Restschuldbefreiung: Zulässigkeit eines Verkürzungsantrags
KI-Zusammenfassung
Die Schuldnerin beantragte vorzeitige Restschuldbefreiung nach §300 Abs.1 S.2 Nr.3 InsO; das Insolvenzgericht lehnte den Antrag ab, worgegen die sofortige Beschwerde gerichtet war. Das Landgericht wies die Beschwerde ab und bestätigte die Zurückweisung. Begründung: ein rund vier Jahre vor Ablauf der fünfjährigen Abtretungsfrist gestellter Antrag ist ein unzulässiger Vorratsantrag; die Glaubhaftmachungspflicht obliegt dem Schuldner.
Ausgang: Sofortige Beschwerde gegen Zurückweisung des Verkürzungsantrags als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Ein auf §300 Abs.1 S.2 Nr.3 InsO gestützter Verkürzungsantrag ist unzulässig, wenn er bereits vor dem Ablauf der fünften Jahresfrist als Vorratsantrag gestellt wird; der Schuldner muss den Antrag erst stellen, wenn im Zeitpunkt der zu erwartenden Entscheidung fünf Jahre der Abtretungsfrist verstrichen sind.
Die Darlegungs- und Glaubhaftmachungslast für einen Verkürzungsantrag nach §300 InsO trägt der Schuldner; er hat insbesondere die vollständige Berichtigung der Verfahrenskosten, etwaiger Masseverbindlichkeiten sowie gegebenenfalls das Vorhandensein hinreichender Insolvenzmasse darzulegen.
§300 Abs.1 S.2 Nr.2 InsO setzt nach Ablauf von drei Jahren eine Mindestbefriedigungsquote von 35 % voraus; Nr.1 verlangt, dass keine Forderungen angemeldet sind oder diese befriedigt wurden.
Eine bloße Mitteilung der Treuhänderin über die Begleichung der Verfahrenskosten genügt nicht zur Glaubhaftmachung der Voraussetzungen nach §300 InsO, soweit die für die jeweilige Verkürzungsvoraussetzung maßgebliche Zeitspanne (Abtretungsfrist) noch nicht verstrichen ist.
Vorinstanzen
vorgehend AG Stuttgart, 3. August 2016, 15 IK 507/15, Beschluss
Orientierungssatz
Von einem unzulässigen "Vorratsantrag" ist auszugehen, wenn der Schuldner einen auf § 300 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 InsO gestützten Antrag ca. vier Jahre vor Ablauf dieser Frist bei Gericht gestellt hat, da dem Schuldner zumutbar ist, den Antrag erst zu stellen, wenn jedenfalls im Zeitpunkt der zu erwartenden Bescheidung des Antrags durch das Insolvenzgericht fünf Jahre der Abtretungsfrist verstrichen sind.(Rn.6)
Tenor
1. Die sofortige Beschwerde der Schuldnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Stuttgart vom 03.08.2016, Az. 15 IK 507/15, wird zurückgewiesen.
2. Die Schuldnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Wert des Beschwerdeverfahrens: 5.000,00 €
Gründe
I.
Die Schuldnerin wendet sich mit der sofortigen Beschwerde gegen den Beschluss des Insolvenzgerichts vom 03.08.2016 (Bl. 128 d.A.), mit dem ihr Antrag vom 30.05.2016, ihr die Restschuldbefreiung vorzeitig nach Ablauf von 5 Jahren gem. § 300 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 InsO zu erteilen (Bl. 116 d.A.), zurückgewiesen wurde. Zur Begründung bringt sie vor, dass der Antrag an keine bestimmten Zeiten gebunden sei. In der Vorschrift des § 300 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 InsO sei nicht geregelt, wann der Verkürzungsantrag zu stellen sei. Die Voraussetzungen des § 300 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 InsO seien bereits durch die Mitteilung der Treuhänderin vom 11.05.2016, wonach die Kosten des Verfahrens bereits vollständig beglichen seien, glaubhaft gemacht (Bl. 134 f. d.A.). Das Amtsgericht half der Beschwerde mit Beschluss vom 21.09.2016 nicht ab und legte die Akten dem Landgericht Stuttgart zur Entscheidung vor.
II.
Die sofortige Beschwerde ist gem. §§ 300 Abs. 4 S. 2, 6 Abs. 1, 4 InsO, 567 ff. ZPO statthaft, frist- und formgerecht eingelegt und insgesamt zulässig.
In der Sache hat sie keinen Erfolg.
