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LG Stuttgart 12. Zivilkammer·12 O 287/24·14.05.2025

Kapitalanlageberatung: Beratungsfehler bei ungeeigneter Anlageempfehlung zu einem offenen Immobilienfonds

ZivilrechtSchadensersatzrechtBeratungsvertrag/AnlageberatungTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangt Schadensersatz wegen fehlerhafter Anlageberatung bei Erwerb von Anteilen an einem offenen Immobilienfonds. Das LG Stuttgart erkennt einen Beratungsfehler, weil dem unerfahrenen Anleger der Eindruck vermittelt wurde, der Fonds sei vergleichbar sicher wie Festgeld. Die Klage wird insoweit stattgegeben; ein Anspruch auf entgangenen Gewinn wird abgewiesen.

Ausgang: Teilweise stattgegeben: Klägerin erhält 5.095 € Zug um Zug gegen Abtretung der Fondsanteile; weitergehende Forderungen abgewiesen (kein Anspruch auf entgangenen Gewinn).

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Beratungsfehler liegt vor, wenn die Empfehlung eines Finanzprodukts bei der für den konkreten Kunden erarbeiteten Anlagestrategie dessen Sicherheits- und Risikoprofil verfälscht, sodass der Kunde einen höheren Schutz annimmt als tatsächlich besteht.

2

Kreditinstitute haben bei Anlageberatung die individuellen Kenntnisse, Erfahrungen und das Vermögen des Kunden zu berücksichtigen und dürfen durch Geeignetheitserklärungen keinen irreführenden Eindruck über Risikoäquivalenz verschiedener Anlageklassen erwecken.

3

Offene Immobilienfonds unterliegen einem inhärenten Wertschwankungsrisiko und sind nicht mit Einlagen unter Einlagensicherung gleichzusetzen; dies ist in der Beratung hervorzuheben, insbesondere gegenüber unerfahrenen Anlegern.

4

Ansprüche auf entgangenen Gewinn wegen fehlerhafter Anlageberatung setzen die hinreichend konkrete Darlegung einer tatsächlich getätigten Alternativanlage und deren wirtschaftlichen Folgen voraus; bloße Verweise auf allgemeinere, im Beratungskonzept bereits vorgesehene sichere Anlagen genügen nicht.

Relevante Normen
§ 280 Abs 1 BGB§ 280 Abs. 1 BGB§ 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO§ 709 Satz 2 ZPO

Leitsatz

Es liegt ein Beratungsfehler vor, wenn in der für die unerfahrene Anlegerin erarbeiteten Anlagestrategie der Eindruck suggeriert wird, ein offener Immobilienfonds sei so sicher wie ein von der Einlagensicherung erfasstes Festgeld.(Rn.16)

Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 5.095,00 EUR Zug um Zug gegen Abtretung von 93,291 Anteilen am Fonds UniImmo: Wohnen ZBI (ISIN: DE000A2DMVS1) im UnionDepot Nr. zu bezahlen.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Die Kosten des Rechtsstreits fallen der Beklagten zur Last.

4. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung von 115 % des zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

5. Der Streitwert wird auf 5.095,00 € festgesetzt.

Tatbestand

1

Die Klägerin fordert Schadensersatz aus einer Anlageberatung.

2

Am 16.02.2023 beriet eine Mitarbeiterin der Beklagten die Klägerin bezüglich der Anlage von 20.000,00 €. Die Klägerin wollte einen Anlagehorizont von länger als fünf Jahren und äußerte ausweislich der Geeignetheitserklärung der Beklagten die Risikobereitschaft: „Sicherheit und Liquidität werden höherer Renditeerwartung untergeordnet; langfristig rendite-/kursgewinnorientiert; Toleranz gegenüber mäßigen bis teilweise starken Kurs- bzw. Wertschwankungen und gegebenenfalls Kapitalverlusten“, was der Stufe 3 von 5 Risikostufen entsprach. Sie gab dabei ein Vermögen in Form eines Bankguthabens von etwa 38.500,00 an. Die Mitarbeiterin der Beklagten empfahl die Anlage von jeweils 5.000,00 € wie folgt:

3

Fonds UniGlobal (Aktienfonds - Risikoklasse 3)
ZinsFix Express StepDown ST 02 23/26: Basiswert RWE (Zertifikat - Risikoklasse 3)
Fonds Unilmmo: Wohnen ZBI (offener Immobilienfonds - Risikoklasse 1)
Termingeld einmalig auf drei Jahre.

