Betreuervergütung bei Wahlrecht des Betreuten bezüglich Pflegedienstleister
KI-Zusammenfassung
Der Betreuer machte für den Zeitraum 17.11.2019–16.02.2020 die Zuerkennung der vollen Vergütung von 738 € geltend; das Amtsgericht hatte nur 606 € zuerkannt. Streitpunkt war, ob die betreute Wohnform einer stationären Einrichtung gleichzustellen ist und damit der höhere Satz gilt. Das Landgericht änderte den Beschluss ab und gewährte die beantragte Vergütung in voller Höhe. Es erläuterte die Voraussetzungen, unter denen ambulant betreute Wohnformen stationären Einrichtungen gleichgestellt werden.
Ausgang: Beschwerde des Betreuers wird stattgegeben; Zuerkennung der beantragten Vergütung in voller Höhe (738 €).
Abstrakte Rechtssätze
Ein Betreuer kann nach der seit dem 27.07.2019 geltenden Vergütungstabelle des VBVG bei einem mittellosen Betreuten in der Kategorie C3.2.1 den für eine ‚andere Wohnform‘ maßgeblichen Vergütungssatz verlangen.
Ambulant betreute Wohnformen sind stationären Einrichtungen nur dann gleichgestellt, wenn die extern angebotenen Betreuungs- oder Pflegeleistungen tatsächlicher Betreuung als Rund-um-die-Uhr-Versorgung durch professionelle Kräfte zur Verfügung stehen und der Anbieter dieser Leistungen nicht frei wählbar ist.
Für die Prüfung der Gleichstellung kommt es nicht auf die tatsächliche Inanspruchnahme der Leistungen durch den Betreuten an, sondern auf die rechtliche/vertragliche Gestaltung des Angebots.
Besteht ein Wahlrecht des Bewohners hinsichtlich des Pflegedienstleisters, fehlt damit regelmäßig die Voraussetzung der Nicht-Wählbarkeit und damit die Gleichstellung mit einer stationären Einrichtung.
Vorinstanzen
vorgehend AG Biberach, 16. April 2020, 34 XVII 37/19
Orientierungssatz
1. Der Betreuer kann in der seit dem 27. Juli 2019 geltenden Fassung der Vergütungstabelle bei einem mittellosen Betreuten den für eine „andere Wohnform“ maßgeblichen Vergütungssatz von 246 Euro monatlich verlangen. (Rn.4)
2. Ambulant betreute Wohnformen sind stationären Einrichtungen nur dann gleichgestellt, wenn die in der ambulant betreuten Wohnform extern angebotenen Leistungen tatsächlicher Betreuung oder Pflege als Rund-um-die-Uhr-Versorgung durch professionelle Betreuungs- oder Pflegekräfte zur Verfügung gestellt oder vorgehalten werden, und wenn der Anbieter der angebotenen Betreuungs- und Pflegeleistungen nicht frei wählbar ist. (Rn.4)
3. An dieser Voraussetzung fehlt es, wenn bei den Pflegeleistungen ein Wahlrecht des Betreuten dahingehend besteht, wer diese Leistungen erbringen soll. (Rn.6)
Tenor
1. Auf die Beschwerde des Betreuers wird der Beschluss des Amtsgerichts Biberach - Betreuungsgericht - vom 16.04.2020 dahingehend abgeändert, dass der Betreuer für seine Tätigkeit in der Zeit vom 17.11.2019 bis 16.02.2020 eine Vergütung in der beantragten Höhe von 738,-- € zuerkannt wird.
2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
3. Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Betreuers trägt die Staatskasse.
Streitwert des Beschwerdeverfahrens: 132,-- €
Gründe
I.
Für den Betreuungszeitraum 17.11.2019 bis 16.02.2020 macht der Betreuer mit Antrag vom 02.04.2020 eine Vergütung von 738,-- € geltend. Das Betreuungsgericht hat mit Beschluss vom 16.04.2019 nicht den vollen Betrag zuerkannt, sondern einen um 132,-- € geringeren Betrag von 606,-- € (202,-- € monatlich), und dazu ausgeführt, dass in vorliegendem Fall nicht von einer Wohnform auszugehen sei, die dem stationären Wohnen gleichgestellt sei, da der Anbieter der externen Betreuungs- oder Pflegeleistungen nicht frei wählbar sei.
