Unterlassung unaufgeforderter Werbeanrufe, Versand nicht bestellter Waren und unzulässiger Mahnkosten
KI-Zusammenfassung
Der Kläger (Wettbewerbsverband) verlangt Unterlassung unzulässiger Telefonwerbung, Versand nicht bestellter Waren mit Zahlungsaufforderung sowie Mahnungen trotz wirksamem Widerruf. Das Landgericht Offenburg gab der Klage aufgrund des Anerkenntnisses der Beklagten statt und erließ umfassende Unterlassungsgebote. Die Beklagte wurde zudem zur Zahlung von €243,51 zzgl. Zinsen verurteilt. Die Ansprüche stützen sich auf §§ 3, 7, 8 UWG und Vorschriften zum Fernabsatz/Widerruf des BGB.
Ausgang: Klage des Wettbewerbsverbandes wegen unzulässiger Werbeanrufe, Versand nicht bestellter Waren und unzulässiger Mahnkosten aufgrund Anerkenntnisses der Beklagten vollumfänglich stattgegeben
Abstrakte Rechtssätze
Werbeanrufe zu Werbezwecken gegenüber Verbrauchern bedürfen der vorherigen ausdrücklichen Einwilligung; unerbetene Telefonwerbung begründet einen Unterlassungsanspruch nach §§ 7 Abs.1, 7 Abs.2 Nr.2, 8 UWG.
Die Übersendung nicht bestellter Waren verbunden mit der Aufforderung zur Bezahlung ist unzulässig und begründet einen Unterlassungsanspruch nach §§ 3 Abs.1, 3 Abs.3, 8 UWG i.V.m. Nr.29 Anhang zum UWG.
Hat ein Verbraucher im Fernabsatzvertrag wirksam von seinem Widerrufsrecht Gebrauch gemacht, darf der Unternehmer dem Verbraucher für diese Bestellung keine Zahlungsaufforderungen mehr übersenden; ein Verstoß begründet einen Unterlassungsanspruch (UWG) i.V.m. §§ 312c, 312g, 355, 356 BGB.
Die geltend gemachten ‚Mahnkosten‘ sind nur dann zulässig, wenn der geltend gemachte Aufwand tatsächlich entstanden ist; die Forderung nicht angefallener Pauschalbeträge kann nach §§ 3, 5 UWG untersagt werden.
Unterlassungsansprüche nach dem UWG können mit Androhung von Ordnungsmitteln durchgesetzt werden; Erstattungsansprüche für Abmahngebühren richten sich nach § 13 Abs.3 UWG, Verzugszinsen nach §§ 288, 291 BGB.
Tenor
1. Der Beklagten wird untersagt, einen Verbraucher unter dessen Telefonanschluss anzurufen und/oder anrufen zu lassen, um dem Verbraucher den kostenpflichtigen Bezug von Gelenkkapseln anzudienen und/oder andienen zu lassen, wenn der Beklagten keine ausdrückliche Einwilligung des Verbrauchers in den Erhalt solcher Werbeanrufe vorliegt.
2. Der Beklagten wird weiter untersagt, an einen Verbraucher Waren zusammen mit der Aufforderung zur Bezahlung dieser Waren zu übersenden, wenn der Verbraucher die Ware zuvor nicht bestellt hat, wie geschehen gemäß Schreiben der Beklagten vom 18.08.2020 an die Verbraucherin R. O. in S. nach Anlage K 2.
3. Der Beklagten wird weiter untersagt, für den Fall, dass der Verbraucher in Bezug auf einen angeblich mit der Beklagten fernmündlich geschlossenen Vertrag über den kostenpflichtigen Bezug von Gelenkkapseln vorsorglich und innerhalb der gesetzlichen Frist von seinem Widerrufsrecht Gebrauch gemacht hat, an den Verbraucher ein Schreiben zu übersenden, in dem der Verbraucher aufgefordert wird, die Waren aus der von der Beklagten bezeichneten Bestellung, in Bezug auf die der Verbraucher seinen Widerruf erklärt hat, zu bezahlen, wie geschehen mit Schreiben nach Anlagen K 4 und/oder Anlage K 5 und/oder Anlage K 6.
4. Der Beklagten wird weiter untersagt, in Zahlungsaufforderungen an Verbraucher „Mahnkosten“ in Höhe von € 5,00 geltend zu machen, wie geschehen in den Zahlungsaufforderungen nach Anlage K 5 und/oder Anlage K 6, wenn der Beklagten „Mahnkosten“ in dieser Höhe nicht entstanden sind.
5. Der Beklagten wird für jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung gegen die in Ziffern 1. bis 4. genannten Verbote ein Ordnungsgeld von bis zu € 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Wochen, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten angedroht.
6. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin € 243,51 zzgl. Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 18.06.2021 zu zahlen.
7. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
8. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
9. Der Streitwert wird auf 80.000,00 € festgesetzt.
Tatbestand
Der Kläger als Wettbewerbsverband macht gegenüber der Beklagten Unterlassungsansprüche wegen unlauteren Wettbewerbs geltend.
Die Beklagte habe eine Frau O. und weitere Kunden ohne deren Einwilligung angerufen und bei dem Anruf Gelenkkapseln (Nahrungsergänzungsmittel) angeboten. Trotz der - bestrittenen - Ablehnung eines Kaufes seien die Waren zusammen mit einer Zahlungsaufforderung an Frau O. versandt worden. Diese habe daraufhin von ihrem gesetzlichen Widerrufsrecht Gebrauch gemacht. Ungeachtet dessen habe die Beklagte ihre vermeintliche Forderung angemahnt und dabei „Mahnkosten“ geltend gemacht.
Wegen des weiteren Vorbringens wird auf die Klageschrift vom 12.05.2021 Bezug genommen. Nach anfänglichem Bestreiten hat die Beklagte den klägerischen Anspruch insgesamt mit Schriftsatz vom 28.01.2022 anerkannt.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig und aufgrund des Anerkenntnisses der Beklagtenseite auch begründet.
Der Anspruch auf Unterlassung von Werbeanrufen ohne Einwilligung der Angerufenen ergibt sich aus den §§ 8, 7 Abs. 1 und 2 Nr. 2 UWG.
Der Anspruch auf Unterlassung der Zusendung nicht bestellter Waren mit Zahlungsaufforderung ergibt sich aus den §§ 8, 3 Abs. 1 und 3 UWG i. V. m. Nr. 29 Anhang zum UWG.
Der Anspruch auf Unterlassung einer Zahlungsaufforderung nach wirksam erklärtem Widerruf einer Bestellung ergibt sich aus den §§ 8, 3, 3 a, 7 Abs. 1 Satz 1 UWG i. V. m. §§ 312 c, 312 g Abs. 1, 355, 356 BGB.
Der Anspruch auf Unterlassung unzulässiger Mahnkosten ergibt sich aus den §§ 8, 3, 5 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 2 UWG.
Der Anspruch auf die Zahlung einer Abmahngebühr gemäß Ziff. 6 des Urteilstenors ergibt sich aus § 13 Abs. 3 UWG, derjenige bezüglich der zuerkannten Zinsen aus den §§ 288 Abs. 1, 291 BGB.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO, diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 708 Nr. 1 ZPO.