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LG Rottweil 1. Zivilkammer·1 O 81/16·29.08.2016

Selbstablehnung eines Einzelrichters: Zweifel an der Unvoreingenommenheit des Richters bei nahem Verwandtschaftsverhältnis mit einem Anwalt der Kanzlei des Klägervertreters

VerfahrensrechtZivilprozessrechtRichterliche Befangenheit / SelbstablehnungStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Einzelrichterin zeigte nach § 48 ZPO Selbstablehnung an, weil ihr Vater in der Kanzlei des Klägervertreters tätig ist. Das Landgericht erklärte die Anzeige für begründet: Ein enges Verwandtschaftsverhältnis kann die Besorgnis der Befangenheit nach § 42 Abs. 2 ZPO begründen. Insbesondere bei kleiner Kanzlei und örtlicher Nähe genügen solche Umstände, um den äußeren Anschein mangelnder Unparteilichkeit zu vermeiden.

Ausgang: Die Selbstablehnungsanzeige der Richterin wird als begründet erklärt; die Ablehnung wird somit stattgegeben.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Selbstablehnung einer Richterin ist nach §§ 48, 46 Abs. 1, 42 Abs. 2 ZPO begründet, wenn enge verwandtschaftliche Beziehungen zu einem in der Kanzlei des gegnerischen Prozessbevollmächtigten tätigen Rechtsanwalt die Besorgnis der Befangenheit begründen.

2

Für die Beurteilung der Befangenheitsbesorgnis ist die objektivierte Sicht maßgeblich; es reicht, dass die Umstände bei vernünftiger Würdigung Anlass zu begründeten Zweifeln an der Unvoreingenommenheit des Richters geben.

3

Die berufliche Nähe eines Elternteils oder Ehegatten des Richters zu der Kanzlei, die den Gegner vertritt, kann wegen nicht erkennbarer innerer Aufgabenverteilung und möglicher Einflussnahme allein geeignet sein, die Besorgnis der Befangenheit zu begründen.

4

Bei einer kleinen Kanzlei am Gerichtsstand sind keine weiteren besonderen Anknüpfungspunkte erforderlich; das enge Verwandtschaftsverhältnis kann für sich genommen den Anschein fehlender Neutralität begründen.

Relevante Normen
§ 42 Abs 2 ZPO§ 46 Abs 1 ZPO§ 48 ZPO§ 48 ZPO§ 46 Abs. 1 ZPO§ 42 Abs. 2 ZPO

Orientierungssatz

Die Selbstablehnung der zuständigen Einzelrichterin ist für begründet zu erklären (§§ 48, 46 Abs. 1, 42 Abs. 2 ZPO), wenn eine enge verwandtschaftliche Beziehung der Richterin zu einem in der Kanzlei des Prozessbevollmächtigten des Klägers tätigen Rechtsanwalts, ihrem Vater, vorliegt, welche die Besorgnis der Befangenheit im Sinne von § 42 Abs. 2 ZPO begründet (Anschluss BGH, 15. März 2012, V ZB 102/11, MDR 2012, 730) .(Rn.5)

Tenor

Die Selbstablehnungsanzeige gemäß § 48 ZPO der Einzelrichterin A. vom 05.08.2016 wird für begründet erklärt.

Gründe

I.

1

Mit Klage vom 01.08.2016 wird eine restliche Vergütung für einen Unternehmenskauf geltend gemacht.

2

Prozessbevollmächtigte des Klägers ist die Z. Anwaltskanzlei, Rottweil, welche in ihrem Briefkopf die Rechtsanwälte B., A., C. und D. führt. Zuständig beim Landgericht Rottweil für den Rechtsstreit ist die Einzelrichterin Richterin am Landgericht A. …

3

In der Verfügung vom 05.08.2016, mit der das schriftliche Vorverfahren angeordnet worden ist, hat die Einzelrichterin gem. § 48 ZPO darauf hingewiesen, dass sie die Tochter des in der Sozietät des Klägervertreters stehenden A. ist. Aus Sicht der Einzelrichterin würden daher Gründe vorliegen, die eine Ablehnung der Einzelrichterin rechtfertigen könnten (Bl. 105 d. A.).