Mit Schreiben vom 30.04.2019 (Bl. 58 d.A.), dem Betreuungsgericht am selben Tag zugegangen, hat der Betreuer gegen den Beschluss vom 16.04.2019 Beschwerde eingelegt. Er macht geltend, dass Mietvertrag und Betreuungsvertrag selbständig abgeschlossen wurden und auch jeweils keine vertragliche Verpflichtung bestehe, andere Leistungen in Anspruch nehmen zu müssen. Mit Beschluss vom 11.05.2020 (Bl. 62 d.A.) hat das Betreuungsgericht der Beschwerde nicht abgeholfen. Der Bezirksrevisor tritt der Beschwerde entgegen (Stellungnahme vom 03.06.2020).
II.
Die Beschwerde ist statthaft, da sie vom Betreuungsgericht zugelassen worden ist. Sie ist auch fristgerecht eingelegt worden.
Die Beschwerde ist auch begründet. Der Betreuer kann mit seinem Antrag vom 02.04.2020 gem. §§ 4, 5 VBVG in der seit dem 27.07.2019 geltenden Fassung nach der Vergütungstabelle in der Anlage zu § 4 Abs. 1 VBVG Kategorie C3.2.1 bei einem mittellosen Betreuten den für eine „andere Wohnform“ maßgeblichen Vergütungssatz von 246,-- € monatlich verlangen, und nicht nur die vom Betreuungsgericht zuerkannten 202,-- € monatlich. Ambulant betreute Wohnformen sind stationären Einrichtungen nach § 5 Abs. 3 S. 3 VBVG nur dann gleichgestellt, wenn die in der ambulant betreuten Wohnform extern angebotenen Leistungen tatsächlicher Betreuung oder Pflege als Rund-um-die-Uhr-Versorgung durch professionelle Betreuungs- oder Pflegekräfte zur Verfügung gestellt oder vorgehalten werden, und wenn der Anbieter der angebotenen Betreuungs- und Pflegeleistungen nicht frei wählbar ist.
Auf die tatsächliche Inanspruchnahme durch den Betroffenen kommt es dabei nicht an (vgl. die Gesetzesbegründung, Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung der Betreuer- und Vormündervergütung, BtDrucks.19/8694). Dies entspricht auch der Rechtslage vor Inkrafttreten des neuen VBVG, wonach die Voraussetzungen des vergütungsrechtlichen Heimbegriffs nur dann erfüllt sind, wenn Wohnraum, Verpflegung und tatsächliche Betreuung aus einer Hand bereitgestellt werden. Dabei muss der Mieter auch vertraglich gebunden sein, dieses Angebot im Bedarfsfall anzunehmen (BGH, Beschluss vom 28.11.2018 - XII ZB 517/17 -, juris Rn. 11 = BtPrax 2019, 73).
Im vorliegenden Fall fehlt es jedenfalls an der Voraussetzung, dass der Mieter im Bedarfsfall nur Pflegeleistungen eines bestimmten Anbieters auswählen darf. Weder im Mietvertrag vom 04./13.12.2019 noch im Betreuungsvertrag vom 13.01.2020 ist dies vorgesehen. Auch aus dem „Vorwort“ des Betreuungsvertrages können insoweit keine klaren Rückschlüsse gezogen werden. Es besteht also bei den Pflegeleistungen ein Wahlrecht des Betreuten, wer diese Leistungen erbringen soll.
Nach den Kriterien in der vorgenannten BGH-Entscheidung kann es auch nicht darauf ankommen, ob „faktisch“ von der Einrichtung nicht gewünscht wird, einen anderen Anbieter zu wählen. Maßgebend ist vielmehr die rechtliche Gestaltung. Es würde einen Betreuer und das Betreuungsgericht auch überfordern, in jedem Einzelfall untersuchen zu müssen, ob „faktisch“ nur ein Pflegedienstanbieter in Betracht kommt. Dann wäre die Vergütungsregelung für das Betreuungsgericht und den Betreuer in der Praxis nicht mehr handhabbar.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 FamFG. Die Entscheidung zum Streitwert ergibt sich aus §§ 1 Abs. 1 und 4, 36 GNotKG.
Die Rechtsbeschwerde gegen diesen Beschluss ist nicht zuzulassen. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, da der BGH diese Rechtsfrage zum vergütungsrechtlichen Heimbegriff nach der alten Gesetzesfassung bereits geklärt hat und sich die Rechtslage durch die Neuregelung insoweit auch nicht geändert hat. Wie aus der Gesetzesbegründung ersichtlich ist, sollen nur solche ambulant betreuten Wohnformen den stationären Einrichtungen gleichgestellt werden, bei denen der Anbieter der Pflege- und Betreuungsleistungen nicht frei wählbar ist.