Schadensersatz nach Verkehrsunfall: Schmerzensgeld bei leichtem operativen Eingriff im Bereich des Sprunggelenks; Ermittlung des entgangenen Gewinns aus selbstständiger Tätigkeit
KI-Zusammenfassung
Nach einem Fahrrad-/PKW-Unfall begehrte die verletzte, selbstständige Immobilienmaklerin u.a. weiteres Schmerzensgeld, Verdienstausfall und Haushaltsführungsschaden. Das LG hielt das bereits gezahlte Schmerzensgeld von 7.500 € für angemessen (leichter operativer Eingriff, aber ca. 6 Monate Mobilitätseinschränkung). Ein Verdienstausfall wurde mangels Nachweises eines unfallbedingten Rückgangs der Geschäftsergebnisse abgelehnt; erforderlich ist der Vergleich der Erträge vor und nach dem Unfall. Zuerkannt wurden u.a. Haushaltsführungsschaden sowie einzelne materielle Positionen und reduzierte vorgerichtliche Anwaltskosten; im Übrigen wurde die Klage abgewiesen.
Ausgang: Klage nur in geringem Umfang (u.a. Haushaltsführungsschaden, einzelne materielle Schäden, reduzierte RA-Kosten) zugesprochen; im Übrigen abgewiesen (kein weiteres Schmerzensgeld, kein Verdienstausfall).
Abstrakte Rechtssätze
Die Bemessung des Schmerzensgeldes nach § 253 BGB hat sich an Schwere der Verletzung, Heilungsverlauf, Dauer der Beeinträchtigung und Verschuldensgrad zu orientieren; auch ein relativ leichter Eingriff kann bei länger andauernder Mobilitätseinschränkung ein erhebliches Schmerzensgeld rechtfertigen.
Ein Verdienstausfallschaden eines Selbstständigen ist nicht allein aus der unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit und früheren Durchschnittseinnahmen herzuleiten, sondern anhand des entgangenen Gewinns zu bestimmen.
Zur Feststellung eines unfallbedingten Verdienstausfalls bei Selbstständigen sind die Geschäftsergebnisse vor dem Unfall mit den Ergebnissen nach dem Unfall zu vergleichen; ohne darlegbaren Einnahmerückgang kann ein Verdienstausfall dem Grunde nach nicht festgestellt werden.
Die Beweiserleichterung nach § 252 S. 2 BGB i.V.m. § 287 ZPO setzt voraus, dass ein unfallbedingter Verdienstausfall dem Grunde nach mit überwiegender Wahrscheinlichkeit feststeht; eine rein abstrakte Berechnung ohne tatsächliche Einnahmenentwicklung ist unzulässig.
Kosten für ein zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung eingeholtes Gutachten (z.B. steuerberaterliche Berechnung) können nach § 249 BGB ersatzfähig sein, auch wenn der behauptete Hauptschaden (hier: Verdienstausfall) letztlich nicht zugesprochen wird.
Orientierungssatz
1. Bei einem relativ leichten operativen Eingriff (hier: Arthroskopie im Bereich des Sprunggelenks) verbunden mit einer gravierenden Mobilitätseinschränkung für die Dauer von ungefähr 6 Monaten hält das Gericht insgesamt einen Schmerzensgeldbetrag von 7500 € für angemessen.(Rn.18)
2. Für die Feststellung von Verdienstausfall genügt nicht bereits der Beweis, dass der Verletzte in der konkreten Tätigkeit erwerbsunfähig gewesen ist und in welchem Umfang er in der Vergangenheit mit dieser Tätigkeit Einnahmen erzielt hat. Der entgangene Gewinn ergibt sich nicht aus der Beeinträchtigung der Arbeitskraft als solche, sondern er ist anhand der Erträge des selbstständig Tätigen zu ermitteln. Hierzu sind die Geschäftsergebnisse der Vergangenheit mit den Geschäftsergebnissen nach dem Unfall zu vergleichen. Denn auch die Beweiserleichterung nach § 252 S. 2 BGB i.V.m. § 287 ZPO setzt zunächst einmal voraus, dass das Gericht überhaupt erst einmal einen unfallbedingten Verdienstausfall dem Grunde nach feststellen kann.(Rn.20)
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 458,15 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 21.04.2013 zu bezahlen.
