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LG Ravensburg 4. Zivilkammer·4 O 260/12·29.01.2014

Eigentumserwerb bei Straßensammlung von Altpapier

ZivilrechtSachenrechtAllgemeines ZivilrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin als Betreiberin eines dualen Systems begehrte die Feststellung, ab 1.1.2012 Miteigentum am im Rahmen von Vereinssammlungen erfassten Altpapier in Höhe des Verpackungsanteils zu erwerben. Streitentscheidend war, ob bei der vom Landkreis organisierten Straßensammlung Eigentum (teilweise) auf den Systembetreiber übergeht. Das LG wies den Feststellungsantrag ab: Die Endverbraucher übereignen das bereitgelegte Altpapier konkludent entweder zunächst an den sammelnden Verein und anschließend an den Landkreis oder unmittelbar an den Landkreis; eine dingliche Einigung und Besitzverschaffung zugunsten der Klägerin fehle. Ein Miteigentum nach §§ 947, 948 BGB scheide aus, da nicht mehrere Eigentümer zusammentreffen; ein Erwerbsverbot des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers folge nicht aus der VerpackV.

Ausgang: Feststellungsantrag auf Miteigentum des Systembetreibers am gesammelten Altpapier abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Bereitlegung von gebündeltem Altpapier zur Straßensammlung liegt regelmäßig ein konkludentes Übereignungsangebot des Abfallbesitzers vor, dessen Auslegung nach zivilrechtlichen Maßstäben (§§ 929 ff. BGB) erfolgt.

2

Im Rahmen einer vom öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger organisierten und von Vereinen durchgeführten Straßensammlung kommt eine dingliche Einigung über das gesammelte Altpapier typischerweise mit dem sammelnden Verein und/oder dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger zustande, nicht mit einem Betreiber eines dualen Systems.

3

Ein Eigentumserwerb eines Dritten setzt neben der dinglichen Einigung die Besitzerlangung in einer in §§ 929 ff. BGB vorgesehenen Form voraus; ein Besitzmittlungsverhältnis erfordert den Fremdbesitzwillen des unmittelbaren Besitzers und die Anerkennung eines Herausgabeanspruchs (§ 868 BGB).

4

Ein Miteigentumserwerb durch Verbindung oder Vermischung (§§ 947, 948 BGB) setzt voraus, dass die verbundenen oder vermischten Sachen zuvor verschiedenen Eigentümern gehörten.

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Aus § 6 VerpackV lässt sich kein dingliches Erwerbsverbot für öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger hinsichtlich lizensierter Verkaufsverpackungen herleiten; die Erfüllung der Systempflichten verlangt nicht notwendig den Eigentumserwerb am Abfall.

Relevante Normen
§ 929 BGB§ 6 Abs 3 VerpackV§ 6 Abs. 3 VerpackV§ 929 S.1 BGB§ 947, 948 S.2 BGB§ 947, 948 BGB

Vorinstanzen

nachgehend LG Ravensburg 4. Zivilkammer, 30. Januar 2014, 4 O 260/12, Beschluss

nachgehend OLG Stuttgart 12. Zivilsenat, 28. Oktober 2014, 12 U 28/14, Urteil

nachgehend BGH, 16. Oktober 2015, V ZR 240/14, Revision als unbegründet zurückgewiesen

Orientierungssatz

Bei einer vom Landkreis organisierten und von Vereinen durchgeführten Straßensammlung von Altpapier (Altpappe, Altkarton) erwirbt Eigentum am gesamten Altpapier im Ergebnis allein der Landkreis. Der Betreiber eines dualen Systems i.S.v. § 6 Abs. 3 VerpackV erwirbt kein Miteigentum, auch nicht in Höhe des Anteils der Verkaufsverpackungen im Altpapier.

Tenor

1. Die Klage wird im Hauptantrag Ziff. 1 abgewiesen.

2. Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.

