Notwendige Angaben zur Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung
KI-Zusammenfassung
Die Kläger verlangten von der Bank die Rückzahlung einer bei vorzeitiger Darlehensablösung gezahlten Vorfälligkeitsentschädigung. Streitpunkt war, ob die vertraglichen Angaben zur Berechnung den Anforderungen des Art. 247 § 7 Abs. 2 Nr. 1 EGBGB genügen und damit ein Anspruch nach § 502 BGB besteht. Das LG hielt die Angaben für unzureichend, weil das gesetzliche Tatbestandsmerkmal der „Angemessenheit“ (§ 502 Abs. 1 S. 1 BGB) im Vertrag nicht als Anspruchsvoraussetzung benannt wird. Folge sei der Anspruchsausschluss nach § 502 Abs. 2 Nr. 2 BGB sowie die Nichtigkeit der Klausel (§ 134 BGB); die Bank musste die Entschädigung und vorgerichtliche Anwaltskosten erstatten.
Ausgang: Klage auf Rückzahlung der Vorfälligkeitsentschädigung und Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten vollumfänglich zugesprochen.
Abstrakte Rechtssätze
Angaben zur Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung müssen nach Art. 247 § 7 Abs. 2 Nr. 1 EGBGB klar und verständlich auch die gesetzlichen Anspruchsvoraussetzungen erfassen.
Die vertragliche Information zur Vorfälligkeitsentschädigung ist unzureichend i.S.d. § 502 Abs. 2 Nr. 2 BGB, wenn das Kriterium der Angemessenheit (§ 502 Abs. 1 S. 1 BGB) als eigenständige Anspruchsvoraussetzung nicht genannt wird.
Die Verwendung einer vom Bundesgerichtshof grundsätzlich gebilligten Berechnungsmethode (z.B. Aktiv-Passiv-Methode) ersetzt nicht die erforderliche Angemessenheitsbegrenzung der Vorfälligkeitsentschädigung.
Weichen vertragliche Regelungen zur Vorfälligkeitsentschädigung zum Nachteil des Verbrauchers von § 502 Abs. 1 S. 1 BGB ab, kann die Klausel nach § 134 BGB nichtig sein.
Wird eine Vorfälligkeitsentschädigung bei Ablösung unter erklärtem Vorbehalt gezahlt, steht dies einer kondiktionsrechtlichen Rückforderung bei fehlendem Rechtsgrund nicht entgegen.
Zitiert von (1)
1 neutral
Vorinstanzen
nachgehend OLG Stuttgart 9. Zivilsenat, 23. Februar 2022, 9 U 168/21, Urteil
nachgehend BGH, 26. September 2023, XI ZR 57/22, Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen
Leitsatz
Die Angaben zur Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung gem. § 502 Abs. 2 Nr. 2 BGB sind unzureichend, wenn das Kriterium der Angemessenheit als gesetzliche Anspruchsvoraussetzung im Vertrag nicht genannt wird.(Rn.27)
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger als Gesamtgläubiger 43.793,27 € zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 22.10.2019 zu zahlen.
2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 1.474,59 € an außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 14.01.2021 zu zahlen.
3. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrags.
Streitwert: 43.793,27 €
Tatbestand
Die Kläger haben aufgrund einer Vermittlung/eines Nachweises der Tochtergesellschaft der Beklagten, der Firma V. F.-T. Immobilien GmbH & Co. KG, ein 3-Familien-Haus mit Garagen in der S...straße .. in 8... L... zu einem Preis von 750.000,-- € käuflich erworben.
Zum Erwerb dieses Mehrfamilienhauses schlossen die Kläger mit der Beklagten am 08.01.2018 einen Darlehensvertrag in Höhe eines Nennbetrages von Euro 530.000,-- € mit einer fest vereinbarten Verzinsung von 1,25% p.a. bis zum 31.12.2027. Auf die Anlage K 1 wird verwiesen.
Die Kläger entschieden sich nach Erwerb des Grundstücks für einen Neubau und traten in die Verhandlungen mit der Beklagten über die Finanzierung dieses Projektes ein, die jedoch nicht erfolgreich zum Abschluss kamen. Eine Finanzierungszusage erhielten die Kläger dann von der Sparkasse Bodensee. Wegen dieser Situation fragten die Kläger im August 2018 nach, wie hoch eine Vorfälligkeitsentschädigung bei Ablösung des Darlehens mit der Beklagten ausfalle. Mit Berechnung vom 03.08.2018 teilte die Beklagte den Klägern mit, dass sich die Vorfälligkeitsentschädigung auf 15.951,74 € belaufe. Auf die Anlage K 2 wird verwiesen.
