Berufung stattgegeben: Aufklärungspflicht des Rechtsanwalts und Freistellung von außergerichtlichen Gebühren
KI-Zusammenfassung
Der Beklagte legte Berufung gegen ein Versäumnisurteil über 657,06 € ein. Zentral war, ob die Klägerin als Rechtsanwältin ihre Aufklärungspflicht über Kostenrisiken verletzt hat. Das Landgericht gab der Berufung statt, hob das Versäumnisurteil auf und wies die Klage ab, weil die Klägerin fahrlässig nicht über mögliche außergerichtliche Gebühren informierte und damit die Durchsetzbarkeit des Anspruchs durch die dolo-agit-Einrede entfallen ist.
Ausgang: Berufung des Beklagten stattgegeben; Versäumnisurteil aufgehoben und die Klage der Klägerin abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Die Durchsetzung eines Anspruchs kann durch die Einrede des „dolo agit" nach § 242 BGB versperrt sein, wenn der Gläubiger ein schuldhaft geltend gemachtes Recht verlangt, dessen Befriedigung er sofort zurückgeben müsste.
Eine zivilrechtliche Aufklärungspflicht des Rechtsanwalts über mögliche Kostenrisiken kann sich aus Treu und Glauben (§ 242 BGB) ergeben, wenn besondere Umstände ein erkennbares Aufklärungsbedürfnis des Mandanten begründen.
Bei schuldhafter Verletzung einer solchen Aufklärungspflicht kann der Mandant nach §§ 280, 611, 675 BGB Schadensersatz in Form der Naturalrestitution verlangen; dies kann die Freistellung von vorgerichtlichen Anwaltsgebühren umfassen (§ 249 BGB).
Das Vertretenmüssen des Schuldners wird im Rahmen der Haftung nach § 280 Abs. 1 S. 2 BGB regelmäßig vermutet, sodass die Pflichtverletzung grundsätzlich als zu vertreten gilt, sofern nicht Umstände dagegen sprechen.
Vorinstanzen
vorgehend AG Tuttlingen, 12. März 2025, 3 C 251/24, Urteil
Tenor
1. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Tuttlingen vom 12.03.2025, Az. 3 C 251/24, abgeändert und neu gefasst:
Das Versäumnisurteil des Amtsgerichts Tuttlingen vom 15.10.2024, Az. 3 C 251/24 (Bl. 38 d. A. AG), wird aufgehoben und die Klage abgewiesen.
2. Der Beklagte trägt die Kosten seiner erstinstanzlichen Säumnis, die übrigen Kosten in beiden Instanzen trägt die Klägerin.
3. Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Beschluss
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 657,06 € festgesetzt.
Gründe
I.
Von der Darstellung des Sachverhalts wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 ZPO abgesehen.
II.
Die Berufung des Beklagten ist zulässig und begründet. Infolgedessen ist das mit der Berufung des Beklagten angegriffene Ersturteil vom 12.03.2025 (Bl. 90 d. A. AG) abzuändern. Darin hat das Erstgericht das Versäumnisurteil vom 15.10.2024, Az. 3 C 251/24 (Bl. 38 d. A. AG), in welchem der Beklagte zur Zahlung von 657,06 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 30.12.2023 an die Klägerin verurteilt wurde, aufrechterhalten. Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen solchen Anspruch jedoch nicht. Das genannte Versäumnisurteil ist daher auf die Berufung des Beklagten aufzuheben und die Klage abzuweisen.
1.
Die Klägerin hat keinen Anspruch gegen den Beklagten auf Zahlung von 657,06 Euro nebst Zinsen. Insofern kann unterstellt werden, dass ein entsprechender Anspruch der Klägerin gegen den Beklagten nach §§ 611, 675 BGB grundsätzlich entstanden ist. Denn der Durchsetzung des Anspruchs steht die dolo-agit-Einrede nach § 242 BGB entgegen.
1.1.
Wer etwas verlangt, was er sofort zurückgeben muss, handelt treuwidrig, weil er kein nachvollziehbares Interesse hat (dolo agit, qui petit, quod statim redditurus est). Denn nach § 242 BGB ist der Gläubiger verpflichtet, sein Recht so auszuüben, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern. Hat der Beklagte daher einen Gegenanspruch in gleicher Höhe oder auf Freistellung von der Forderung, kann die Klägerin ihren Anspruch nicht durchsetzen.
