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LG Rottweil 1. Zivilkammer·1 T 55/16·29.05.2016

Befangenheitsablehnung des Rechtspflegers im Zwangsversteigerungsverfahren: Folgen verfahrensfehlerhafte Durchführung des Nichtabhilfeverfahrens für das Beschwerdeverfahren

VerfahrensrechtZwangsvollstreckungsrechtZivilprozessrechtZurückverwiesen

KI-Zusammenfassung

Die Schuldner legten sofortige Beschwerde gegen einen Zuschlagsbeschluss ein und lehnten gleichzeitig den Rechtspfleger wegen Besorgnis der Befangenheit ab. Obwohl das Ablehnungsgesuch noch nicht rechtskräftig entschieden war, traf der abgelehnte Rechtspfleger die Nichtabhilfeentscheidung. Das Landgericht hob diesen Beschluss auf und verwies die Sache wegen des Verfahrensfehlers an das Amtsgericht zurück.

Ausgang: Nichtabhilfe- und Vorlagebeschluss des Amtsgerichts aufgehoben; Zurückverweisung zur erneuten Abhilfeentscheidung an das Amtsgericht

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Rechtspfleger, gegen den ein Ablehnungsgesuch erhoben wurde und über dessen Ablehnung noch nicht rechtskräftig entschieden ist, darf nicht selbst über die Nichtabhilfe der sofortigen Beschwerde entscheiden, da die (Nicht-)Abhilfe keine unaufschiebbare Handlung darstellt.

2

Eine entgegen eines gesetzlichen Handlungsverbots vorgenommene Amtshandlung ist nicht automatisch unwirksam, sie begründet aber einen Verfahrensfehler, der die Rechtsgrundlage für das Folgebeschwerdeverfahren entfallen lassen kann.

3

Fehlt es wegen eines Verfahrensfehlers an einer gesetzlichen Grundlage für das Rechtsmittelverfahren (§ 572 Abs. 1 ZPO), hat das Beschwerdegericht die beanstandete Entscheidung aufzuheben und die Sache zur ordnungsgemäßen Entscheidung an das Ausgangsgericht zurückzuverweisen.

4

Die materielle Richtigkeit der angefochtenen Ausgangsentscheidung entscheidet nicht über die Frage der Verfahrensmängel; das Vorliegen eines Verfahrensfehlers kann unabhängig von der Sachrichtigkeit die Zurückverweisung erfordern.

Relevante Normen
§ 47 Abs 1 ZPO§ 572 Abs 1 ZPO§ 10 RPflG§ 47 Abs. 1 ZPO§ 10 RPflG§ 572 Abs. 1 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend AG Rottweil, 28. April 2016, K 30/15

Orientierungssatz

1. Einem abgelehnten Rechtspfleger ist es gemäß § 47 Abs. 1 ZPO, § 10 RPflG verboten, über die Nichtabhilfe der sofortigen Beschwerde selber zu entscheiden, wenn über sein Ablehnungsgesuch noch nicht rechtskräftig entschieden worden ist, da es sich bei der (Nicht-)Abhilfeentscheidung auch nicht um eine unaufschiebbare Handlung handelt.(Rn.3)

2. Die entgegen dem Handlungsverbot vorgenommene Amtshandlung ist zwar nicht unwirksam, leidet aber an einem Verfahrensfehler, der ausnahmsweise zur Zurückverweisung der Sache an das Ausgangsgericht führt, weil es gemäß § 572 Abs. 1 ZPO an einer gesetzlichen Grundlage für das Rechtsmittelverfahren fehlt (Anschluss BGH, 2. Juni 2005, IX ZB 287/03, NJW-RR 2005, 1299).(Rn.3)

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Schuldner Ziffer 1 und 2 wird der Nichtabhilfe- und Vorlagebeschluss des Amtsgerichts Rottweil vom 28.04.2016, Az. K 30/15, aufgehoben und die Sache zur erneuten Abhilfeentscheidung an das Amtsgericht Rottweil zurückverwiesen.

Gründe

I.

1

Mit Beschluss vom 22.03.2016 hat das Amtsgericht Rottweil durch den Rechtspfleger H. im Rahmen eines Zwangsversteigerungsverfahrens das Grundstück der Schuldner Ziffer 1 und 2 an Herrn K. K. zugeschlagen (Bl. 259 ff. d.A.). Gegen diesen ihnen am 23.03.2016 bzw. 29.03.2016 zugestellten Beschluss haben die Schuldner Ziffer 1 und 2 mit am 04.04.2016 beim Amtsgericht Rottweil eingegangenen Schriftsatz sofortige Beschwerde eingelegt und gleichzeitig den Rechtspfleger H. wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt (Bl. 279 d.A.). Nach dienstlicher Äußerung des abgelehnten Rechtspflegers vom 15.04.2016 (Bl. 309 d.A.) hat mit Beschluss vom 27.04.2016 das Amtsgericht Rottweil durch die Richterin am Amtsgericht J. das Ablehnungsgesuch als unbegründet zurückgewiesen (Bl. 324 ff. d.A.). Sodann hat der Rechtspfleger H. mit Beschluss vom 28.04.2016 der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und zur weiteren Entscheidung dem Landgericht Rottweil vorgelegt (Bl. 339 d.A.). Mit Schriftsatz vom 11.05.2016, beim Amtsgericht Rottweil spätestens eingegangen am 12.05.2016, haben die Schuldner Ziffer 1 und 2 gegen den Beschluss vom 27.04.2016 sofortige Beschwerde eingelegt.

II.

2

Das Landgericht Rottweil als Beschwerdegericht sieht sich an einer Entscheidung in der Sache gehindert, da das Nichtabhilfeverfahren gemäß § 572 Abs. 1 ZPO, § 11 RPflG verfahrensfehlerhaft durchgeführt wurde.

3

Rechtspfleger H. war es gemäß § 47 Abs. 1 ZPO, § 10 RPflG verboten, über die Nichtabhilfe der sofortigen Beschwerde selber zu entscheiden, weil über sein Ablehnungsgesuch noch nicht rechtskräftig entschieden worden ist und es sich bei der (Nicht-)Abhilfeentscheidung auch nicht um eine unaufschiebbare Handlung handelt (vgl. Stöber, ZVG, 20. Aufl. 2012, Einleitung Rn. 26.2). Die entgegen dem Handlungsverbot vorgenommene Amtshandlung ist zwar nicht unwirksam, leidet aber an einem Verfahrensfehler (vgl. Vollkommer, in: Zöller, ZPO, 30. Aufl. 2014, § 47 Rn. 4), der ausnahmsweise zur Zurückverweisung der Sache an das Ausgangsgericht führt, weil es gemäß § 572 Abs. 1 ZPO an einer gesetzlichen Grundlage für das Rechtsmittelverfahren fehlt (vgl. BGH NJW-RR 2005, 1299).

4

Auf die Frage, ob der Beschluss vom 22.03.2016 sachlich richtig war, kommt es also nicht entscheidungserheblich an. Zwecks weiteren Fortgang des Verfahrens wird der ggf. zuständige Vertreter des abgelehnten Rechtspflegers H. eine (Nicht-)Abhilfeentscheidung zu treffen haben.