2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 30 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 03.05.2011 zu bezahlen.
3. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.138,41 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 21.04.2013 zu bezahlen.
4. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten i.H.v. 411,30 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 21.04.2013 zu bezahlen.
5. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
6. Von den Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin 90 % und die Beklagte 10 %.
7. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 41.516,00 € festgesetzt.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Folgen eines Verkehrsunfalls. Am 19.03.2014 wurde über das Vermögen der damaligen Klägerin H. das Insolvenzverfahren eröffnet, weshalb das Verfahren nach § 240 ZPO unterbrochen wurde. Mit Schriftsatz vom 26. August 2014 nahm der Klägervertreter im Auftrag der Insolvenzverwalterin das Verfahren wieder auf.
Am 09.04.2011 fuhr die als selbstständige Immobilienmaklerin tätige H. mit ihrem Fahrrad auf einem Radweg auf der M.straße in Offenburg in Fahrtrichtung Offenburg-... . Sie wurde von der PKW-Fahrerin F., deren Fahrzeug bei der Beklagten haftpflichtversichert ist, beim Einbiegen von der untergeordneten Straße ... erfasst. Der Anstoß erfolgte im Bereich des rechten Beines und H. fiel nach links mit dem Fahrrad um. Sie erlitt eine Verletzung im Bereich des Sprunggelenkes. In der Folge wurde bei ärztlichen Untersuchungen unter anderem ein Knorpelschaden und Bänderverletzungen festgestellt und am 22. Mai 2011 eine Arthroskopie durchgeführt. Die Haftung der Beklagten dem Grunde nach und das sich aus den ärztlichen Berichten ergebende Verletzungsbild sind zwischen den Parteien unstreitig. Streitig sind aber die Schadenspositionen Verdienstausfall, Schmerzensgeld, Haushaltsführungsschaden, materieller Schaden und außergerichtliche Anwaltskosten. Die Beklagte hat außergerichtlich ein Schmerzensgeld von 7500 € bezahlt und einige materielle Schäden beglichen. Durch Schreiben vom 07.06.2013 hat die Beklagte ihre Schadensersatzpflicht dem Grunde nach anerkannt.
Die Klägerin behauptet, H. sei vom 09.04.2011 bis zum 12.10.2011 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen. Vom 12.10.2011 bis zum 31.10.2011 sei sie nur zu 33 % arbeitsfähig gewesen und vom 01.11.2011 bis zum 30.11.2011 sei sie nur zu 66 % arbeitsfähig gewesen. Die ermittelte monatliche Durchschnittsverdienst in den Jahren 2008-2010 abzüglich ersparter Steuern habe 4.428,37 € betragen. Der zu ersetzende Verdienstausfall belaufe sich deshalb insgesamt auf 30.954,30 €. Zudem begründe die Dauer der Arbeitsunfähigkeit, die Schwere der Beeinträchtigung und der sich abzeichnende Dauerschaden ein Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 9500 €, von denen die Beklagte bisher nur 7500 € bezahlt hat. Ferner habe H. noch Anspruch auf Ersatz einiger materieller Schadenspositionen in Höhe von insgesamt 1291,76 €. Für die Einzelheiten wird insoweit auf die Klageschrift Bezug genommen. Zudem sei H. ein Haushaltsführungsschaden entstanden. Die Hausarbeit sei in diesem Fall mit 27,1 Stunden wöchentlich zu bewerten und die monatlichen Nettokosten würden sich nach den einschlägigen Tabellenwerken auf 1146,85 € belaufen. H. sei vom 09.04.2011 bis zum 03.07.2011 an 85 Tagen zu 80 % an ihrer Haushaltstätigkeit gehindert gewesen, weshalb ihr ein Haushaltsführungsschaden in Höhe von 2598,90 € entstanden sei. Vom 04.07.2011 bis zum 31.08.2011 sei sie zu 60 % an der Haushaltstätigkeit gehindert gewesen, was einen Schadensersatzanspruch in Höhe von 1330,06 € begründe. Vom 01.09.2011 