Streitwert: 15.600,00 €

Tatbestand

1

Die Klägerin begehrt mit ihrer Klage im Hauptantrag Ziff. 1 die Feststellung, dass sie in Höhe eines bestimmten Anteils Miteigentümerin des vom Beklagten im Rahmen seiner Vereinssammlungen erfassten Altpapiers ist.

2

Die Parteien streiten über die Eigentumsverhältnisse an gebrauchten Verkaufsverpackungen, welche der Beklagte in seiner Eigenschaft als öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger im Rahmen von Vereinssammlungen sammelt. Vereinssammlungen werden im Landkreis dergestalt durchgeführt, dass das von den Verbrauchern gebündelte und am Straßenrand bereit gelegte Altpapier durch Vereine eingesammelt wird. Die Organisation dieser Sammlungen und Erfassung des Altpapiers obliegt dem Beklagten. Die Klägerin betreibt ein duales System i.S.d. § 6 Abs. 3 VerpackV. Das Altpapier (genauer: Papier, Pappe, Kartonagen - sog. PPK-Wertstoffe) besteht zum einen aus sog. graphischem Altpapier (Zeitungen, Zeitschriften u. dgl.), zum andern aus Verkaufsverpackungen, die mit Lizenz der Klägerin den „grünen Punkt“ tragen.

3

In ständiger Praxis der Parteien über etwa 20 Jahre hin verwertete der Beklagte das gesamte gesammelte Altpapier und zahlte der Klägerin für ihren Anteil (entsprechend dem Anteil der entsorgten Verpackungen am gesamten Altpapier) ab dem Jahre 2008 einen Betrag aus. Eine zwischen den Parteien im Jahr 1991 geschlossene Vereinbarung (K 1) enthält unter § 2 Abs. 2 zu den Eigentumsverhältnissen an Verkaufsverpackungen die folgende Klausel:

4

„Aufgrund dieses Vertrags erwirbt die [i.Orig. Name der Klägerin] zu keinem Zeitpunkt Eigentum an den zu erfassenden oder erfassten Wertstoffen. Der Landkreis ist verpflichtet, Eigentum und Besitz ausschließlich nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Vertrages auf Dritte zu übertragen, es sei denn, der Landkreis übernimmt gem. § 7 Ziff. 4 dieses Vertrages im Einvernehmen mit der [i.Orig. Name der Klägerin] die Vermarktung der Wertstoffe selbst.“

5

Erstmals 2011 verlangte die Klägerin von dem Beklagten statt einer Zahlung die Herausgabe des gesammelten Materials, um dieses selbst der Verwertung zuzuführen. Man einigte sich für das Jahr 2011 in einem Änderungsvertrag (K19) auf die Überlassung eines 11-prozentigen Anteils an der Gesamtmenge des Altpapiers. Vertragliche Vereinbarungen zu im Rahmen von Vereinssammlungen gesammeltem Altpapier über diesen Zeitraum hinaus bestehen zwischen den Parteien nicht; die Gestaltung der Zusammenarbeit und die Rechtsverhältnisse für die Zeit ab 1.1.2012 sind Gegenstand des Streits der Parteien.

6

Die Klägerin meint:

