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LG Offenburg 3. Zivilkammer·3 O 36/19·17.12.2020

Verursachung eines Schadens durch ein Kraftfahrzeug

ZivilrechtDeliktsrechtVersicherungsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Grundstückseigentümer verlangte von der Kfz-Haftpflichtversicherung Ersatz für Schäden an Zaun und Toranlage, die bei einem Wendemanöver eines Lieferwagens entstanden sein sollen. Streitpunkt war insbesondere der Nachweis, dass gerade das versicherte Fahrzeug den Schaden verursacht hat, sowie ein behaupteter Abzug „neu für alt“. Das Gericht bejahte die Verursachung aufgrund zeitlich-örtlicher Nähe, glaubhafter Zeugenangaben und sachverständig festgestellter Schadenskompatibilität. Ein Abzug „neu für alt“ wurde mangels messbarer Wertsteigerung abgelehnt; zugesprochen wurden Reparaturkosten, Kostenpauschale, Feststellung weiterer Schäden und vorgerichtliche Anwaltskosten.

Ausgang: Klage auf Schadensersatz, Feststellung weiterer Schäden und Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten vollumfänglich zugesprochen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Haftung nach § 7 Abs. 1 StVG setzt voraus, dass die Beschädigung bei dem Betrieb des Fahrzeugs verursacht wurde und das Gericht hiervon nach § 286 ZPO überzeugt ist.

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Für die Überzeugungsbildung zur Unfallverursachung können zeitliche und örtliche Nähe des Fahrzeugs zum Schadensort, eine detaillierte und widerspruchsfreie Zeugenschilderung sowie die gutachterlich festgestellte Schadenskompatibilität maßgeblich sein.

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Ein Abzug „neu für alt“ kommt nur in Betracht, wenn der Austausch oder Einbau von Neuteilen zu einer wirtschaftlich ins Gewicht fallenden Wertsteigerung führt; fehlt eine messbare Wertsteigerung, ist kein Vorteilsausgleich vorzunehmen.

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Eine allgemeine Unfallkostenpauschale kann auch bei schadensstiftenden Ereignissen im unmittelbaren Straßenbereich zugesprochen werden, wenn die Fallgestaltung einem typischen Verkehrsunfall als Massengeschäft vergleichbar ist.

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Ein Feststellungsinteresse für künftige Unfallfolgeschäden besteht, wenn bei einer noch ausstehenden Reparatur weitere Schäden möglich erscheinen und deren Eintritt nicht ausgeschlossen ist.

Relevante Normen
§ 823 BGB§ 7 Abs 1 StVG§ 115 VVG§ 7 Abs. 1 StVG§ 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, S. 2 bis 4 VVG§ 1 PflVG

Orientierungssatz

1. Für die Verursachung eines Schadens durch ein Fahrzeug spricht eine zeitliche und örtliche Nähe zu dem Unfallort, die Schilderung des Unfallgeschehens mittels Zeugenangaben sowie die Feststellung einer Kompatibilität des Schadens mit einem Anstoß durch das in Rede stehende Fahrzeug in dem eingeholten Sachverständigengutachten.(Rn.21) (Rn.22) (Rn.26)   

2. Im Rahmen des Schadensersatzes kommt ein Abzug Neu für Alt nicht in Betracht, wenn die Reparatur bzw. der Einbau von Neuteilen nicht zu einer messbaren Wertsteigerung führt.(Rn.31)

Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 8.584,92 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 06.10.2018 zu bezahlen.

2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, die weiteren Kosten aus dem Verkehrsunfallgeschehen vom 23.07.2018 gegen 10:10 Uhr an dem Grundstück des Klägers in der Gasse in F. zu bezahlen.

3. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltsvergütung in einer Höhe von 808,13 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 14.03.2019 zu zahlen.

4. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

5. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 10.297,15 € festgesetzt (Klageantrag zu 1: 8.584,92 €, Klageantrag zu 2: Mehrwertsteuer 19 % 1626,38 € und Prognoserisiko 10 % 85,85 €: 10.297,15 €).

Tatbestand

1

Der Kläger begehrt von der Beklagten Schadensersatz aus einem von ihm behaupteten Verkehrsunfall mit dem Lieferwagen Mercedes Benz Sprinter, mit dem amtlichen Kennzeichen ..., am 23.07.2018 in der Gasse in F.

2

Der Kläger ist Eigentümer des Wohngrundstücks in der Gasse in F..

