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LG Offenburg 3. Strafkammer·3 Qs 55/17, 3 Qs 55/17 - 5 BWL 3/16·20.07.2017

Strafaussetzung zur Bewährung: Widerruf; Mahnung bei einem Verstoß gegen Bewährungsauflagen; rechtzeitige Ladung zur Anhörung

StrafrechtStrafvollzugsrechtBewährungsrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Staatsanwaltschaft rügte die Zurückweisung ihres Antrags auf Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung wegen Nichtzahlung einer Geldauflage. Das Landgericht bestätigt, dass kein gröblicher oder beharrlicher Auflagenverstoß vorliegt, da unklar ist, ob Zahlungsaufforderungen den Verurteilten erreichten und keine ausreichenden Erkenntnisse zur Zahlungsfähigkeit vorliegen. Zudem war die Ladung zur Anhörung zu kurzfristig erfolgt. Die Beschwerde wird als unbegründet verworfen.

Ausgang: Sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen Zurückweisung des Widerrufsantrags als unbegründet verworfen

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Widerruf der Aussetzung der Vollstreckung zur Bewährung nach § 56f StGB setzt einen gröblichen oder beharrlichen Verstoß gegen Bewährungsauflagen voraus; das Gericht muss dies auf einer umfassend ermittelten Tatsachenbasis positiv feststellen.

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Bei Geldauflagen liegt ein schuldhafter, gröblicher Verstoß regelmäßig nicht vor, wenn der Verurteilte außer bei der Verkündung keine weiteren Informationen zu den Zahlungsverpflichtungen erhalten hat; insbesondere kann ein gröbliches Zuwiderhandeln entfallen, wenn keine vorherige Mahnung erfolgte.

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Für einen Widerruf ist in der Regel die positive Feststellung der Zahlungsfähigkeit des Verurteilten erforderlich; bei nicht selbstverschuldeter Zahlungsunfähigkeit ist ein Widerruf regelmäßig ausgeschlossen.

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Eine persönliche Anhörung gem. § 453 Abs. 1 S. 4 StPO erfordert eine rechtzeitige Ladungsmitteilung, die den Verurteilten so vor dem Termin erreichen muss, dass er noch an der Anhörung teilnehmen kann; eine Zustellung weniger als einen Tag vor dem Termin genügt in der Regel nicht.

Relevante Normen
§ 56f Abs 1 StGB§ 453 Abs 1 S 4 StPO§ 453 Abs. 1 Satz 4 StPO§ 90 l IRG§ 453 Abs. 2 Satz 3 StPO§ 56f Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StGB

Vorinstanzen

vorgehend AG Kehl, 18. April 2017, 3 Cs 206 Js 16925/15, Beschluss

Orientierungssatz

1. Ein schuldhafter Verstoß gegen eine Bewährungsauflage liegt im Allgemeinen nicht vor, wenn die verurteilte Person außer bei der Verkündung des Bewährungsbeschlusses am Ende der Hauptverhandlung keine weiteren Informationen zu ihren Bewährungsauflagen, insb. den Zahlungsverpflichtungen, erhalten hat. Ein gröbliches Zuwiderhandeln kann bei Geldauflagen zu verneinen sein, wenn keine vorherige Mahnung erfolgt ist.(Rn.10)

2. Entscheidend für eine ordnungsgemäße Mitteilung einer Ladung zu einer Anhörung gem. § 453 Abs. 1 S. 4 StPO ist auch, dass diese den Verurteilten so rechtzeitig vor dem anberaumten Termin erreicht, dass er daran noch teilnehmen kann.(Rn.13)

Tenor

1. Die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft Offenburg gegen den Beschluss des Amtsgerichts Kehl vom 18.04.2017, Az. 5 BWL 3/16, wird als unbegründet verworfen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen des Verurteilten fallen der Staatskasse zur Last.

Gründe

I.

