Zustellungsbevollmächtigter; freiwillige Erteilung der Zustellungsvollmacht
KI-Zusammenfassung
Die Staatsanwaltschaft legte sofortige Beschwerde gegen die Aufhebung eines § 230 Abs. 2 StPO-Haftbefehls ein, die das Amtsgericht wegen Zweifeln an einer ordnungsgemäßen Ladung (Zustellungsvollmacht) ausgesprochen hatte. Streitpunkt war, ob die Zustellungsvollmacht wirksam erteilt und insbesondere „freiwillig“ gewesen sei. Das LG bejaht die Wirksamkeit der Vollmacht und betont, dass die Unterschrift nach einer Anordnung gem. § 132 Abs. 1 StPO regelmäßig nur deren Befolgung zur Vermeidung der Maßnahmen nach § 132 Abs. 3 StPO darstellt. Besondere, über die allgemeinen Beschuldigtenbelehrungen hinausgehende Belehrungs- oder Dokumentationspflichten für die Wirksamkeit der Zustellungsvollmacht bestehen nicht; konkrete Zweifel an der Rechtmäßigkeit ergaben sich aus der Akte nicht.
Ausgang: Sofortiger Beschwerde der Staatsanwaltschaft stattgegeben und amtsgerichtliche Aufhebung des § 230 Abs. 2 StPO-Haftbefehls aufgehoben.
Abstrakte Rechtssätze
Die Unterschrift unter eine Zustellungsvollmacht nach einer Anordnung gemäß § 132 Abs. 1 StPO belegt für sich genommen regelmäßig nicht deren freiwillige Erteilung, sondern die Befolgung der Anordnung zur Vermeidung der Folgen des § 132 Abs. 3 StPO.
Eine freiwillige Erteilung einer Zustellungsvollmacht ist dem Grunde nach möglich; ihre Annahme setzt jedoch Umstände voraus, die über die bloße Unterschriftsleistung nach behördlicher Anordnung hinausgehen.
Für die wirksame Erhebung einer Zustellungsvollmacht nach § 132 StPO bestehen keine besonderen, gesetzlich nicht vorgesehenen Belehrungs- oder Dokumentationspflichten über die allgemeinen Beschuldigtenbelehrungen hinaus.
Anlass zu Zweifeln an der ordnungsgemäßen Erhebung einer Zustellungsvollmacht besteht regelmäßig nur bei aktenkundigen konkreten Umständen, die auf Zwang oder sonstige Wirksamkeitshindernisse hindeuten.
Liegt eine wirksame Zustellungsvollmacht vor, kann eine ordnungsgemäße Ladung im Sinne des § 230 Abs. 2 StPO nicht allein mit dem Hinweis auf fehlende weitergehende Belehrungen oder Dokumentation in Frage gestellt werden.
Vorinstanzen
vorgehend AG Kehl, 19. Dezember 2014, 2 Cs 206 Js 15633/14, Beschluss
Orientierungssatz
1. Kommt der Beschuldigte einer erfolgten Anordnung nach § 132 Abs. 1 StPO nach und unterschreibt die Zustellungsvollmacht, so erfüllt er damit nur die zuvor ausgesprochene Anordnung der Erhebung der Zustellungsvollmacht, um die im Falle der Weigerung möglichen Maßnahmen nach § 132 Abs. 3 StPO zu vermeiden.(Rn.22)
2. Es kann deshalb nicht vom „freiwilligen“ Akt der Unterschriftsleistung auf die Freiwilligkeit der Vollmachtserteilung geschlossen werden, vielmehr stellt Letzteres in der Regel nur die Befolgung der bereits angeordneten Erhebung der Zustellungsvollmacht dar. Dies schließt aber die freiwillige Erteilung einer Zustellungsvollmacht dem Grunde nach nicht aus.(Rn.23) (Rn.24)
Tenor
1. Auf die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft Offenburg wird der Beschluss des Amtsgerichts Kehl vom 19. Dezember 2014, 2 Cs 206 Js 15633/14, mit dem der Haftbefehl nach § 230 Abs. 2 StPO vom 1. Dezember 2014 aufgehoben worden ist,
a u f g e h o b e n.
2. Die Staatskasse trägt die Kosten des Verfahrens und die M.W. im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen.
Gründe
I.