bis zum 12.10.2011 sei sie zu 50 % in ihrer Haushaltstätigkeit beeinträchtigt gewesen, was einen Schadensersatzanspruch von 802,62 € begründe. Vom 13.10.2011 bis zum 30.10.2011 betrage die Beeinträchtigung noch 30 %, was einen Schadensersatzanspruch in Höhe von 538,90 € begründe. Insgesamt belaufe sich der Haushaltsführungsschaden auf 5270,54 €. Ferner begehrte H. mit der Klage Feststellung der Schadensersatzpflicht und Ersatz der außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1773,20 €, wobei eine 1,8 Gebühr gemäß RVG geltend gemacht wird. Im Schriftsatz vom 05.07.2013 erklärte der Klägervertreter hinsichtlich des Anspruchs auf Feststellung den Rechtsstreit für erledigt, nachdem die Beklagte diesen im Schriftsatz vom 07.06.2013 anerkannt hat. Im Termin vom 11.07.2013 erklärte der Klägervertreter, dass die Klägerin hinsichtlich der durch Anl. K 8 und K 9 vorgetragenen Heilbehandlungskosten nicht mehr sicher ist, ob diese erstattet wurden oder nicht.
Die Klägerin beantragt:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin wegen des Unfallereignisses vom 09.04.2011 an der Einmündung des ... in die M.straße in Offenburg ein angemessenes Schmerzensgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, nebst Zinsen hieraus i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14.07.2012, abzüglich am 18.08.2012 gezahlter 7500 € zu zahlen.
2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin weiteren materiellen Schaden in Höhe von 1291,76 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 03.05.2011 zu zahlen.
3. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin Verdienstausfall in Höhe von 30.954,30 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14.07.2012 zu zahlen.
4. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin Haushaltsführungsschaden in Höhe von 5270,54 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
5. Klageantrag Ziff. 5 wird für erledigt erklärt unter Verwahrung gegen die Kostenlast.
6. Weiter hat die Beklagte außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1773,20 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 14.07.2012 zu zahlen.
Die Beklagte schließt sich der Teilerledigterklärung an und beantragten übrigen Klageabweisung.
Die Beklagte behauptet, H. hätte ihrer Tätigkeit wesentlich früher wieder aufnehmen können. Zudem bestreitet sie, dass die vorgelegte Verdienstausfallberechnung (Anlage K 14) zutreffend sei. Ferner bestreitet sie auch die vorgetragene Beeinträchtigung der Haushaltsführung und die geltend gemachten Stundensätze für eine Ersatzkraft. Der durchschnittliche Nettostundenverdienst für eine Haushaltshilfe betrage in Baden-Württemberg 6,76 €. Hinsichtlich der geltend gemachten vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren sei eine Überschreitung der Schwellengebühr nicht gerechtfertigt.
Das Gericht hat Beweis erhoben durch die Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens, welches der Sachverständige ... im Termin vom 26.11.2014 persönlich erläutert hat. Für das Ergebnis der Beweisaufnahme und den weiteren Parteivortrag wird auf die gewechselten Schriftsätze, das schriftliche Sachverständigengutachten und die Verhandlungsprotokolle Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig aber nur zum Teil begründet.
A.
Die Beklagte haftet gemäß § 7 Abs. 1 StVG i.V.m. § 115 VVG dem Grunde nach für die durch den Unfall verursachten Schäden. Die mit dieser Klage geltend gemachten Schadensersatzansprüche waren allerdings nur zu einem kleinen Teil zuzusprechen. Die Haftungsausfüllung richtet sich nach § 249 ff. BGB. Hinsichtlich der Schadenshöhe entscheidet das Gericht bei den geltend gemachten materiellen Schäden nach § 287 ZPO.
