Mechanisches Geräusch bei einem Relaxsessel als Sachmangel
KI-Zusammenfassung
Die Kläger verlangten nach Rücktritt die Rückabwicklung eines Kaufvertrags über zwei motorische Relaxsessel wegen behaupteter Kratzgeräusche. Das LG Offenburg verneinte einen Sachmangel bei Gefahrübergang, weil die Geräusche nach sachverständiger Begutachtung als gering, nur vereinzelt und bei Sesseln dieser Art technisch üblich anzusehen seien. Maßgeblich sei der objektivierte Erwartungshorizont eines Durchschnittskäufers; mechanische Funktionsgeräusche seien hinzunehmen. Mangels Mangel bestand kein Rücktrittsrecht; Annahmeverzug sowie Nebenforderungen schieden aus.
Ausgang: Klage auf Rückabwicklung des Sessel-Kaufs wegen Geräuschentwicklung mangels Sachmangels abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Ob eine Kaufsache nach § 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB a.F. mangelhaft ist, bestimmt sich nach ihrer Eignung zur gewöhnlichen Verwendung und einer bei Sachen gleicher Art üblichen Beschaffenheit, die ein Durchschnittskäufer erwarten darf.
Der Erwartungshorizont des Käufers ist bei § 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB a.F. zu objektivieren und durch den Vergleich mit Sachen gleicher Gattung und Qualitätskategorie (Stand der Technik) zu bestimmen.
Geringfügige, nur vereinzelt auftretende mechanische Geräusche bei einem Relaxsessel können zur üblichen Beschaffenheit solcher Möbel gehören und begründen für sich genommen keinen Sachmangel.
Ein Rücktritt vom Kaufvertrag setzt das Vorliegen eines Sachmangels bei Gefahrübergang voraus; ist ein Mangel nicht feststellbar, besteht kein Rücktrittsrecht.
Fehlt es an einem Rücktrittsrecht, liegen weder Annahmeverzug des Verkäufers hinsichtlich der Rücknahme noch Ansprüche auf Rückabwicklung, Zinsen oder vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten vor.
Leitsatz
1. Weist eine Sache insofern die gleiche Beschaffenheit auf, wie diese bei Sachen gleicher Art üblich ist und insofern dem Stand der Technik entspricht, weist die Sache eine Beschaffenheit auf, die bei allen diese Sachen („Sachen der gleichen Art”) üblich ist und die der Käufer eines derartigen Sessels „nach der Art der Sache” erwarten kann.(Rn.27)
2. Ein durchschnittlicher Käufer muss erwarten, dass es zu mechanischen Geräuschen bei solchen Sessel kommen kann.(Rn.32)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kläger haben die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 9.230,00 € festgesetzt.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Rückabwicklung eines Kaufvertrages über zwei Sessel.
Die Kläger schlossen mit der Beklagten am 09.04.2020 einen Kaufvertrag über zwei Relaxsessel (Modell Prisma, im Folgenden: Sessel) zu einem Gesamtpreis von 9.230 € (Anlage K 1).
Die Kläger zeigten der Beklagten an, dass von den Sesseln Kratzgeräusche ausgehen. Am 26.06.2020 holte die Beklagte die Sessel bei den Klägern ab.
Die Kläger zeigten nach erneuter Übergabe erneut einen Mangel bei der Beklagten an.
Der Geschäftsführer des Herstellers der Sessel überprüfte die Sessel am 23.09.2020 bei den Klägern. Die Sessel wurden in ihren ursprünglichen Zustand versetzt und wieder an die Kläger ausgeliefert.
Die Kläger zeigten am 06.09.2021 erneut den Mangel bei der Beklagten an.
Die Beklagte forderte die Kläger am 29.10.2021 auf, die Sessel an sie zu übergeben, um die Ursache des Mangels festzustellen. Die Beklagte hatte daraufhin keine weitere Möglichkeit mehr die Sessel zu überprüfen.
