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LG Offenburg 2. Zivilkammer·2 O 27/21·02.05.2021

Schadensersatzansprüche unter Berufung auf den sogenannten Diesel-Abgasskandal

ZivilrechtDeliktsrechtAllgemeines ZivilrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Käufer eines gebrauchten VW Passat (Motor EA288, Euro 6) verlangte im Zusammenhang mit dem Dieselkomplex Schadensersatz Zug-um-Zug sowie Annahmeverzug und vorgerichtliche Kosten. Streitpunkt war, ob eine Zyklus-/Fahrkurvenerkennung, Thermofenster und SCR-Steuerung unzulässige Abschalteinrichtungen und eine sittenwidrige Täuschung begründen. Das LG Offenburg wies die Klage ab, weil eine Zykluserkennung für sich genommen keine unzulässige Abschalteinrichtung darstellt und ein Rückruf durch das KBA nicht vorlag. Zudem verneinte das Gericht einen ersatzfähigen Schaden; weitere deliktische Anspruchsgrundlagen scheiterten u.a. am Schutzzweck bzw. an fehlender Stoffgleichheit beim Betrugstatbestand.

Ausgang: Klage auf deliktischen Schadensersatz im Zusammenhang mit EA288 (Euro 6) vollständig abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Zyklus-/Prüfstands-/Fahrkurvenerkennung begründet für sich genommen keine unzulässige Abschalteinrichtung; diese liegt nur vor, wenn dadurch die Emissionen im Prüfzyklus grenzwertrelevant reduziert werden.

2

Ein Anspruch aus § 826 BGB i.V.m. § 31 BGB setzt neben Sittenwidrigkeit und Vorsatz einen nach der Differenzhypothese zu ermittelnden, normativ zu kontrollierenden Schaden voraus; eine bloße Behauptung eines Rückruf- oder Stilllegungsrisikos genügt ohne greifbare Anhaltspunkte nicht.

3

Thermofenster begründen ohne Hinzutreten besonderer Umstände keine Sittenwidrigkeit im Sinne des § 826 BGB.

4

Ansprüche aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV bzw. Art. 5 VO (EG) 715/2007 scheitern, wenn das geltend gemachte Käuferinteresse, nicht zu einer ungewollten Verbindlichkeit veranlasst zu werden, vom Schutzzweck der Normen nicht erfasst ist.

5

Ein deliktischer Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB setzt einen Vermögensschaden voraus, der mit dem erstrebten Vermögensvorteil stoffgleich ist; fehlt es daran, besteht kein Schadensersatzanspruch.

Zitiert von (2)

2 zustimmend

Relevante Normen
§ 826 BGB§ 31 BGB§ 826 BGB i. V. m. § 31 BGB§ 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV oder Art. 5 VO 715/2007/EG§ 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 Abs. 1 StGB, § 31 BGB§ 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 16 UWG

Orientierungssatz

1. Aus der von der Herstellerin genutzten Zyklus-/Prüfstands-/Fahrkurvenerkennung ergibt sich keine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung, weil eine Zykluserkennung keine unzulässige Abschalteinrichtung darstellt, sondern eine solche liegt nur dann vor, wenn infolge der Zykluserkennung die Emissionen auf dem Prüfstand in grenzwertrelevanter Weise reduziert werden.(Rn.17)  

2. Ein Schadensersatzanspruch scheidet aufgrund des Fehlens der anspruchsbegründenden Voraussetzungen der Herbeiführung eines Vermögensschadens aus, weil die Vermögenseinbuße des Käufers eines Gebrauchtwagens (Differenz zwischen Kaufpreis und Wert des Pkw) nicht stoffgleich ist mit den denkbaren Vermögensvorteilen, die ein verfassungsmäßiger Vertreter der Herstellerin für sich oder einen Dritten erstrebt haben könnte.(Rn.21)

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist für die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

4. Der Streitwert wird auf 29.084,94 € festgesetzt.

Tatbestand

1

Die Klägerseite macht gegenüber der Beklagten Ansprüche geltend unter Berufung auf den sog. Diesel-Abgasskandal.

2

Bei der Beklagten handelt es sich um die V AG, vertreten durch den Vorstand. Am 20.01.2017 erwarb die Klägerschaft bei dem Autohaus G, ..., das Fahrzeug Volkswagen Passat mit der FIN ... zu einem Preis von 36.780,00 € brutto. Das Fahrzeug wies bei Übergabe einen Kilometerstand von 27.400 km auf. Das Baujahr des Fahrzeuges datiert auf 2015. Das Fahrzeug ist mit einem SCR-Katalysator (sog. „AdBlue-Technologie“) ausgestattet. Der Kilometerstand betrug am Donnerstag, 29.04.2021, 87.391 km.