Im Strafverfahren 2 Cs 206 Js 15633/14 wird M.W. vor dem Amtsgericht Kehl zur Last gelegt, sich am 19. September 2014 wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr strafbar gemacht zu haben.
Nachdem die Staatsanwaltschaft auf dieser Grundlage den Erlass eines Strafbefehls beantragt hatte, beraumte das Amtsgericht Kehl Hauptverhandlung auf den 21. Oktober 2014 an. Nachdem der Angeklagte zum Hauptverhandlungstermin nicht erschienen war, erließ das Amtsgericht Kehl Haftbefehl gemäß § 230 Abs. 2 StPO. Der Angeklagte sei trotz ordnungsgemäßer Ladung und Belehrung über die Folgen unentschuldigten Fernbleibens ohne genügende Entschuldigung in der Hauptverhandlung ferngeblieben.
Mit Verfügung vom 09. Dezember 2014 vermerkte das Amtsgericht Kehl, dass Bedenken hinsichtlich der Wirksamkeit der in dem Strafverfahren erteilten Zustellungsvollmacht bestünden.
Mit Beschluss vom 19. Dezember 2014 hob das Amtsgericht Kehl den am 01. Dezember 2014 erlassenen Haftbefehl auf. Die Voraussetzungen für den Erlass des Haftbefehls lägen nicht vor, weil nicht festgestellt werden könne, dass der Angeklagte ordnungsgemäß zum Termin zur Verhandlung geladen worden sei. Es ergebe sich vorliegend kein Anhaltspunkt dafür, dass der Angeklagte die Terminsladung mit der darin enthaltenen Androhung von Zwangsmitteln erhalten oder zumindest von ihr Kenntnis erlangt habe.
Gegen diesen Beschluss hat die Staatsanwaltschaft Offenburg mit Verfügung vom 11. Februar 2015 Beschwerde eingelegt. Es könne im vorliegenden Fall dahinstehen, ob die Anordnung nach § 132 Abs. 2 StPO in zulässiger Weise erfolgt sei, da die Zustellungsvollmacht jedenfalls freiwillig erteilt worden sei.
Einwilligungen des Betroffenen in strafprozessual vorgesehene und im konkreten Fall beabsichtigte Maßnahmen seien in der Rechtsprechung anerkannt und gängige Praxis. So bedürfe es beispielsweise der förmlichen Anordnung der Entnahme einer Blutprobe gemäß § 81 a StPO oder der Durchsuchung gemäß § 102 StPO nach Einwilligung des Betroffenen in die beabsichtigte Maßnahme nicht. Stets sei zu prüfen, ob der Betroffene grundsätzlich zur freien Willensbildung fähig bzw. diese nicht aus anderen Gründen wie etwa Krankheit oder Alkoholisierung eingeschränkt sei. Allein die konkrete Kontrollsituation und eine damit möglicherweise verbundene Zwangslage schließe diese Fähigkeit nicht aus. Stets habe der Betroffene die Möglichkeit, diese Umstände bei seiner Entscheidung über die Einwilligung in eine Maßnahme einfließen zu lassen und diese gegebenenfalls auch zu verweigern. Der Hinweis an den Betroffenen, dass in diesem Fall gegebenenfalls eine richterliche Entscheidung über die Anordnung einer strafprozessualen Maßnahme einzuholen sei, die sodann gegenüber dem Betroffenen auch zwangsweise durchgesetzt werden könne, sei nicht als Einschränkung der freien Willensbildung anzusehen. Auch wenn die Anwendung unmittelbaren Zwangs bei der Erhebung einer Zustellungsvollmacht ausgeschlossen sei und das Gesetz im Weigerungsfall die Beschlagnahme von Gegenständen nach § 132 Abs. 3 StPO vorsehe, stelle sich die Situation für den Betroffenen nicht anders dar, als wenn er vor der Entscheidung über die Einwilligung in eine Blutentnahme oder eine Durchsuchung stehe. An die Freiwilligkeit einer vom Betroffenen erteilten Zustellungsvollmacht dürfe daher keine höheren Anforderungen gestellt werden als an diejenige bei Einwilligung in Maßnahmen nach den §§ 81 a oder 102 StPO. Bei einer sodann erteilten Einwilligung bedürfe es der förmlichen Anordnung der strafprozessualen Maßnahme nicht.