Mit anwaltlichem Schreiben vom 29.11.2021 (Anlage K 2) erklärten die Kläger der Beklagten den Rücktritt. Die Beklagte lehnte den Rücktritt ab (Anlage K 3).
Die Klägerin behauptet, dass die Sessel kurze harte Kratzgeräusche aufweisen, welche den Komfort der Sessel einschränken. Bei dem Mangel handele es sich um denselben Mangel, welcher von der Beklagten schon zweimal versucht worden sei, zu beheben. Die Sessel seien daher mangelhaft und die Beklagte auch aufgrund eines wirksamen Rücktritts der Klägerin zur Rückabwicklung verpflichtet. Die nicht erfolgte Fristsetzung zur Nacherfüllung sei entbehrlich gewesen, weil eine Nacherfüllung zuvor schon zweimal gescheitert sei.
Die Kläger beantragen:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger EUR 9.230,00, nebst Zinsen hieraus i.
H. v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 14.12.2021, Zug um Zug gegen Rückgabe und Rückübereignung von zwei Relaxsesseln Prisma mit motorischer Verstellung, Armlehnen Alu-poliert Milano, Bezug Leder Sierra 180 anthrazit, zu bezahlen.
2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten i.H. v. EUR 973,66, nebst Zinsen hieraus i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.
3. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme der Relaxsessel in Verzug befindet.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte ist der Ansicht, die Kläger seien verpflichtet gewesen, der Beklagte Gelegenheit zu geben, die vermeintlichen Mängel zu überprüfen.
Das Gericht hat Beweis erhoben durch Erstattung eines mündlichen Gutachtens zu Kratzgeräuschen an den Sessel des Sachverständigen Becher. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird bezüglich des Sachverständigen Becher auf die Sitzungsniederschrift vom 28.03.2023 (AS 86 ff.) verwiesen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die von den Parteien zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Protokolle über die mündlichen Verhandlungen vom 04.10.2022 und vom 28.03.2023 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
I. Die Kläger haben keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung des Kaufpreises in Höhe von 9.230 € Zug-um-Zug gegen Rückgabe und Rückübereignung der Sessel aus §§ 433, 434 Abs. 1 S. 1, 323, 346 Abs. 1, 348 BGB.
Der Kaufvertrag der streitgegenständlichen Sessel wurde am 09.04.2020, also vor Inkrafttreten des neuen Kaufrechts (01.01.2022) geschlossen, so dass das alte Recht anzuwenden ist, §§ 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB (a.F.) i. V. m. Art. 229, § 58 EGBGB.
1. Die Kläger sind nicht wirksam vom Vertrag zurückgetreten. Die Voraussetzungen dafür sind nicht erfüllt.
a) Die Parteien sind unstreitig durch einen Kaufvertrag miteinander verbunden, welcher ein gegenseitiger Vertrag ist, §§ 320, 433 BGB.
b) Die Kläger konnten nicht darlegen, dass bei Gefahrenübergang ein Mangel an den Sesseln vorgelegen hat.
aa. Zur Feststellung der Mangelfreiheit bzw. Mangelhaftigkeit einer Sache gem. § 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB ist darauf abzustellen, ob die Sache sich für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann (BGH NJW 2009, 2056, Rn. 8). Eine Beschaffenheitsvereinbarung der Parteien in Bezug auf die Eignung der Sessel, die gem. § 434 Abs. 1 S. 1, 2 BGB vorrangig zu berücksichtigen wäre, kann ebenso wenig wie eine nach dem Vertrag vorausgesetzte, von der gewöhnlichen Verwendung abweichende Verwendung (§ 434 I 2 Nr. 1 BGB) festgestellt werden.