4

Mit weiterer Verfügung vom 05.08.2016 (Bl. 107 d. A.) erhielten die Parteien Gelegenheit, zur Anzeige der Einzelrichterin Stellung zu nehmen. Innerhalb der bis 25.08.2016 gesetzten Frist wurde von Beklagtenseite mitgeteilt, dass seitens des Beklagten und des Prozessbevollmächtigten des Beklagten kein Anlass für die Besorgnis der Befangenheit bestehe (Schriftsatz vom 22.08.2016, Bl. 109 d. A.). Die Klägerseite hat sich innerhalb der Frist nicht geäußert.

II.

5

Die Selbstablehnung der zuständigen Einzelrichterin ist für begründet zu erklären (§§ 48, 46 Abs. 1, 42 Abs. 2 ZPO). Die enge verwandtschaftliche Beziehung der Richterin zu dem in der Kanzlei des Prozessbevollmächtigten des Klägers tätigen Rechtsanwalts, ihrem Vater, begründet die Besorgnis der Befangenheit im Sinne von § 42 Abs. 2 ZPO.

6

Ein Ablehnungsgrund nach § 42 Abs. 2 ZPO liegt vor, wenn aus der Sicht der ablehnenden Partei bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass gegeben ist, an der Unvoreingenommenheit und objektiven Einstellung des Richters zu zweifeln. Dafür genügt es, dass die Umstände geeignet sind, der Partei Anlass zu begründeten Zweifeln zu geben, da es bei den Vorschriften der Befangenheit von Richtern darum geht, bereits den bösen Schein einer möglicherweise fehlenden Unvoreingenommenheit und Objektivität zu vermeiden. Die Vorschriften dienen zugleich der Verwirklichung des verfassungsrechtlich gewährleisteten Anspruchs der Parteien, nicht vor einem Richter stehen zu müssen, dem es an der gebotenen Neutralität fehlt (BGH Beschluss vom 15.03.2012 V ZB 102/11, zitiert nach juris Rnr. 9 ff). Nicht maßgebend ist, ob sich der Richter befangen fühlt. Auch nicht maßgeblich ist, ob die Partei ihn für befangen hält, die objektivierte Sicht ist maßgeblich (Vollkommer in Zöller, ZPO, 31. Auflage 2016, § 42 Rn. 8 f).

7

Nach Auffassung des BGH (aaO) soll ein Richter generell wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden können, wenn sein Ehegatte als Rechtsanwalt in der Kanzlei tätig ist, die den Gegner vertritt. Dieser Auffassung schließt sich die Kammer für das hier bestehende Vater-Tochter-Verhältnis zwischen dem in der Kanzlei des Klägervertreters tätigen Rechtsanwalts und der Richterin an. Schon die besondere berufliche Nähe des Vaters der Richterin zu dem Prozessbevollmächtigten kann aus objektivierter Sicht begründeten Anlass zur Sorge geben, dass es dadurch zu einer unzulässigen Einflussnahme auf die Richterin kommen könnte. Auch wenn grundsätzlich davon auszugehen ist, dass Richter über jene innere Unabhängigkeit und Distanz verfügen, die sie befähigen, unvoreingenommen und objektiv zu entscheiden, ist es einer Partei nicht zuzumuten, darauf zu vertrauen, dass eine unzulässige Einflussnahme durch den Gegner unbleiben wird (BGH, aaO). Für Außenstehende ist die interne Aufgabenverteilung als Nichtsachbearbeiter des Mitglied in der Kanzlei nicht erkennbar, ebensowenig, ob Gespräche stattfinden oder nicht. Jedenfalls für eine Kanzlei mit nur vier Rechtsanwälten am Standort des Gerichts, zudem in einer relativ kleinen Stadt, wie es hier vorliegend der Fall ist, ist ein Hinzutreten weitere Umstände über das enge Verwandtschaftsverhältnis zwischen dem in der Kanzlei des Klägervertreters tätigen Rechtsanwalts und der Richterin hinaus nicht zu verlangen (a.A. Gehrlein in Münchner Kommentar zur ZPO, 4. Auflage 2013, § 42 Rn. 10; Vosseler in Beckscher Online Kommentar ZPO, 21. Edition, Stand 01.07.2016, § 42 Rn 11; sowie - für Vater eines Richters - noch BGH Beck RS 2006, 09111).

8

Dass der Beklagte und sein Prozessbevollmächtigter keinen Anlass für die Besorgnis der Befangenheit der Richterin sehen, ist wegen der gebotenen objektiven Betrachtung nicht von ausschlaggebender Bedeutung.