1

Der in Frankreich lebende ... wurde mit Urteil des Amtsgerichts Kehl vom 16.12.2015, rechtskräftig seit dem 24.12.2015, wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr zu der Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Zu seinen persönlichen Verhältnissen stellte das Amtsgericht u. a. fest, dass er seit dem 06.12.2015 saisonbedingt arbeitslos sei, im Frühjahr voraussichtlich seine Beschäftigung als Maschinist wieder aufnehmen und dann 1.600 EUR bis 1.700 EUR monatlich verdienen werde. Er zahle für seine Mietwohnung monatlich 660 EUR und zudem Kindesunterhalt in Höhe von 200 EUR monatlich.

2

Mit Bewährungsbeschluss vom 16.12.2015 wurde die Bewährungszeit auf zwei Jahre festgesetzt. Dem Verurteilten wurde auferlegt, einen Betrag von 2.000 EUR in monatlichen Raten von 200 EUR, beginnend ab dem 01.04.2016, an die Lebenshilfe Kehl e. V. zu zahlen.

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Nachdem bis Anfang August 2016 keine Zahlungen geleistet worden waren, wurde der Verurteilte mit Verfügung vom 08.08.2016 aufgefordert, die fälligen Raten zu zahlen und künftige Zahlungen pünktlich zu leisten. Ein erster Versuch, ihm dieses in die französische Sprache übersetzte Aufforderungsschreiben unter der Anschrift „...“ zuzustellen, misslang. Beim zweiten Versuch unter der Anschrift „...“ wurde auf dem Rückschein vermerkt, dass die Sendung ordnungsgemäß ausgeliefert worden sei.

4

Mit Verfügungen vom 14.10.2016 und vom 03.11.2016 regte das Amtsgericht Kehl gegenüber der Staatsanwaltschaft Offenburg an, die Vollstreckung und Überwachung an die französischen Justizbehörden abzugeben gem. § 90 l IRG. Die Staatsanwaltschaft lehnte ein solches Vorgehen ab und beantragte stattdessen den Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung.

5

Mit Verfügung vom 03.01.2017 bestimmte das Amtsgericht Kehl Termin zur mündlichen Anhörung des Verurteilten auf den 16.02.2017, 9:30 Uhr. Die Ladung wurde übersetzt und dem Verurteilten im Rechtshilfeweg am Nachmittag des 15.02.2017 in Frankreich ausgehändigt. Dabei gab der Verurteilte seine Anschrift mit „...“ an. Zum Anhörungstermin am 16.02.2017 erschien der Verurteilte ohne Angabe von Gründen nicht.

6

Mit Beschluss vom 18.04.2017 verlängerte das Amtsgericht Kehl die Bewährungszeit um sechs Monate. Zugleich wies es den Widerrufsantrag der Staatsanwaltschaft zurück. Es führte aus, dass ein gröblicher und beharrlicher Auflagenverstoß nicht feststellbar sei, insbesondere sei fraglich, ob die Zahlungsaufforderungen des Gerichts den Verurteilten überhaupt erreicht hätten. Die Verlängerung der Bewährungszeit solle dem Verurteilten die Gelegenheit geben, die Geldauflage nunmehr zügig zu erfüllen.

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Der Beschluss und eine erneute Zahlungsaufforderung, jeweils in französischer Übersetzung, wurden dem Verurteilten laut Rückschein, eingegangen beim Amtsgericht Kehl am 24.05.2017, zu einem nicht angegebenen Zeitpunkt unter der Anschrift „...“ per Einschreiben zugestellt.

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Die Staatsanwaltschaft Offenburg legte gegen den ihr am 18.05.2017 zugegangenen Beschluss vom 18.04.2017 mit Schreiben vom 19.05.2017, eingegangen beim Amtsgericht am 22.05.2017, sofortige Beschwerde ein. Der Verurteilte habe grob und beharrlich gegen die Bewährungsauflage verstoßen. Dass ihn die Zahlungsaufforderungen des Gerichts nicht erreichten, habe er selbst zu verschulden. Aufgrund der Verurteilung sei ihm bewusst gewesen, dass er zur Zahlung verpflichtet gewesen sei. Trotz dieses Wissens habe er sich nicht darum gekümmert. Die Aussetzung der Freiheitsstrafe zur Bewährung sei zu widerrufen.

