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LG Rottweil 1. Zivilkammer·1 T 67/23·11.05.2023

Unterbringungsverfahren in Baden-Württemberg: Beachtlichkeit des Ausschlusses eines bestimmten Krankenhauses in einer Patientenverfügung

Öffentliches RechtGesundheitsrechtUnterbringungsrecht (PsychKHG)Teilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin legte Beschwerde gegen die vorläufige Unterbringung der Betroffenen und deren Einweisung in das Krankenhaus F. ein. Streitpunkt war, ob das Gericht die konkrete Einrichtung ausschließen darf, wenn eine Patientenverfügung ein bestimmtes Krankenhaus ausschließt. Das Landgericht änderte den Beschluss ab: Die Unterbringung bleibt, die Auswahl der Einrichtung obliegt jedoch der unteren Verwaltungsbehörde, die die Patientenverfügung und §§20 Abs.6, Abs.3 PsychKHG BW zu beachten hat.

Ausgang: Beschwerde teilweise stattgegeben: Unterbringung angeordnet, aber Ausschluss des genannten Krankenhauses der Ausführung durch die unteren Verwaltungsbehörde vorbehalten

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Auswahl der geeigneten Einrichtung zur Ausführung einer gerichtlichen Unterbringungsanordnung obliegt der unteren Verwaltungsbehörde nach § 18 Abs. 1 PsychKHG BW; das Gericht trifft insoweit keine endgültige Zuweisung zu einer konkreten Einrichtung.

2

Bei der Auswahl der Einrichtung hat die untere Verwaltungsbehörde die in § 18 Abs. 1 S. 2 genannten Kriterien sowie Vorschriften wie § 20 Abs. 6 i.V.m. § 20 Abs. 3 PsychKHG BW zu berücksichtigen.

3

Ein in einer Patientenverfügung ausdrücklich vorgenommener Ausschluss eines bestimmten Krankenhauses ist von der ausführungspflichtigen Verwaltungsbehörde zu beachten und kann die konkrete Einweisung beeinflussen.

4

Die Anordnung der vorläufigen Unterbringung ändert nicht die Zuständigkeit der Verwaltung für die praktische Durchsetzung und Auswahl der konkreten Unterbringungseinrichtung.

Relevante Normen
§ 13 Abs 1 PsychKG BW§ 13 Abs 3 PsychKG BW§ 18 Abs 1 S 1 PsychKG BW§ 18 Abs 1 S 2 PsychKG BW§ 18 Abs. 1 S. 1 PsychKHG BW§ 20 Abs. 6 S. 1 PsychKHG BW

Vorinstanzen

vorgehend AG Freudenstadt, 11. Mai 2023, 4 XIV 22/23 L

Orientierungssatz

Bei der Auswahl einer geeigneten Einrichtung gem. § 18 Abs 1 S. 1 PsychKHG BW hat die untere Verwaltungsbehörde § 20 Abs. 6 S. 1 und § 20 Abs. 3 PsychKHG BW und dabei auch den durch den Betroffenen in einer Patientenverfügung geregelten Ausschluss eines speziellen Krankenhauses zu beachten.(Rn.9)

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts Freudenstadt vom 11.05.2023, 4 XIV 22/23 L, abgeändert:

1. Die vorläufige Unterbringung der Betroffenen in einer geschlossenen Abteilung einer zur Unterbringung psychisch Kranker anerkannten Einrichtung wird bis längstens 20.06.2023 angeordnet.

2. Die Ausführung der gemäß Ziffer 1 angeordneten Unterbringung obliegt der unteren Verwaltungsbehörde (Große Kreisstadt F.).

3. Die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung wird angeordnet.

Gründe

I.

1

Auf den Beschluss des Amtsgerichts Freudenstadt vom 11.05.2023, 4 XIV 22/23 L, wird Bezug genommen, ebenso auf den Antrag der Antragstellerin vom 10.05.2023, das fachärztliche Zeugnis von Oberärztin V. vom 10.05.2023, die Patientenverfügung der Betroffenen vom 29.07.2020 nebst Urkunde der Notarin C. UR-Nr. 134/2020, den Vermerk des Amtsgerichts Freudenstadt zur Anhörung vom 10.05.2023, die Beschwerde der Antragstellerin vom 11.05.2023 und den Nichtabhilfebeschluss des Amtsgerichts vom 11.05.2023.

2

Mit Beschluss des Landgerichts vom 12.05.2023 wurde das Beschwerdeverfahren auf den Einzelrichter übertragen.

3

Die Betroffene hat am 12.05.2023 gegen 09.00 Uhr das Krankenhaus F. verlassen und wurde so dann von der Polizei F. aufgegriffen. Gegen 11.30 Uhr wurde das Ordnungsamt der Großen Kreisstadt F. im Hinblick auf 18 Abs. 1 PsychKHG informiert.

4

Laut telefonischer Auskunft von Herrn S. um ca. 14.30 Uhr ist es bislang nicht gelungen, eine aufnahmebereite geeignete anerkannte Einrichtung zu finden.

5

Die Betroffene wurde am 12.05.2023 um 17.20 Uhr vom Beschwerdegericht in Anwesenheit des Verfahrenspflegers auf dem Polizeirevier in F. persönlich angehört.

II.

6

Die Beschwerde ist zulässig. Der Beschluss ist auf die Beschwerde abzuändern.

7

Die Betroffene ist wegen Eigengefährdung unterbringungsbedürftig im Sinne von § 13 Abs. 1 und 3 PsychKHG. Zur Begründung wird in vollem Umfang auf den insoweit zutreffenden Beschluss des Amtsgerichts Freudenstadt vom 11.05.2023 Bezug genommen. Mit der Beschwerde wird dies auch nicht angegriffen.

8

Der Beschluss des Amtsgerichts ist jedoch im Tenor insoweit abzuändern, als dass dort die Unterbringung der Betroffenen in der Klinik für Psychiatrie, Psychotherapie und Psychosomatik des Krankenhauses F. ausgeschlossen wird.

9

Diese Entscheidung fällt nicht in die Zuständigkeit des Amtsgerichts. Nach § 18 Abs. 1 PsychKHG obliegt die Ausführung der vom Gericht angeordneten Unterbringung, insbesondere die Auswahl der geeigneten Einrichtung der unteren Verwaltungsbehörde. Die Kriterien für die Auswahl sind in § 18 Abs. 1 S. 2 PsychKHG aufgeführt. Hierbei wird die untere Verwaltungsbehörde insbesondere auch die Patientenverfügung der Betroffenen und in diesem Zusammenhang auch § 20 Abs. 6 i.V.m. § 20 Abs. 3 PsychKHG zu beachten haben.

III.

10

Die Rechtsbeschwerde findet nicht statt (§ 70 Abs. 4 FamfG).