1.2.
So liegt der Fall hier. Der Gegenanspruch des Beklagten beruht auf §§ 280 Abs. 1, 611, 675, 249 BGB. Danach ist der Gläubiger im Falle einer kausalen Pflichtverletzung, die der Schuldner zu vertreten hat, dazu verpflichtet, den Zustand herzustellen, der ohne die Pflichtverletzung bestehen würde. Vorliegend hat die Klägerin ihre Hinweis- und Aufklärungspflicht verletzt (a.), was sie auch zu vertreten hat (b.). Dies führt letztlich dazu, dass der Beklagte einen Anspruch auf Freistellung vom Gebührenanspruch für die vorgerichtliche Tätigkeit der Klägerin hat (c.).
a.
Die Klägerin hat ihre Hinweis- und Aufklärungspflicht verletzt.
Eine generelle zivilrechtliche Pflicht des Rechtsanwalts zur ungefragten Aufklärung des Mandanten über Rechtsverfolgungskosten besteht grundsätzlich nicht. Denn kein Mandant darf ein unentgeltliches Tätigwerden des Rechtsanwalts erwarten, zumal sich die Gebühren ohnehin aus dem RVG ergeben. Eine Aufklärungspflicht kann sich aber aus Treu und Glauben (§ 242 BGB) ergeben, wenn besondere Umstände des Einzelfalles vorliegen. Diesbezüglich ist eine umfassende Abwägung im Einzelfall erforderlich. Entscheidend ist, ob ein Rechtsanwalt nach den Umständen des Einzelfalls ein entsprechendes Aufklärungsbedürfnis seines Auftraggebers erkennen konnte und musste (Kilian/Koch AnwBerufsR, 2. Aufl. 2018, B. Rn. 455 f. – beck-online).
Solche besondere Umstände liegen vor. Die Klägerin hätte den Beklagten nach der teilweisen Deckungszusage darüber aufklären müssen, dass im Falle einer Fortsetzung des Mandats Kosten auf ihn zukommen.
Die Kläger teilte nämlich in der E-Mail an den Beklagten vom 07.11.2020 Folgendes mit:
"Sollte Ihre Rechtsschutzversicherung die Deckung (zu Recht) verweigern, haben Sie die Möglichkeit, das Mandat zu beenden. Für unsere bis dahin erbrachte Tätigkeit fallen für Sie keine Kosten an."
Aufgrund des Klammerzusatzes "(zu Recht)" schließt ein verständiger Dritte darauf, dass im Falle einer zu Unrecht verweigerten Deckung der Rechtsschutzversicherer eine Beendigung überhaupt nicht erforderlich ist; der Rechtsschutzversicherer muss dann ohnehin zahlen, ein Kostenrisiko für den Mandanten besteht dann nicht. Der Passage liegt folglich das Szenario zugrunde, dass die Deckungszusage "zu Recht" verweigert wird. Satz 1 a.E. und Satz 2 enthalten dann die Rechtsfolgen für dieses Szenario. Nach Satz 1 kann das Mandat beendet werden; insofern wird lediglich § 627 Abs. 1 BGB wiedergegeben. Bedeutsamer ist daher Satz 2, wonach in diesem Falle keine Kosten für die bis dahin erbrachte Tätigkeit entstehen. Im Ergebnis suggeriert diese Passage also, dass der Mandant kein Kostenrisiko hat: Entweder der Rechtsschutzversicherer zahlt oder es besteht die Möglichkeit der Mandatsbeendigung und die Klägerin stellt keine Kosten in Rechnung.
Ein besonderer Umstand besteht im zu entscheidenden Einzelfall nun darin, dass das RVG Gebühren für vorgerichtliche und gerichtliche Anwaltstätigkeiten kennt und hierfür grundsätzlich getrennt Gebühren anfallen. Diese Unterscheidung kennt der durchschnittliche Mandant aber nicht. Ihm sind die Folgen nicht klar, wenn der Rechtsschutzversicherer – wie vorliegend – die Deckung der außergerichtlichen Gebühren verweigert, die Kostendeckung für die I. Instanz aber zusagt. Die zitierte E-Mail-Passage enthält dieses Szenario jedoch nicht. Sie bezieht sich nur auf eine vollständige, nicht aber auf eine teilweise Deckungszusage. Da dieses Szenario von der Passage nicht abgedeckt ist, entsteht bei einem objektiven Dritten Klärungsbedarf.