3

Der im streitgegenständlichen Fahrzeug verbaute Motor des Typs EA288 – Euro 6 ist das Nachfolgemodell des Motors Typ EA189. Der EA189 machte im Jahre 2015 unter dem Begriff des „Diesel-Abgasskandals“ Schlagzeilen, da er mit einer Software ausgerüstet worden war, die erkannte, ob sich der Pkw im Prüfstand- oder im Realbetrieb befand und im Prüfstandbetrieb die Stickoxide in den ausgestoßenen Abgasen reduzierte, wodurch die Grenzwerte der für die mit dem EA189-Motor ausgestatteten Fahrzeuge maßgeblichen Euro 5-Norm eingehalten werden konnten.

4

Ein Rückrufbescheid des Kraftfahrt-Bundesamts (KBA) im Zusammenhang mit dem Emissionsverhalten des Fahrzeuges liegt nicht vor.

5

Mit Schreiben vom 06.01.2021 forderten die Prozessbevollmächtigten der Klägerschaft die Beklagte unter Fristsetzung bis zum 20.01.2021 zur Zahlung von Schadenersatz Zug-um-Zug gegen Übergabe des Fahrzeugs auf.

6

Die Klägerseite behauptet, im Motor sei eine Software verbaut, welche anhand diverser Parameter wie Temperatur und Zeit erkenne, ob sich das Fahrzeug auf dem Prüfstand zum Durchfahren des neuen europäischen Fahrzyklus (NEFZ) befinde. Dies werde dadurch erreicht, dass das Fahrzeug nach dem Start automatisch in einen Testmodus gehe. Während der ersten Betriebsminuten prüfe die Abschalteinrichtung die Beschleunigung und das Drehzahlprofil des Kfz im Vergleich zu den definierten Profilen der staatlich festgelegten Testzyklen. Sobald ein Testzyklus erkannt werde, werde die Abgasrückführung in einer anderen Weise geregelt als im normalen Straßenverkehr, um so auf dem Prüfstand die gesetzlich geforderten Stickoxidemissionen einzuhalten, während sich das Fahrzeug im normalen Straßenverkehr durchgängig in einem anderen Modus mit höheren Stickoxidemissionen befinde. Darüber hinaus wirke die Software auf das Getriebe des Fahrzeugs ein. Sobald das Lenkrad um mehr als 15 Grad gedreht werde, werde auf die Schaltpunkte des Getriebes Einfluss genommen. Die Schaltpunkte des Getriebes seien bei einem kalten Motor ohne Lenkradwinkeleinschlag höher als nach einem Lenkradeinschlag. Dadurch werde auf dem Prüfstand geringere Kohlenstoffdioxid und Stickoxidwerte gemessen als im normalen Straßenverkehr. Die Abschalteinrichtung greife im Realbetrieb im Gegensatz zum Testzyklus auf drei Arten in die Motorsteuerung ein, nämlich durch ein „Thermofenster“, durch das Einspritzen von AdBlue, durch Abschaltung der Abgasreinigung sowie des SCR-Katalysators. Die Klägerschaft selbst habe von dem Einbau der unzulässigen Abschalteinrichtung und den damit verbundenen höheren Schadstoffemissionen keine Kenntnis gehabt und hätte das Fahrzeug auch nicht gekauft, da wegen des Verstoßes gegen gesetzliche Anforderungen das Risiko des Entzugs der Betriebserlaubnis bestehe. Die Beklagte und ihre Vorstände hätten hingegen vom Einbau der Abschalteinrichtung in das streitgegenständliche Fahrzeug gewusst.

7

Die Klägerseite beantragt:

8

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerschaft 29.084,94 € zzgl. Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs Volkswagen Passat mit der Fahrzeug-Identifizierungsnummer ….

9

2. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Entgegennahme des im Klageantrag zu 1. genannten Fahrzeugs in Annahmeverzug befindet.

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3. Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerschaft von vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 2.591,23 € freizustellen.

11

Die Beklagte beantragt,

12

die Klage abzuweisen.

13

Die Beklagte behauptet, in dem streitgegenständlichen Motor sei keine unzulässige Abschalteinrichtung verbaut worden. Das Kraftfahrt-Bundesamt habe den Motortyp EA288 eingehend überprüft und in Kenntnis der dort zum Einsatz kommenden Technik freigegeben. Jedenfalls läge keine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung vor; der Einsatz von Thermofenstern sei technischer Standard in jedem modernen Dieselfahrzeug und dem KBA sowie dem BMVI generell bekannt.

