Themis
Anmelden
LG·Qs 23/24·18.04.2024

Keine Erhebung von Kosten bei unzutreffender Rechtsmittelbelehrung

StrafrechtStrafprozessrechtKostenrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte legte sofortige Beschwerde gegen die Verwerfung seines Befangenheitsantrags im Strafbefehlsverfahren ein. Das Landgericht verwarf die Beschwerde als unzulässig, weil der abgelehnte Richter als erkennender Richter gilt und die sofortige Beschwerde hier nicht statthaft ist (§ 28 Abs. 2 S. 2 StPO). Wegen einer unzutreffenden Rechtsmittelbelehrung wurde von der Erhebung der Kosten nach § 21 Abs. 1 GKG abgesehen, da diese ursächlich für die Einlegung des Rechtsmittels war.

Ausgang: Sofortige Beschwerde gegen die Verwerfung des Ablehnungsantrags als unzulässig verworfen; Kosten wegen unzutreffender Rechtsmittelbelehrung nicht erhoben.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die sofortige Beschwerde gegen eine ablehnende Entscheidung ist unzulässig, wenn der abgelehnte Richter erkennender Richter ist; in diesem Fall kann die Entscheidung erst mit dem Urteil angefochten werden (§ 28 Abs. 2 S. 2 StPO).

2

Im Strafbefehlsverfahren beginnt die Eigenschaft als erkennender Richter mit dem Erlass des Strafbefehls.

3

Eine unzutreffende Rechtsmittelbelehrung kann ursächlich für die Einlegung eines Rechtsmittels sein und rechtfertigt unter den Voraussetzungen des § 21 Abs. 1 GKG den Verzicht auf die Erhebung von Kosten für das Beschwerdeverfahren.

4

Bei Feststellung der Unrichtigkeit einer Rechtsmittelbelehrung ist auf den kausalen Zusammenhang zur Rechtsmitteleinlegung abzustellen; ist dieser nach Aktenlage gegeben, ist von Kostenerhebung abzusehen.

Relevante Normen
§ StPO § 26a Abs. 1 Nr. 2, § 28 Abs. 2 S. 2§ GKG § 21 Abs. 1§ 21 Abs. 1 GKG§ 28 Abs. 2 Satz 2 StPO

Leitsatz

Von der Erhebung von Kosten für das Beschwerdeverfahren kann gemäß § 21 Abs. 1 GKG abgesehen werden, wenn eine Entscheidung eine unzutreffende Rechtsmittelbelehrung enthält (hier: unstatthafte sofortige Beschwerde gegen die Verwerfung eines Befangenheitsantrags gegen einen erkennenden Richter). (Rn. 5) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

1. Die sofortige Beschwerde des Angeklagten D. G. gegen den Beschluss des Amtsgerichts Aschaffenburg, Zweigstelle Alzenau i. Ufr., vom 20.03.2024 wird als unzulässig verworfen.

2. Kosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben.

Gründe

I.

1

Die Staatsanwaltschaft A. beantragte mit Verfügung vom 05.02.2024 beim Amtsgericht Aschaffenburg, Zweigstelle Alzenau, den Erlass eines Strafbefehls wegen Beleidigung gegen den Angeklagten, den der zuständige Richter am Amtsgericht am 07.02.2024 erließ.

2

Gegen diesen, dem Angeklagten am 10.02.2024 zugestellten Strafbefehl legte dieser Einspruch ein und lehnte den zuständigen Richter wegen Besorgnis der Befangenheit ab. Das Amtsgericht forderte den Beschwerdeführer sodann auf, das Ablehnungsgesuch bis zum 20.03.2024 zu begründen. Nachdem eine Begründung nicht einging, verwarf das Amtsgericht den Ablehnungsantrag mit dem hier angefochtenen Beschluss als unzulässig. Dieser Beschluss wurde dem Beschwerdeführer am 26.03.2024 ausweislich der Akte mit einer Rechtsmittelbelehrung„sofortige Beschwerde“ zugestellt. Mit Schreiben vom 03.04.2024, eingegangen bei Gericht am 04.04.2024, legte der Beschwerdeführer sofortige Beschwerde gegen den Beschluss vom 20.03.2024 ein.

3

Die Staatsanwaltschaft hat beantragt, die sofortige Beschwerde als unzulässig zu verwerfen.

II.

4

Die sofortige Beschwerde ist nicht statthaft, da sie den erkennenden Richter betrifft, § 28 Abs. 2 S. 2 StPO. Gegen ablehnende Beschlüsse ist die sofortige Beschwerde nur statthaft, sofern der abgelehnte Richter kein erkennender Richter ist. Die Eigenschaft als erkennender Richter beginnt im Strafbefehlsverfahren mit dem Erlass des Strafbefehls (Cirener in: BeckOK StPO, 50. Ed. 1.1.2024, StPO § 28 Rn. 9). Um Verfahrensverzögerungen zu vermeiden, kann die ablehnende Entscheidung nach § 28 Abs. 2 S. 2 StPO allerdings nur mit dem Urteil angefochten werden, sofern ein erkennender Richter abgelehnt worden ist. Die sofortige Beschwerde war bereits aus diesem Grund als unzulässig zu verwerfen.

III.

5

Von der Erhebung von Kosten war gemäß § 21 Abs. 1 GKG wegen unzutreffender Rechtsmittelbelehrungabzusehen. Bei der Zustellung des Beschlusses an den Beschwerdeführer war nach Aktenlage eine Rechtsmittelbelehrung„sofortige Beschwerde“ beigefügt. Nach den vorstehenden Ausführungen besteht dieser Rechtsbehelf gegen den Beschluss des Amtsgerichts vom 20.03.2024 jedoch nicht. Es ist davon auszugehen, dass die unrichtige Rechtsmittelbelehrungursächlich für die Einlegung des Rechtsmittels war.