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LG Ravensburg 6. Strafkammer·6 Ns 36 Js 412/13·27.06.2013

Straßenverkehrsgefährdung: Rücksichtsloses falsches Überholen an einer roten Fußgänger-Bedarfsampel

StrafrechtVerkehrsstrafrechtAllgemeines StrafrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte überholte trotz Rotlichts an einer Fußgänger-Bedarfsampel einen wartenden Pkw und setzte damit einen querenden 9-jährigen Fußgänger in Lebensgefahr. Das Landgericht sah hierin ein grob verkehrswidriges und rücksichtsloses Fehlverhalten mit unmittelbarem Gefährdungszusammenhang. Die Tat wurde nach §315c Abs.1 Nrn.2b,2c StGB als vorsätzliche Straßenverkehrsgefährdung bewertet; es folgte eine Freiheitsstrafe von fünf Monaten.

Ausgang: Berufungsgericht verurteilt Angeklagten wegen vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs (§315c Abs.1 Nrn.2b,2c StGB) zu 5 Monaten Freiheitsstrafe

Abstrakte Rechtssätze

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Das rücksichtslos falsche Überholen eines an einer roten Fußgängerampel haltenden Fahrzeugs begründet einen unmittelbaren Zurechnungszusammenhang mit der konkreten Gefährdung eines die Ampel bei Grünlicht querenden Fußgängers.

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Eine durch eine Fußgänger-Bedarfsampel gesicherte Fußgängerfurt ist als Fußgängerüberweg im Sinne des § 315c Abs.1 Nr.2 lit. c StGB zu verstehen, sodass deren Missachtung strafrechtlich relevant sein kann.

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Das Vorbeifahren an einem an einer roten Lichtzeichenanlage haltenden Fahrzeug stellt ein unzulässiges, grob verkehrswidriges und rücksichtsloses Überholen dar, das den Tatbestand der vorsätzlichen Gefährdung des Straßenverkehrs erfüllen kann.

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Der Tatbestand des § 315c Abs.1 Nr.2a (Vorfahrtsverletzung) ist nicht bereits dann gegeben, wenn der Fußgänger zwar Vorrang, aber keine Vorfahrt im strafrechtlichen Sinn hat.

Relevante Normen
§ 315c Abs 1 Nr 2 Buchst b StGB§ 315c Abs 1 Nr 2 Buchst c StGB§ 315c Abs. 1 Nr. 2 lit. c StGB§ 315c Abs. 1 Nr. 2b und 2c StGB§ 315 Abs. 1 Nr. 2b StGB§ 315c Abs. 1 Nr. 2c StGB

Leitsatz

1. Das rücksichtslose falsche Überholen eines an einer roten Fußgängerampel wartenden Fahrzeugs steht in einem Rechtswidrigkeitszusammenhang mit der konkreten Gefährdung eines die Ampel bei Grünlicht querenden Fußgängers.(Rn.8)

2. Die durch eine Fußgänger-Bedarfsampel gesicherte Fußgängerfurt ist ein Fußgängerüberweg im Sinne von § 315c Abs. 1 Nr. 2 lit. c StGB (entgegen OLG Stuttgart, 19. Dezember 1968, 2 Ss 752/68, NJW 1969, 889 f.).(Rn.10)

Gründe

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Dem Angeklagten, einem Pkw-Fahrer, war bewusst, dass er sich einer Fußgängerfurt mit weißer, unterbrochener Seitenbegrenzung und einer Fußgänger-Bedarfsampel mit den Farben Gelb und Rot, ohne Grünlicht, näherte. Vor dem Angeklagten fuhr eine Pkw-Fahrerin. Diese hielt ihren Pkw an der Fußgänger-Bedarfsampel an in dem Moment, als das von einem 9-jährigen Fußgänger betätigte Lichtsignal von Gelb- auf Rotlicht wechselte. Der für den Angeklagten leicht erkennbare Fußgänger beabsichtigte, die Straße - aus Sicht des Angeklagten - von links nach rechts zu queren.

