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LG Offenburg 2. Zivilkammer·2 O 275/24·16.09.2024

Einstweilige Verfügung gegen Vergabe von Bauleistungen

Öffentliches RechtVergaberechtÖffentliches AuftragswesenStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin begehrt eine einstweilige Verfügung, die der Antragsgegnerin vorläufig untersagt, den Vertrag über eine ausgeschriebene Schulerweiterung an ein anderes Unternehmen zu vergeben. Die zentrale Frage ist, ob zur Sicherung des effektiven Rechtsschutzes eine Zwischenverfügung (Hängebeschluss) zu erlassen ist. Das Landgericht erließ eine solche Zwischenverfügung wegen drohender Vergabe und räumte der Antragsgegnerin Gelegenheit zur Stellungnahme ein.

Ausgang: Einstweilige Verfügung erlassen: Antragsgegnerin vorläufig untersagt, Vertrag über die Schulerweiterung mit anderem Unternehmen abzuschließen; Stellungnahmefrist eingeräumt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Gericht kann dem Auftraggeber im Wege einer Zwischenverfügung untersagen, einen öffentlichen Auftrag befristet zu vergeben, wenn sonst der effektive Rechtsschutz vereitelt würde.

2

Ein sogenannter Hängebeschluss ist gerechtfertigt, wenn die Vergabe unmittelbar bevorsteht und die vorläufige Sicherung der Rechte erforderlich ist, um eine effektive Rechtsverfolgung zu ermöglichen.

3

Vor einer endgültigen Entscheidung über die Begründetheit des Antrags ist dem Antragsgegner Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben; dies steht einer vorläufigen Sicherung nicht entgegen, wenn dringender Handlungsbedarf besteht.

4

Die sachliche und örtliche Zuständigkeit für den Erlass einstweiliger Verfügungen im Zusammenhang mit Vergabemaßnahmen richtet sich nach den zuständigen Vorschriften der ZPO und des GVG.

Relevante Normen
§ Art 19 Abs 4 GG§ 23 Nr 1 GVG§ 71 Abs 1 GVG§ 1 ZPO§ 943 Abs. 1 ZPO§ 12 ZPO

Orientierungssatz

Für das Gericht kann es unter dem Gesichtspunkt des effektiven Rechtsschutzes geboten sein, dem Auftraggeber im Wege einer Zwischenverfügung aufzugeben, befristet bis zur Entscheidung in erster Instanz eine Auftragsvergabe (Vertrag über eine Schulerweiterung) zu unterlassen (Anschluss OLG Düsseldorf, Urteil vom 13. Januar 2010 - I-27 U 1/09).(Rn.3)

Tenor

1. Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Verfügung unter Androhung eines Ordnungsgeldes bis zu zweihundertfünfzigtausend Euro oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten - Ordnungshaft auch für den Fall, dass das Ordnungsgeld nicht beigetrieben werden kann - wegen jeder Zuwiderhandlung

untersagt,

bis zu einer Entscheidung über den Antrag in erster Instanz des einstweiligen Verfügungsverfahrens den Vertrag über die ausgeschriebene Schulerweiterung M. - Hybridmodulbau (Vergabenummer 110/2024) mit einem anderen Unternehmen als der Antragstellerin, insbesondere der Z GmbH, abzuschließen.

2. Der Antragsgegnerin wird Gelegenheit gegeben, zum Antrag vom 17.09.2024 binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses Stellung zu nehmen.

3. Die Kostenentscheidung bleibt der End-Entscheidung vorbehalten.

4. Mit dem Beschluss ist zuzustellen: Antragsschrift vom 17.09.2024

Gründe

1

Wegen des Sachverhaltes wird auf die Antragsschrift vom 17.09.2024 sowie die damit vorgelegten Unterlagen Bezug genommen.

2

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist zulässig. Insbesondere ist das Landgericht Offenburg nach §§ 943 Abs. 1, 1, 12, 17 ZPO, 23 Nr. 1, 71 Abs. 1 GVG örtlich und sachlich zuständig.

3

Über die Begründetheit des Antrags auf Erlass der begehrten einstweiligen Verfügung soll nicht entschieden werden, bevor die Antragsgegnerin Gelegenheit hatte, sich zu dem Antrag zu äußern. Da die Antragstellerin glaubhaft gemacht hat, die Antragsgegnerin werde den streitgegenständlichen öffentlichen Auftrag bereits morgen, am 18.09.2024, vergeben, war aus Gründen des effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) zur vorläufigen Sicherung der Rechte der Antragstellerin, noch vor Abschluss des Eilverfahrens der hilfsweise beantragte „Hängebeschluss“ als Zwischenverfügung (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 13. Januar 2010 - I-27 U 1/09 -, Rn. 45, juris) zu erlassen.