Sollbeschaffenheit nach § 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB ist die Beschaffenheit, die bei „Sachen der gleichen Art”, das heißt bei Sessel ähnlicher Qualität üblich ist und die der Käufer „nach der Art der (gekauften) Sache” – nämlich eines Relaxsessel in dieser Qualität – erwarten kann (vgl. BGH NJW 2009, 2056, Rn. 9). Weist eine Sache insofern die gleiche Beschaffenheit auf, wie diese bei Sachen gleicher Art üblich ist und insofern dem Stand der Technik entspricht, weist die Sache eine Beschaffenheit auf, die bei allen diese Sachen („Sachen der gleichen Art”) üblich ist und die der Käufer eines derartigen Sessels „nach der Art der Sache” erwarten kann (BGH NJW 2009, 2056, Rn. 10). Maßgeblich ist der Erwartungshorizont eines vernünftigen Durchschnittkäufers. Dieser Erwartungshorizont wird durch einen Vergleich mit anderen Stücken der gleichen Gattung geprägt (Bamberger/Roth, BGB 3. Aufl. § 434 Rn. 57 f.)
bb. Gemessen an diesem Maßstab sind die von den Klägern gekauften Sessel mangelfrei.
Der Sachverständige Diplom-Holzwirt B. führt in seiner mündlichen Anhörung vom 28.03.2023 (Protokoll vom 28.03.2023, S. 2 ff.) insofern schlüssig und fachkundig aus, dass es sich um ein mechanisches Geräusch handelt, welches bei solchen Sesseln auftauchen kann und insofern der Sessel dem Stand der Technik entspricht (Protokoll vom 28.03.2023, S. 4).
(a) Zudem war ein Geräusch nur bei einem der Sessel festzustellen, so dass hinsichtlich des einen Sessel auch schon diese behauptende Beeinträchtigung nicht bewiesen ist (Protokoll vom 28.03.2023, S. 2 ff.). Der Sachverständige hat hierzu ausgeführt, dass er keine Geräusche feststellen konnte und daher auch einer Ursache von Geräuschen nicht näher treten konnte, weil es keine Grundlage für eine Untersuchung gegeben habe. Er habe sich hierfür in den Sessel gesetzt und für den Sessel alle erforderlichen und notwendigen Untersuchungen durchgeführt (Protokoll vom 28.03.2023, S. 3). Insbesondere war nichts festzustellen, was als Beeinträchtigung wahrnehmbar gewesen wäre. Der Sessel entspräche insofern dem Stand der Technik.
(b) Im Hinblick auf den zweiten Sessel konnte der Sachverständige ausführen, dass er ein Geräusch habe wahrnehmen können. Die Funktionen des Sessels seien einwandfrei gewesen und es bestünde kein Zusammenhang zwischen dem Geräusch und den Funktionen (Protokoll vom 28.03.2023, S. 3). Das Geräusch hätte eine geringe Intensität, es mache leicht klack, es sei ein Bruchteil einer Sekunde. Wenn man entsprechend wippe, könne es wieder kommen. Es sei aber nicht immer wieder gekommen. Es sei ein mechanisches Geräusch, was als gering zu bewerten sei. Er schätzte die Lautstärke dieses Geräusch als gering ein, so sei das Geräusch, wenn der Fernseher laufe, in seinen Augen nicht wahrnehmbar (Protokoll vom 28.03.2023, S. 4). Es seien mechanische Geräusche, die auftreten können, das sei nicht ungewöhnlich. Der Sessel entspreche auch dem Stand der Technik im Vergleich mit Sesseln gleicher Art, also auch gleicher Kategorie. Es sei durchaus üblich, dass solche Geräusche auftreten, auch wenn es Sessel gäbe, bei denen solche Geräusche nicht auftreten (Protokoll vom 28.03.2023, S. 4). In seinen Augen treten diese auch nur auf, bei nicht bestimmungsgemäßer Benutzung, nämlich wenn in dem Sessel gewippt werde. Deshalb sei in seinen Augen eine Beschränkung bzw. Beeinträchtigung der Nutzung auch insbesondere im Rahmen des Komforts bei diesem Sessel nicht gegeben. Es seien mechanische Teile, diese stellen Funktionsgeräusche dar (Protokoll vom 28.03.2023, S. 4).