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Wegen des weiteren Parteivortrags wird auf die gewechselten Schriftsätze und das Verhandlungsprotokoll verwiesen.

Entscheidungsgründe

I.

15

Die zulässige Klage ist unbegründet, denn das Vorliegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung bzw. sittenwidrigen Täuschung durch die Beklagte kann nicht mit hinreichender Sicherheit angenommen werden. Darüber hinaus fehlt es an einem Schaden.

16

1. Die Klägerseite hat keinen Anspruch auf Schadensersatz aus § 826 BGB i. V. m. § 31 BGB.

17

a) Eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung ergibt sich nicht in Bezug auf eine möglicherweise von der Beklagten genutzte Zyklus-/Prüfstands-/Fahrkurvenerkennung. Die Beklagte weist zutreffend darauf hin, dass eine Zykluserkennung keine unzulässige Abschalteinrichtung darstellt, sondern eine solche nur dann vorliegt, wenn infolge der Zykluserkennung die Emissionen auf dem Prüfstand in grenzwertrelevanter Weise reduziert werden, wie dies bei Fahrzeugen mit dem Motortyp EA189 der Fall war. Im vorliegend streitgegenständlichen Fall hat die Beklagte das KBA ausdrücklich darüber informiert, dass auch beim Motortyp EA288 eine Fahrkurvenerkennung enthalten war, die aber nicht zu einer Optimierung der NOx-Emissonen im Prüfstandsbetrieb genutzt worden sei. Seitens des KBA 2016 erfolgten daraufhin umfangreiche Untersuchungen mit dem Ergebnis, dass Fahrzeuge mit Motoren der Baureihe EA288 (Euro 6) von Abgasmanipulationen nicht betroffen sind (vgl. S. 12 des Berichts der Untersuchungskommission „Volkswagen“, Anlage B1). Dieses Ergebnis wurde seitens des BMVI in einer Twittermeldung vom 12.09.2019 (Anlage B2) nochmals bestätigt und zwar mit dem Zusatz, dass unzulässige Abschalteinrichtungen „auch nicht in Gestalt einer unzulässigen Zykluserkennung“ festgestellt werden konnten. Dementsprechend gibt es für das vorliegend streitgegenständliche Fahrzeug auch keinen amtlichen Rückrufbescheid des Kraftfahrt-Bundesamts im Zusammenhang mit dem Emissionsverhalten des Pkws – insbesondere nicht wegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung.

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b) Selbst wenn vorliegend „unzulässige“ Abschalteinrichtungen verbaut worden sein sollten, müsste die Beklagte hierüber getäuscht haben. Davon kann vorliegend bereits aufgrund der oben dargestellten durch die Beklagte erfolgten Informationen nicht ausgegangen werden. Entsprechendes gilt für die vorliegend streitgegenständliche Problematik des Thermofensters, das ohne Hinzutreten weiterer Umstände keine Sittenwidrigkeit begründet. Hier verweist das Gericht vollumfänglich auf die Entscheidungen des Bundesgerichtshofs, denen sich das Gericht nach eigener Prüfung anschließt (BGH, Beschluss vom 19. Januar 2021 – VI ZR 433/19 –, juris; BGH, Beschluss vom 09. März 2021 – VI ZR 889/20 –, juris). Die Beklagte hat ihr Verhalten nach Aufdeckung des Skandals im Jahr 2015 umfassend nach außen erkennbar geändert (vgl. Urteil des Bundegerichtshofs vom 08. Dezember 2020 – VI ZR 244/20 –, juris).

19

c) Darüber hinaus hat die Klägerpartei durch den Abschluss des hier streitgegenständlichen Vertrages bis zum Zeitpunkt des Urteils keine (sittenwidrige vorsätzliche) Schädigung erfahren. Ein Schaden ist grundsätzlich nach der Differenzhypothese zu ermitteln. Er ist danach die Differenz zwischen dem tatsächlichen Vermögen und dem Vermögen, das der Geschädigte hypothetisch gehabt hätte, wenn das schädigende Ereignis nicht eingetreten wäre. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der sich das Gericht nach eigener Prüfung anschließt, ist ein Schaden nicht von vornherein ausgeschlossen, wenn die Differenzhypothese nicht zu einem rechnerischen Schaden führt. Sie muss stets einer normativen Kontrolle unterzogen werden, weil sie eine wertneutrale Rechenoperation darstellt (Senatsurteil vom 28.10.14 – VI 15/14, WM 2014, 2318 Rn. 17 m. w. N.). Beim Kaufvertrag durch sittenwidrige Schädigung ist ausreichend, wenn die Käuferseite mit einer ungewollten Verpflichtung belastet wurde, oder wenn der Kaufgegenstand nicht brauchbar ist (BGH, Urteil vom 25. Mai 2020 – VI ZR 252/19; MüKoBGB/Wagner BGB § 826 Rn. 44). Davon kann hier nicht ausgegangen werden. Insbesondere ist es der Klägerseite nicht gelungen, zu beweisen, dass der Pkw nicht brauchbar ist bzw. von einem Rückruf betroffen sein könnte. Ein Schaden ist nicht hinreichend erkennbar. Eine Beweiserhebung war bei dieser Sachlage nicht veranlasst.

