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LG Ravensburg 2. Zivilkammer·2 T 18/22·23.06.2022

Betreuungssache: Gerichtliche Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts für Vermögensverfügungen eines psychisch erkrankten Betroffenen

ZivilrechtBetreuungsrechtVermögenssorgezurückgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Betroffene rügt die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts für Vermögensverfügungen nach Aufhebung wegen erneuter Kryptowährungs-Investitionen. Zentral ist, ob infolge paranoider Schizophrenie eine erhebliche Gefahr für Vermögen besteht. Das Landgericht bestätigt die Anordnung als verhältnismäßig, befristet auf ein Jahr, gestützt auf ein neuropsychiatrisches Gutachten.

Ausgang: Beschwerde des Betroffenen gegen die Anordnung des Einwilligungsvorbehalts nach §1903 BGB zurückgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Das Betreuungsgericht kann nach §1903 Abs.1 BGB einen Einwilligungsvorbehalt anordnen, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass aufgrund einer psychischen Erkrankung durch eigene Vermögensverfügungen eine erhebliche Gefahr für das Vermögen droht.

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Für die Anordnung reicht keine abstrakte Gefährdung; erforderlich sind konkrete Risiken, deren Eintritt mit hinreichender Sicherheit zu erwarten ist.

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Die Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit eines Einwilligungsvorbehalts bemisst sich daran, ob er geeignet ist, erhebliche Vermögensschädigungen abzuwenden und die Selbstversorgung des Betreuten zu sichern, und ob mildere Eingriffsformen nicht ausreichen.

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Eine sachgerechte Befristung (z.B. ein Jahr) ist angezeigt, um die Entwicklung des Gesundheitszustandes zu beobachten und die Maßnahme zu überprüfen.

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Das Beschwerdegericht kann eine erneute persönliche Anhörung nach §68 Abs.3 FamFG unterlassen, wenn die Vorinstanz den Betroffenen bereits angehört hat und keine weiteren Erkenntnisse zu erwarten sind; Kosten können nach §81 Abs.1 S.2 FamFG aus Billigkeitsgründen erlassen werden.

Relevante Normen
§ 1903 Abs 1 S 1 BGB§ 68 Abs 3 FamFG§ 1903 BGB§ 1903 Abs. 1 Satz 1 BGB§ 1896 BGB§ 68 Abs. 3 FamFG

Vorinstanzen

vorgehend AG Riedlingen, 20. April 2022, 3 XVII 45/20

Orientierungssatz

Das Betreuungsgericht kann einen Einwilligungsvorbehalt nach § 1903 BGB für einen Betroffenen anordnen, wenn aufgrund einer paranoiden Schizophrenie des Betroffenen die Gefahr besteht, dass sich der Betroffene durch eigene Vermögensverfügungen in erheblichem Umfang verschuldet.(Rn.6)

Tenor

1. Die Beschwerde des Betroffenen gegen den Beschluss des Amtsgerichts Riedlingen vom 20.04.2022, Az. 3 XVII 45/20, wird zurückgewiesen.

2. Von der Erhebung der Kosten wird abgesehen.

3. Der Beschwerdewert wird auf 5.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

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Der Betroffene leidet er an einer paranoiden Schizophrenie und organisch wahnhaften Störungen sowie an einer Hörstörung. Betreut wird der Betroffene seit September 2020 von dem Beteiligten Ziffer 1, der am 18.01.2021 die Anordnung eines Einwilligungsvorbehaltes anregte. Das im Anschluss beauftragte nervenärztliche Gutachten des Dr. med. D. vom 07.02.2021 bejahte die Notwendigkeit eines Einwilligungsvorbehalts. Mit Beschluss vom 26.03.2021 ordnete das Amtsgericht Riedlingen einen Einwilligungsvorbehalt bis zum 24.03.2022 an. Zu Beginn des Jahres 2022 hob das Amtsgericht Riedlingen den Einwilligungsvorbehalt wieder auf, da die Voraussetzungen aufgrund einer Stabilisierung des Gesundheitszustandes weggefallen waren.

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Bereits am 03.03.2022 beantragte der Betreuer erneut einen Einwilligungsvorbehalt. Hintergrund waren 3 Überweisungen des Betroffenen iHv 1.000 €; 500 € und 620 € an eine M. P. Limited, um Bitcoin - Anteile zu erwerben. Über Kenntnisse zur Handhabung und den Risiken von Kryptowährungen verfügt der Betroffene nicht. Er ist der Auffassung, er müsse weitere 320 € bezahlen, um dann 20.000 € bis 30.000 € zurückzuerhalten. Zwischenzeitlich hat die Bank 620 € zurückerstattet.

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Am 16.03.2022 erstattete der Sachverständige, Dr. med. D., ein nervenärztliches Gutachten zu der Frage, ob ein Einwilligungsvorbehalt erforderlich ist. Auf dessen Grundlage ordnete das Amtsgericht Riedlingen nach Anhörung des Betroffenen mit Beschluss vom 20.04.2022 wieder einen Einwilligungsvorbehalt an.

