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LG Ravensburg 6. Zivilkammer·6 O 346/13·14.04.2015

Rechtsanwaltsvergütung: Zusatzgebühr für besonders umfangreiche Beweisaufnahmen bei Ortsterminen mit gerichtlich bestelltem Sachverständigem

VerfahrensrechtKostenrechtRechtsanwaltsvergütung (RVG)Stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Das Landgericht bestätigt die Festsetzung einer Zusatzgebühr nach Nr.1010 VV RVG für einen Ortstermin mit einem gerichtlich bestellten Sachverständigen. Streitgegenstand war, ob ein außergerichtlicher Ortstermin als "Termin" im Sinne der Vorschrift zu qualifizieren ist. Das Gericht verneint Bedenken und begründet dies mit der gesetzgeberischen Zielsetzung und der Vorbemerkung 3 VV RVG. Die Kostenfestsetzung wurde daher bestätigt.

Ausgang: Festsetzung der Zusatzgebühr Nr.1010 VV RVG für Ortstermin mit gerichtlich bestelltem Sachverständigen stattgegeben

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Ortstermin mit einem gerichtlich bestellten Sachverständigen ist ein "Termin" im Sinne der Nr.1010 VV RVG und kann die Zusatzgebühr begründen.

2

Die Vorbemerkung 3 Abs. 3 Nr. 1 VV RVG stellt außergerichtliche Termine mit gerichtlich bestellten Sachverständigen gerichtlichen Terminen gleich, sofern der Sachverständige durch Beschluss bestellt ist.

3

Die Zusatzgebühr nach Nr.1010 VV RVG dient der Ausgleichung des besonderen Aufwands bei umfangreicher Beweisaufnahme; ein Ortstermin mit Begehung fällt grundsätzlich unter diesen Zweck.

4

Der vorbereitende und durchführende Aufwand eines Ortstermins mit gerichtlich bestelltem Sachverständigen ist nicht geringer als die Vernehmung im Sitzungssaal und rechtfertigt daher die Entstehung der Gebühr.

Relevante Normen
§ Nr 1010 RVG-VV§ Nr. 1010 VV RVG§ 104 ZPO§ 247 BGB§ Vorbemerkung 3 Abs. 3 Nr. 1 VV RVG§ Vorbemerkung 1 VV RVG

Orientierungssatz

Bei einem Ortstermin mit dem gerichtlich bestellten Sachverständigen handelt es sich um einen Termin im Sinne der Nr. 1010 VV RVG.(Rn.3)

Tenor

Die von der Beklagtenpartei an die Streithelferin W. gem. § 104 ZPO nach dem rechtskräftigen Urteil des Landgerichts Ravensburg vom 23.02.2015 zu erstattenden Kosten werden auf

4.012,40 €

(in Worten: viertausendzwölf 40/100 Euro)

nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz gem. § 247 BGB hieraus seit 24.03.2015 festgesetzt.

Gründe

1

Die Berechnung des beantragten Betrages ist gebührenrechtlich nicht zu beanstanden.

2

Die Einwendungen des Beklagtenvertreters gegen die begehrte Festsetzung einer Gebühr nach Nr. 1010 VV RVG kommen nicht zum Tragen. Der Beklagtenvertreter führt insoweit aus, dass für die Entstehung dieser Gebühr drei gerichtliche Termine notwendig sind, in denen Sachverständige oder Zeugen vernommen werden. Der Ortstermin in F. mit dem Sachverständigen am 28.05.2014 sei kein solcher Termin.

3

Entgegen des Vortrags des Beklagtenvertreters handelt es sich bei Ortsterminen mit Sachverständigen aber um einen Termin im Sinne der Nr. 1010 VV RVG.

4

Zwar spricht das RVG in dem Gebührentatbestand ausdrücklich von einem gerichtlichen Termin. Jedoch wird der außergerichtliche Termin mit dem Sachverständigen auch an anderer Stelle, nämlich im Bereich der Terminsgebühr einem gerichtlichen Termin gleichgestellt (Vorbemerkung 3 Abs. 3 Nr. 1 VV RVG). Voraussetzung für diese Gleichstellung ist, dass es sich um einen gerichtlich bestellten Sachverständigen handelt (Gerold-Schmidt-Müller-Raabe Vorb. 3 VV Rn. 79ff; Hans-Jochem Mayer in Mayer, Kroiß, Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, Vorbemerkung 3 Rn. 48f).

5

Um einen solchen gerichtlich bestellten Sachverständigen handelt es sich im vorliegenden Fall. Der Sachverständige wurde durch den Beweisbeschluss vom 20.12.2013 (Bl. 84 d. A.) bestellt und hat die Parteien mit Schreiben vom 24.04.2014 (Bl. 213 d. A.) zum Ortstermin geladen.

6

Zwar fehlt es in Nr. 1010 VV RVG bzw. in der Vorbemerkung 1 VV RVG an einer mit Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG korrespondierenden ausdrücklichen Nennung des Ortstermins mit dem gerichtlich bestellten Sachverständigen. Jedoch ergibt sich aus den Motiven des Gesetzgebers eindeutig, dass die Zusatzgebühr den besonderen Aufwand bei sehr umfangreichen Beweisaufnahmen ausgleichen soll (BT-Drs. 17/11471). Die Beauftragung des Sachverständigen und der hierbei eventuell durchzuführende Ortstermin dienen unstreitig der Beweisaufnahme.

7

Der notwendige (Vorbereitungs-)Aufwand bei einem Ortstermin mit dem gerichtlich bestellten Sachverständigen ist sicherlich nicht geringer als der entsprechende Aufwand bei einer Vernehmung des Sachverständigen während einer Sitzung im Gerichtssaal.

8

Der Ortstermin mit dem Sachverständigen am 28.05.2014 ist neben den Verhandlungsterminen am 03.12.2014 und am 23.02.2015 bei denen Zeugen und der Sachverständige vernommen wurden berücksichtigungsfähig, die Gebühr Nr. 1010 VV RVG ist daher entstanden.

9

Die Kosten sind notwendigerweise entstanden und von der Gegenseite zu erstatten.