1. H. steht über die bereits gezahlten 7500 € hinaus kein weiterer Anspruch auf Schmerzensgeld zu. Bei der Bemessung des Schmerzensgeldbetrages nach § 253 BGB sind die Schwere der Verletzung, die Dauer des Heilungsprozesses, die Person des Verletzten, die Person des Schädigers und die Frage zu berücksichtigen, ob es sich um eine vorsätzliche, grob fahrlässige oder lediglich fahrlässige Handlung des Schädigers handelte. Zudem kann eine ungebührliche Verzögerung der Schadensregulierung eine Erhöhung und ein Mitverschulden des Verletzten eine Verringerung des Schmerzensgeldbetrages rechtfertigen. (Vgl. Palandt/ Grüneberg, 74. Aufl., § 253, Rn. 15 ff.)
Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes ist im vorliegenden Fall zunächst die Notwendigkeit eines operativen Eingriffs 6 Wochen nach dem Unfall zu berücksichtigen, wobei dieser mit einer stationären Behandlung von lediglich 2 Tagen verbunden war. Nach den überzeugenden Feststellungen des Sachverständigen war H. bis zum 25.05.2011 für den allgemeinen Arbeitsmarkt zu 100 % arbeitsunfähig. Für den von ihr konkret ausgeübten Beruf war sie sogar bis zum 12.08.2011 vollständig arbeitsunfähig und darüber hinaus bis zum 12.10.2011 zu 20 % arbeitsunfähig. Der Sachverständige hat bei seiner Beurteilung das Berufsbild zu Grunde gelegt, dass H. im Termin vom 11.07.2013 für das Gericht nachvollziehbar und glaubhaft geschildert hat. Der erfahrene und sachkundige Sachverständige hat die von ihm anhand der Krankenunterlagen ermittelten Zeiten der Arbeitsunfähigkeit und das Ausmaß der Verletzung sowie den Heilungsprozess nachvollziehbar und überzeugend dargelegt, so dass sich das Gericht ihm umfassend anschließt und sich seine Ergebnisse zu eigen macht. Es bedurfte auch im vorliegenden Fall keiner weiteren Beweisaufnahme durch die Vernehmung der damals behandelnden Ärzte. Denn die behandelnden Ärzte müssen nicht vernommen werden, wenn das Ergebnis ihrer Untersuchung schriftlich niedergelegt und vom medizinischen Sachverständigen berücksichtigt und auf diesem Wege auch in die Beweiswürdigung einbezogen worden ist (Vgl. OLG Celle, Urt. 20.01.2010, BeckRS 2010, 08368 m.w.N).
Bei einem relativ leichten operativen Eingriff verbunden mit einer gravierenden Mobilitätseinschränkung für die Dauer von ungefähr 6 Monaten hält das Gericht insgesamt einen Schmerzensgeldbetrag von 7500 € für angemessen. Hierbei hat das Gericht auch berücksichtigt, dass H. den geplanten Wanderurlaub nicht antreten konnte und auch in der Zeit danach noch einige Unfallfolgen verspürt. Zudem handelte es sich um eine fahrlässige Verletzungshandlung, so dass zumindest keine Erhöhung des Schmerzensgeldes angezeigt ist. Demgegenüber wäre aber auch keine Absenkung des Schmerzensgeldbetrages gerechtfertigt, weil die Beweisaufnahme nicht ergeben hat, dass sich der Heilungsprozess aufgrund eines Verschuldens von H. verzögert hätte.
2. Die Klage ist auch in insoweit abzuweisen, als H. den Ersatz eines Verdienstausfallschadens i.H.v. 30.954,30 € für den Zeitraum vom 09.04.2011 bis zum 30.11.2011 geltend macht. Denn der Eintritt eines Schadens wurde nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit bewiesen. Für die Feststellung von Verdienstausfall genügt nicht bereits der Beweis, dass die Verletzte in der konkreten Tätigkeit erwerbsunfähig gewesen ist und in welchem Umfang sie in der Vergangenheit mit dieser Tätigkeit Einnahmen erzielt hat.
