Kostentragung einer Versicherung bei Wegfall des Anlasses zur Klageerhebung vor Rechtshängigkeit durch rechtzeitige Zahlung
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin (Versicherung) nahm die Regressklage zurück, nachdem der Beklagte den geforderten Betrag vor Klageeinreichung gezahlt hatte; die Klägerin hatte die Zahlung jedoch erst mit Verzögerung zugeordnet. Das Gericht entschied, dass die Klägerin die Kosten nach §269 Abs.3 S.3 ZPO zu tragen hat, weil sie bei Klageeinreichung die Unbegründetheit kannte oder hätte kennen müssen. Die sofortige Beschwerde wurde als unbegründet zurückgewiesen.
Ausgang: Sofortige Beschwerde der Klägerin gegen die Kostenauferlegung als unbegründet abgewiesen; Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Abstrakte Rechtssätze
§ 269 Abs. 3 S. 3 ZPO ist anzuwenden und führt bei Wegfall des Klageanlasses vor Rechtshängigkeit zur Verteilung der Kosten wie bei übereinstimmender Erledigungserklärung; dies gilt auch, wenn die Erledigung bereits vor Klageeinreichung eingetreten ist.
Voraussetzung für die Anwendung von § 269 Abs. 3 S. 3 ZPO ist, dass bei Einreichung der Klage noch Veranlassung zur gerichtlichen Geltendmachung bestand; fehlt diese, weil der Kläger die zur Unzulässigkeit oder Unbegründetheit führende Änderung kannte oder kennen musste, sind die Kosten ihm aufzuerlegen.
Ist bei Zahlungseingang der angeforderte Betrag und der Einzahler erkennbar, obliegt dem Zahlungsempfänger die zeitnahe Zuordnung; Verzögerungen durch interne Abstimmungsprozesse gehen zu seinen Lasten.
Fehlende oder fehlerhafte Referenzangaben (etwa eine fehlende Endziffer der Schadensnummer) entlasten den Anspruchsinhaber nur, wenn eine Zuordnung aufgrund der Daten objektiv unmöglich war; bei plausibler Beschränkung der Varianten ist eine zeitnahe Zuordnung zumutbar.
Vorinstanzen
vorgehend AG Tuttlingen, 20. Mai 2021, 1 C 522/20
Orientierungssatz
1. Der Kläger hat nach Klagerücknahme die Kosten nach § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO zu tragen, wenn er bei Einreichung der Klage die zur Unzulässigkeit oder Unbegründetheit führende Änderung kannte oder kennen musste. (Rn.10)
2. Es liegt im Risikobereich des Zahlungsempfängers (hier: Versicherung) , wenn sie trotz Zahlung des exakten geforderten Betrages und Angabe des Namens der Person, die sie zur Zahlung aufgefordert hat, als Zahlperson die eingegangene Zahlung nicht zeitnah vor Klageerhebung zurechnen kann, sondern mehrere Tage dafür benötigt, da bei der angegebenen Schadensnummer die letzte Ziffer fehlt. (Rn.12)
Tenor
1. Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Tuttlingen vom 20.05.2021, 1 C 522/20, wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Klägerin.
3. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf bis zu 2.500 € festgesetzt.
4. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Die Klägerin hat mit der am 18.12.2020 beim Amtsgericht Tuttlingen eingegangene Klage vom 16.12.2020 vom Beklagten eine Regressforderung in Höhe von 4.487,28 € nebst Zinsen ab 09.12.2020 geltend gemacht. Der Beklagte hatte mit einem bei der Klägerin haftpflichtversicherten Fahrzeug im Zustand der absoluten Fahruntüchtigkeit einen Verkehrsunfall schuldhaft verursacht, welchen die Klägerin entsprechend ihrer gesetzlichen Verpflichtung reguliert hatte. Der Beklagte war Fahrer des bei der Klägerin versicherten Fahrzeugs, nicht Versicherungsnehmer. Rechtshängigkeit ist eingetreten am 31.12.2020.
