Verstoß eines Pkw-Fahrers gegen das Rücksichtnahmegebot beim Parallelabbiegen neben einem sog. Lang-Lkw
KI-Zusammenfassung
Die Kaskoversichererin verlangte nach einem Unfall beim Rechtsabbiegen neben einem ca. 25 m langen Lang-Lkw weiteren Schadensersatz (Wertminderung). Das Gericht klärte, ob der Pkw-Fahrer durch Vorfahren auf der linken Rechtsabbiegerspur neben dem überlangen Zug gegen § 1 Abs. 2 StVO verstieß und wie die Haftungsanteile nach § 17 StVG abzuwägen sind. Es bejahte einen schuldhaften Verstoß des Pkw-Fahrers gegen das Rücksichtnahmegebot und verneinte ein Verschulden des Lkw-Fahrers, der zum Abbiegen beide Spuren benötigte. Unter Berücksichtigung einer erhöhten Betriebsgefahr des Lang-Lkw setzte es eine Haftungsquote von 2/3 zu 1/3 zu Lasten der Klägerin an und sprach der Klägerin 616,25 € (1/3 der Netto-Wertminderung) zu; im Übrigen wies es die Klage ab.
Ausgang: Klage auf weiteren Schadensersatz (Wertminderung) nur in Höhe von 616,25 € zugesprochen, im Übrigen abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Verkehrsteilnehmer muss bei erkennbar überlangen Lkw-Zügen damit rechnen, dass diese zum Abbiegen mehr als eine Fahrspur benötigen, und sein Fahrverhalten hierauf einrichten.
Wer sich neben einen überlangen Lkw-Zug bis in dessen Abbiegebereich vorarbeitet und dabei nur einen geringen Seitenabstand hält, verletzt regelmäßig das Rücksichtnahmegebot des § 1 Abs. 2 StVO.
Ein Verschulden des Lkw-Fahrers scheidet aus, wenn das Mitbenutzen der Nachbarspur zum Abbiegen objektiv erforderlich ist und der Fahrer den Abbiegevorgang aufmerksam durchführt und bei erkennbarer Gefahr sofort reagiert.
Die Unvermeidbarkeit i.S.d. § 17 Abs. 3 StVG ist zu verneinen, wenn ein Idealfahrer durch defensives Verhalten (insbesondere Zurückbleiben hinter dem Abbiegenden) den Unfall hätte verhindern können.
Bei der Haftungsabwägung nach § 17 StVG kann die aufgrund Größe und Fahrverhaltens gesteigerte Betriebsgefahr eines Lang-Lkw neben dem Verschulden des Pkw-Fahrers anspruchsmindernd zu berücksichtigen sein, ohne vollständig zurückzutreten.
Vorinstanzen
nachgehend OLG Stuttgart 2. Zivilsenat, 11. April 2024, 2 U 176/22, Urteil
Leitsatz
Der Fahrer eines PKW verletzt das Rücksichtnahmegebot im Verkehr, wenn er neben einem überlangen LKW-Zug mit einer Gesamtlänge von circa 25 m, der vor einer Ampel auf Grünlicht wartet, auf der linken von zwei Rechtsabbiegerspuren so weit nach vorne fährt, bis er aufgrund der teilweise vom LKW-Zug eingenommenen Fahrspur fünf Meter vor der Haltelinie anhalten muss, weil der überlange LKW-Zug auch einen Teil der linken Rechtsabbiegerspur zum Abbiegen benötigt.(Rn.22) (Rn.23) (Rn.24)
Orientierungssatz
Mit der Zulassung der Lang-Lkws müssen die übrigen Verkehrsteilnehmer hinnehmen und damit rechnen, dass diese beim Abbiegen nicht nur eine Fahrspur brauchen, sondern beide. Dabei ist es gut nachvollziehbar und vernünftig, den Lang-Lkw während des Abbiegevorgangs möglichst so aufzustellen, dass keine anderen Fahrzeuge rechts oder links vorbeifahren können.(Rn.20)
Tenor
1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 616,25 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 22.12.2021 zu zahlen.
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 94 % und die Beklagten 6 %.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Beklagten gegen Sicherheitsleistung von 115 % des zu vollstreckenden Betrages. Die Beklagten können die Vollstreckung der Klägerin gegen Sicherheitsleistung von 115 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit von 115 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
5. Der Streitwert wird auf 10.314,27 € festgesetzt.
Tatbestand
Die Klägerin fordert Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall.