Der entgangene Gewinn aus selbstständiger Tätigkeit ist nämlich nicht die Beeinträchtigung der Arbeitskraft als solche, sondern er ist anhand der Erträge des selbstständig Tätigen zu ermitteln. Hierzu sind die Geschäftsergebnisse der Vergangenheit mit den Geschäftsergebnissen nach dem Unfall zu vergleichen. Denn auch die Beweiserleichterung nach § 252 S. 2 BGB i.V.m. § 287 ZPO setzt zunächst einmal voraus, dass das Gericht überhaupt erst einmal einen unfallbedingten Verdienstausfall dem Grunde nach feststellen kann. Denn die Beweiserleichterung des § 287 ZPO ändert nichts daran, dass eine völlig abstrakte Berechnung des Erwerbsschadens ohne jede Berücksichtigung der tatsächlichen Entwicklung der Einnahmen des Selbstständigen unzulässig ist. (Vgl. jeweils m.w.N.: BGH, NJW 1970, S. 1411 ff.; Schubert, in: Bamberger/Roth, Beck’scher Online-Kommentar, § 252, Rn. 23; Schiemann, in: Staudinger, BGB 2005, § 252, Rn. 41). Erst wenn das Gericht einen unfallbedingten Verdienstausfall aus selbstständiger Tätigkeit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit feststellt, kann es in einem zweiten Schritt unterstellen, dass das Unfallopfer in der Zeit seiner Arbeitsunfähigkeit ohne das Unfallereignis zumindest den durchschnittlichen Verdienst der letzten 3 Jahre erzielt hätte.
Hier hat die klägerische Partei trotz mehrfachen gerichtlichen Hinweises nur die Einkommenssituation aus selbständiger Tätigkeit bis Mai 2011 vorgetragen. Auf Basis dieser Zahlen kann das Gericht nicht überprüfen, ob es überhaupt einen Rückgang der Einnahmen gegeben hat und inwiefern dieser im Zusammenhang mit den Unfallfolgen steht. Allein die Tatsache, dass über das Vermögen von H. das Insolvenzverfahren eröffnet wurde genügt für eine solche Feststellung nicht. Denn dies kann auch ganz andere Ursachen haben, die mit dem Unfall nicht im Zusammenhang stehen.
3. Den zu ersetzenden Haushaltsführungsschaden schätzt das Gericht nach § 287 ZPO auf insgesamt 2138,41 €. Da H. keine Ersatzkraft eingestellt hat, ist der Schaden nach dem Nettolohn zu bestimmen, der einer Ersatzkraft hätte gezahlt werden müssen. Bei der Bemessung ist der Arbeitszeitaufwand hierfür in Bezug auf die Größe des Haushaltes, die Anzahl der dort lebenden Personen und das Verhältnis zur beruflichen Tätigkeit der Geschädigten zu berücksichtigen. Die Geschädigte übte als Immobilienmaklerin eine zeitintensive Tätigkeit aus und lebte mit ihrem ebenfalls erwerbstätigen Ehemann in einem Zweipersonenhaushalt mit 130 m² Wohnfläche in einer Doppelhaushälfte. Unter Berücksichtigung dieser Umstände schätzt das Gericht in Anknüpfung an das einschlägige Tabellenwerk Schulz-Borck/Pardey den von der Klägerin erbrachten üblichen Aufwand für die Haushaltsführung auf knapp vier Stunden täglich also mit gerundeten 27 Stunden die Woche. Der vom Klägervertreter in Anknüpfung an die einschlägigen Tariftabellen geltend gemachte Tagessatz von 38,22 € ist insoweit angemessen, weil sich die übliche Nettovergütung für eine Haushaltskraft inzwischen im Bereich von Offenburg bei etwas unter 10 € pro Stunde bewegt.
Nach den überzeugenden durch wissenschaftliche Literatur fundierten Einschätzungen des Sachverständigen war H. in der Zeit zwischen dem 09.04.2011 und dem 24.05.2011 (46 Tage) unter Berücksichtigung des konkreten Haushaltstyps zu 65 % gehindert, ihre Haushaltstätigkeit auszuführen. Sie hat somit einen Anspruch von 65 %, was 1142,78 € entspricht. Für die Zeit vom 26.05.2011 bis zum 05.07.2011 (41 Tage) kommt der Sachverständige mit überzeugender Begründung noch zu einer Behinderung der Haushaltstätigkeit i.H.v. 45 Prozent. Deshalb besteht insoweit ein Schadensersatzanspruch in Höhe von 705,16 €. Für die Zeit vom 06.07.2011 bis zum 12.08.2011 (38 Tage) hat der Sachverständige noch eine Beschränkung der Haushaltstätigkeit i.H.v. 20 Prozent ermittelt. Dies ergibt einen Anspruch in Höhe von 290,47 €.