Nachdem das Projekt bis zur Baureife fortgeschritten war, entschlossen sich die Kläger, das Grundstück einschließlich der Baugenehmigung zu verkaufen und das oben genannte Darlehen zurückzuführen. Die Beklagte verlangte nunmehr, auf Grundlage einer von der Beklagten mit E-Mail vom 29.07.2019 übersandten Berechnung eine Vorfälligkeitsentschädigung in Höhe von 43.783,27 €. Daraufhin erklärten die Kläger mit E-Mail des Klägers zu 3 vom 19.08.2019, dass sie die verlangte Vorfälligkeitsentschädigung unter Vorbehalt zahlen würden. Dieser Betrag wurde von den Klägern auch bei Ablösung des Darlehens an die Beklagte gezahlt.
Die Kläger meinen, sie hätten einen Anspruch auf Rückzahlung der Vorfälligkeitsentschädigung, da die Beklagte diese ohne Rechtsgrund erhalten habe, denn mit der Weglassung des Wortes „angemessen“ verstoße die vertragliche Regelung der Vorfälligkeitsentschädigung gegen die in § 502 Abs. 1 BGB enthaltene gesetzliche Regelung und sei deshalb nichtig. Außerdem sei der Anspruch gem. § 502 Abs. 2 Nr. 2 BGB ausgeschlossen.
Hilfsweise machen die Kläger geltend, dass die Vorfälligkeitsentschädigung falsch berechnet sei, insbesondere sei die Höhe der Entschädigung völlig unangemessen.
Die Kläger beantragen,
wie in Ziff. 1 und Ziff. 2 des Tenors erkannt worden ist.
Soweit die Kläger in der Klagschrift unter Ziff. 2 außerdem einen Hilfsantrag auf Zahlung von 29.584,30 € gestellt haben, handelt es sich, wie auch die Beklagte zutreffend anmerkt, nicht um einen eigenständigen Antrag, sondern um ein hilfsweises Vorbringen. Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte meint, einer Rückforderung der Vorfälligkeitsentschädigung stehe bereits entgegen, dass die Kläger diese vorbehaltlos gezahlt hätten. Die Beklagte ist der Auffassung, die Kläger hätte den mit E-Mail vom 19.08.2019 geäußerten Vorbehalt nicht aufrechterhalten. Aus dem Schriftwechsel nach dem 19.08.2019, insbesondere aus der E-Mail des Klägers zu 3 vom 07.10.2019 ergibt sich nach Ansicht der Beklagten nämlich, dass die Kläger die Vorfälligkeitsentschädigung in Höhe von 43.783,27 € akzeptiert und nicht weiter in Frage gestellt hätten.
Die Beklagte steht weiter auf dem Standpunkt, dass den Klägern schon dem Grunde nach kein Rückforderungsanspruch zustehe, da die Vorfälligkeitsentschädigung geschuldet gewesen sei. Nach Auffassung der Beklagten stellt der Begriff der Angemessenheit kein selbständig zu prüfendes Korrektiv dar, vielmehr entstamme der Begriff der Rechtsprechung des BGH. Hiernach sei eine Entschädigung, die nach einer vom BGH für zulässig gehaltenen Methode ermittelt worden sei, nicht einer gesonderten Angemessenheitsprüfung zu unterziehen, vielmehr seien lediglich angemessene Abschläge vorzunehmen, und daran habe sich die Beklagte gehalten.
Die Beklagte hält die Höhe der Vorfälligkeitsentschädigung für berechtigt, und es ist nach ihrer Auffassung insbesondere auch nicht zu beanstanden, dass sie für einen kurzen Zeitraum auch negative Zinsen bei der Berechnung zugrunde gelegt habe.
Im Übrigen wird wegen des Sach- und Streitstands auf die Schriftsätze der Parteien und die eingereichten Anlagen verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist in vollem Umfang begründet.
I.
Die Beklagte hat die von den Klägern gezahlte Vorfälligkeitsentschädigung in Höhe von 43.793,27 € ohne Rechtsgrund erhalten. Sie ist daher nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB (Leistungskondiktion) zur Rückzahlung verpflichtet.
Die Angaben in Ziff. 8 des Darlehensvertrages zur Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung im Darlehensvertrag sind unzureichend, und somit ist der Anspruch auf Vorfälligkeitsentschädigung nach § 502 Abs. 2 Nr. 2 BGB ausgeschlossen.
1.
In Ziff. 8 des Vertrages wird die Berechnung des Anspruchs auf Vorfälligkeitsentschädigung der Beklagten wie folgt geregelt:
8 Angabe zur Berechnungsmethode des Anspruchs auf Vorfälligkeitsentschädigung (Ablöseentschädigung)
Im Fall der vorzeitigen Rückzahlung (vgl. Ziffer 7 dieses Vertrages) oder im Fall der außerordentlichen Kündigung auf der Grundlage eines berechtigten Interesses (vgl. Ziffer 8 Satz 2 der Allgemeinen Bedingungen für Kredite und Darlehen) hat der Darlehensnehmer der Bank denjenigen Schaden zu ersetzen, der dieser aus der vorzeitigen Rückzahlung entsteht.