3

Der Lieferwagen Mercedes Benz Sprinter, mit dem amtlichen Kennzeichen ... (im Folgenden als Fahrzeug bezeichnet), soll nach der Behauptung des Klägers bei einem Wendemanöver Schäden an dem auf dem Grundstück des Klägers befindlichen Zaun in der Gasse in F. verursacht haben. Das Fahrzeug war am 23.07.2018 bei der Beklagten haftpflichtversichert. Halter dieses Fahrzeugs ist die Firma W., ein Subunternehmer der Firma D.. Das Fahrzeug war am 23.07.2018 von der Firma W. in F. eingesetzt. Es kam um 10:09 Uhr in der Gasse in F. zu einem Zustellungsversuch mit dem Fahrzeug.

4

Mit anwaltlichem Schreiben vom 20.09.2018 wurde die Beklagte unter Fristsetzung bis zum 05.10.2018 (Anlage Kläger S. 7) zur Zahlung eines Betrages von 8.584,92 € aufgefordert, welcher sich nach einem eingeholten Kostenvoranschlag für die Reparatur des Zaunes und der Schadenspauschale von 25 € bestimmte.

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Der Kläger verfolgt das Begehren im Wege der Klage weiter, weil die Beklagte auch nach Fristablauf nicht zahlte.

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Die Klage wurde am 13.03.2019 zugestellt.

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Der Kläger behauptet, das Fahrzeug sei gegen den Betonpfeiler der Torverankerung gefahren. Die Schäden am Betonpfeiler der Torverankerung der Zaunanlage des Hausanwesens Gasse F. seien durch das Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen ... verursacht worden.

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Der Kläger beantragt:

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1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 8.584,92 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 06.10.2018 zu bezahlen.

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2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, die weiteren Kosten aus dem Verkehrsunfallgeschehen vom ... gegen 10:10 Uhr an dem Wohngrundstück des Klägers in der Gasse in F. zu bezahlen.

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3. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltsvergütung in einer Höhe von 808,13 nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

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Die Beklagten beantragen,

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die Klage abzuweisen.

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Der Beklagte meint, der Kläger könne einen zur Haftung der Beklagten führenden Vorgang nicht nachweisen. Es sei nicht auszuschließen, dass ein anderes D. Fahrzeug zu diesem Zeitpunkt unterwegs gewesen sei und den Schaden verursacht habe. Es läge keine Schadenskompatibilität zwischen dem Fahrzeug und dem Zaun vor. Sie meint aufgrund eines Zeitwertabzugs sei ein Abzug von 10 % vorzunehmen, weil der Zaun bereits 5 Jahre alt gewesen sei und von einer durchschnittlichen Lebenserwartung von 50 Jahren auszugehen sei.

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Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einvernahme der Zeugin V.. Hinsichtlich deren Angaben wird auf die Sitzungsniederschrift vom 04.06.2019, S. 3 - 5 (AS 79 ff.) Bezug genommen.

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Das Gericht hat weiter Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens (im Folgenden: Gutachten) des Sachverständigen S, welches in der Sitzung am 24.11.2020 mündlich erläutert worden ist.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die von den Parteien zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen, Lichtbildaufnahmen sowie die Sitzungsniederschriften vom 04.06.2019 (AS 75 ff.) und vom 24.11.2020 (AS 257 ff.) Bezug genommen.

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Die Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft Offenburg (Az. 202 Js 17036/18) wurde zu Beweiszwecken beigezogen und war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

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A. Die zulässige Klage ist begründet.

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I. Der Kläger hat gegen die Beklagten einen Anspruch auf Zahlung von 8.559,92 € gemäß §§ 7 Abs. 1 StVG, § 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, S. 2 bis 4 VVG, § 1 PflVG. Der Zaun des Klägers ist am 23.07.2018 beim Betrieb des Fahrzeugs, das bei der Beklagten haftpflichtversichert ist, beschädigt worden.

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1. Davon ist nach der Beweisaufnahme zur Überzeugung des Gerichts auszugehen. Für eine Verursachung des Schadens durch das bei der Beklagten haftpflichtversicherte Fahrzeug spricht zunächst die zeitliche und örtliche Nähe zwischen dem unstreitigen Zustellversuch des Fahrzeugs am ... in der Gasse.