7

Mit dem Einwurf der Verpackungen in die Sammelvorrichtungen des Beklagten erwerbe sie gem. § 929 S. 1 BGB bzw. §§ 947, 948 S. 2 BGB Eigentum anteilig an der Gesamtmenge (siehe S. 28 ff. der Klageschrift vom 30.07.2012, Bl. 28 ff. d.A.). Der Endverbraucher unterbreite dem Systembetreiber ein Übereignungsangebot hinsichtlich der Verkaufsverpackungen. Nach den Grundsätzen des Geschäftes für den, den es angeht, sei es egal, dass er sich über die konkrete Person des Systembetreibers keine Gedanken mache. Maßgebend sei allein eine objektive Bewertung dessen, was der Bürger mit einem Einwerfen in gemeinsame Erfassungsbehälter erreichen möchte (S. 26 des Schriftsatzes vom 26.11.2012, Bl.105 d.A.). Der Entsorger, auch der öffentlich-rechtliche, nehme das Angebot als Stellvertreter für die Klägerin als Systembetreiberin an. In allen Fällen einer gemeinsamen Erfassung von PPK-Abfällen handle ein öffentlich-rechtlicher Entsorger kraft gesetzlich zwingender Anordnung als Stellvertreter des Systembetreibers (S. 6 des Schriftsatzes vom 2.12.2013, Bl. 185 d.A.). Der Entsorger nehme mit dem gemeinsamen Erfassen die bei der Klägerin lizenzierten Verkaufsverpackungen als Besitzmittler für die Klägerin entgegen.

8

Das gemeinsame Erfassen von graphischem Altpapier und Verkaufsverpackungen führe auch nicht zum Eigentumsverlust der Klägerin, denn nach §§ 947, 948 BGB erwerbe sie Miteigentum im Verhältnis der jeweiligen Müllmengenanteile.

9

Es bestehe zudem ein dingliches Erwerbsverbot für den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger (S. 20 f. des Schriftsatzes vom 26.11.2012, Bl. 99 f. d.A.). Dies sei die zwingende Konsequenz daraus, dass durch die VerpackV die Aufgabe der Entsorgung den öffentlich-rechtlichen Entsorgern entzogen und auf die Privatwirtschaft verlagert sei.

10

Die Klägerin meint, grundsätzlich ihren Anteil an den Verpackungen in natura herausverlangen zu können, verfolgt mit der Klage im Hauptantrag Ziffer 1 jedoch nur die Feststellung des Eigentums; dies sei zulässig, da insbesondere Unklarheit über die zu beanspruchende Menge bestehe.

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Die Klägerin beantragt,

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1. festzustellen, dass sie ab dem 01.01.2012 Miteigentümerin des vom Beklagten im Rahmen einer sogenannten Vereinssammlung erfassten Altpapiers ist, und zwar in Höhe des bei der Klägerin jeweils lizensierten Verkaufsverpackungsanteils, der sich ergibt aus der monatlich vom Beklagten insgesamt erfassten Altpapiermenge, einem Verkaufsverpackungsmasseanteil von insgesamt 11 % und dem auf die Klägerin entfallenden prozentualen Planmengenanteil an Verkaufsverpackungen, der quartalsweise durch die Gemeinsame Stelle gem. § 6 Abs. 7 VerpackV („Clearingstelle“) berechnet wird,

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hilfsweise

festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, einen nach vorstehender Berechnungsmethode ermittelten Anteil des von ihm erfassten Altpapiers an die Klägerin zu übereignen.

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2. festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, den Anteil der Klägerin gemäß Ziffer 1 monatlich in wirtschaftlich sinnvollen Transporteinheiten an einem von der Klägerin zu benennenden Umschlagplatz bereitzustellen und Zug um Zug gegen Zahlung eines angemessenen Entgelts gemäß § 6 Abs. 4, S. 5 und 6 VerpackV an die Klägerin herauszugeben.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Der Beklagte meint:

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Nach § 929 BGB erwerbe er Eigentum auch an den Verkaufsverpackungen, die sich zwischen dem bei den Vereinssammlungen eingesammelten Altpapier befinden. Der Verbraucher gebe durch Einbringen der PPK-Abfälle in die Vereinssammlungen ein Angebot zur Übereignung an den Beklagten als den operativ tätigen Entsorger ab (S. 8 des Schriftsatzes vom 20.11.2013, Bl. 166 d.A.). Der Beklagte nehme dieses Angebot auch für sich selbst an, weder handle er als Stellvertreter noch mit Besitzmittlungswillen für die Klägerin (S. 14 f. des Schriftsatzes vom 20.11.2013, Bl. 172 f. d.A.).