II.

9

Die gem. § 453 Abs. 2 Satz 3 StPO statthafte und auch im Übrigen zulässige sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft Offenburg, mit der sie die Zurückweisung ihres Antrags auf Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung anficht, hat in der Sache keinen Erfolg. Das Amtsgericht Kehl hat mit Recht angenommen, dass die Voraussetzungen für einen Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung gem. § 56 f Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StGB nicht vorliegen.

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1. Der Widerruf nach dieser Vorschrift setzt einen gröblichen oder beharrlichen Verstoß gegen eine Bewährungsauflage voraus. Das Gericht muss das Vorliegen dieser Voraussetzungen positiv feststellen, d. h., es muss sich um eine möglichst breite Tatsachenbasis bemühen und die Entscheidung auf einen umfassend ermittelten Sachverhalt stützen. Unter einem gröblichen Verstoß ist eine objektiv erhebliche und schuldhafte Zuwiderhandlung zu verstehen. Beharrlich ist ein Verstoß, wenn die verurteilte Person durch wiederholtes Handeln oder andauerndes Verhalten ihre endgültige Weigerung, die Auflage zu befolgen, zum Ausdruck bringt oder trotz einer Mahnung der Auflage nicht nachkommt. Ein schuldhafter Verstoß liegt im Allgemeinen nicht vor, wenn die verurteilte Person außer bei der Verkündung des Bewährungsbeschlusses am Ende der Hauptverhandlung keine weiteren Informationen zu ihren Bewährungsauflagen, insb. den Zahlungsverpflichtungen, erhalten hat. Ein gröbliches Zuwiderhandeln kann bei Geldauflagen zu verneinen sein, wenn keine vorherige Mahnung erfolgt ist. Aus dem schuldhaften Verstoß muss hervorgehen, dass die verurteilte Person nicht genugtuungswillig ist. Zu ermitteln sind daher die Gründe für die Nichterfüllung der Auflage. Trotz Unterbleiben einer auferlegten Schadenswiedergutmachung oder der Zahlung eines Geldbetrags ist bei einer Zahlungsunfähigkeit ein Widerruf regelmäßig ausgeschlossen, wenn die verurteilte Person die Zahlungsunfähigkeit nicht selbst verschuldet hat. Die Zahlungsfähigkeit muss das Gericht in der Regel positiv feststellen (vgl. Kinzig/Stree in: Schönke/Schröder, StGB, 29. Auflage 2014, § 56 f Rn. 16 m. w. N.). Nach teilweise vertretener Auffassung sollen nähere Aufklärungsmaßnahmen zur Zahlungsfähigkeit nur dann erforderlich sein, wenn sich aus dem Akteninhalt, dem Vorbringen des Verurteilten oder sonstigen Umständen des Bewährungsverlaufs Anhaltspunkte für ein fehlendes Zahlungsvermögen als Ursache für den Auflagenverstoß ergeben (vgl. OLG Düsseldorf VRS 91, 115; anders OLG Hamm StV 1993, 259).

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2. Unter Zugrundelegung dieses rechtlichen Maßstabs kann vorliegend ein gröblicher oder beharrlicher Verstoß gegen die Geldauflage aus dem Beschluss vom 16.12.2015 nicht festgestellt werden.