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2. Zudem spricht hierfür die glaubhafte Aussage der Zeugin V. Die Zeugin V. hat glaubhaft und detailliert den Ablauf des Wendevorgangs des Fahrzeugs beschrieben. Dabei hat sie angegeben, dass sie selbst gesehen hat, wie ein Lieferwagen der D. rückwärts mit dessen linker Seite gegen den Betonpfeiler des Zauns gefahren ist. Die Aussage der Zeugin war plausibel, in sich widerspruchsfrei und detailliert. Ferner erwähnte sie auch zahlreiche originelle Details. Beispielsweise gab sie an, dass sie nur wenige Meter von dem Tor entfernt gestanden habe, weil sie selbst eine Lieferung erwartet habe, sie sei so nahe dort gestanden, dass sie es habe filmen können. Auch räumt sie ein, dass sie das Kennzeichen des Fahrzeugs nicht wahrgenommen hat, was gegen eine Belastungstendenz spricht. Sie konnte nachvollziehbar darlegen, dass sie aufgrund des Schocks nicht in der Lage war, sofortige Nachforschungen zum Kennzeichen zu machen. Widersprüche zu den Angaben in der Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft, in welcher festgehalten ist, dass die Zeugin nur ein lautes Geräusch wahrgenommen habe, konnte sie ausräumen. Insbesondere konnte sie angegeben, dass sie von den Polizisten zum Vorfall befragt worden sei, aber nicht vernommen worden ist.

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Zwar steht sie als Ehefrau des Klägers in dessen Lager, doch konnte keine Belastungstendenz festgestellt werden und die Aussage bietet viele Realkennzeichen.

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3. Die Richtigkeit dieser Aussage wird nicht durch die Feststellungen des Sachverständigen Dipl.-Ing. S. in seinem Gutachten vom 24.04.2020 in Zweifel gezogen. Ihre Angaben, dass das Fahrzeug zuerst an der Grundstückseinfahrt vorbeigefahren sei und danach bei einem rückwärtigen Wendevorgang gegen den Betonpfosten gefahren sei, sind nach den gut begründeten und überzeugenden Feststellungen des Sachverständigen nachvollziehbar. Soweit geht der Sachverständige von einer Kollision des linken Fahrzeugheckbereichs des Verursacherfahrzeugs mit dem Betonpfosten aus.

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4. Für eine Verursachung des Schadens durch das bei der Beklagten versicherte Fahrzeug sprechen zudem die nachvollziehbaren und überzeugenden Feststellungen des Sachverständigen Dipl.-Ing. S.. Er stellte zunächst fest, dass die an den Toren (Fußgängertor und Hoftor) festgestellten Beschädigungen und die sich daraus ergebenden nicht ordnungsmäßig schließende Tore (Fußgängertor und Hoftor) im direkten Zusammenhang mit dem beschädigten Betonpfosten stehen.

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Der Sachverständige hat ferner festgestellt, dass die am Zaun eingetretenen Schäden mit einem Anstoß durch das Fahrzeug kompatibel sind. Unter Berücksichtigung der Beschädigungscharakteristik wäre eine Kollision des linken Heckbereichs des Fahrzeugs zuordenbar. Eine solche Kollision hätte eindeutig zur Folge, dass Instandsetzungsarbeiten erforderlich gewesen sind. Anhand der am Fahrzeug montierten linken Heckflügeltür ohne „D-Beschriftung“ im Zusammenhang mit den festgestellten Werkzeugspuren an den Türscharnieren ist von entsprechenden Instandsetzungsarbeiten im linken Heckbereich bzw. dem Austausch der linken Heckflügeltür auszugehen. Zudem stellte der Sachverständige fest, dass eine Zuordnungsmöglichkeit der schwarzen / dunklen Antragungen am Betonpfosten in einer Höhe von ca. 30 cm bis ca. 45 cm mit dem linken Bereich des hinteren Trittbrettes bzw. den dunklen Kunststoffverkleidungen im linken Heckbereich des Fahrzeugs gegeben ist.

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Zwar führt der Sachverständige aus, dass die roten Farbantragungen am Betonpfosten in einer Höhe von ca. 98 cm bis ca. 101 cm nicht mit einer „hälftig“ D-beschrifteten Hecktür (obere Hälfte) kompatibel sind, weil diese rote „D-Beschriftung“ an der Hecktür sich dann oberhalb von 125 cm befindet. Jedoch ist diese Abweichung durch einen festgestellten Austausch der Tür ohne Weiteres erklärbar. Der Sachverständige konnte aufgrund seiner Erfahrung mit anderen Fahrzeugen mit der Aufschrift „D“ auch feststellen, dass die „Erstbeschriftung“ eines Fahrzeugs für den D Einsatzes komplett rote Heckflügeltüren vorsieht. Nach einer solchen Teilinstandsetzung einer Heckflügeltür werden die D-Beschriftungen nach der Erfahrung des Sachverständigen nicht mehr angebracht. Die Beschädigungen sind nach seinen Feststellungen insoweit kompatibel, wenn zum Unfallzeitpunkt zumindest linksseitig das Fahrzeug noch mit einer komplett roten Heckflügeltür ausgestattet gewesen ist. Soweit die Schäden an der Tür nicht mehr festgestellt werden, kann dies ohne weiteres mit einem Austausch der Tür erklärt werden. Der Austausch einer zuvor roten Tür ist sogar nach den Ausführungen des Sachverständigen wahrscheinlich, weil die Erstausstattung des Fahrzeugs von einer roten Tür ausgeht.

