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LG Offenburg 2. Zivilkammer·2 O 191/19·26.01.2020

Kostentragung des gesetzlichen Vertreters aufgrund Rücknahme seines - unzulässigen - Einspruchs im eigenen Namen gegen den Vollstreckungsbescheid bezüglich seines minderjährigen Kindes

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin stellte Mahn- und Vollstreckungsbescheid gegen den Minderjährigen L. F.; der gesetzliche Vertreter legte irrtümlich in eigenem Namen Einspruch ein. Nach Klarstellung durch das Gericht erklärte der Vertreter, "kein Verfahren mehr gegen Herrn R. F. durchzuführen", was als Einspruchsrücknahme gewertet wurde. Das Gericht stellte deklaratorisch fest, dass der Vertreter die Kosten des Einspruchs zu tragen hat.

Ausgang: Antrag auf Kostentragung des eingelegten Einspruchs wegen erklärter Rücknahme als stattgegeben; Beklagter trägt die Kosten

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Erklärung, aus der ersichtlich ist, dass der Erklärende von einem eingelegten Rechtsmittel Abstand nimmt, ist als Rücknahme des Einspruchs auszulegen; eine ausdrückliche Kennzeichnung als „Rücknahme“ ist nicht erforderlich.

2

Die Folgen der Einspruchsrücknahme sind durch deklaratorischen Beschluss festzustellen; § 516 Abs. 3 ZPO ist entsprechend auf die Einspruchsrücknahme nach § 700 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 346 ZPO anzuwenden.

3

Wer ein Rechtsmittel – hier den Einspruch – ausdrücklich in eigenem Namen einlegt, trägt die Kosten dieses Rechtsmittels, wenn er es zurücknimmt, auch wenn das Rechtsmittel unzulässig war.

4

Derjenige, der sich als gesetzlichen Vertreter nur in eigenem Namen zur Sache erklärt, kann nicht die Kostenpflicht für ein zu Unrecht eingelegtes Rechtsmittel auf das vertretene Minderjährigenverhältnis abwälzen.

Relevante Normen
§ 346 ZPO§ 516 Abs 3 ZPO§ 700 Abs 1 ZPO§ 516 Abs. 3 ZPO§ 700 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 346 ZPO

Leitsatz

1. Die Erklärung des Einspruchsführers, dass "tatsächlich kein Verfahren mehr gegen ihn durchzuführen ist" kann als Einspruchsrücknahme ausgelegt werden, da aus dieser Erklärung ersichtlich ist, dass er von seinem eingelegten Rechtsmittel Abstand nimmt.(Rn.4)

2. Ein gesetzlicher Vertreter, der ausdrücklich nur in eigenem Namen Einspruch gegen einen ihm zugestellten Vollstreckungsbescheid einlegt, obwohl lediglich gegen seinen minderjährigen Sohn ein Vollstreckungsbescheid ergangen ist, hat im Fall der Zurücknahme seines Einspruchs die Kosten des eingelegten Einspruchs zu tragen.(Rn.4)

Tenor

Der Beklagte hat die Kosten des eingelegten Einspruchs zu tragen.

Gründe

1

I. Die Klägerseite beantragte im März 2019 einen Mahnbescheid gegen Herrn L. F., gesetzlich vertreten durch Herrn R. F., als Gesamtschuldner mit - wohl irrtümlicherweise - ebenfalls Herrn L. F.. Am 19.03.2019 bzw. 17.05.2019 wurden dementsprechend zunächst ein Mahnbescheid und anschließend ein Vollstreckungsbescheid gegen Herrn L. F. als Gesamtschuldner mit ebenfalls Herrn L. F. erlassen. Gegen den am 21.05.2019 zugestellten Vollstreckungsbescheid hat der Beklagte „Widerspruch“ eingelegt und als Antragsgegner handschriftlich „R. F.“ eingetragen (Bl. 27 d.A.). Das Feld „Gesetzlicher Vertreter des Antragsgegners“ ließ der Beklagte leer. Mit Schriftsätzen vom 06.06.2019 (Bl. 35 d.A.), 04.07.2019 (Bl. 41 d.A.), 15.07.2019 (Bl. 61 d.A.) und 24.07.2019 (Bl. 65 d.A.) hat der Beklagtenvertreter ausdrücklich klargestellt, dass sich sein Einspruch nur gegen Herrn R. F., nicht aber gegen Herrn L. F. richtet. Nachdem das Gericht die Beklagtenseite darüber aufgeklärt hat, dass nur ein Mahnbescheid gegen Herrn L. F. als Gesamtschuldner mit ebenfalls Herrn L. F. beantragt wurde (Bl. 63 d.A.), hat die Beklagtenseite mit Schriftsatz vom 09.08.2019 erklärt, dass „tatsächlich kein Verfahren mehr gegen Herrn R. F. durchzuführen [ist] nachdem sich nunmehr herausgestellt hat, dass gegen Herrn R. F. kein Mahnbescheid beantragt wurde.“ (Bl. 71 d.A.). Den Inhalt des vorgenannten Schriftsatzes hat das Gericht als Rücknahme des Einspruchs ausgelegt und die Parteien um Stellungnahme gebeten (Bl. 73 d.A.).

2

Mit Schriftsatz vom 17.09.2019 beantragte der Beklagtenvertreter, den Kostenfestsetzungsantrag der Klägerseite vom 21.08.2019 (Bl. 77 d.A.) zurückzuweisen, da von ihm von Anfang an klargestellt worden sei, dass der Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid nur insoweit eingelegt wurde, als dieser möglicherweise gegen Herrn R. F. erlassen wurde (Bl. 83 d.A.).

3

II. Gemäß § 516 Abs. 3 ZPO, der auf die Einspruchsrücknahme gemäß § 700 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 346 ZPO entsprechend anzuwenden ist, sind die Folgen der Einspruchsrücknahme durch deklaratorischen Beschluss auszusprechen.

4

Der Beklagte hat gegen den Vollstreckungsbescheid Einspruch für Herrn R. F. eingelegt. Nach dem Hinweis des Gerichts, dass der eingelegte Einspruch unzulässig, da unstatthaft sei, hat der Beklagtenvertreter erklärt, dass kein Verfahren mehr gegen Herrn R. F. durchzuführen sei. Diese Erklärung ist als Einspruchsrücknahme auszulegen, da daraus ersichtlich vom eingelegten Rechtsmittel Abstand genommen wird. Eine ausdrückliche Bezeichnung als Einspruchsrücknahme war nicht erforderlich (vgl. BGH, Beschl. v. 23.09.1987 - IV b 59,86, NJW 1989, 195, 196). Der Beklagte hat dementsprechend die Kosten des eingelegten Einspruchs zu tragen.