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Obwohl der Angeklagte erkannte, dass der vor ihm fahrende Pkw wegen des Gelblichts am Haltebalken angehalten hatte, überholte er beschleunigend links den wartenden Pkw wissend, dass die Bedarfsampel unmittelbar zuvor von einem Fußgänger betätigt worden war. Dies war dem Angeklagten, der es eilig hatte, zu einem Termin zu gelangen, gleichgültig.

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Nur um des schnelleren Vorwärtskommens willen, damit rechnend, dass nach dem Umschalten der für ihn geltenden Lichtzeichenanlage auf Rotlicht jederzeit ein Fußgänger die Fahrbahn betreten konnte, fuhr der gegenüber dem Vorrang des die Ampel betätigenden Fußgängers gleichgültige Angeklagte trotz Rotlichts über die Fußgängerfurt, darauf vertrauend und erwartend, ein Fußgänger werde trotz des für ihn geltenden Grünlichts noch zuwarten, bis der Angeklagte die Stelle passiert hatte.

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Der bei Fußgänger-Grün die Fahrbahn betretende Schüler konnte durch einen Sprung zurück auf den Gehweg gerade noch einen Zusammenstoß mit dem heran preschenden Pkw des Angeklagten verhindern mit der naheliegenden Folge eines Unfalls mit schwersten Folgen für den Jungen. Wenngleich der Angeklagte nicht mit einem Unfall gerechnet, ihn auch nicht billigend in Kauf genommen hat, so war ihm gleichgültig, dass durch sein Fahrverhalten ein Fußgänger unmittelbar in höchste Lebensgefahr geriet.

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Der mehrfach, auch wegen vorsätzlichen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr in Tateinheit mit vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs vorbestrafte, bewährungsbrüchige Angeklagte wurde vom Landgericht Ravensburg als Berufungsgericht wegen vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315c Abs. 1 Nrn. 2b und 2c StGB) zu der unbedingten Freiheitsstrafe von 5 Monaten verurteilt. Gegen das Urteil wurde kein Rechtsmittel eingelegt.

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Rechtliche Würdigung:

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Der Angeklagte hat sich der vorsätzlichen Straßenverkehrsgefährdung gemäß § 315 c Abs. 1 Nr. 2b und 2c strafbar gemacht.

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1. Der Angeklagte hat grob verkehrswidrig und rücksichtslos falsch überholt. Das Vorbeifahren mit einem Kraftfahrzeug an einem an einer roten Ampel haltenden Fahrzeug unter Missachtung des Rotlichts ist ein unzulässiges Überholen (BGHSt. 26, 73 ff., NJW 1975, 1330).

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Die konkrete Gefährdung des Fußgängers steht mit dem Überholvorgang des Angeklagten in einem Zurechnungszusammenhang. Der Begriff des falschen Überholens in § 315 Abs. 1 Nr. 2b kann auch erfüllt sein, wenn die Verkehrsflächen, auf denen sich die Tat ereignet hat, ineinander übergehen (OLG Düsseldorf DAR 2004, 596). In der konkreten Gefährdung hat sich gerade die typische Gefährlichkeit des Überholens realisiert. Das Fehlverhalten des Angeklagten war ein Verstoß gegen die gerade für das Überholen im konkreten Fall geltende Verhaltenspflicht. Der notwendige innere Zusammenhang zwischen dem Verkehrsverstoß des Angeklagten und der besonderen Gefährlichkeit und Unfallträchtigkeit des Überholvorgangs an der auf Rotlicht geschalteten Fußgängerampel ist gegeben (dazu Münchener Kommentar, StGB, § 315 c Randnummer 37 m.w.N.). Denn der Überholvorgang des Angeklagten stand unmittelbar im Zusammenhang mit dem Haltegebot des Rotlichts. Dieses wiederum diente dem Schutz des querenden Fußgängers.