4

Die Klägerin hatte zu den beiden Fonds und dem Zertifikat jeweils angegeben, keine Erfahrungen in diesen Anlageformen zu haben. In der Geeignetheitserklärung der Beklagten vom 16.02.2023 (Anlage B3) wurde folgendes festgehalten: „Zur Streuung Ihrer Risiken haben wir Ihnen unterschiedliche Produkte, Anlageformen und Assetklassen empfohlen.“ und abschließend „Somit hat die Kundin verschiedene Laufzeiten und verschiedene Risikoklassen.“

5

Die Klägerin kaufte daraufhin am 23.02.2023 für 5.000,00 € 92,816 Anteile an dem Fonds UniImmo: Wohnen ZBI mit der ISIN DE000A2DMVS1, die sich zwischenzeitlich auf 93,291 Anteile erhöhten.

6

Die Klägerin trägt vor, sie habe nach einem risikoarmen Investment gesucht. Sowohl die von der Beklagten indizierte Risikoklasse als auch das beworbene Anlegerprofil „konservativ“ seien völlig unzutreffend. Bei dem Fonds UniImmo: Wohnen ZBI habe es sich im Zeitpunkt des Erwerbs um kein sicheres beziehungsweise als Sicherheitsbaustein im Depot geeignetes Finanzinstrument gehandelt. Bei einer ordnungsgemäßen Beratung über die Risiken des Fondsprodukts wäre in ein Sparkonto oder eine andere sichere Anlage investiert worden.

7

Die Klägerin beantragt:

1.

8

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klagepartei 5.095,00 EUR Zug um Zug gegen Abtretung der seitens unserer Mandantschaft erworbenen Anteile an dem Fondsprodukt UniImmo: Wohnen ZBI (ISIN: DE000A2DMVS1) zu zahlen.

2.

9

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerschaft Schadenersatz aus entgangenem Gewinn in einer in das Ermessen des Gerichtes gestellten Höhe zu zahlen, mindestens jedoch 120,00 Euro.

10

Die Beklagte beantragt:

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Klageabweisung.

12

Die Beklagte behauptet, die Klägerin habe sich als „risikobereit" eingestuft, habe aber insgesamt eine defensivere Ausrichtung als ihr Ehemann gewünscht.

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Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf die Schriftsätze mit den Anlagen und das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 27.02.2025.

Entscheidungsgründe

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Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Schadensersatzanspruch aus dem Beratungsvertrag in Verbindung mit § 280 Abs. 1 BGB von 5.095,00 € einschließlich der Verwaltungsgebühr Zug um Zug gegen die Anteile am Fonds UniImmo: Wohnen ZBI wegen Verletzung der Beratungspflicht. Ein Anspruch auf entgangenen Gewinn besteht nicht.

15

1. Zwischen den Parteien ist ein Beratungsvertrag zustande gekommen, weil die Beklagte als Kreditinstitut die Situation der Klägerin in persönlicher und vermögenstechnischer Hinsicht ermittelt und auf dieser Grundlage eine Anlageempfehlung für die Klägerin erarbeitet hat.

16

2. Die Beklagte hat hier die Pflicht aus dem Beratungsvertrag verletzt, weil die Empfehlung eines offenen Immobilienfonds nicht in die für die Klägerin entwickelte Anlagestrategie passte.