Zwar kann unter den Voraussetzungen des § 300 Abs. 1 S. 2 InsO auf Antrag des Schuldners die Restschuldbefreiung bereits vorzeitig - vor Ablauf der sechsjährigen Dauer der Abrechnungsfrist - erteilt werden. Der Antrag ist gem. § 300 Abs. 2 S. 3 InsO nur zulässig, wenn der Schuldner das Vorliegen der jeweiligen Voraussetzung des § 300 Abs. 1 S. 2 InsO glaubhaft macht, wobei die Darlegungs- und Beweislast die gesamten Voraussetzungen der Verkürzungstatbestandsvoraussetzungen umfasst. Damit obliegt es dem Schuldner, die vollständige Berichtigung der Kosten sowie gegebenenfalls der sonstigen Masseverbindlichkeiten sowie das Vorhandensein einer zur Quotenbefriedigung hinreichenden weiteren Insolvenzmasse darzulegen und glaubhaft zu machen (vgl. Kübler/Prütting/Bork-Wenzel, InsO, 71. Lieferung 04.2017, § 300 InsO, Rn. 14). Sind die Voraussetzungen nicht glaubhaft gemacht, ist der Antrag unzulässig.
Vorliegend sind weder die Voraussetzungen des § 300 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 InsO, noch des § 300 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 InsO noch des § 300 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 InsO dargetan. Die Regelung des § 300 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 InsO setzt - neben der Berichtigung der Verfahrenskosten - voraus, dass kein Insolvenzgläubiger eine Forderung angemeldet hat oder die Forderungen der Insolvenzgläubiger befriedigt worden sind und der Schuldner die sonstigen Masseverbindlichkeiten berichtigt hat. Ausweislich der Mitteilung der Treuhänderin vom 25.11.2015 sind gem. § 38 InsO 48.300,35 € festgestellte Forderungen zu berücksichtigen (Bl. 75 d.A.). Nach § 300 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 InsO ist - nach Ablauf von drei Jahren der Abtretungsfrist - für die Verkürzung der Verfahrensdauer eine Mindestbefriedigungsquote von 35 % vorgesehen, wodurch ein angemessener Ausgleich zwischen den Interessen des Schuldners an einem schnellen finanziellen Neustart und dem Interesse der Gläubiger an einer möglichst umfassenden Befriedigung ihrer Forderungen geschaffen werden soll (vgl. Braun, InsO, 6. Aufl., § 300 Rn 6 m.w.N.). Schließlich kann die Restschuldbefreiung nach § 300 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 InsO nach Ablauf von fünf Jahren der Abtretungsfrist erteilt werden, auch wenn der Schuldner die Mindestbefriedigungsquote i.H.v. 35 % nicht erreicht hat. Damit soll dem Schuldner, der die Mindestbefriedigungsquote nach drei Jahren verfehlt, noch eine Möglichkeit zu einer - im Umfang geringeren - Abkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrensgewährt werde, soweit er innerhalb von fünf Jahren wenigstens die Verfahrenskosten begleicht (vgl. Graf-Schlicker-Kexel, InsO, § 300 Rn. 17).
Soweit die Schuldnerin meint, dass die Voraussetzungen des § 300 Abs. 3 Nr. 3 InsO bereits dadurch glaubhaft gemacht seien, dass die Kosten des Verfahrens vollständig berichtigt seien (Bl. 135 d.A.), kann ihr nicht gefolgt werden. Dass fünf Jahre der Abtretungsfrist verstrichen sind, kann nicht vor deren tatsächlichem Ablauf glaubhaft gemacht werden. Wird ein auf § 300 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 InsO gestützter Antrag ca. vier Jahre vor Ablauf dieser Frist bei Gericht gestellt, ist - entgegen der Auffassung Schuldners - von einem unzulässigen „Vorratsantrag“ auszugehen. Dem Schuldner ist es zumutbar, den Antrag erst dann zu stellen, wenn jedenfalls im Zeitpunkt der zu erwartenden Bescheidung des Antrags durch das Insolvenzgericht fünf Jahre der Abtretungsfrist verstrichen sind. Dass der Antrag des Schuldners gem. § 300 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 InsO an keine Frist gebunden ist (vgl. Kübler/Prütting/Bork-Wenzel, a.a.O., § 300 Rn 16 m.w.N.), steht dem nicht entgegen, denn dies bedeutet keine Abschwächung der Glaubhaftmachung der erforderlichen Voraussetzungen. Im Übrigen wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen in dem Nichtabhilfebeschluss des Amtsgerichts Bezug genommen.
III.
Die Entscheidung über die Kosten(GKG-KV Nr. 2361) folgt aus den §§ 4 InsO, 97 Abs. 1 ZPO. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde liegen nicht vor. Bei der Festsetzung des Gegenstandswertes schätzt das Beschwerdegericht das Interesse der Beschwerdeführerin gem. § 23 Abs. 2 S. 1, Abs. 3 S. 2 RVG auf 5.000,00 €.