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Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

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Mit rechtskräftigem Beschluss der Kammer vom 18.2.2013 ( Bl. 138 ff. d. A.) wurde vorab gem. § 17a Abs. 3 S. 2 GVG der angerufene Rechtsweg zu den Zivilgerichten für den Hauptantrag Ziffer 1 für zulässig erklärt.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist hinsichtlich des Hauptantrages Ziffer 1 zulässig, aber unbegründet. Bezüglich des Hilfsantrags zu Ziffer 1 und des Antrags Ziffer 2 verweist das Gericht durch gesonderten Beschluss vom heutigen Tage den Rechtsstreit an das zuständige Verwaltungsgericht.

I.

22

Der Hauptantrag Ziffer 1 ist zulässig.

23

1. Das Landgericht Ravensburg ist zuständig. Die Zulässigkeit des Zivilrechtswegs für den Hauptantrag Ziffer 1 wurde vorab gemäß § 17a Abs. 3 GVG mit rechtskräftigem Beschluss der Kammer vom 18.2.2013 ausgesprochen.

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2. Der Feststellungsantrag ist nach § 256 ZPO zulässig, da das erforderliche Feststellungsinteresse schon darin liegt, dass hier ein Urteil geeignet ist, die tatsächliche Unsicherheit hinsichtlich der Eigentumsverhältnisse an den Verkaufsverpackungen zu beseitigen. Die Klägerin muss sich auch nicht auf eine vorrangige Leistungsklage verweisen lassen; denn eine genaue Bezifferung des herauszugebenden Mengenanteils ist ihr derzeit nicht möglich. Nur in den Fällen, in denen eine Bezifferung möglich und zumutbar ist, fehlt es typischerweise am Feststellungsinteresse (BGH NJW 2006, 2548). Die Klägerin kennt aber die genauen Mengenanteile der im Rahmen der Vereinssammlungen erfassten Verkaufsverpackungen nicht.

II.

25

Der Hauptantrag Ziffer 1 ist unbegründet.

26

Die Klägerin wurde bzw. wird nicht anteilig Miteigentümerin des Altpapiers, welches ab dem 1.1.2012 im Rahmen der Vereinssammlungen durch den Beklagten erfasst wird. Denn die Klägerin erlangt Eigentum weder rechtsgeschäftlich nach §§ 929 ff BGB (dazu 1.) noch nach §§ 947, 948 BGB (dazu 2.).

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1. Nicht die Klägerin, sondern - zumindest im Ergebnis - der Beklagte erwirbt an dem im Rahmen von Vereinssammlungen erfassten Altpapier - sowohl am graphischen Papier als auch an den darin enthaltenen Verkaufsverpackungen - Alleineigentum. Der Eigentumserwerb an den Verkaufsverpackungen erfolgt nach zivilrechtlichen Grundsätzen durch Einigung und Übergabe gemäß § 929 BGB; eine auf einen Eigentumserwerb der Klägerin gerichtete dingliche Einigung fehlt (dazu a) ) genauso wie die erforderliche Besitzerlangung durch die Klägerin (dazu b) ).

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a) Eine auf Eigentumsübergang gerichtete Einigung mit dem Endverbraucher, der das Papier zur Abholung bereit legt, kommt jedenfalls nicht mit der Klägerin zustande.

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Bei der Einigung handelt es sich um einen formfrei möglichen abstrakten dinglichen Vertrag, der sich nur auf die Eigentumsübertragung zu beziehen braucht (Palandt-Bassenge, BGB, 73. Auflage 2014, § 929 Rn. 2). Diese Einigung kann auch stillschweigend erklärt werden. Dabei findet das Gewollte nicht unmittelbar in einer Erklärung seinen Ausdruck, der Erklärende nimmt vielmehr Handlungen vor, die mittelbar den Schluss auf eine bestimmten Rechtsfolgewillen zulassen (Palandt-Ellenberger, BGB, 73. Auflage 2014, Einf. v. § 116 Rn. 6).