Mit Schreiben vom 24.11.2020 hatte die Klägerin dem Beklagten mitgeteilt, dass sie an ihrer Regressforderung festhalte und letzte Frist zur vollständigen Zahlung bis zum 08.12.2020 gesetzt (Anlage K 3, Bl. 22 d.A.). Der Beklagte hat die Überweisung am 08.12.2020 erbracht (Kontoauszug der Kreissparkasse T. vom 04.01.2021, Bl. 31 d.A.). Im Überweisungsauftrag hatte der Beklagte die vollständige Schadensnummer angegeben, in der Weiterleitung an die Klägerin fehlte die letzte Ziffer der Schadensnummer (Kontoauszug der Klägerin, Anlage K 5, Bl. 47 d.A.). Auf diesem Kontoauszug ist neben der Schadensziffer als Geschäftspartner E., also der Beklagte, angegeben. Die Zuordnung des eingegangenen Zahlbetrags durch die Klägerin zur Zahlungspflicht des Beklagten erfolgte erst am 17.12.2021. Als Grund hierfür wird die fehlende Endziffer der Schadensnummer genannt.
Mit Schriftsatz vom 21.12.2020, eingegangen beim Landgericht am 23.12.2020, hat die Klägerin die Klage zurückgenommen.
Mit Beschluss vom 20.05.2021 hat das Amtsgericht der Klägerin die Kosten des Rechtsstreits auferlegt (Bl. 52 - 55 d.A.). Der Beschluss wurde dem Klägervertreter zugestellt am 25.05.2021.
Mit Schriftsatz vom 08.06.2021, an diesem Tag beim Amtsgericht eingegangen, hat die Klägerin sofortige Beschwerde eingelegt (Bl. 59 - 73 d.A.). Die Klage sei umgehend zurückgenommen worden, nachdem sich herausgestellt habe, dass der Beklagte in der Zwischenzeit die Regressforderung an die Klägerin bezahlt habe. Dem Beklagten sei aus der Zahlungsaufforderung bekannt gewesen, dass mit der Zahlung die Schadensnummer der Klägerin anzugeben sei. Die fehlerhafte Schadensziffer habe verhindert, dass bei der Klägerin die Zahlung sofort hätte zugeordnet werden können. Zu berücksichtigen sei, dass bei der Klägerin die Finanzbuchhaltung und die Schadenssachabteilung zwei getrennte Abteilungen seien. Eine falsch angegebene Schadensziffer führe zur Notwendigkeit aufwendiger Recherchen. Die Recherche sei erst am 17.12.2020, also einen Tag nach Klageerhebung, abgeschlossen gewesen.
Der Beklagte hat Zurückweisung der Beschwerde beantragt (Schriftsatz vom 10.06.2021, Bl. 75 f. d.A.). Das Amtsgericht hat der Beschwerde mit Beschluss vom 16.06.2021 nicht abgeholfen (Bl. 77 f. d.A.) und die Akten dem Landgericht zur Entscheidung vorgelegt.
II.
Die sofortige Beschwerde der Klägerin ist zulässig (§§ 269 Abs. 5, 567 Abs. 1 Nr. 1, 569 ZPO). Der Wert des Beschwerdegegenstandes übersteigt 200 € (§ 567 Abs. 2 ZPO), außerdem beträgt der Streitwert in der Hauptsache mehr als 600 € (§ 269 Abs. 5 S. 1 ZPO i.V.m. § 511 ZPO).
Die Beschwerde ist jedoch unbegründet. Zutreffend hat das Amtsgericht der Klägerin die Kosten des Rechtsstreits nach § 269 Abs. 3 ZPO auferlegt.
Nach § 269 Abs. 3 S. 3 ZPO sind die Kosten des Rechtsstreits wie bei einer übereinstimmenden Erledigungserklärung (§ 91 a ZPO) zu verteilen, wenn der Anlass zur Klageerhebung vor Rechtshängigkeit weggefallen ist und die Klage daraufhin zurückgenommen worden ist. § 269 Abs. 3 S. 3 ZPO gilt nach dem Normzweck und ganz herrschender Meinung auch, wenn die Erledigung - wie hier - schon vor Einreichung der Klage eingetreten ist (Greger in Zöller, ZPO, 33. A. 2020, § 269 Rn. 18 c m.w.N.; Bacher in BeckOK ZPO, Vorwerk/Wolf, 40. Edition, Stand 01.03.2021, § 269 Rn. 14, 16, 17; Foerste in Musielak/Voit, ZPO, 18. A. 2021, § 269 Rn. 13 b).