Der Berechnung dieses Schadens wird der Darlehensgeber die vom Bundesgerichtshof für zulässig befundene Aktiv-Passiv-Berechnungsmethode zugrunde legen, welche davon ausgeht, dass die durch die Rückzahlung frei gewordenen Mittel laufzeitkongruent in Hypothekenpfandbriefen angelegt werden Danach wird berücksichtigt
- Der Zinsverschlechterungsschaden als der finanzielle Nachteil aus der vorzeitigen Darlehensablösung, das heißt, die Differenz zwischen dem Vertragszins und der Rendite von Hypothekenpfandbriefen mit einer Laufzeit, die der Restlaufzeit des abzulösenden Darlehens entspricht.
Die Differenz zwischen dem Vertragszins des abzulösenden Darlehens und der Hypothekenpfandbriefrendite ist um angemessene Betrage sowohl für ersparte Verwaltungsaufwendungen als auch für das entfallene Risiko des abzulösenden Darlehens zu kurzen Die auf der Grundlage der so ermittelten Nettozinsverschlechterungsrate für die Restlaufzeit des abzulösenden Darlehens sich ergebenden Zinseinbußen werden dann auf den Zeitpunkt der Zahlung der Vorfälligkeitsentschädigung abgezinst Dabei wird auch hier der aktive Wiederanlagezins, das heißt, die Renditelaufzeit kongruenter Hypothekenpfandbriefe zugrunde gelegt.
- Daneben wird der Darlehensgeber ein angemessenes Entgelt für den mit der vorzeitigen Ablösung des Darlehens verbundenen Verwaltungsaufwand verlangen.
Ein Anspruch auf Vorfälligkeitsentschädigung ist ausgeschlossen, wenn die Rückzahlung aus den Mitteln einer Versicherung bewirkt wird, die aufgrund einer entsprechenden Verpflichtung im Darlehensvertrag abgeschlossen wurde, um die Rückzahlung zu sichern oder im Vertrag die Angaben über die Laufzeit des Vertrags, das Kündigungsrecht des Darlehensnehmers oder die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung unzureichend sind.
Diese Angaben genügen nicht dem gesetzlichen Maßstab gem. Art. 247 § 7 Abs. 2 Nr. 1 EGBGB, wonach die Angaben zu den Voraussetzungen und der Berechnungmethode des Anspruchs auf Vorfälligkeitsentschädigung klar und verständlich sein müssen.
Eine klare und verständliche Belehrung erfordert auch, dass das Kriterium der Angemessenheit als in § 502 Abs. 1 Satz 1 BGB gesetzliche Anspruchsvoraussetzung im Vertrag genannt wird. Zu den Voraussetzungen des Anspruchs auf Vorfälligkeitsentschädigung gem. § 502 Abs. 1 Satz 1 BGB gehört nämlich insbesondere, dass der Darlehensgeber nur eine angemessene Entschädigung verlangen kann. Diesem gesetzlichen Tatbestandsmerkmal kommt eine eigenständige Bedeutung zu. Aus dem Kriterium der Angemessenheit folgt, dass der Realität nicht entsprechende Grundannahmen, Schätzungen oder Pauschalisierungen nicht erlaubt sind, sich der Betrag vielmehr an den tatsächlichen Gegebenheiten orientieren (BT-Drucks. 16/11643 Seite 87, 2. Spalte; Knops, OGK-BGB, Stand 01.09.2020, § 502 Rn. 27). Auch der BGH sieht eine starre Regelung ohne Angemessenheitsprüfung als unzureichend an (BGH, Urteil vom 28.07.2021, NJW 2021, 66 Rn. 24 f.). Zwar geht es bei dem Urteil des BGH um eine Klausel in einem Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrag, die Überlegungen sind jedoch auf Immobiliardarlehensverträge übertragbar. Denn auch bei diesen Verträgen kann ein pauschal ermittelter oder geschätzter Betrag im Einzelfall unangemessen sein. Die eigenständige Bedeutung des Tatbestandsmerkmals ergibt sich außerdem daraus, dass im Gegensatz zur Vorfälligkeitsentschädigung gem. § 490 Abs. 2 Satz 3 BGB nur der Zinsverschlechterungsnachteil und nicht der Zinsmargennachteil berücksichtigt werden kann (Jungmann, BKR 2020, 629, 632).