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(1) Der Verbraucher gibt durch die Bereitlegung des gebündelten Altpapiers für die Vereinssammlung ein konkludentes Angebot auf Übertragung des Eigentums am Altpapier ab. Auf dieses konkludente Angebot des Verbrauchers auf Übereignung seines bereit gelegten Papierabfalls sind ausschließlich die §§ 929 ff. BGB anzuwenden, da das Abfallrecht hierzu keine Regelungen enthält (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss v. 29.12.2004 - VI-Kart 17/04 (V); Schink, Gutachten - Eigentum an Verpackungsabfällen, 2013 S. 22). Allenfalls bei der Auslegung der konkludenten Erklärung des Verbrauchers können abfallrechtliche Wertungen zu berücksichtigen sein.

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(2) Der Verbraucher gibt sein Angebot auf Übereignung des für die Vereinssammlung bereit gelegten Altpapiers unter Einschluss der Verkaufsverpackungen jedenfalls nicht an die Klägerin ab. Die dingliche Einigung kommt entweder mit dem sammelnden Verein zustande, der das Altpapier dann weiterübereignet an den Beklagten, oder sogleich direkt mit dem Beklagten.

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(aa) Die Vorstellung des Verbraucher zielt - dies ist bei lebensnaher Betrachtung das nächstliegende Ergebnis - darauf ab, das Altpapier an den Verein zu übereignen, der die Sammlung durchführt.

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Dieser in der Regel örtlich verankerte Verein ist den Verbrauchern typischerweise aus der Lokalpresse als Sammler bekannt; ebenso ist weithin bekannt, dass die als Sammler auftretenden Vereine für ihre Sammeltätigkeit hierfür typischerweise einen gewissen wirtschaftlichen Vorteil erlangen. Dementsprechend wird die Willensrichtung des Verbraucherhandelns dahin gehen, dass der sammelnde Verein zunächst das Eigentum am Altpapier erlangt, damit dieser Verein dann in einem zweiten Schritt das Altpapier gegen Aufwandsentschädigung oder Spende (oder wie immer der wirtschaftliche Vorteil bezeichnet sein mag) durch Einwurf in die Sammelcontainer (oder sonstwie bereit gestellten Erfassungseinrichtungen) an diejenige Institution übereignet, welche die Infrastruktur für die Erfassung und weitere Verwertung des Altpapiers bereitstellt.

34

(bb) Wenn überhaupt ein anderer als der sammelnde Verein Partner der dinglichen Einigung mit dem Verbraucher sein sollte, dann ist dies der Beklagte.

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Zu der Frage, an wen der Verbraucher sein Übereignungsangebot abgibt, wird in der Rspr. (OLG Düsseldorf, aaO; Vergabekammer bei der Bezirksregierung Münster, Beschluss vom 22.9.2009 - VK 16/09 -) z.T. zurückgegriffen auf die Rechtsfigur des Geschäfts, für den, den es angeht. Bei einer Übereignung an den, den es angeht, ist es dem Veräußerer gleichgültig, ob er an den übereignet, der die Eigentumserwerbserklärung abgibt, oder an einen von diesem Vertretenen. Die Einigung kommt auch dann mit dem Vertretenen zustande, wenn der Erklärungsgegner ohne Offenlegung des Vertretungswillens für diesen erwerben will (Palandt-Bassenge, BGB, 73. Auflage 2014, § 929, Rn. 25). Nach OLG Düsseldorf (aaO) und Vergabekammer Münster (aaO) soll bei einer gesamten Erfassung des Altpapiers unter Einschluss der Verkaufsverpackungen – wobei es sich hier nicht um Vereinssammlungen handelte - der jeweilige Systembetreiber Eigentum an den Verkaufsverpackungen erwerben. Dem Verbraucher sei es nämlich gleichgültig, wer das Eigentum am Verpackungsmüll erwirbt. Etwas anderes sei nur dann der Fall, wenn der Verbraucher z.B. durch Einwurf in die Restmülltonne gezielt und ausschließlich das Eigentum an den öffentlich-rechtlichen Entsorger übertragen wolle.

