Tatbestandsberichtigung wegen Unrichtigkeit
KI-Zusammenfassung
Die Beklagte beantragt Berichtigung des Tatbestands, weil eine Passage zur Veröffentlichung gescrapter Datensätze in einem ‚Hacker‑Forum‘ unzutreffend sei. Das Gericht korrigiert den Tatbestand dahingehend, dass stattdessen auf öffentliche Medienberichterstattung über eine Veröffentlichung in einer ungesicherten Datenbank Bezug genommen wird. Der übrige Antrag wird zurückgewiesen, da der Zeitraum des Scrapings nicht entscheidungserheblich ist.
Ausgang: Antrag auf Berichtigung des Tatbestands hinsichtlich der angeblichen Veröffentlichung in einem ‚Hacker‑Forum‘ teilweise stattgegeben; übriger Antrag zurückgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Der Tatbestand ist auf Antrag zu berichtigen, wenn ein im Tatbestand als unstreitig dargestellter Vortrag von der Gegenseite bestritten ist.
Streitig vorgetragene Tatsachen dürfen nicht im Tatbestand als unstreitig wiedergegeben werden; stellt sich eine Formulierung als unzutreffend dar, ist sie zu berichtigen.
Im Tatbestand sind nur die entscheidungserheblichen Sachverhalte wiederzugeben; nicht entscheidende Detailfragen (z.B. genauer Zeitraum) bedürfen keiner präzisen Feststellung.
Die bloße Angabe eines vermuteten Zeitraums ist unproblematisch, wenn dieser von der Gegenpartei nicht bestritten ist; unpräziser Vortrag der klagenden Partei führt nicht automatisch zu Unrichtigkeiten im Tatbestand.
Orientierungssatz
Der Tatbestand ist auf Antrag zu berichtigen, wenn ein strittiger Vortrag im Tatbestand als unstreitig erscheint. (Rn.2)
Tenor
1. Der Tatbestand des Urteils vom 13.06.2023 wird im zweiten Absatz (Seite 3 des Urteils) dahin berichtigt, dass der Passus
„Anfang April 2021 wurden auf diese Weise erlangte Datensätze im Internet in einem bekannten ‚Hacker-Forum‘ zum Download eingestellt, darunter auch der Datensatz des Klägers“
ersetzt wird durch die Formulierung:
„Anfang April 2021 wurde durch die Medien öffentlich über den Scraping-Sachverhalt berichtet, wonach die gescrapten Datensätze im Internet in einer ungesicherten Datenbank veröffentlicht wurden.“
2. Im Übrigen wird der Tatbestandsberichtigungsantrag der Beklagten gem. Schriftsatz vom 28.06.2023 zurückgewiesen.
Gründe
Der Tatbestandsberichtigungsantrag der Beklagten ist teilweise begründet:
1. Die Beklagte beanstandet zu Recht die Feststellung im zweiten Absatz des unstreitigen Tatbestands, Datensätze seien „im Internet in einem bekannten ‚Hacker-Forum‘ zum Download eingestellt worden“. Denn der entsprechende Vortrag des Klägers ist von der Beklagten in Rn. 71 (Seite 84 der Klagerwiderung) bestritten worden, indem sie ausführt, sie halte „keine Kopie der Rohdaten, welche die durch Scraping abgerufenen Daten enthalten“ und habe „keine vollständige Kenntnis darüber, an welchen Orten die durch Scraping abgerufenen Daten veröffentlicht wurden“.
2. Unbegründet ist dagegen die Beanstandung der Formulierung „Zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt, vermutlich im Zeitraum von Januar 2018 bis September 2019“ (ebenfalls im zweiten Absatz des Tatbestandes), weil der von der Beklagten angegebene Zeitraum, nämlich von Januar 2018 bis September 2019, unstreitig sei.
Denn die Klägerin hat den Zeitpunkt und auch den Zeitraum des Scrapings bewusst unpräzise vorgetragen, indem sie die Sachverhaltsschilderung mit der Formulierung „Vermutlich im Jahr 2019“ eingeleitet hat (Seite 4 der Klageschrift). Der genaue Zeitraum ist damit nicht unstreitig.
Zudem soll im Tatbestand nur der entscheidungserhebliche Sachverhalt wiedergegeben werden (Zöller/Feskorn, ZPO, 34. Aufl. 2022, § 313 Rn. 11 ff.). Der genaue Zeitraum des Scraping“ ist jedoch nicht entscheidend, für die Urteilsgründe spielt er keine Rolle.