In einem solchen Fall hat der Rechtsanwalt den Mandanten über die Folgen aufzuklären, weil die bisherigen Hinweise in der genannten Passage nicht mehr verständlich sind. Es entspricht Treu und Glauben, dass der Anwalt, nachdem er zuvor ein nicht bestehendes Kostenrisiko in den Raum gestellt hat, in einer solchen Situation eine ergänzende Aufklärung vornimmt und den Mandanten darauf hinweist, welche Kostenfolge die Fortsetzung des Mandats hat.
Dies ist vorliegend jedoch nicht erfolgt. Die Klägerin hat den Beklagten gerade nicht darüber aufgeklärt, dass im Falle der Fortsetzung des Mandats Kosten auf ihn zukommen.
b.
Die Klägerin hat die unterlassene Aufklärung auch zu vertreten. Sie handelte jedenfalls fahrlässig. Das Vertretenmüssen wird im Übrigen nach § 280 Abs. 1 S. 2 BGB auch vermutet.
c.
Der Anspruch ist auf Freistellung von den außergerichtlichen Anwaltsgebühren gerichtet.
Die Rechtsfolge des Anspruchs nach § 280 BGB richtet sich nach § 249 Abs. 1 BGB. Nach § 249 Abs. 1 BGB kann der Geschädigte Naturalrestitution verlangen. Er ist so zu stellen, wie er stehen würde, wenn die Pflichtverletzung nicht begangen worden wäre. Dazu sind die Vermögenslagen des Geschädigten mit und ohne Pflichtverletzung zu vergleichen.
Vorliegend kann der Beklagte die Freistellung von den vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten verlangen. Ein Vergleich der Vermögenslagen des Beklagten mit und ohne Aufklärungspflichtverletzung ergibt nämlich, dass er das Mandat bei entsprechender Aufklärung beendet hätte und dann keine Kosten für ihn angefallen wären.
Insofern ist die Kammer auch davon überzeugt, dass der Beklagte das Mandat bei einer ordnungsgemäßen Aufklärung beendet bzw. ein (kostenpflichtiges) außergerichtliches Tätigwerden abgelehnt hätte, um die Kosten der außergerichtlichen Tätigkeit zu sparen. Hierfür streitet nicht nur die Vermutung des aufklärungsrichtigen Verhaltens, wonach sich ein Verbraucher bei der erforderlichen Aufklärung vernünftig, also objektiv rational, verhalten hätte. Denn für ein außergerichtliches Tätigwerden hätte er selbst bezahlen müssen, für die direkte Klageerhebung hatte er jedoch bereits die Zusage zur Kostendeckung durch den Rechtsschutzversicherer. In einer solchen Situation ist davon auszugehen, dass ein vernünftiger Mandant die Mandatierung entweder beenden wird, um die Kosten der außergerichtlichen Tätigkeit zu tragen, oder jedenfalls den Auftrag zu einem außergerichtlichen Anschreiben zurückgezogen hätte. Dies gilt vor allem vor dem Hintergrund, dass die Anwaltskanzleien gerade mit keinem bzw. einem niedrigen Kostenrisiko warben, um auf dem hart umkämpften Markt Mandanten zu gewinnen, wodurch sie vor allem rechtsschutzversicherte Mandanten ansprachen, deren Vorstellung dahinging, dass für sie aufgrund der Rechtsschutzversicherung ohnehin kein Kostenrisiko besteht.
2.
Die nach dem Zeitpunkt, der dem Schluss der mündlichen Verhandlung entspricht, eingereichten Schriftsätze der Klägerin vom 25.07.2025 (Bl. 183 d. A.) und vom 29.07.2025 (Bl. 185 d. A.) gaben keinen Anlass für die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung.
3.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 344 ZPO. Insbesondere trägt der Beklagte die Kosten seiner Säumnis (§ 344 ZPO).
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10 Hs. 1 ZPO.