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Für nicht anwendbar in Fällen dieser Art hält dagegen Schink (aaO) das Rechtsinstitut der Übereignung an den, den es angeht. Zum einen habe der Verbraucher keine Kenntnis davon, dass mehrere Beteiligte (mittlerweile 10 Systembetreiber) als Erwerber in Betracht kommen, denn nur dann könne davon ausgegangen werden, dass es ihm gleichgültig ist, an wen er übereignet. Zudem sei es ihm nicht gleichgültig, an wen er übereignet, denn der Wille des Verbrauchers sei es, seine Verpackungsabfälle dem zu übereignen, der an seiner Stelle gewährleistet, dass seine Entsorgungsverantwortung im Einklang mit den hierfür maßgebenden rechtlichen Regelungen erfüllt wird. Das seien diejenigen, die in Kontakt mit dem Verbraucher treten und die Systeme zur Erfassung betrieben.

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Entscheidend erscheint der Kammer die Rückbesinnung auf Vorstellung und Willensrichtung des Verbrauchers: Diesem sind typischerweise die Zuständigkeiten und Verantwortungsabgrenzungen zwischen unterschiedlichen öffentlich-rechtlichen Entsorgern und Systembetreibern nach Abfallrecht und VerpackV gänzlich unbekannt. Dies rechtfertigt es aber nicht, als den Erwerber denjenigen zu begreifen, der - jenseits von Kenntnis und Vorstellungsvermögen des Verbrauchers - nach den einschlägigen öffentlich-rechtlichen Normen „zuständig“ ist bzw. der „den es angeht“. Wenn der Verbraucher überhaupt eine nicht näher präzisierte Vorstellung zur Person des Erwerbers seines Altpapiers hat, so dass es gerechtfertigt ist, diesen Erwerber als Partner einer dinglichen Einigung anzusehen, die im Wege der verdeckten Stellvertretung erfolgt (also ohne entsprechende Offenlegung), dann zielen diese Vorstellung und dieser Wille des Verbrauchers darauf ab, demjenigen das Eigentum zu übertragen, der das Erfassungssystem und die Infrastruktur zur Verfügung stellt und letztlich für die ordnungsgemäße Verwertung des Papiers sorgt. Ähnlich wie in dem auch vom OLG Düsseldorf (aao) angeführten Fall des Einwurfs des Papiers in die Restmülltonne liegt in dem Bereitlegen des Papiers eine gezielte Handlung des Verbrauchers, die von einem „undifferenzierten“ Einwurf des Papiers in sonstige Sammelbehälter zu unterscheiden ist.

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Derjenige aber, der hinter den sammelnden Vereinen steht und für Erfassungssystem, Infrastruktur und ordnungsgemäße Verwertung sorgt, ist im vorliegenden Fall der Beklagte. Denn dass die Organisation der Sammlung dem Beklagten obliegt ist zwischen den Parteien unstreitig; auf die klägerseits mit Nichtwissen bestrittenen Details der Regelungen zwischen dem Beklagten und den einsammelnden Vereinen kommt es nicht an.

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(cc) Soweit man ein Angebot des Verbrauchers an den sammelnden Verein annimmt, wird dieses vom Verein angenommen, indem er das Papier durch die Vereinsmitglieder unmittelbar vor Ort entgegennehmen und in sein (vorläufiges) Erfassungssystem verbringen, d.h.: auf den Lkw laden lässt. Im abschließenden Abladen des gesammelten Altpapiers in die vom Beklagten bereitgestellten Container oder sonstigen Vorrichtungen liegt dann die für eine Weiterübereignung erforderliche (konkludente) dingliche Einigung zwischen dem Verein und dem Beklagten.

