Voraussetzungen der Kündigung eines Darlehnsvertrags durch eine Sparkasse
KI-Zusammenfassung
Die Sparkasse klagte auf Rückzahlung nach fristloser Kündigung eines Darlehens, das ursprünglich 2009 angedroht und 2019 ausgesprochen wurde. Zentral ist, ob die lange Zeit zwischen Androhung und Kündigung die Wirksamkeit der Kündigung ausschließt. Das Gericht beurteilt § 498 BGB als halbzwingend und legt eine angemessene Frist (analoge Anwendung von § 626 Abs.2 BGB: zwei Wochen) zugrunde; die Kündigung sei nach fast zehn Jahren verfristet. Daher besteht derzeit kein Rückzahlungsanspruch.
Ausgang: Klage auf Rückzahlung nach fristloser Kündigung als derzeit unbegründet abgewiesen; Kündigung wegen fast zehnjähriger Verzögerung verfristet
Abstrakte Rechtssätze
§ 498 BGB ist halb‑zwingendes Verbraucherschutzrecht; zu Lasten des Verbrauchers darf nicht von dessen Vorgaben abgewichen werden.
Die Androhung der Kündigung nach § 498 Abs.1 Satz 1 Nr.2 BGB muss die Kündigung in angemessener Zeit folgen; für die Angemessenheit gilt sinngemäß die zweiwöchige Frist des § 626 Abs.2 BGB als Maßstab.
Überschreitet der Darlehensgeber die angemessene Frist so, dass sein Kündigungsrecht nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) verloren geht, muss er die Kündigungsvoraussetzungen erneut herbeiführen, um den Kredit gesamtfällig stellen zu können.
Nach Schluss der mündlichen Verhandlung vorgebrachte erneute Kündigungen begründen nicht ohne Weiteres Anspruch auf Wiedereröffnung des Verfahrens; das Gericht kann eine Wiedereröffnung im Interesse des Verfahrensabschlusses versagen.
Orientierungssatz
1. § 498 BGB ist gemäß § 512 Satz 1 BGB halbzwingendes Recht. Es darf nicht zum Nachteil des Verbrauchers davon abgewichen werden.(Rn.17)
2. Die Kündigung des Darlehnsvertrags hat in angemessener Zeit nach Ablauf der Nachfrist zu erfolgen. Bei dem Schuldner darf nicht länger als nötig Ungewissheit über die Fortführung der Kreditbeziehung bestehen. Es ist die zweiwöchige Frist des § 626 Abs. 2 BGB entsprechend anzuwenden.(Rn.18)
3. Hat der Darlehensgeber wegen Fristüberschreitung sein Kündigungsrecht verloren, muss er die Kündigungsvoraussetzungen erneut herbeiführen, um den Kredit doch noch gesamtfällig stellen zu können.(Rn.20)
Tenor
1. Die Klage wird als derzeit unbegründet abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Streitwert: 121.071,93 €
Tatbestand
Die Klägerin, eine als Anstalt öffentlichen Rechts organisierte Sparkasse, gewährte dem Beklagten unter der Nr. 6…… am 31.03.2009 ein Darlehen mit dinglicher Sicherheit für private Zwecke und für Existenzgründung i. H. v. EUR 67.000,-- mit anfänglichem Festzins von 5,8 % p. a., der bis zum 30.01.2019 festgeschrieben war.
Am 11.09.2003 hat der Beklagte bei der Klägerin unter der Nr. 8317805 ein Girokonto eröffnet. Dieses Girokonto war das Belastungskonto für das ausgereichte Darlehen.
Mit Schreiben vom 25.08.2009 (Anlage B 4) und 01.10.2009 (Anlage K 8) drohte die Klägerin dem Beklagten die Kündigung an und bot ihm in letzterem Schreiben gleichzeitig ein Regulierungsgespräch an Die Klägerin kündigte mit Schreiben vom 08.03.2019 wegen der auf dem Darlehenskonto und auf dem Belastungskonto aufgelaufenen Zahlungsrückstände die gesamte Geschäftsverbindung fristlos zur sofortigen Rückzahlung und forderte den Beklagten auf, den Gesamtforderungsbetrag i. H. v. EUR 121.071,93 (einschließlich Zinsen bis 07.03.2019) umgehend, jedoch bis spätestens zum 25.03.2019 zu bezahlen.
Die Klägerin ist der Ansicht, ihr stehe ein mit der Kündigung sofort fällig gewordener Anspruch auf Rückzahlung des Darlehens gem. § 490 BGB zu.
Die Klägerin ist der Auffassung, es habe vor der im März 2019 ausgesprochenen Kündigung keiner erneuten Androhung der Kündigung mit Fristsetzung bedurft. Sie beruft sich insoweit auch darauf, dass die Kündigung auf Grundlage des in Ziff. 8.2 des Darlehensvertrags i. V. m. Nr. 26 Abs. 2 der AGB der Klägerin erfolgt sei und nach dieser Regelung eine solche Einschränkung des Kündigungsrechts nicht vorgesehen sei.
Zur Höhe des Rückzahlungsanspruchs beruft sich die Klägerin auf das Kündigungsschreiben, in dem nach ihrer Ansicht ein ausreichend konkretisierter Rechnungsabschluss zu sehen ist.