Zwar werde kaum davon ausgegangen werden können, dass der Betroffene über den bloßen Wortlaut des Vollmachtstextes hinaus die weiteren verfahrensrechtlichen Konsequenzen der Zustellungsvollmacht erfasse. Eine zusätzliche Aufklärungspflicht sehe aber weder die StPO vor, noch erscheine eine solche nach dem Grundsatz des Rechts auf ein faires Verfahren zwingend angezeigt. So werden etwa auch im Rahmen einer ersten Vernehmung dem nicht verteidigten Beschuldigten lediglich die verpflichtenden Belehrungen und Hinweise gemäß § 136 StPO erteilt. Eine weiterführende Aufklärung über beispielsweise die Einführungsmöglichkeiten bei späterem Widerruf oder die Verwertung der aus den Angaben zusätzlich gewonnenen Beweismitteln trotz Widerrufs etc. erfolge nicht. Dennoch müsse der Beschuldigte mit diesem Wissensnachteil eine Entscheidung dahingehend treffen, ob er aussage oder nicht.
Anhaltspunkte dafür, dass im vorliegenden Fall der Einwilligungsfähigkeit des Beschuldigten zum Kontrollzeitpunkt eingeschränkt oder ausgeschlossen gewesen sei, lägen nicht vor. Der Beschuldigte habe sein Einverständnis in die Abgabe einer Blutprobe erklärt, was schriftlich dokumentiert worden sei. Außerdem sei vermerkt worden, dass er eine Zustellungsvollmacht freiwillig erteile. Eine abweichende Beurteilung der Freiwilligkeit bezüglich der Einwilligung in die Blutentnahme gegenüber derjenigen in die Erteilung einer Zustellungsvollmacht sei nicht angezeigt.
Der Beschuldigte habe das auch in französischer Sprache abgefasste und somit für ihn verständliche Vollmachtsformular unterzeichnet, worin die Umsetzung der Einwilligung zu sehen sei. Ein Erfordernis, das über diese Unterschriftsleistung hinaus die Erklärung über die Freiwilligkeit der Einwilligung zusätzlich zu Dokumentationszwecken schriftlich zu erfolgen habe, sei weder § 132 StPO noch den allgemeinen Grundsätzen des Strafprozessrechts zu entnehmen.
Mit Beschluss des Amtsgerichts Kehl vom 19. Februar 2015 wurde der Beschwerde der Staatsanwaltschaft Offenburg nicht abgeholfen.
Es wurde auf eine andere - im Verfahren 2 Cs 308 Js 18704/14 ergangene - Entscheidung des Amtsgerichts (Beschwerdeverfahren der Kammer 3 Qs 38/15) Bezug genommen.
Es könne zudem nicht festgestellt werden, dass der Angeklagte die Zustellungsvollmacht freiwillig, d.h. ohne zulässige Anordnung nach § 132 StPO erteilt habe.
Die vom Amtsgericht geforderten strengen Anforderungen an die Dokumentation der Freiwilligkeit der Erteilung einer Zustellungsvollmacht seien auch im Blick auf andere strafprozessuale Maßnahmen wie Blutentnahme oder Durchsuchung der Wohnung nicht überzogen. Zum einen könnten diese Maßnahmen bei ordnungsgemäßer Anordnung auch gegen den Willen des Betroffenen mit unmittelbarem Zwang durchgesetzt werden. Zum anderen bestehe nicht nur die theoretische, sondern auch tatsächliche Möglichkeit, die Rechtmäßigkeit dieser Maßnahme noch im Ermittlungsverfahren oder spätestens in der Hauptverhandlung womöglich mit der Folge eines Verwertungsverbots zu überprüfen.
Wenn es – wie selten – tatsächlich zu einer nachträglichen Überprüfung der Rechtskraft wegen Zweifeln an der Wirksamkeit der Zustellungsvollmacht kommen sollte, so würden bei der Entscheidung die konkreten Umstände der Erteilung der Zustellungsvollmacht maßgeblich sein. Ohne eine geforderte strenge Dokumentation würden dafür nur die Erklärungen des Beschuldigten im Nachhinein einerseits und der Polizeibeamte in der Akte andererseits zur Verfügung stehen. Hierbei wäre zu erwarten, dass die Unwirksamkeit der Zustellungsvollmacht nicht festgestellt werden könne.
Ein Informationsdefizit des Beschuldigten bei der (freiwilligen) Erteilung einer Zustellungsvollmacht habe ungleich schwerwiegendere Folgen als bei anderen strafprozessualen Maßnahmen.