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(dd) Keiner der tatsächlich Beteiligten, weder der Beklagte noch der Verein, handelt hierbei als Stellvertreter für die Klägerin; beide handeln vielmehr mit Eigenerwerbswillen - der Verein bei einem angenommenen Ersterwerb seinerseits, der Beklagte beim angenommenen Zweiterwerb nach Zwischenerwerb des Vereins wie auch bei Ersterwerb im Wege der verdeckten Stellvertretung (Geschäft für den den es angeht).

41

Dafür dass der Beklagte bezüglich der Verkaufsverpackungen als Stellvertreter für die Klägerin handeln wolle, lässt sich allein schon den tatsächlichen Umständen nichts entnehmen; eine solche Annahme widerspräche auch offensichtlich dem wirklichen Willen des Beklagten.

42

Auch auf die Entscheidung des OLG Düsseldorf (aaO) kann sich die Klägerin insoweit nicht stützen. In dem dort zu entscheidenden Fall wurde zwar Stellvertretung angenommen, diesem lag aber eine spezielle - hier nicht gegebene - Konstellation zugrunde: Es war zum einen ein Dritter – und nicht der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger - als Entsorger tätig, zum anderen wurde die Stellvertretung aus Schreiben zwischen dem Entsorger und dem Systembetreiber geschlossen.

43

Zwischen den Parteien gibt es zudem keine vertraglichen Vereinbarungen, die eine Stellvertretung des Beklagten zugunsten des Systembetreibers (der Klägerin) hinsichtlich der Einigung über den Eigentumsübergang begründen würden.

44

Für die Zeit nach 2011 bestehen zwischen den Parteien hinsichtlich der bei Vereinssammlungen erfassten Verkaufsverpackungen keine vertraglichen Vereinbarungen mehr. Die Vereinbarungen aus der Zeit davor, insbesondere § 2 des als Anl. K1 vorgelegten Vertrags aus dem Jahr 1991, sind nicht, auch nicht ergänzend heranzuziehen, da sie gerade bezogen auf die Vereinssammlungen keine Gültigkeit mehr für den zu beurteilenden Zeitraum haben. Die Diskussion der Parteien, ob aus § 2 auf das jeweilige Eigentum zu schließen ist, ist daher irrelevant.

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(4) Ein Miteigentumserwerb der Klägerin ist auch nicht etwa deshalb anzunehmen, weil für den Beklagten hinsichtlich der Verkaufsverpackungen ein Erwerbsverbot bestehe.

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Ein solches Erwerbsverbot lässt sich aus der VerpackV jedenfalls nicht herleiten, denn diese regelt in dem maßgeblichen § 6 die Gewährleistung der flächendeckenden Rücknahme der Verkaufsverpackungen und nicht die Frage, wer Eigentum hieran erwerben darf. Vielmehr ist durch die VerpackV gerade nicht ausgeschlossen, dass auch der öffentlich-rechtliche Entsorger Eigentum an Verkaufsverpackungen erwerben kann, umgekehrt müssen die Systembetreiber auch kein Eigentum erwerben, um ihre Aufgabe aus der VerpackV zu erfüllen. Sie sind nur verpflichtet, deren Verwertung nachzuweisen (siehe auch Scharnewski, Eigentum am Altpapier, AbfallR 2012, 102).

47

b) Die nach § 929 BGB für den Eigentumsübergang weiter erforderliche Übergabe des Papiers und der darin enthaltenen Verkaufsverpackungen erfolgt jedenfalls nicht zwischen dem Verbraucher und der Klägerin; die Klägerin erlangt in keiner der von §§ 929 ff BGB genannten Formen Besitz am Altpapier.

48

(1) Allein aus den tatsächlichen Umständen ergibt sich, dass zunächst der sammelnde Verein und im Ergebnis der Beklagte unmittelbaren Eigenbesitz am gesamten Altpapier erlangen. Denn es ist der Beklagte, der das Papiers einsammeln lässt und in seine Erfassungssysteme verbringt.