Im vorliegendem Fall fehlt das begrenzende Kriterium der Angemessenheit für den im Rahmen der Vorfälligkeitsentschädigung erstattungsfähigen Schaden. Die Angemessenheit wird nur im Zusammenhang mit dem Entgelt für den mit der vorzeitigen Ablösung des Darlehens verbundenen Verwaltungsaufwand gefordert.
Demgegenüber kann sich die Beklagte auch nicht darauf berufen, sie habe die Aktiv-Passiv-Berechnungsmethode verwendet, also eine nach der Rechtsprechung des BGH zulässige Methode, so dass es auf das Kriterium der Angemessenheit nicht mehr ankomme. Gerade bei dieser Methode ist die Korrektur des Ergebnisses über das Kriterium der Angemessenheit unverzichtbar ist, da bei der Aktiv-Passiv-Methode (im Gegensatz zur Aktiv-Aktiv-Methode) der Zinsverschlechterungsnachteil und der nicht zu erstattende Zinsmargennachteil automatisch kumuliert werden (vgl. Jungmann, a.a.O., S. 629 u. 632).
Rechtsfolge der nicht hinreichenden Angaben ist gem. § 502 Abs. 2 Nr. 2 BGB ist, dass der Anspruch auf Vorfälligkeitsentschädigung ausgeschlossen ist.
2.
Das Fehlen eines Rechtsgrundes folgt außerdem daraus, dass die in Ziff. 8 des Darlehensvertrages vereinbarte Klausel über die Berechnung des Anspruchs auf Vorfälligkeitsentschädigung gem. § 134 BGB nichtig ist, weil sie zum Nachteil des Verbrauchers von der Vorschrift des § 502 Abs. 1 Satz 1 BGB abweicht (vgl. BGH, Urteil vom 28.07.2021, NJW 2021, 66 Rn. 24 f). Der Nachteil für den Verbraucher ergibt sich daraus, dass die Vorfälligkeitsentschädigung ohne das begrenzende Kriterium der Angemessenheit höher ausfallen kann.
3.
Die Beklagte kann sich nicht darauf berufen, dass die Zahlung der Vorfälligkeitsentschädigung vorbehaltlos erfolgt sei. Unstreitig ist ein Vorbehalt mit E-Mail des Klägers zu 3 vom 19.08.2019 (Anlage K 4) ausdrücklich erklärt worden. Einer Wiederholung des Vorbehalts, bevor das Darlehen dann wenige Wochen später abgelöst wurde, war entbehrlich.
Die Kläger haben auf den Vorbehalt auch nicht verzichtet. Aus der E-Mail des Klägers zu 3 vom 07.10.2019 kann nicht herausgelesen werden, dass die Kläger mit der Höhe der Vorfälligkeitsentschädigung nun einverstanden seien und der Vorbehalt fallen gelassen werde. In der E-Mail geht es darum, dass die Beklagte selbst dann, wenn man von der Berechtigung der Vorfälligkeitsentschädigung von 43.783,27 € ausgeht, zuviel Geld einbehalten hatte. In der E-Mail machen die Kläger keinerlei Zugeständnisse zur Höhe der Vorfälligkeitsentschädigung, so dass die Beklagte das Schreiben auch nicht in diesem Sinne verstehen konnte.
4.
Der Anspruch auf Rückzahlung der Vorfälligkeitsentschädigung ist gem. §§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 286 Abs. 1, 288 BGB ab Verzugseintritt, also ab 22.10.2019, zu verzinsen. Die Beklagte hat die Ablösung des Darlehens rechtswidrig von der Zahlung dieser Vorfälligkeitsentschädigung abhängig gemacht und ist daher seit Erhalt dieses Betrages in Verzug mit der Rückzahlung.
II.
Die Kläger haben außerdem einen Schadenersatzanspruch gem. § 280 Abs. 1 BGB auf Erstattung ihrer außergerichtlichen Anwaltskosten. Denn die Beklagte hat sich pflichtwidrig verhalten, indem sie bei Ablösung des Darlehens aufgrund der gesetzwidrigen vertraglichen Klausel eine Vorfälligkeitsentschädigung gefordert hat.
Der vom Klägervertreter bei einem Gegenstandswert von 43.783,27 € gem. §§ 13, 14 RVG unter Berücksichtigung der Erhöhung gem. Nr. 1008 VV RVG angesetzte Betrag der außergerichtlichen Anwaltskosten (Seite 10 der Klagschrift) hält sich im Rahmen billigen Ermessens. Die Höhe der außergerichtlichen Anwaltskosten wird von der Beklagten auch nicht angegriffen.
Dieser Anspruch ist gem. §§ 291, 288 BGB ab Rechtshängigkeit, also ab 14.01.2021, zu verzinsen.
III.
Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 709 ZPO.