Prozesskostenhilfegewährung in der Berufungsinstanz: Notwendigkeit der Rechtsverteidigung
KI-Zusammenfassung
Die Berufungsbeklagte beantragt Prozesskostenhilfe erst, nachdem die Kammer angekündigt hatte, die Berufung nach §522 Abs. 1 ZPO zu verwerfen. Entscheidend war, ob die Bewilligung erforderlich ist, um den erstinstanzlich erzielten Erfolg zu bewahren. Das Gericht verneint die Notwendigkeit und lehnt den PKH-Antrag ab. Die Entscheidung ist nach §567 Abs.1 ZPO nicht anfechtbar.
Ausgang: Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe in der Berufung abgewiesen, da keine Notwendigkeit zur Wahrung des erstinstanzlichen Erfolgs bestand
Abstrakte Rechtssätze
Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe in der Berufungsinstanz setzt voraus, dass sie notwendig ist, um den in erster Instanz erlangten Erfolg zu bewahren.
Ist der Antrag auf Prozesskostenhilfe erst gestellt worden, nachdem das Berufungsgericht bereits angekündigt hat, die Berufung nach §522 Abs. 1 ZPO zu verwerfen, fehlt regelmäßig die Notwendigkeit der Bewilligung.
Eine Verweigerung der Prozesskostenhilfe ist zulässig, wenn der Antragsteller keiner ernsthaften Gefahr einer nachteiligen Entscheidung ausgesetzt ist und daher die Bewilligung nicht zur Wahrung seiner Prozesslage erforderlich ist.
Entscheidungen über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe sind gemäß §567 Abs. 1 ZPO nicht anfechtbar.
Vorinstanzen
vorgehend AG Freudenstadt, kein Datum verfügbar, 4 C 256/15
Orientierungssatz
Abweichend von § 119 Abs. 1 Satz 2 ZPO ist dem Berufungsbeklagten die Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu versagen, wenn es an der Notwendigkeit fehlt, ihm den in erster Instanz bewilligten Erfolg zu bewahren, weil Prozesskostenhilfe hier erst beantragt wurde, nachdem die Kammer bereits angekündigt hatte, die Berufung nach § 522 Abs. 1 ZPO zu verwerfen und der Beklagte deshalb eine für ihn nachteilige Entscheidung unter keinen Umständen mehr zu befürchten hat (Anschluss OLG Dresden, 22. Oktober 2007, 3 U 1141/07, Prozessrecht aktiv 2013, 4).(Rn.1)
Tenor
Der Antrag der Berufungsbeklagten vom 08.08.2016 auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Gründe
Abweichend von § 119 Abs. 1 Satz 2 ZPO ist der Berufungsbeklagten die Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu versagen, weil es an der Notwendigkeit fehlt, ihr den in erster Instanz bewilligten Erfolg zu bewahren. Denn Prozesskostenhilfe wurde hier erst beantragt, nachdem die Kammer bereits angekündigt hatte, die Berufung nach § 522 Abs. 1 ZPO zu verwerfen (vgl. OLG Dresden, Beschl. v. 22.10.2007 - 3 U 1141/07, BeckRS 2010, 13792; Reichling, in: BeckOK-ZPO, Stand 01.03.2016, § 119 Rn. 31.1). Von daher hatte die Beklagte eine ihr nachteilige Entscheidung unter keinen Umständen mehr zu befürchten.
Diese Entscheidung ist ausweislich § 567 Abs. 1 ZPO nicht anfechtbar (vgl. Kratz, a.a.O, § 127 Rn. 20).