Die Klägerin ist Kaskoversicherer der M. AG, deren Fahrzeug Mercedes Benz GLE 350de 4MATIC vom Zeugen M. gesteuert wurde. Der bei der Beklagten zu 2 versicherte LKW mit Anhänger wurde vom Beklagten zu 1 gelenkt.
Am 26.10.2021 gegen 9:15 Uhr stand der Beklagten zu 1 mit dem LKW auf der zweispurigen Abbiegespur von der Käsbrünnlestraße auf die Rudolf-Diesel-Straße in Sindelfingen und wartete auf Grünlicht. Der Zeuge M. fuhr von hinten links am Anhänger vorbei und wartete neben dem Zugfahrzeug ebenfalls auf Grünlicht. Nachdem der Beklagte zu 1 angefahren war, kam es zwischen der linken vorderen Ecke des Anhängers und der rechten hinteren Seite des Mercedes-Benz zur Kollision. Dabei entstand am Mercedes-Benz ein Schaden von 12.171,40 € netto ohne Berücksichtigung einer Wertminderung. Die Beklagte zu 2 regulierte den Schaden am Mercedes-Benz auf der Grundlage einer Haftungsquote von 2/3 zu 1/3 zu Lasten der Klägerin und bezahlte 4.057,13 €.
Die Klägerin behauptet, allenfalls die linken Räder des LKW hätten sich über der Mittellinie zwischen den beiden Rechtsabbiegerspuren befunden. Die linke Abbiegespur sei ca. 3,50 m breit. Der ganz links stehende Mercedes-Benz sei 1,93 m breit und habe wenigstens einen Abstand von 0,75 m zum LKW gehabt, als beide Fahrzeuge vor der Ampel gewartet hätten. Der Beklagte zu 1 habe dabei den Zeugen M. im Mercedes-Benz erkennen können und müssen.
Die Klägerin ist der Auffassung, der Unfall sei für den Zeugen M. unvermeidbar gewesen, weil ihn der Beklagte zu 1 beim Durchfahren der Kurve nicht beachtet habe. Mit einem Ausschwenken des LKW habe er nicht rechnen müssen und können. Vielmehr habe der Zeuge M. davon ausgehen dürfen, dass der bereits leicht auf der linken Abbiegespur stehende LKW auf der rechten Seite genügend Platz zum Abbiegen habe.
Die Klägerin meint, ihr stehe eine Wertminderung von 2.200,00 € zu.
Die Klägerin beantragt:
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin € 10.314,27 nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 22.12.2021 zu zahlen.
Die Beklagten beantragen:
Klageabweisung.
Die Beklagten behaupten, der LKW mit Anhänger habe beim Anhalten an der roten Lichtzeichenanlage mehr als ein Drittel der linken Rechtsabbiegerspur blockiert. Der Zeuge M. habe sich daher am Anhänger vorbei gedrängt und sich neben den LKW gezwängt. Dass beim Rechtsabbiegen eines Zuges der Anhänger nach links ausschwenke, gehöre zum Allgemeinwissen eines jeden Kfz-Führers. Mehr als eine Mithaftung des LKW von 1/3 aus Betriebsgefahr komme nicht in Betracht.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Schriftsätze nebst Anlagen und das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 05.07.2022 Bezug genommen. Es ist Beweis erhoben worden durch die Vernehmung des Zeugen M. und ein mündliches Gutachten des Sachverständigen R. Bezüglich des Beweisergebnisses wird auf das Protokoll vom 05.07.2022 verwiesen.
Entscheidungsgründe
Der Klägerin steht gegen die Beklagten ein weiterer Schadensersatzanspruch gemäß §§ 7, 17 StVG, 115, PflVG, 86 VVG von 616,25 € im Zusammenhang mit der Wertminderung am Mercedes-Benz infolge des Unfalls zu. Die Haftungsquote aus dem Verkehrsunfall vom 26.10.2021 beträgt 2/3 zu 1/3 zu Lasten der Klägerin.
1.