(c) Den nachvollziehbaren und überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen schließt sich das Gericht nach eigener, kritischer Prüfung an. Der Sachverständige konnte seine eigenen Feststellungen anhand eines identischen Sessels in der mündlichen Verhandlung erläutern und seine eigenen Beobachtungen schildern. Das Gericht verkennt nicht, dass es sich grundsätzlich um ein Geräusch handeln kann, welches subjektiv gleichwohl wahrnehmbar sein mag und insofern das subjektive Komfortgefühl einschränken kann. Insofern muss aber berücksichtigt werden, dass § 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB „nach der Art der Sache erwarten kann“ einen verobjektivierten Maßstab anlegt. Ein durchschnittlicher Käufer muss erwarten, dass es zu mechanischen Geräuschen bei solchen Sessel kommen kann, insofern ist auch zu berücksichtigen, dass beide Sessel dem Stand der Technik entsprechen und die Beeinträchtigung nach den nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen nur von geringer Geräuschintensität sind und sogar nur vereinzelt auftreten. Gerade solche Beeinträchtigungen hat ein Durchschnittskäufer zu erwarten. Auch im Vergleich mit anderen Entscheidungen kann daher im vorliegenden Fall kein Mangel erkannt werden. So wurde ein Mangel etwa angenommen bei Falten auf einer Eckgarnitur der gehobenen Preisklasse. Hier sei es nach dem LG Aachen aus Sicht des Käufers nicht akzeptabel, eine nachgebesserte, nicht faltenfreie Couchgarnitur zu erhalten (LG Aachen NJW-RR 2007, 633). Im Vergleich zum vorliegenden Fall handelt es sich daher im dortigen Fall um eine dauerhafte Beeinträchtigung, welche ohne Weiteres auffällt. Dies ist bei den streitgegenständlichen Sessel gerade nicht der Fall. Die Sessel weisen folglich eine Beschaffenheit auf, die bei allen Sessel dieser Kategorie („Sachen der gleichen Art”) üblich sind und die der Käufer eines derartigen Produkts erwarten muss.
cc. Soweit die Kläger mit nachgelassenem Schriftsatz vom 12.04.2023 vorbringen, dass der Sachverständige nicht beide Sessel begutachtet hat, können sie damit nicht durchdringen. Nach den nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen hat er alle erforderlichen und notwendigen Untersuchungen durchgeführt (Protokoll vom 28.03.2023, S. 3). Es kann somit nicht festgestellt werden, dass er nicht beide Sessel begutachtet hätte.
Soweit die Kläger meinen, dass die Beklagte die Kläger beim Kauf dieser Sessel nicht darauf hingewiesen hätten, dass solche Geräusche entstehen können und dies normal sei, kann daraus nichts hergeleitet werden und lässt die Sessel aus den oben genannten Gründen nicht mangelhaft erscheinen.
Allein aus dem Umstand, dass die Beklagten zunächst den Nacherfüllungsgesuchen der Kläger nachgegangen seien, kann ebenfalls eine Mangelhaftigkeit der Sessel nicht hergeleitet werden. Ein solches Vorgehen kann sich schon allein aus Kulanz ergeben. Es bleibt auch insofern bei den oben genannten Ausführungen.
2. Demnach bestand kein Rücktrittsrecht der Kläger.
II. Da somit kein Rücktrittsrecht der Kläger bestand, befand sich die Beklagte auch nicht im Annahmeverzug, so dass der Feststellungsantrag zwar zulässig aber unbegründet ist.
III. Die Nebenforderung, wie Zinsen und vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten teilen das Schicksal der Hauptforderung.
IV. Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 709 ZPO.