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2. Ein Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV oder Art. 5 VO 715/2007/EG besteht nicht, weil der Schutz des Interesses des Käufers, nicht zur Eingehung einer ungewollten Verbindlichkeit veranlasst zu werden, weder vom Zweck des § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV noch vom Zweck des Art. 5 VO 715/2007/EG erfasst wird (BGH, Urteil vom 30.07.2020 - VI ZR 5/20 - juris).

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3. Ein Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 Abs. 1 StGB, § 31 BGB scheitert zusätzlich zu dem oben Dargestellten an der anspruchsbegründenden Voraussetzung der Herbeiführung eines Vermögensschadens, weil die Vermögenseinbuße des Käufers (Differenz zwischen Kaufpreis und Wert des Pkws) nicht stoffgleich ist mit den denkbaren Vermögensvorteilen, die ein verfassungsmäßiger Vertreter der Beklagten für sich oder einen Dritten erstrebt haben könnte. Es handelt sich vorliegend um einen Gebrauchtwagen.

22

4. Die Klägerseite hat auch keinen Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 16 UWG. § 823 Abs. 2 BGB setzt voraus, dass der Schutzgesetzverstoß einen Schaden zur Folge, diesen also verursacht hat (MüKoBGB/Wagner BGB § 823 Rn. 614-616). Da die wichtigste Funktion des § 823 Abs. 2 BGB darin besteht, den Schutzbereich der allgemeinen Deliktshaftung auf reine Vermögensschäden zu erstrecken, kommt es insoweit auf den Eintritt eines Vermögensschadens an (MüKoBGB/Wagner BGB § 823 Rn. 614-616). Mangels Eingriffs des Kraftfahrt-Bundesamts, mit den damit verbundenen Konsequenzen für den Halter bezüglich des EA288 Motors entstand bei der Klägerseite auch hier bis zum Entscheidungszeitpunkt keine negative Differenz des Vermögens durch den Abschluss des Kaufvertrages.

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5. Aus den gleichen Gründen scheidet auch ein Anspruch aus §§ 823 Abs. 2 BGB, 4 Nr. 11 UWG a. F. aus.

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6. Lediglich der Vollständigkeit halber sei angemerkt, dass sich ein Anspruch der Klägerseite auch aus § 311 Abs. 3 BGB nicht ergibt, da es auch hier an einem Schaden fehlt. § 311 Abs. 3 BGB setzt als Variante der culpa in contrahendo auch bei vorvertraglichen Aufklärungspflichtverletzungen einen Schaden voraus. Ein Schaden des Betroffenen ist zu verneinen, wenn die Leistung des anderen Teils trotz dessen Pflichtverletzung immer noch ihren Preis wert ist (MüKoBGB/Emmerich BGB § 311 Rn. 202). Da es durch das Kraftfahrt-Bundesamt noch nicht zu Eingriffen wegen des streitgegenständlichen Motors gekommen ist, kann von einer negativen Differenz der versprochenen und erhaltenen Leistung nicht einfach ausgegangen werden. Jedenfalls hat der Kläger nicht hinreichend dargelegt, dass der objektive Wert des Fahrzeugs dem Kaufpreis nicht entsprach.

25

7. Der Kläger hat auch keinen Anspruch aus §§ 831 BGB auf Schadensersatz, da die Klägerseite durch Verrichtungsgehilfen der Beklagten nicht widerrechtlich geschädigt wurde.

II.

26

1. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91 Abs. 1, 709 ZPO.

27

2. Eine Schriftsatzfrist gem. § 283 ZPO auf die letzten Schreiben der Kläger-/ bzw. Beklagtenseite bzw. zu den Vorträgen in der mündlichen Verhandlung war nicht zu gewähren, da sämtliche im vorliegenden Fall aufgeworfenen Fragen abschließend und umfassend mit den Parteivertretern im Termin zur mündlichen Verhandlung erörtert wurden.