Der Unfall war für keine der Parteien unvermeidbar gemäß § 17 Abs. 3 StVG.
a)
Die Beklagten behaupten keine Unvermeidbarkeit für den Beklagten zu 1, sondern gehen von einer Mithaftung aus Betriebsgefahr von 1/3 aus.
b)
Auch der Zeuge M. hätte den Unfall vermeiden können, indem er hinter dem überlangen Zug gehalten und bei Grünlicht hinter ihm abgebogen wäre. Der Idealfahrer wäre vorsichtig links an den Anhänger herangefahren und hätte dabei erkannt, dass es sich um einen außergewöhnlich langen Anhänger handelt, der zumindest im vorderen Bereich teilweise auf der linken Rechtsabbiegerspur stand. So hat es der Sachverständige R. aufgrund der Endposition des Zugfahrzeugs und seiner Fahrversuche mit einem entsprechenden Zug festgestellt. Wenn der Anhänger vollständig auf der rechten Abbiegespur gestanden wäre, hätte der Beklagte zu 1 nicht abbiegen können. In dieser Situation würde der Idealfahrer nicht wie der Zeuge M. am Anhänger vorbei neben das Zugfahrzeug fahren bis es nicht mehr weitergeht, um dann nach seiner Einlassung ca. 5 Meter vor der Haltelinie neben dem Zugfahrzeug zum Stehen zu kommen. Der Abstand zum Zugfahrzeug betrug dabei nach den Feststellungen des Sachverständigen R. ca. 75 cm. Vielmehr hätte der Idealfahrer von einem Weiterfahren neben dem Anhänger Abstand genommen und wäre dann bei Grünlicht hinter dem Zug abgebogen.
2.
Hinsichtlich des Beklagten zu 1 liegt kein schuldhaftes Verhalten vor, während der Zeuge M. aufgrund eines Verstoßes gegen § 1 Abs. 2 StVO den Unfall schuldhaft verursacht hat.
a)
Den Beklagten zu 1 trifft kein Verschulden am Unfall, weil er nach den Feststellungen des Sachverständigen R. nur unter Mitbenutzung der linken Rechtsabbiegespur abbiegen konnte.
Danach war der vom Beklagten zu 1 gesteuerte Lang-Lkw mit insgesamt circa 25 m überlang. So ergibt es sich auch aus den Bildern des Sachverständigen R. in der Anlage zum Protokoll vom 05.07.2022. Die empfehlenswerte Position des Lang-Lkw beim Warten an der Haltelinie ist die mittige Position, wie sie der Beklagte zu 1 eingehalten hat. Und zwar nicht nur, weil der Lang-Lkw nach rechts einen übergroßen Platzbedarf hat, sondern auch deshalb, weil bei einer Warteposition innerhalb des rechten Fahrstreifens anderen Verkehrsteilnehmern signalisiert wird, der linke Rechtsabbiegerfahrstreifen könne benutzt werden, was jedoch nicht der Fall ist, weil spätestens der Auflieger mit seiner linken vorderen Ecke während des Abbiegens dann nach links etwa 1 m weit in den linken Abbiegefahrstreifen hineinschert.
Mit der Zulassung dieser Lang-Lkw müssen die übrigen Verkehrsteilnehmer hinnehmen und damit rechnen, dass er beim Abbiegen nicht nur eine Fahrspur braucht, sondern beide. Dabei ist es gemäß der Einlassung des Beklagten zu 1 gut nachvollziehbar und vernünftig, den Lang-Lkw während des Abbiegevorgangs möglichst so aufzustellen, dass keine anderen Fahrzeuge rechts oder links vorbeifahren können. Das war aber nach den Feststellungen des Sachverständigen R. an dieser Stelle nicht ohne weitere möglich, weil die beiden Abbiegespuren so breit sind, dass auch bei dem fast mittigen Stehen des Lang-Lkw links und rechts noch circa 3 m Platz bleiben, die insbesondere Pkw-Lenker dazu verleiten, sich an dem Lang-Lkw vorbei nach vorne zu schieben.
Ferner war der Beklagte zu 1 während des Abbiegevorgangs sehr aufmerksam bezüglich neben ihm stehender Fahrzeuge, weil er trotz des Abbiegens nach rechts und des damit verbundenen Sichtverlusts auf den Bereich hinter der rechten Seite des Zugfahrzeugs noch den Mercedes-Benz wahrnahm und sofort bremste. Daher ist nur ein leichter Anstoß des Anhängers am Mercedes-Benz erfolgt. Hätte der Beklagte zu 1 nicht so aufmerksam und schnell gehandelt, wäre der Schaden am Mercedes-Benz um ein Vielfaches größer gewesen.
b)
Dagegen hat der Zeuge M. gegen das Gebot der Rücksichtnahme im Verkehr nach § 1 Abs. 2 StVO verstoßen.