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2. Entgegen der Entscheidung OLG Stuttgart NJW 1969, 889 f. ist der Angeklagte zudem grob verkehrswidrig und rücksichtslos an einem Fußgängerüberweg falsch gefahren. Zwar war der Fußgängerübergang nicht bloß durch einen Fußgängerüberweg gesichert, sondern sogar durch eine Fußgängerfurt in Verbindung mit einer Fußgänger-Bedarfsampel, die – wenn nicht das Fußgänger-Grünlicht angefordert wird – ausgeschaltet ist. Diese Verkehrsanordnung ist ein Fußgängerüberweg im Sinne des § 315 c Abs. 1 Nr. 2c StGB. Die Kammer ist sich hierbei bewusst, dass der Fußgängerübergang nicht durch einen Fußgängerüberweg („Zebrastreifen“) gekennzeichnet ist, also nicht durch Zeichen 293 zu § 41 StVO mit dem Hinweis Zeichen 350 zu § 42 StVO. In dem vom OLG Stuttgart entschiedenen Fall war kein „Fußgängerüberweg“ im Sinne der StVO eingerichtet. Dort wurde im Zusammenhang mit einer durch Lichtsignale gesteuerten Verkehrsregelung die Fahrbahn in zeitlichen Abständen zum Überschreiten durch Fußgänger freigegeben. Diese Verkehrsregelung durch Lichtfarbzeichen gehe – so das OLG Stuttgart – allen allgemeinen Regeln und örtlichen Sonderregeln vor mit der Folge, dass sie diese auch als Tatbestandsmerkmal ausschließe. Das OLG Stuttgart stützt sich für seine Rechtsauffassung darauf, die allgemeine Gefährdung von Fußgängern auf „bloßen“ Zebrastreifen sei erfahrungsgemäß größer als an Ampelanlagen. Hieraus lasse sich ein stärkerer Strafrechtsschutz für Zebrastreifenübergänge rechtfertigen. Ein Kraftfahrer, der einen Fußgänger an einer ampelgeregelten Übergangsstelle gefährdet, sei deshalb nicht nach § 315 c Abs. 1 Nr. 2c StGB zu bestrafen (so auch OLG Düsseldorf VRS 66, 135; OLG Hamm NJW 1969, 440).

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Dem folgt die Kammer nicht. Die durch eine Bedarfs-Lichtzeichenanlage geregelte Fußgängerfurt ist schon nach allgemeinem Sprachgebrauch ein – wenn auch durch das Grünlicht zeitlich begrenzter – Fußgängerüberweg. Die gesamte Verkehrseinrichtung dient ausdrücklich und ausschließlich der sicheren Fahrbahnüberquerung durch Fußgänger. Die Strafvorschrift lässt nicht erkennen, dass mit dem Begriff „Fußgängerüberweg“ ausschließlich ein „Zebrastreifen“ im Sinne von Zeichen 293 zu § 41 StVO gemeint ist. Das Gesetz lässt insoweit eine Auslegung zu.

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Dem OLG Stuttgart ist zwar Recht zu geben, dass das Rotlicht einen Pkw Lenker eher zum Halten veranlasst als nur ein Zebrastreifen. Andererseits bedenkt die Entscheidung nicht, dass ein auf das Grünlicht wartender Fußgänger, vor allem ein Kind, eher zum unbedachten Überqueren der Fahrbahn verleitet wird, wenn plötzlich die forsch dahin schreitende grüne Figur erscheint, als dies bei einem nicht ampelgeregelten Zebrastreifen der Fall wäre. Diese durch das aufmunternde Grünlicht für den Fußgänger geschaffene hohe abstrakte Gefährlichkeit gegenüber einem bloßen Zebrastreifen, in Verbindung mit dem groben, dass Rotlicht missachtenden Fehlverhalten des Angeklagten zeigt, dass gerade eine Verkehrssituation wie die vorliegende dem Schutzbereich des § 315 c Abs. 1 Nr. 2c StGB zu unterstellen ist. Wohl deshalb hat der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 15.04.2008 (4 St R 639/07 – DAR 2008, 390 ff.; juris) unter Hinweis auf die Motive des Gesetzgebers die vorgenannte Auffassung des OLG Stuttgart in Frage gestellt.

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3. Der Tatbestand des § 315 c Abs. 1 Nr. 2a ist nicht gegeben. Denn der Fußgänger hatte Vorrang, jedoch keine Vorfahrt (OLG Celle DAR 2013, 215 ff. = NZV 2013, 252 f.).