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Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Betroffenen.

II.

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Die zulässige - insbesondere frist- und formgerecht eingelegte - Beschwerde bleibt in der Sache ohne Erfolg.

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1.) Das Betreuungsgericht hat zu Recht einen Einwilligungsvorbehalt nach § 1903 BGB für den Betroffenen angeordnet.

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Nach § 1903 Abs. 1 S. 1 BGB ordnet das Betreuungsgericht an, dass der Betreute zu einer Willenserklärung, die den Aufgabenkreis des Betreuers betrifft, dessen Einwilligung bedarf (Einwilligungsvorbehalt), soweit dies zur Abwendung einer erheblichen Gefahr für die Person oder das Vermögen des Betreuten erforderlich ist. Eine erhebliche Gefahr besteht, wenn die Person oder das Vermögen des Betroffenen bedroht ist. Eine lediglich abstrakte Gefährdung reicht hierfür nicht aus. Es muss sich um ein Risiko handeln, dessen Realisierung mit hinreichender Sicherheit zu erwarten ist. Die Erforderlichkeit der Anordnung richtet sich danach, ob konkrete Anhaltspunkte für eine drohende Gefährdung vorliegen (Palandt/Götz, BGB, 81.A., § 1903 Rdnr. 5).

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a) Der Betroffene leidet an einer paranoiden Schizophrenie mit wahnhaften Störungen. Bei den genannten Krankheiten handelt es sich um psychische Erkrankungen von erheblichem Ausmaß nach § 1896 BGB.

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b) Der Sachverständige Dr. D. legt in seinem Gutachten überzeugend dar, dass der Betroffene krankheitsbedingt nicht in der Lage ist, über sein Geld zu verfügen. Als Wahn wird eine krankhafte Fehlbeurteilung der Realität definiert. Der Betroffene ist unerschütterlich davon überzeugt, tatsächlich aufgrund seiner getätigten Investitionen 20.000 € bis 30.000 € zu verdienen. Da bei dem Betroffenen auch ausgeprägte kognitive Defizite bestehen, kann er seine Fähigkeiten und Handlungen nicht realitätsangemessen einschätzen. Somit ist der Betroffene nicht in der Lage, seine Handlungen - insbesondere Investitionen - von vernünftigen Erwägungen abhängig zu machen. Dies führte dazu, dass er kurz nach Aufhebung des Einwilligungsvorbehalts mehrere finanzielle Transaktionen in Gang setzte, die ihm einen erheblichen Vermögensschaden einbrachten. Zwar gab der Betroffene im Gespräch mit der Beteiligten Ziffer 2 an, in Zukunft mit dem Umgang von Geld vorsichtiger zu sein. Vor dem Hintergrund der Erkrankung ist es dem Betroffenen aber gerade nicht möglich, Abwägungen in Bezug auf Notwendigkeit und Erfolgsaussichten einer Investition zu tätigen oder Transaktionen vorab mit dem Betreuer zu besprechen.

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Hieraus ist zu schließen, dass ohne Einwilligungsvorbehalt auch aktuell die erhebliche Gefahr besteht, dass der Betroffene krankheitsbedingt erhebliche Teile seines Geldes für verschiedenste Angebote im Internet ausgeben wird. Ohne einen Einwilligungsvorbehalt bestünde dann die Gefahr, dass er sich in erheblichem Umfang verschuldet.

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c) Die Überprüfungsfrist von einem Jahr ist angemessen. Dieser Zeitraum ist mindestens notwendig, um zu erkennen, ob sich der Zustand des Betroffenen stabilisiert oder/und verbessert.

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d.) Die Anordnung des Einwilligungsvorbehalts ist auch verhältnismäßig. Hierdurch soll bei dem Betroffenen eine gezielte Geldeinteilung ermöglicht werden, damit gewährleistet ist, dass er Geld für seinen Unterhalt zur Verfügung hat. Auch soll sichergestellt werden, dass er seine Zahlungsverpflichtungen weitgehend erfüllen kann.

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e.) Andere Hilfsmöglichkeiten als ein Einwilligungsvorbehalt sind nicht ersichtlich.

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2. Das Beschwerdegericht hat von einer erneuten Anhörung des Betroffenen gem. § 68 Abs. 3 FamFG abgesehen, da keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten waren und das Betreuungsgericht den Betroffenen am 20.04.2022 persönlich angehört hat.

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3. Das Gericht hat von der Auferlegung von Kosten nach billigem Ermessen, § 81 Abs. 1 S. 2 FamFG, abgesehen, da der Betroffene nach Auffassung des Beschwerdegerichts krankheitsbedingt nicht in der Lage ist, die Erforderlichkeit des Einwilligungsvorbehalts zu erkennen.

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4. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 36 Abs. 3 GNotKG.