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Die Klägerin wollte 20.000,00 € anlegen. Hierfür empfahl die Beklagte eine Anlage von jeweils 5.000,00 € in einen Aktienfonds und ein Zertifikat jeweils mit der Risikoklasse 3, den streitgegenständlichen offenen Immobilienfonds mit der Risikoklasse 1 und ein Festgeld über drei Jahre. Dabei wusste die Beklagte, dass die Klägerin keine Erfahrungen mit den beiden Fonds und dem Zertifikat hatte. Ausweislich der Geeignetheitserklärung vom 16.02.2023 (Anlage B3) hielt die Beklagte für die Klägerin fest, dass sie zur Streuung der Risiken unterschiedliche Produkte, Anlageformen und Assetklassen empfohlen habe. Damit wird für die unerfahrene Klägerin suggeriert, dass neben den beiden Anlageprodukten mit der Risikoklasse 3 der streitgegenständliche offene Immobilienfonds dem Risiko der Festgeldanlage entspricht, weil er mit der Risikoklasse 1 und damit der niedrigsten Risikoklasse bewertet worden war. Nachdem zwei Anlageprodukte eine höhere Risikoklasse hatten, durfte die unerfahrene Klägerin davon ausgehen, dass der offene Immobilienfonds mit der Risikoklasse 1 im Risiko dem Festgeld entspricht. Denn so würde ein ausgewogenes Risikoverhältnis der Anlagen mit zwei risikoreicheren und zwei risikoarmen Produkten erreicht. In dieser Annahme wird die Klägerin durch die Bekräftigung der Beklagten am Ende der Geeignetheitserklärung vom 16.02.2023 noch bestärkt, wenn dort unmittelbar nach dem vorgeschlagenen Festgeld hervorgehoben wird, dass die Klägerin verschiedene Laufzeiten und verschiedene Risikoklassen habe.

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Im Hinblick auf diese Anlagestrategie, wie sie auch Sicht der unerfahrenen Klägerin zu verstehen war, war die Empfehlung eines offenen Immobilienfonds ungeeignet. Denn ein offener Immobilienfonds ist im Werterhalt nicht so sicher wie ein Festgeld, welches im Hinblick auf die Höhe des Vermögens der Klägerin der Einlagensicherung unterfällt. Unabhängig von der konkreten Situation im Zeitpunkt der Anlageentscheidung im Februar 2023 unterliegt ein offener Immobilienfonds einem Wertschwankungsrisiko, weil sich die Werte der im Fonds enthaltenen Immobilien im zeitlichen Verlauf auch negativ entwickeln können und immer die Möglichkeit besteht, dass das Fondsmanagement wirtschaftlich nachteilige Kauf- oder Verkaufsentscheidungen trifft oder treffen muss. Das ist der Beklagten und ihren Mitarbeitern als Kreditinstitut bekannt.

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Insoweit kommt es nicht auf die konkrete Situation beim streitgegenständlichen Fonds UniImmo: Wohnen ZBI im Februar 2023 an, weil hier die Empfehlung jedes anderen offenen Immobilienfonds die für die Klägerin erarbeitete Anlagestrategie auch nicht umgesetzt hätte und damit fehlerhaft gewesen wäre.

20

3. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf den entgangenen Gewinn, weil nicht hinreichend konkret dargelegt wurde, welche Alternativanlage die Klägerin statt der Anlage in den offenen Immobilienfonds getätigt hätte. Allein der Hinweis auf ein Sparkonto reicht hier nicht aus, weil die Klägerin im Rahmen der Anlagestrategie bereits in ein Festgeld investieren sollte. Dann ist davon auszugehen, dass die Klägerin im Rahmen der „viergliedrigen Anlagestrategie“ kein Sparkonto eröffnet hätte, weil dies im Wesentlichen einer Festgeldanlage entsprochen hätte.

21

4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, weil das Unterliegen bezüglich des entgangenen Gewinns verhältnismäßig geringfügig ist. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 S. 2 ZPO. Der Streitwert entspricht dem eingeklagten Betrag in der Hauptsache.