Unbenannter Rechtsbehelf gegen einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss: Zurückverweisung des vom Rechtspfleger als sofortige Beschwerde vorgelegten Rechtsbehelfs durch das Beschwerdegericht an das Amtsgericht
KI-Zusammenfassung
Der Beschwerdeführer wandte sich mit einem unbenannten Rechtsbehelf gegen einen vom Rechtspfleger erlassenen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss. Das Landgericht stellte fest, dass in Fällen, in denen der Beschluss ohne Anhörung des Schuldners ergangen ist, der Rechtsbehelf als Vollstreckungserinnerung (§ 766 ZPO) zu qualifizieren ist. Der Rechtspfleger hat zunächst über Abhilfe zu entscheiden; bei Weigerung ist die Sache mit begründetem Beschluss dem Vollstreckungsgericht vorzulegen. Die fehlerhafte Rechtsbehelfsbelehrung eröffnet kein sonst unstatthaftes Rechtsmittel, daher erfolgte die Zurückverweisung an das Amtsgericht zur Entscheidung im Erinnerungsverfahren.
Ausgang: Verfahren an das Amtsgericht zur Entscheidung im Erinnerungsverfahren zurückverwiesen
Abstrakte Rechtssätze
Wird ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss ohne Anhörung des Schuldners erlassen, ist ein gegen diesen gerichteter unbenannter Rechtsbehelf als Vollstreckungserinnerung nach § 766 ZPO und nicht als sofortige Beschwerde nach § 793 ZPO zu qualifizieren.
Über eine Vollstreckungserinnerung hat der Rechtspfleger zunächst selbst zu entscheiden; will er nicht abhelfen, hat er die Sache mit einem zu begründenden Beschluss dem Vollstreckungsgericht zur Entscheidung vorzulegen.
Der Rechtspfleger darf eine Erinnerung nicht schlicht ablehnen; § 20 Nr. 17 Satz 2 RPflG verbietet eine ablehnende Entscheidung durch den Rechtspfleger ohne Vorlage an das Vollstreckungsgericht.
Eine fehlerhafte Rechtsbehelfsbelehrung kann die Unstatthaftigkeit eines eingelegten Rechtsmittels nicht heilen und eröffnet nicht nachträglich die Zulässigkeit eines ansonsten nicht statthaften Rechtsmittels.
Vorinstanzen
vorgehend AG Spaichingen, 6. Juli 2015, M 727/14
Orientierungssatz
1. Ist dem Antrag auf Erlass des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses ohne Anhörung des Schuldners stattgegeben worden und wird dagegen ein unbenannter Rechtsbehelf auf Abänderung eingelegt, handelt es sich um eine Vollstreckungserinnerung gemäß § 766 ZPO und nicht um eine sofortige Beschwerde gemäß § 793 ZPO.(Rn.2)
2. Dies hat zur Folge, dass der Rechtspfleger zunächst darüber zu entscheiden hat, ob er der Erinnerung abhilft. Will der Rechtspfleger nicht abhelfen, so legt er die Sache mit einem zu begründenden Beschluss dem Vollstreckungsgericht zur Entscheidung über die Erinnerung vor. Keinesfalls darf er ablehnend über die Erinnerung entscheiden, § 20 Nr. 17 Satz 2 RPflG.(Rn.2)
3. Das Beschwerdegericht hat das Verfahren unter Aufhebung des Vorlagebeschlusses an das Amtsgericht zur Entscheidung im Erinnerungsverfahren zurückzuverweisen.(Rn.3)
Tenor
Das Verfahren wird unter Aufhebung des Vorlagebeschlusses des Amtsgerichts Spaichingen vom 06.07.2015, Az. M 727/14, zur eigenen Entscheidung im Erinnerungsverfahren an das Amtsgericht Spaichingen zurückverwiesen.
Gründe
Mit seinem am 18.07.2014 eingelegten unbenannten Rechtsbehelf begehrt der Beschwerdeführer eine Abänderung des vom Rechtspfleger des Amtsgerichts Spaichingen erlassenen Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses vom 02.07.2014. Der Rechtspfleger des Amtsgerichts Spaichingen hat mit Beschluss vom 09.06.2015 den „Antrag auf Abänderung“ mangels Rechtsschutzbedürfnisses zurückgewiesen. Daraufhin hat der Beschwerdeführer entsprechend der dem Beschluss beiliegenden Rechtsbehelfsbelehrung unter Datum vom 26.06.2015 sofortige Beschwerde eingelegt. Mit Beschluss vom 06.07.2015 hat der Rechtspfleger des Amtsgerichts Spaichingen der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und das Verfahren zur Entscheidung über die sofortige Beschwerde dem Landgericht Rottweil als Beschwerdegericht vorgelegt.
Das Beschwerdegericht ist mangels Statthaftigkeit der sofortigen Beschwerde nicht zur Entscheidung berufen. Bei dem unbenannten Rechtsbehelf vom 18.07.2014 handelt es sich um eine Vollstreckungserinnerung gemäß § 766 ZPO und nicht um eine sofortige Beschwerde gemäß § 793 ZPO, da dem Antrag auf Erlass des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses ohne Anhörung des Schuldners stattgegeben worden ist und es daher an einer „Entscheidung“ im Sinne von § 793 ZPO fehlt (vgl. Lackmann, Zwangsvollstreckungsrecht, 8. Aufl. 2007, Rn. 317). Dies hat zur Folge, dass der Rechtspfleger zunächst darüber zu entscheiden hat, ob er der Erinnerung abhilft. Will der Rechtspfleger nicht abhelfen, so legt er die Sache mit einem zu begründenden Beschluss dem Vollstreckungsgericht zur Entscheidung über die Erinnerung vor. Keinesfalls darf er ablehnend über die Erinnerung entscheiden, § 20 Nr. 17 Satz 2 RPflG. Statthaftes Rechtsmittel gegen die Erinnerungsentscheidung wäre wiederum die sofortige Beschwerde gemäß § 793 ZPO (vgl. Lackmann, a.a.O. Rn. 329, 224).
Auch die fehlerhafte Rechtsbehelfsbelehrung vermag das an sich unstatthafte Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde nicht zu eröffnen (BGH NJW-RR 2011, 1569), so dass das Beschwerdegericht das Verfahren unter Aufhebung des Vorlagebeschlusses an das Amtsgericht Spaichingen zur Entscheidung im Erinnerungsverfahren zurückzuverweisen hat (BGH NJW-RR 2013, 1020; Heßler, in: Zöller, ZPO, 27. Aufl. 2009, § 567 Rn. 44).
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, da das Beschwerdegericht keine Beschwerdeentscheidung getroffen hat.