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LG·SR StVK 1315/23·21.05.2024

Erledigung einer Strafvollzugsache wegen Verlegung des Gefangenen

Öffentliches RechtStrafvollzugsrechtVerfahrensrecht (Strafvollzugssachen)Eingestellt

KI-Zusammenfassung

Der Inhaftierte beantragte gerichtliche Entscheidung nach §§ 109 ff. StVollzG zur Durchführung einer medizinischen Kapselendoskopie. Vor Einigung wurde der Antragsteller in eine andere Justizvollzugsanstalt verlegt. Das Gericht erklärt den Antrag in der Hauptsache für erledigt, da die Zuständigkeit für die Behandlung auf die neue Anstalt übergegangen ist. Eine Kostenentscheidung ergeht nicht.

Ausgang: Antrag in der Hauptsache wegen Verlegung des Gefangenen als erledigt eingestellt; keine Kostenentscheidung.

Abstrakte Rechtssätze

1

Wird der antragstellende Gefangene vor Entscheidung in Strafvollzugssachen in eine andere Justizvollzugsanstalt verlegt, gilt der Antrag in der Hauptsache als erledigt, soweit die Zuständigkeit für die begehrte Maßnahme auf die neue Anstalt übergeht.

2

Die Verpflichtung der bisherigen Antragsgegnerin zur Vornahme einer medizinischen Behandlung kann nicht mehr ausgesprochen werden, wenn die fachliche und organisatorische Zuständigkeit auf eine andere Justizvollzugsanstalt übertragen ist.

3

Das Gericht hat in Verfahren nach dem Strafvollzugsgesetz den Eintritt eines erledigenden Ereignisses von Amts wegen festzustellen und kann die Hauptsache auch ohne Erledigungserklärung der Partei für erledigt erklären.

4

Bei Hauptsacheerledigung in Strafvollzugssachen ist nicht zwangsläufig eine Kostenentscheidung zu treffen; für den Fall entsteht nicht immer eine Gerichtsgebühr, wenn kein Gebührentatbestand in der Anlage zum GKG vorgesehen ist.

Relevante Normen
§ StVollzG § 109§ 109 ff StVollzG§ 121 Abs. 2 Satz 2 StVollzG§ GKG

Leitsatz

Wird der antragstellende Gefangene während eines Verfahrens auf Verpflichtung zur Durchführung einer medizinischen Behandlung verlegt, hat sich das Verfahren erledigt (aufgehoben durch BayObLG BeckRS 2024, 33580). (Rn. 6 – 8) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

1. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 20.09.2023 ist in der Hauptsache erledigt.

2. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.

Gründe

I.

1

Der Antragsteller befand sich in Strafhaft in der Justizvollzugsanstalt ... und wurde am 12.10.2023 in die Justizvollzugsanstalt ... verlegt.

2

Mit Schreiben vom 20.09.2023, hier eingegangen am 20.09.2023, hat der Antragsteller eine gerichtliche Entscheidung nach §§ 109 ff. StVollzG beantragt. Konkret beantragte er, die Antragsgegnerin zu verpflichten, ihm eine medizinische Behandlung der Krebsvorsorgeuntersuchung mittels Anwendung der Kapselendoskopie zu ermöglichen.

3

Mit Schreiben vom 12.10.2023 teilte die Antragsgegnerin mit, dass der Antragsteller in die Justizvollzugsanstalt ... rücküberstellt worden sei und sich daher sein Begehren aus dortiger Sicht erledigt haben dürfte.

4

Mit gerichtlicher Verfügung vom 13.10.2023 wurde darauf hingewiesen, dass sich das Begehren durch die Verlegung erledigt haben dürfte und es wurde anheim gestellt, den Antrag für erledigt zu erklären.

5

Eine Äußerung ging nicht ein.

II.

6

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist durch Verlegung des Antragstellers in der Hauptsache erledigt.

7

Inzwischen ist die Justizvollzugsanstalt für den Antragsteller und mithin für seine medizinische Behandlung zuständig. Eine Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Durchführung der medizinischen Behandlung kann damit nicht mehr ausgesprochen werden.

8

Zwar hat der Antragsteller keine Erledigungserklärung abgegeben. Das Gericht hat jedoch im gerichtlichen Verfahren in Strafvollzugssachen den Eintritt eines erledigenden Ereignisses von Amts wegen festzustellen (LG Hamburg, Beschluss vom 26.09.1991 = NStZ 1992, 255).

9

Eine Kostenentscheidung ist trotz der Regelung in § 121 Absatz 2 Satz 2 StVollzG nicht veranlasst.

10

Eine Gerichtsgebühr ist nicht entstanden; die Anlage zum GKG enthält für den Fall der Hauptsacheerledigung in Strafvollzugssachen keinen Gebührentatbestand.

11

Gerichtliche Auslagen sind nicht angefallen.

12

Außergerichtliche Kosten sind dem Antragsteller ersichtlich nicht entstanden.

13

Da keine Kostenentscheidung ergeht, bedarf es auch einer Festsetzung des Gegenstandswertes nicht.