II.
Die zulässige Beschwerde ist begründet.
Es ist von einer wirksam gegebenen Zustellungsvollmacht auszugehen, sodass auch im Hinblick auf eine ordnungsgemäße Ladung die Voraussetzungen für den Erlass eines Haftbefehls nach § 230 StPO vorliegen.
Gemäß § 132 Abs. 1 Nr. 2 StPO kann die Bestellung einer im Bezirk des zustellenden Gerichts wohnenden Person zum Empfang von Zustellungen angeordnet werden, wenn der Beschuldigte einer Straftat dringend verdächtig ist, im Geltungsbereich dieses Gesetzes in Deutschland keinen festen Wohnsitz oder Aufenthalt hat, jedoch die Voraussetzungen eines Haftbefehls wegen Fluchtgefahr nicht vorliegen und nur eine Geldstrafe zu erwarten ist.
Gemäß § 132 Abs. 2 StPO darf die Anordnung nur der Richter, bei Gefahr im Verzug auch die Staatsanwaltschaft und ihre Ermittlungspersonen treffen.
Befolgt der Beschuldigte die Anordnung nicht, so können gemäß § 132 Abs. 3 StPO Beförderungsmittel und andere Sachen, die der Beschuldigte mit sich führt und die ihm gehören, beschlagnahmt werden.
Die Anordnung, die Zustellungsvollmacht zu erheben, kann nicht unmittelbar zwangsweise vollstreckt werden, die Anwendung unmittelbaren Zwangs ist ausgeschlossen (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 59. Aufl., § 132, Rdn. 15). Die Weigerung, einen Zustellungsbevollmächtigten zu bestellten, kann aber zu einer Beschlagnahme führen.
Kommt der Beschuldigte der erfolgten Anordnung nach und unterschreibt die Zustellungsvollmacht, so erfüllt er damit nur die zuvor ausgesprochene Anordnung der Erhebung der Zustellungsvollmacht, um die im Falle der Weigerung möglichen Maßnahmen nach § 132 Abs. 3 StPO zu vermeiden.
Es kann deshalb nicht - so wurde aber teilweise im Ergebnis von Seiten der Staatsanwaltschaft in anderen Verfahren argumentiert - vom „freiwilligen“ Akt der Unterschriftsleistung auf die Freiwilligkeit der Vollmachtserteilung geschlossen werden, vielmehr stellt Letzteres in der Regel nur die Befolgung der bereits angeordneten Erhebung der Zustellungsvollmacht dar.
Dies schließt die freiwillige Erteilung einer Zustellungsvollmacht dem Grunde nach nicht aus.
Vorliegend wurde polizeilich vermerkt: „Der Beschuldigte willigte ebenfalls der Erhebung einer Zustellungsvollmacht freiwillig zu.“ Dies spricht nach dem - gleichwohl grammatikalisch nicht korrekten - Wortlaut grundsätzlich für eine Einwilligung schon in den Umstand, dass eine Bevollmächtigung an sich erfolgt und zielt nicht bloß auf die Unterschriftsleistung.
Der Angeklagte wurde über seine allgemeinen Beschuldigtenrechte auf Französisch belehrt. Im Hinblick auf die begleitend anstehende Blutprobe wurde er ergänzend insbesondere zur Frage der Freiwilligkeit belehrt und unterrichtet und willigte in die Blutentnahme ein. Dies weist darauf hin, dass der Angeklagte umfassend bereit war, auch ohne behördliche Anordnungen zur Tataufklärung und zur Sicherstellung des Straferfahrens ohne polizeiliche Zwangsmaßnahmen beizutragen. Es zeigt auch, dass die polizeilichen Sachbearbeiter sich im Klaren über die Unterschiede waren, die im Vergleich einer formal angeordneten Ermittlungsmaßnahme und einer solchen, die auf Grundlage einer Einwilligung des Betroffenen ergeht, bestehen.
Hinsichtlich seiner Alkoholisierung ist im Blutentnahmeprotokoll von einem klaren Bewusstsein und einem geordneten Denkablauf die Rede. Auch insoweit ergeben sich keine Gesichtspunkte, die gegen die Wirksamkeit der bei der Akte befindlichen Zustellungsvollmacht sprächen.