4. Hinsichtlich der geltend gemachten materiellen Schäden macht das Gericht von § 287 ZPO Gebrauch. Es ist also sowohl bezüglich der haftungsausfüllenden Kausalität als auch hinsichtlich der Schadenshöhe eine Wahrscheinlichkeitsbetrachtung durch das Gericht vorzunehmen.
a. Den materiellen Schaden hinsichtlich der beim Unfall zerstörten Sonnenbrille schätzt das Gericht auf 130 €, wobei von der Beklagten 100 € bereits beglichen wurden. Die Sonnenbrille hat ausweislich der Anlage K 6 im Jahr 2007 insgesamt 196 € gekostet. Bei der Sonnenbrille handelte es sich um eine individuelle Anfertigung mit eingeschliffenen Gläsern für die erforderliche Sehstärke. Der Schaden könnte in diesem Fall nur durch Anfertigung einer neuen Brille beseitigt werden, weil eine gebrauchte gleichwertige Sache insoweit nicht erhältlich ist. In einem solchen Fall ist ein Abzug vom Neupreis durch Abschreibung zu ermitteln, wobei bei Gegenständen des persönlichen Gebrauchs nur eine lineare Abschreibung in Betracht kommt. (Vgl. Palandt/Grüneberg, 74. Aufl., § 249, Rn. 19) Das Gericht schätzt die Lebensdauer einer solchen individuell angefertigten Brille auf 12 Jahren, so dass es für den Zeitraum 2007-2011 den Wertverlust auf 66 € schätzt.
b. Hinsichtlich der durch die Anl. K 8, K 9 und K 11 vorgelegten Heilbehandlungskosten steht H. kein Anspruch zu. Das Gericht ist nicht mit der erforderlichen Sicherheit davon überzeugt, dass ihr diese Kosten nicht anderweitig erstattet wurden bzw. inwiefern die Kosten des Selbstbehaltes auf den Unfall zurückzuführen sind. In der mündlichen Verhandlung vom 11.07.2013 war sie sich hinsichtlich der anderweitigen Erstattung etwaiger Heilbehandlungskosten nicht sicher und auf nochmaligen Hinweis des Gerichtes im Beweisbeschluss vom 28.08.2013 (Seite 4) hat sie zu beiden Sachverhalten nicht weiter vorgetragen.
c. Die Kosten für die Erstellung und Errechnung des Verdienstausfallschadens durch die Steuerberatergesellschaft (Anlage K 10) sind als Schadensersatz in Höhe von 458,15 € ersatzfähig. Denn der Schädiger hat dem Geschädigten die Kosten für die Erstellung von Sachverständigengutachten zu erstatten, sofern diese zu einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig sind. (Vgl. Palandt/Grüneberg, 74. Aufl., § 249, Rn. 58) H. war nach dem Unfall arbeitsunfähig. Die Einholung eines solchen Gutachtens war für sie als selbstständige Immobilienmaklerin auch notwendig, um den von der Versicherung bestrittenen Schaden substantiiert nachzuweisen. Das Gutachten wäre auch für eine Schadensberechnung nach § 287 ZPO verwertbar gewesen. Zwar erhält H. im konkreten Fall keinen Schadensersatz wegen Verdienstausfalls, weil es am Nachweis eines Verdienstausfalls nach dem Unfall fehlt. Dies ändert aber nichts daran, dass die durch die Gutachten belegten Angaben für die Geltendmachung eines Schadens notwendig gewesen wären und insoweit auch ersatzfähig sind. Denn zum damaligen Zeitpunkt konnten die Gutachten noch keine Angaben zu der geschäftlichen Entwicklung im Jahr 2012 und 2013 enthalten.
d. Die geltend gemachten Reisekosten (Flugticket), die H. vor dem Unfall für sich und ihren Mann aufgewendet haben will, sind ihr nicht als materieller Schaden i.S.d. §§ 249 ff. BGB zu ersetzen, auch wenn sie und ihr Mann die Reise aufgrund der erlittenen Körperverletzung nicht antreten konnten, was deshalb dahinstehen kann.