49

(2) Ein Besitzmittlungsverhältnis zugunsten der Klägerin kann sich aus diesen klaren tatsächlichen Umständen nicht ergeben. Voraussetzung für ein Besitzmittlungsverhältnis ist nämlich, dass der unmittelbare Besitzer Fremdbesitz begründen will und einen Herausgabeanspruch des mittelbaren Besitzers anerkennt (Palandt-Bassenge, BGB, 73. Auflage 2014, § 868 Rn. 7). Maßgeblich insoweit ist allein der tatsächliche Wille dessen, der unmittelbaren Besitz erlangt. Der sammelnde Verein will entweder zunächst unmittelbaren Eigenbesitz erlangen (um das Altpapier dann an den Beklagten weiterübereignen zu können) oder sogleich als Besitzmittler für den Beklagten auftreten. Der tatsächliche Wille des Beklagten aber ist in jedem Fall darauf gerichtet, Eigenbesitz zu begründen.

50

Ob der Beklagte eigentlich verpflichtet wäre (etwa nach der VerpackV), an einem (Mit-) Eigentumserwerb der Klägerin mitzuwirken, mag beim Hilfsantrag Ziffer 1 von Bedeutung sein, nicht aber beim Hauptantrag Ziffer 1, der die tatsächlich gegebenen Eigentumsverhältnisse zum Gegenstand hat.

51

Zwischen den Parteien gibt es auch keine vertraglichen Absprachen, die ein solches Besitzmittlungsverhältnis zugunsten der Klägerin begründen könnten. Wie bereits oben dargestellt, bestanden zwischen den Parteien lediglich bis einschließlich 2011 vertragliche Vereinbarungen.

52

(3) Es ist auch kein weiterer Dritter dazwischengeschaltet, der als Besitzmittler der Klägerin in Betracht käme. In dem vom OLG Düsseldorf (a.a.O.) entschiedenen Fall war ein Dritter (Entsorger) dazwischen geschaltet, mit dem überdies vertragliche Absprachen des Systembetreibers bestanden; das ist hier aber gerade nicht der Fall.

53

2. Auch ein Miteigentumserwerb der Klägerin im Wege der Verbindung und Vermischung (§§ 947, 948 BGB) ist nicht gegeben.

54

Voraussetzung für die Begründung von Miteigentum durch Verbindung und Vermischung ist, dass Sachen verbunden bzw. vermischt werden, die mehreren Eigentümern gehören. Nach den obigen Ausführungen aber wird das Eigentum an dem an die Straße gestellten Altpapier von den Verbrauchern im Ergebnis ausschließlich auf den Beklagten übertragen.

III.

55

Da der Hauptantrag Ziffer 1 unbegründet ist, stehen der Hilfsantrag Ziffer 1 und mit ihm der Hauptantrag Ziffer 2 zur Entscheidung (vgl. zum Verständnis der klägerseitigen Antragstellung den Hinweisbeschluss der Kammer vom 22.1.2013, Bl. 130ff d.A. – dort A. II. 3. -). Hierfür aber ist der Rechtsweg nicht zu den ordentlichen Gerichten begründet, zuständig ist vielmehr die Verwaltungsgerichtsbarkeit, an welche der Rechtsstreit im übrigen durch Beschluss vom heutigen Tage verwiesen wird.

56

Das Landgericht kann daher nur über den Hauptantrag Ziffer 1 durch Teilurteil nach § 301 ZPO entscheiden. Die Kostenentscheidung ist dem Schlussurteil des Verwaltungsgerichts zu überlassen.

<Anmerkung der Dokumentationsstelle des Bundesgerichtshofs: Der Berichtigungsbeschluss vom 17. März 2014 wurde in den Urteilstext eingearbeitet.>