Letztlich ist zu beachten, dass ohne Weiteres auch die Voraussetzungen für eine nichtrichterliche Erhebung einer Zustellungsvollmacht vorgelegen haben.
Zum Zeitpunkt des Aufgriffs des Angeschuldigten frühmorgens gegen 4:50 Uhr bestand noch für mehrere Stunden kein richterlicher Bereitschaftsdienst bzw. keine Erreichbarkeit des allgemein zuständigen Ermittlungsrichters im Landgerichtsbezirk Offenburg. Eine Zustellungsvollmacht konnte, da auch im Übrigen Voraussetzungen - u. a. der dringende Tatverdacht - vorlagen, ohne richterliche Entscheidung erhoben werden.
Auch im Weiteren ergeben sich vorliegend keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass die Zustellungsvollmacht unter Zwang oder unter sonstigen Umständen unterzeichnet worden wäre, die ihrer Wirksamkeit entscheidend entgegenstünden.
Die Kammer sieht keine Veranlassung, als Ausgangspunkt anzunehmen, dass die staatlichen Ermittlungsbehörden grundsätzlich, sei es auch nur fahrlässig, unter Missachtung rechtsstaatlicher Grundsätze ihre Ermittlungstätigkeit nachgehen und insoweit auch einen grundsätzlich fehlerhaften Umgang mit der Erhebung von Zustellungsvollmachten nach § 132 StPO an den Tag legen. Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft i. S. d. § 152 GVG müssen besondere Voraussetzungen erfüllen, um die besonderen Befugnisse, die ihnen in dieser Eigenschaft übertragen worden sind, wahrnehmen zu können.
Soweit das Amtsgericht Kehl davon ausgeht, dass die strafgerichtliche Praxis zeige, dass es zu häufigem Fehlverhalten von Polizeibeamten kommen würde, ist es konkrete Belege, u. a. mit Bezugnahmen auf Einzelverfahren, und den Nachweis schuldig geblieben, dass es sich hierbei – auch unter Berücksichtigung der Gesamtheit aller Verfahren, die bearbeitet werden – nicht um Einzelfälle gehandelt hat.
In diesem Zusammenhang erscheint es auch nicht gerechtfertigt, polizeiliche Vermerke über Umstände der Beschuldigtenbelehrung und über gewonnene Eindrücke, ob diese Belehrungen verstanden worden sind, generell in Zweifel zu ziehen. Zwar ist es richtig, dass im Rahmen solcher Vermerke lediglich ein subjektiver persönlicher Eindruck festgehalten werden kann, Polizeibeamte sind aber in der Regel im Umgang mit Beschuldigten bzw. Betroffenen erfahren und geschult, sodass grundsätzlich davon ausgegangen werden kann, dass sie korrekt die Sachlage erfassen können.
Zusammenfassend ergibt sich aus Sicht der Kammer nur dann Anlass, an der Vorgehensweise der Ermittlungsbeamten bei der Erhebung der Zustellungsvollmacht Zweifel zu hegen, wenn sich hierfür aus der Akte konkrete Umstände ergeben. Dies ist vorliegend nicht der Fall.
Es ist auch davon auszugehen, dass der Angeschuldigte in ausreichendem Umfang belehrt worden ist.
Bereits das in den Gründen des angefochtenen Beschlusses erkennbar gewordene Grundverständnis von § 132 StPO, aus dem umfangreiche Belehrungspflichten folgen sollen, unterliegt durchgreifendem Zweifel.
Nach der Konzeption des § 132 StPO soll dem Beschuldigten kein ausdrückliches Wahlrecht zugestanden werden in der Form, dass ihm die Auswahl zukommt, welche Zwangsmaßnahme gegen ihn getroffen wird.
Im Ergebnis mag es rein faktisch vom Beschuldigten und seinem Verhalten abhängen, welche Vollstreckungsmaßnahmen getroffen werden können. Rechtlich gibt aber § 132 StPO nicht ihm, sondern den Ermittlungsbehörden die Wahl, in welcher Form die Durchführung des Strafverfahrens sichergestellt werden soll. Insoweit kann eine angemessene Sicherheit und die Unterzeichnung einer Zustellungsvollmacht verlangt werden. Sollte dem der Beschuldigte nicht nachkommen, so haben die Ermittlungsbehörden - und nicht der Beschuldigte - die Entscheidungsoption, Beförderungsmittel oder andere Sachen zu beschlagnahmen.
