Themis
Anmelden
LG Offenburg 2. Zivilkammer·2 O 111/21·11.05.2021

Sofortige Beschwerde: Nutzung von Staatsanwaltschafts-Pressemitteilung als Quelle

ZivilrechtPersönlichkeitsrechtMedienrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller legte sofortige Beschwerde gegen den Beschluss der Kammer vom 22.04.2021 ein. Streitpunkt ist, ob eine Pressemitteilung der Staatsanwaltschaft als privilegierte Quelle verwertet und identifizierende Berichterstattung untersagt werden darf. Das Landgericht weist die Beschwerde als unbegründet zurück. Es stützt sich auf BVerfG-Rechtsprechung zum Vertrauensschutz amtlicher Verlautbarungen und zum Öffentlichkeitsinteresse.

Ausgang: Sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss der Kammer als unbegründet abgewiesen; Vorlage an das Beschwerdegericht gemäß § 572 Abs. 1 ZPO

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Pressemitteilung der Staatsanwaltschaft begründet grundsätzlich einen Vertrauensbestand, sodass ein Presseorgan nicht verpflichtet ist, die Rechtmäßigkeit der amtlichen Verlautbarung originär zu prüfen.

2

Identifizierende Berichterstattung kann auch bei Vorwürfen unterhalb der Schwelle der Schwerkriminalität zulässig sein; die Geringfügigkeit des Tatvorwurfs kann zugleich die Bedeutung einer Persönlichkeitsverletzung mindern.

3

Das Faktum der medialen Erörterung ist ein Indiz für ein Öffentlichkeitsinteresse; dafür ist unerheblich, wer die vorangegangene Berichterstattung initiiert hat.

4

Ist eine sofortige Beschwerde nach Prüfung unbegründet, ist sie dem Beschwerdegericht unverzüglich vorzulegen (§ 572 Abs. 1 ZPO).

Relevante Normen
§ 572 Abs. 1 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend LG Offenburg 2. Zivilkammer, 22. April 2021, 2 O 111/21, Beschluss

Tenor

Der sofortigen Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss vom 22.04.2021 wird nicht abgeholfen.

Gründe

I.

1

Mit Schriftsatz vom 07.05.2020, der am gleichen Tag per Telefax bei Gericht eingegangen war (AS. 48), hat der Antragsteller gegen den ihm am 23.04.2021 zugestellten (AS.45) Beschluss der Kammer vom 22.04.2021 (AS. 33 ff.) sofortige Beschwerde eingelegt.

II.

2

Die sofortige Beschwerde ist auch unter Berücksichtigung des Vorbringens in der Beschwerdeschrift unbegründet, so dass ihr nicht abzuhelfen und sie stattdessen unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen war (§ 572 Abs. 1 ZPO).

3

1. Entgegen der Ansicht der Beschwerde ist die von der Kammer herangezogene Entscheidung des BVerfG, NJW-RR 2010, 1195 sehr wohl hinsichtlich der Frage der Nutzung einer Pressemitteilung der Staatsanwaltschaft als privilegierte Quelle einschlägig. Das BVerfG hat in diesem Zusammenhang betont, dass „bei der Frage, in welchem Umfang das Vertrauen in die Richtigkeit einer amtlichen Verlautbarung geschützt ist, auch zu beachten [ist], dass eine eindeutige Trennung zwischen den tatsächlichen und den rechtlichen Aspekten der zu Grunde liegenden Abwägung oft nicht möglich sein und sich dem Rezipienten nicht immer erschließen wird. So kann die Abwägungsentscheidung der Staatsanwaltschaft auf tatsächlichen Umständen beruhen, die der Mitteilung weder entnommen noch vom Bürger selbstständig ermittelt werden können.“ Somit begründet die Pressemitteilung der Staatsanwaltschaft grundsätzlich einen Vertrauensbestand; eine originäre Prüfungspflicht des Presseorgans vergleichbar der vom Antragsteller beim Verwaltungsgericht angestrengten Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Pressemitteilung der Staatsanwaltschaft besteht daher nicht.

4

2. Unzutreffend unterstellt die Beschwerde, dass die Kammer davon ausgegangen wäre, dass der Vorwurf gegen den Antragsteller schwerwiegend wäre. Auf Seite 8 der angefochtenen Entscheidung hat die Kammer unter Darstellung der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung herausgearbeitet, dass eine identifizierende Berichterstattung auch unterhalb der Schwelle der Schwerkriminalität zulässig sein kann und die Geringfügigkeit des Tatvorwurfs zugleich geeignet sein kann, die Bedeutung der Persönlichkeitsverletzung zu mindern. Davon ist die Kammer ausweislich des subsumierenden Satzes „Letzteres ist hier der Fall“ für den vorliegenden Fall ausgegangen.

5

3. Bei der Abwägung ist nach der von der Kammer zu Grunde gelegten Rechtsprechung des BVerfG das Faktum der medialen Erörterung Indiz für das Öffentlichkeitsinteresse (BVerfG, NJW-RR 2010, 1195). Für dieses Faktum ist es entgegen der Ansicht der Beschwerde nicht entscheidend, wer welche vorangegangene Berichterstattung initiiert hat.

6

4. Auch das weitere Vorbringen in der Beschwerdeschrift rechtfertigt keine anderweitige Beurteilung.