Bei diesen Kosten würde es sich nämlich um sogenannte frustrierte Aufwendungen handeln, die im allgemeinen Schadensrecht nicht als materielle Schäden ersatzfähig sind. Denn die erlittenen Verletzungen waren für diese Reisekosten nicht ursächlich. Diese Kosten sind H. bereits vor dem Unfallereignis entstanden. Allein der Umstand, dass sie die aufgewendeten Kosten anschließend nicht für den angestrebten Urlaub nutzen konnte, machen diese Aufwendungen nicht zu einem unfallbedingten Vermögensschaden. Ein solcher ist nach dem Kommerzialisierungsgedanken nur dann ausnahmsweise anzunehmen, wenn sich die Aufwendungen und das schädigende Ereignis amortisiert hätten. Ein solcher Ausnahmefall ist vorliegend nicht gegeben, so dass ein Ersatzanspruch für frustrierte Urlaubsaufwendungen nicht besteht (so im Ergebnis auch m.w.N.: LG Bremen, SVR 2013, S. 427 ff.; Beck'scher Online-Kommentar zum BGB/Schubert, § 249 Rn. 44; Staudinger/Schiemann, BGB, Neubearb. 2005, § 249 Rn 123 ff.). Durch die Einführung von § 651f Abs. 2 BGB hat der Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht, dass entgangener Urlaub grundsätzlich nur im Rahmen des Reisevertragsrechts ersatzfähig sein soll und es sich im Übrigen um einen nicht ersatzfähigen ideellen Schaden handelt. Ansonsten hätte er eine solche Regelung im allgemeinen Schadensrecht im Rahmen der §§ 249 ff. BGB getroffen, weil das Problem bereits seit langem in Literatur und Rechtsprechung diskutiert wird.
5. Ein Anspruch auf Ersatz der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten besteht nur aus dem Streitwert, in dessen Höhe damals der Anspruch auch wirklich bestand. Ein Anspruch ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nur noch i.H.v. insgesamt 2630,56 € gegeben. Dazu kommt noch der damals bereits begründeter und erst nach Klageerhebung erledigter Feststellungsantrag, den das Gericht mit 2000 € bewertet. Zudem kann H. insoweit nur eine 1,3 Gebühr geltend machen, weil es sich um einen durchschnittlichen Verkehrsunfall handelt. Denn das Verschulden war von vornherein unstreitig und allein die erhöhte Komplexität der Berechnung des Verdienstausfalls bei Selbstständigen rechtfertigt keine Erhöhung des Gebührensatzes. Nach der damals gültigen Tabelle gemäß Anl. 2 zum RVG belaufen sich die erstattungsfähigen Rechtsanwaltskosten somit einschließlich einer Pauschale von 20 € auf insgesamt 411,30 €.
6. Die Beklagte befand sich durch das Schreiben Anlage K 18 vom 20.04.2011 nur bezüglich des Schadensersatzanspruchs hinsichtlich der zerstörten Sonnenbrille seit dem 02.05.2011 in Verzug. Ihr steht insoweit ein Anspruch auf Verzugszinsen aus 30 € seit dem 02.05.2011 zu. Hinsichtlich des Anspruchs auf Erstattung der Kosten für die betriebswirtschaftliche Auswertung durch ihre Steuerberater kann sie hingegen nur Verzugszinsen ab Rechtshängigkeit beanspruchen, weil die Beklagte diesbezüglich vorher nicht in Verzug gesetzt wurde. Denn diese Kosten wurden auch nicht im Schreiben von 03.07.2012 (Anlage K 17) geltend gemacht. Gleichfalls gilt dies für die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten.
B.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 92 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 S. 2 ZPO.