Schon hieraus ergibt sich, dass es keine Pflicht zur ausführlichen Aufklärung über etwaige Wahlmöglichkeiten des Beschuldigten gibt, insbesondere keine solchen, bei deren Unterlassung die Wirksamkeit der Vollmachtserteilung berührt wäre.
Zudem gibt es keine positiv normierten gesetzlichen Regelungen, die entsprechende Belehrungspflichten, wie sie das Amtsgericht fordert, vorsehen würden. Besondere Belehrungspflichten sieht das Gesetz aber durchaus vor. So begründet u. a. § 127 Abs. 4 StPO ausdrücklich besondere Belehrungspflichten. Bei § 132 StPO fehlen solche Bestimmungen.
Von einer planwidrigen Regelungslücke ist nicht auszugehen. Ein Beschuldigter wird u. a. durch die in §§ 163a, 136 StPO normierten Belehrungspflichten, unter anderem darüber, jederzeit ein Verteidiger konsultieren zu können, ausreichend in die Lage versetzt, mit den ihm drohenden Maßnahmen der Polizei- und Ermittlungsbehörden umzugehen.
Es besteht mithin keine Veranlassung, so umfassende Belehrungspflichten, wie es das Amtsgericht Kehl als erforderlich erachtet, für die wirksame Erteilung einer Zustellungsvollmacht vorauszusetzen.
Die vom Amtsgericht vorgenommene Differenzierung der Dokumentationspflichten bei der Erteilung eines Einverständnisses eines Betroffenen zur Vornahme polizeilicher Maßnahmen zwischen der Erteilung einer Zustellungsvollmacht und der Einwilligung beispielsweise in Blutentnahmen und Durchsuchungen überzeugt kaum. Die letztgenannten Maßnahmen sind ebenso mit Eingriffen in Rechtsgüter mit hohem Rang (körperliche Unversehrtheit und Unverletzlichkeit der Wohnung) verbunden. Zudem kommen, wie das Amtsgericht zutreffend erwähnt, gerade bei solchen Maßnahmen Beweisverwertungsfragen ins Spiel, die in der Sache selbst die Gefahr von Fehlentscheidungen begründen. All dies führt nach allgemeiner Ansicht zu keinen besonderen Dokumentations- oder sonstigen Belehrungspflichten. Soweit das Amtsgericht darauf abstellt, dass nur eingeschränkt Rechtsschutzmöglichkeiten des Betroffenen bestehen könnten, ist darauf hinzuweisen, dass in Haftsachen wie im hiesigen Fall bei einer Festnahme eine Verpflichtung zur unverzüglichen Vorstellung und Prüfung durch einen Richter besteht.
Im Übrigen begründet - insbesondere unter Berücksichtigung der Entscheidung des EuGH (1. Kammer) vom 15. Oktober 2015, C-216/14 (Gavril Covaci), NJW 2016, 303 ff.) - die europarechtliche Prägung und richtlinienkonforme Auslegung der Zustellungsregelungen, dass effektiver Rechtsschutz für die Betroffenen auch im Falle der Zustellung über einen Zustellungsbevollmächtigten gewährleistet ist.
Zusammenfassend wird aus dem Akteninhalt in hinreichendem Umfang ersichtlich, dass die Voraussetzungen für die Anordnung einer wirksamen, nichtrichterlichen Zustellungsvollmacht erfüllt sind.
Bei dieser Sachlage gibt es keinen - aus dem Fehlen einer wirksamen Zustellungsvollmacht resultierenden - Grund dafür, eine ordnungsgemäße, für den Erlass eines Haftbefehls i. S. d. § 230 StPO erforderliche ordnungsgemäße Ladung anzuzweifeln.
Der den erlassenen Haftbefehl aufhebende Beschluss des Amtsgerichts Kehl ist demnach seinerseits aufzuheben.
III.
Nimmt die Staatsanwaltschaft mit der Rechtsmitteleinlegung nur ihre Aufgabe wahr, Gerichtsentscheidungen ohne Rücksicht darauf, welche Wirkungen damit für den Betroffenen erzielt werden, mit dem Gesetz in Einklang zu bringen, trägt in der Regel die Staatskasse die Kosten und die notwendigen Auslagen des Betroffenen (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, a. a. O., § 473, Rdnr. 17). So liegt der Fall auch hier.