Gemäß seiner Einlassung ist der Zeuge M. von hinten links am Anhänger vorbei und soweit nach vorne neben das Zugfahrzeug gefahren, wie er noch Platz hatte. Dabei stand er ca. 5 m vor der Haltelinie und - nach den Feststellungen des Sachverständigen R. - mit einem Abstand von ca. 75 cm neben dem Zugfahrzeug und unmittelbar am linken Rand der linken Rechtsabbiegerspur. In diesem Zusammenhang hat der Zeuge M. bekundet, er kenne sich mit dem Fahrverhalten von Lkw und ihren Anhängern nicht aus (wurde versehentlich nicht protokolliert).
Es mag sein, dass es der Zeuge M. nach seiner Einlassung nicht eilig hatte. Jedoch hätte er nicht diese gefährliche Situation durch das Vorfahren neben dem Zugfahrzeug eines auch für ihn erkennbaren überlangen Lkw mit Anhänger herbeiführen dürfen. Dabei fuhr er so weit nach vorne, bis es nicht mehr weiterging. Dabei hatte er erkannt, dass das Zugfahrzeug zumindest etwas mit den linken Rädern auf dem rechten Rand der linken Rechtsabbiegerfahrbahn stand. Ferner hätte er erkennen müssen, dass - gemäß den Feststellungen des Sachverständigen R. - zumindest der vordere Bereich des Anhängers ebenfalls zum Teil auf dem rechten Rand der linken Rechtsabbiegerfahrbahn zum Stehen gekommen war. Gerade wenn er keine konkreten Vorstellungen davon hat, wie sich ein Lkw mit Anhänger während des Abbiegens verhält, hätte er nicht so nah nach vorne an das Zugfahrzeug heranfahren dürfen. Das gilt ganz besonders für den Lang-Lkw des Beklagten zu 1.
Selbst wenn der Zeuge M. die von ihm hervorgerufene schwierige Verkehrssituation erst erkannt haben sollte, als er bis zum Zugfahrzeug vorgefahren war und feststellte, dass er nicht weiter bis ganz nach vorne zur Haltelinie fahren konnte, hätte er den Beklagten zu 1 sofort durch Hupen auf sich aufmerksam machen müssen. Dann hätte der Beklagte zu 1 reagiert und durch vorsichtiges Fahren die Situation entschärft.
3.
Die Abwägung der Betriebsgefahr des Lang-Lkw und der um das Verschulden des Zeugen M. erhöhten Betriebsgefahr des Mercedes-Benz führt zu einer Haftungsquote von 2/3 zu 1/3 zu Lasten der Klägerin.
Dabei wird einerseits berücksichtigt, dass der Zeuge M. durch sein verkehrswidriges Verhalten alleine den Unfall verursacht hat. Andererseits wird aber auch berücksichtigt, dass die Betriebsgefahr des Lang-Lkw aufgrund seiner Größe und der Neuheit solcher Lkw für andere Verkehrsteilnehmer ganz erheblich ist. Daher tritt hier diese hohe Betriebsgefahr nicht hinter dem Verschulden des Zeugen M. zurück. Das alleinige Verschulden des Zeugen M. am Unfall führt jedoch zu einer überwiegenden Haftung, die mit einer Quote von 2/3 zu 1/3 ihren Ausdruck findet.
4.
Die Klägerin hat auf der Grundlage der Haftungsquote von 2/3 zu 1/3 und unter Berücksichtigung der bereits gemäß dieser Quote erfolgten Regulierung der Beklagen zu 2 noch einen weiteren Schadensersatzanspruch von 616,25 € im Zusammenhang mit der bisher von den Beklagten insgesamt bestrittenen Wertminderung am Mercedes-Benz infolge des Unfalls.
Der Sachverständige R. hat festgestellt, dass der Ansatz einer Wertminderung von 2.200,00 € brutto hier zwar sachgerecht ist, aber nicht berücksichtigt, dass die Eigentümerin und Halterin des Mercedes-Benz vorsteuerabzugsberechtigt ist. Daher ist ein Netto-Wertminderungsanspruch von 1.848,74 € anzusetzen. Ein Drittel hiervon sind die zugesprochenen 616,25 €.
5.
Der Anspruch auf die Zinsen folgt aus §§ 286, 288 BGB.
6.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 92 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 709 S. 2, 708 Nr. 11, 711 ZPO.