Stets erforderlich ist aber, dass bei Einreichung noch Veranlassung zur gerichtlichen Geltendmachung bestanden hat. An diesem Erfordernis mangelt es, wenn bei Einreichung der Klage der Kläger die zur Unzulässigkeit oder Unbegründetheit führende Änderung kannte oder kennen musste (Greger in Zöller, aaO; Bacher in BeckOK ZPO, aaO; Foerste in Musielak/Voit, aaO; BGH NJW-RR 2005, 1662; OLG Koblenz NZI 2019, 991 Rn. 9).
Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe hat das Amtsgericht zurecht die Kosten der Klägerin auferlegt. Auf die Gründe des Beschlusses des Amtsgerichts Tuttlingen vom 20.05.2021 wird Bezug genommen.
Es kann dahingestellt bleiben, ob der Beklagte bei seiner Zahlung überhaupt zur Angabe der Schadensziffer verpflichtet war - er war nicht Versicherungsnehmer der Klägerin und war daher mit ihr vertraglich nicht verbunden, so dass hieraus eine etwaige vertragliche Nebenpflicht nicht abgeleitet werden kann - und ob der „Verlust“ der Endziffer der Schadensnummer auf dem Zahlungsweg im Bereich der Bank dem Beklagten zuzurechnen wäre, weil die Bank als Erfüllungsgehilfin des Beklagten anzusehen ist. Denn die Klägerin musste jedenfalls im Zeitpunkt der Einreichung der Klage, nämlich zehn Tage nach Zahlung (Zahlung 08.12.2020, Anhängigkeit 18.12.2020), die in Folge der Zahlung eingetretene Unbegründetheit der Klage kennen. Dass die Klägerin eine Zuordnung der Zahlung vom 08.12.2020 erst am 17.12.2020 vorgenommen hat bzw. erfolgreich vornehmen konnte, ist ihr selbst zuzurechnen. Der von der Klägerin angeforderte Zahlbetrag war bei der Klägerin eingegangen. Es war neben dem angeforderten Betrag auch der Einzahler erkennbar. Bereits über diese beiden Daten, Zahlbetrag und Einzahler (= Zahlungspflichtiger nach Aufforderung der Klägerin im Schreiben vom 24.11.20220, Anlage K 3), muss der Klägerin eine Zuordnung der Zahlung möglich sein. Dass dies rasch geschieht, wenn sie kurz nach von ihr gesetztem Fristablauf schon Klage einreichen möchte, liegt in ihrem Risikobereich. Für eine Abstimmung ihrer Finanzbuchhaltung und Schadenssachabteilung hat sie Sorge zu tragen. Im Übrigen fehlte von der Schadensnummer lediglich die letzte Ziffer, so dass auch hieraus bereits ein deutlicher Hinweis zu entnehmen war, da die Varianten - letztlich 10 Ziffern - deutlich eingeschränkt waren; aus dem Aufbau der Schadensziffer war für die Klägerin erkennbar, dass die fehlende Ziffer die letzte Ziffer ist. Zudem hat der weitere Ablauf gezeigt, dass der Klägerin eine Zuordnung der Zahlung möglich war. In gleicher Weise hätte dies zeitnah und nicht, wie tatsächlich geschehen, erst neun Tage später erfolgen können.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Der Beschwerdewert wurde gemäß § 3 ZPO festgesetzt. Hierfür maßgeblich ist das Kosteninteresse der Klägerin. Da sie anstrebt, dass dem Beklagten die gesamten Kosten des Rechtsstreits auferlegt werden, also dieser entgegen der Entscheidung des Amtsgerichts keine Erstattung seiner Kosten von ihr und sie die Erstattung ihrer eigenen Kosten von ihm verlangen kann, sind die auf beiden Seiten in erster Instanz angefallen Kosten einschließlich Gerichtskosten zu addieren.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. Die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO sind nicht erfüllt.