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a) Dabei ist das Amtsgericht Kehl zutreffend davon ausgegangen, dass bei Erlass des Beschlusses vom 18.04.2017 ein gröblicher oder beharrlicher Weisungsverstoß nicht festzustellen war. Denn es steht nicht fest, dass die mit Verfügung vom 08.08.2016 veranlasste gerichtliche Zahlungsaufforderung den Verurteilten erreichte. Die an seine derzeitige Anschrift übersandte Mitteilung wurde als unzustellbar zurückgesandt. Die an eine andere Anschrift in Straßburg übersandte Mitteilung konnte zwar am 27.09.2016 zugestellt werden. Es ist aber unklar, ob der Verurteilte zu diesem Zeitpunkt dort wohnte und ob ihn die Gerichtspost erreichte. Die ihm im Rechtshilfeweg am 15.02.2017 zugestellte Ladung für den auf den 16.02.2017 anberaumten Anhörungstermin enthielt keine ausdrückliche Zahlungsaufforderung. Ein Schreiben mit ausdrücklicher Mahnung, adressiert an die zuletzt bekannt gewordene Anschrift des Verurteilten, wurde sodann erst mit Verfügung vom 18.04.2017, zugestellt zu einem nicht genau bestimmbaren Zeitpunkt im Mai 2017, an den Verurteilten übersandt. Ob damit inzwischen ein beharrlicher Verstoß gegen die Geldauflage angenommen werden kann, kann dahinstehen, da die übrigen Voraussetzungen für den Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung nicht vollständig vorliegen.

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b) Zum einen wurde der Verurteilte nicht ordnungsgemäß angehört. Das Amtsgericht hat nicht verkannt, dass insoweit gem. § 453 Abs. 1 Satz 4 StPO grundsätzlich eine persönliche Anhörung erforderlich ist, zumal dadurch im vorliegenden Fall eine Aufklärung der Zahlungsfähigkeit des Verurteilten möglich erscheint. Folgerichtig setzte das Amtsgericht für den 16.02.2017 eine mündliche Anhörung an. Die Ladung hierzu ging dem Verurteilten allerdings erst am Nachmittag des 15.02.2017 zu. Es ist umstritten, ob insoweit eine förmliche Ladung unter Einhaltung einer bestimmten Ladungsfrist erforderlich ist. Jedenfalls aber darf der Termin nicht zu kurzfristig angesetzt werden (vgl. Schmitt in: Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 60. Auflage 2017, § 453 Rn. 7 mit § 454 Rn. 34, jeweils m. w. N.). Entscheidend ist dabei, dass die Mitteilung über die Ladung zum Anhörungstermin den Verurteilten so rechtzeitig vor dem anberaumten Termin erreicht, dass er daran noch teilnehmen kann. Vorliegend sind diese Anforderungen im Ergebnis - hauptsächlich aufgrund der langen Dauer der Zustellung im Rechtshilfeweg - nicht eingehalten worden. Der Zugang der Ladung weniger als einen Tag vor dem Anhörungstermin lässt besorgen, dass der Verurteilte keine tatsächliche Möglichkeit hatte, den Termin wahrzunehmen und von seinem Anhörungsrecht Gebrauch zu machen.

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b) Ein Bewährungswiderruf kann derzeit jedenfalls deshalb nicht erfolgen, weil keinerlei Erkenntnisse zur Zahlungsfähigkeit des Verurteilten während der bisherigen Bewährungszeit vorliegen. Da der Verurteilte bei Urteilserlass am 16.12.2015 arbeitslos war und lediglich die Hoffnung auf eine Neuanstellung im darauf folgenden Frühjahr hatte, liegen tatsächliche Anhaltspunkte dafür vor, dass er auch seit dem 01.04.2016 nicht (dauerhaft) leistungsfähig gewesen sein könnte. Es ist unklar, ob er tatsächlich ab dem Frühjahr 2016 in einem neuen Arbeitsverhältnis stand und ob es ggf. während der weiteren Bewährungszeit dabei blieb. Die positive Feststellung, dass der Verurteilte über einen längeren Zeitraum zahlungsfähig war, lässt sich mithin nicht treffen. Ein schuldhafter Auflagenverstoß kann deshalb nicht mit der erforderlichen Gewissheit festgestellt werden.

15

3. Da auch die Voraussetzungen des § 56 f Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 u. Nr. 2 StGB nicht erfüllt sind, liegt im Ergebnis kein Widerrufsgrund vor.

III.

16

Die Kosten- und Auslagenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 Satz 1 u. Abs. 2 Satz 1 StPO.