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5. Es steht daher mit der erforderlichen Sicherheit nach § 286 ZPO für das Gericht fest, dass das Fahrzeug den Schaden verursacht hat. Neben der Aussage der Zeugin V., der tatsächlichen örtlichen und zeitlichen Nähe des Fahrzeugs an der Unfallstelle zum Unfallzeitpunkt sprechen die festgestellten korrespondierenden Schäden am linken Bereich des Trittbretts eindeutig dafür, dass das Fahrzeug den Schaden verursacht hat.

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6. Dem Kläger ist ein Schaden i.H.v. 8.559,92 € entstanden.

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a. Es bestehen Wiederherstellungskosten in Höhe von 8.559,92 €. Der Sachverständige hat überzeugend festgestellt, dass eine ordnungsgemäße Schließfunktion des Tores nicht mehr gegeben ist. Auch die beiden Flügel des Hoftores können nicht mehr ordnungsgemäß verschlossen werden. Die dafür erforderlichen Kosten sind unstreitig durch den Kostenvoranschlag belegt.

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b. Soweit die Beklagte vorbringt, dass im Wege der Vorteilsausgleichung ein Abzug Neu für Alt anzubringen sein, kann sie damit nicht durchdringen. Zwar ist grundsätzlich ein Abzug Neu für Alt vorzunehmen, wenn eine gebrauchte Sache durch eine neue ersetzt wird bzw. durch Einbau von Neuteilen repariert wird und dies zu einer Werterhöhung führt. Dies ist aber zu verneinen, wenn keine messbare Wertsteigerung vorliegt (Palandt-Grüneberg Vorb v § 249 Rn. 98). Es ist bei der Vorteilsausgleichung nicht auf das ersetzte Teil abzustellen, sondern darauf, ob das Haus durch die Erneuerung des Zaunes eine Wertsteigerung erfahren hat, die sich wirtschaftlich auswirkt (vgl. für eine Abflussleitung OLG Koblenz NJW-RR 1990,149, 150). Dies ist im vorliegenden Fall, bei einem fünf Jahre alten Zaun nicht der Fall. Dafür müsste das Grundstück mit erneuertem Zaun einen höheren Wert haben als ohne die Nachbesserung. Der Zaun war nach den nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen in einem sehr guten Zustand, so dass die Nachbesserungen nicht zu einer Wertsteigerung führen.

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II. Dem Kläger steht zudem auch die geltend gemachte Unfallkostenpauschale in Höhe von 25,00 € zu. Auch wenn es sich beim vorliegenden Fall nicht um einen klassischen Verkehrsunfall handelt, liegt er einem Verkehrsunfall, bei welchem die Pauschale ohne nähere Prüfung verlangt werden kann, deutlich näher (BGH NJW 2012, 2267 Rn. 11, beck-online). Auch bei solchen Auffahrunfällen im unmittelbaren Bereich der Straße handelt es sich um ein Massengeschäft, zudem handelt es sich im Wesentlichen um eine völlig vergleichbare Situation eines klassischen Verkehrsunfalls (vgl. für ähnliche Fälle LG Dessau-Roßlau Urt. v. 28.2.2014 – 4 O 243/12, BeckRS 2014, 23303, beck-online AG München NJW 2008, 767; a.A. AG Siegburg, Urteil vom 24. April 2009 – 110 C 19/08 –, Rn. 19, juris).

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III. Der Feststellungantrag ist ebenfalls begründet, weil insofern zumindest bei einer Vornahme einer bislang nicht vorgenommenen Reparatur noch weitere Schäden drohen und somit ein Feststellungsinteresse gegeben ist.

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IV. Die Zinsansprüche folgen aus §§ 286, 288 BGB.

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V. Der Kläger hat einen Anspruch gegen die Beklagte auf die Erstattung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe einer 1,3-Geschäftsgebühr aus einem Gegenstandswert von 8.559,92 € einschließlich Auslagenpauschale und Umsatzsteuer, insgesamt in Höhe von 808,13 €, gem. §§ 280 Abs. 1, 2, 286 Abs. 1, 249 BGB als erforderliche und zweckmäßige Rechtsverfolgungskosten. Mit Rechtshängigkeit der Klage trat gem. § 286 Abs. 1 S. 2 BGB Verzug ein.

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B. Die prozessualen Nebenentscheidungen ergeben sich aus §§ 91, 709 Sätze 1 bis 3 ZPO.