Mit gem. § 283 ZPO nachgelassenem Schriftsatz vom 25.06.2020 trägt die Beklagte vor, dass sie mit Schreiben vom 04.06.2020 (nach Schluss der mündlichen Verhandlung vom 28.05.2020) erneut die Kündigung angedroht und mit weiterem Schreiben vom 24.06.2020 (Anlage K 12) erneut außerordentlich gekündigt hat. Des Weiteren beantragt die Klägerin im Schriftsatz vom 25.06.2020 hilfsweise für den Fall, dass das Gericht von der Unwirksamkeit der Kündigung ausgeht und dem Klageantrag Ziff. 1 nicht stattgibt, den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin EUR 96.924,12 nebst Zinsen hieraus i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.06.2020 zu bezahlen.
Die Klägerin beantragt:
1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 121.071,93 nebst Zinsen hieraus i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.03.2019 zu zahlen.
2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin außergerichtliche Rechtsanwaltskosten i. H. v. EUR 2.480,44 sowie Mahnkosten i. H. v. EUR 8,-- nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu bezahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte meint, dass die Voraussetzungen eines Rückzahlungsanspruchs nicht gegeben seien und beruft sich insbesondere darauf, dass die Kündigungsandrohungen vom 25.08.2009 und 01.10.2009 zu lange zurücklägen. Außerdem rügt der Beklagte, dass die Höhe der Forderung für ihn nicht nachvollziehbar sei. Weiterhin erhebt der Beklagte den Einwand der Verwirkung im Hinblick darauf, dass er nach Verwertung von Sicherheiten im Jahr 2009 beinahe zehn Jahre nichts mehr von der Beklagten gehört habe.
Der Beklagte bestreitet die nach Schluss der mündlichen Verhandlung ausgesprochene Kündigungsandrohung und Kündigung nicht. Er bestreitet jedoch die Richtigkeit der im Kündigungsschreiben dargelegten Schuldsalden.
Der Beklagte tritt einer Wiedereröffnung des Verfahrens gem. § 156 Abs. 1 ZPO entgegen, da die Entscheidung des Rechtsstreits hierdurch verzögert würde.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist derzeit unbegründet. Der Klägerin steht derzeit kein Anspruch auf Rückzahlung der offenen Restforderungen aus dem streitgegenständlichen Darlehensvertrag zu. Denn die Kündigung ist nicht in angemessener Zeit nach Ablauf der Nachfrist gem. Kündigungsandrohung vom 01.10.2009 erfolgt.
1. Die Kündigungseinschränkung gem. § 498 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BGB, wonach es einer vorhergehenden Androhung bedarf, gilt auch für die auf Ziff. 26 der AGB der Klägerin gestützte Kündigung. § 498 BGB ist gem. § 512 Satz 1 BGB halbzwingendes Recht. Es darf nicht zum Nachteil des Verbrauchers davon abgewichen werden.
2. Die Kündigung muss zwar nicht unmittelbar nach Ablauf der Nachfrist erklärt werden, denn dem Darlehensgeber wird eine angemessene Überlegungsfrist zuzubilligen sein. Andererseits darf bei dem Schuldner nicht länger als nötig Ungewissheit über die Fortführung der Kreditbeziehung bestehen, so dass in entsprechender Anwendung die zweiwöchige Frist des § 626 Abs. 2 für die außerordentliche Kündigung von Dienstverhältnissen, die über ihren Anwendungsbereich hinaus auch für andere Dauerschuldverhältnisse zum Maßstab genommen wird, zugrunde zu legen ist (Staudinger/Kessal-Wulf (2012) BGB § 498 Rn. 23 m. w. Nachw.; Bülow/Artz, Verbraucherkreditrecht, 10. Auflage 2019, § 498 BGB Rn. 24).
Im vorliegenden Fall sind seit der Androhung bis zur Kündigung fast zehn Jahre vergangen, die angemessene Frist ist also weit überschritten.
3. Hat der Darlehensgeber wegen Fristüberschreitung sein Kündigungsrecht nach dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242) verloren, muss er die Kündigungsvoraussetzungen erneut herbeiführen, um den Kredit doch noch gesamtfällig stellen zu können (Staudinger/Kessal-Wulf, a.a.O.).
Zwar hat die Klägerin ihr Kündigungsrecht erneut ausgeübt. Dies geschah nach Schluss der mündlichen Verhandlung, da der Schriftsatznachlass gem. § 283 ZPO die Klägerin nicht zur Einführung neuen Vortrags berechtigte. Nach pflichtgemäßem Ermessen des Gerichts ist dies jedoch kein Grund zur Wiedereröffnung des Verfahrens, da das Interesse des Beklagten am Abschluss des Verfahrens gegenüber dem Interesse der Klägerin an der Fortsetzung überwiegt. Eine Wiedereröffnung würde die Beendigung der Instanz erheblich verzögern, und es gibt keinen Anhaltspunkt für eine Chance auf baldige gütliche Einigung.
4. Soweit die Klägerin ihre Forderung nunmehr hilfsweise für den Fall der Unwirksamkeit der Kündigung auf Zahlungsrückstände in Höhe von 96.924,12 € stützt, ist jedenfalls die Höhe dieser Forderung streitig und die darin liegende Klagänderung nicht sachdienlich. In dem Schweigen des Beklagten auf das Kündigungsschreiben vom 08.03.2019 kann kein Saldoanerkenntnis gesehen werden, da die Kündigung verfristet und somit unwirksam war. Zudem weichen die mit dem Kündigungsschreiben vom 08.03.2019 geltend gemachten Beträge von den Beträgen gemäß dem neuen Kündigungsschreiben vom 24.06.2020 ab, so dass zweifelhaft ist, ob die damals geltend gemachten Beträge zutreffend waren. Bei unzutreffend angegebenen Beträgen konnte die Klägerin das Schweigen des Beklagten aber nicht als Anerkenntnis werten.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 709 ZPO.