund ist es ebenfalls treuwidrig, dem Beschluss nicht zuzustimmen.

38

Die weitere Voraussetzung dafür, eine Zustimmungspflicht unter dem Gesichtspunkt der Treuepflichtverletzung anzunehmen, nämlich, dass die Interessen der unterlegenen Gesellschafter durch den betreffenden Beschluss gewahrt werden, ist erfüllt. Denn nach dem Wortlaut des Beschlusses steht es den Klägern frei, die gemeinschaftliche SAT-Anlage für sich weiter zu betreiben. Auch das in der mündlichen Verhandlung geäußerte entgegenstehende Interesse der Kläger, man wolle aus optischen Gründen keine eigene SAT-Anlage auf dem eigenen Reihenhaus installieren, vermag angesichts der Möglichkeit, die bisherige Anlage weiter zu betreiben oder aber andere der heute bestehenden vielfältigen Möglichkeiten des Fernsehempfanges ohne Notwendigkeit der Installation einer SAT-Anlage auf dem eigenen Haus (beispielsweise via Internet) zu nutzen, nicht zu überzeugen.

39

Den Bezug der Beklagten auf die Treuwidrigkeit der Kläger legt das Gericht als Erhebung der entsprechenden Einrede aus. Die Beklagten müssen die Kläger nicht auf Zustimmung zum streitgegenständlichen Beschluss verklagen, vielmehr dürfen sie gegen den Anspruch auf Feststellung der Unwirksamkeit die Treuwidrigkeitseinrede erheben.

III.

40

1. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

41

2. Anlass, die Revision nach § 543 ZPO zuzulassen, besteht nicht, weil die Rechtssache als Einzelfall keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordert.